Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/11307 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung - Drucksache 17/10772 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Initiativgesetz des Bundestages
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird § 7 wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach Maßgabe
- 1. der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder
- 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a) nautischer/nautische Offiziersassistent/in (VkBl.2009 S. 48) oder
- b) technischer/technische Offiziersassistent/in (VkBl.2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "jährlich" gestrichen.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "jährliche" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen."
- bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "2 000" ersetzt.
- cc) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt."
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
2. In Nummer 8 wird § 24 wie folgt gefasst:
" § 24
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] erlassenen Fassung."
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
lfd Nr. | Schiffsgrößenklasse | Verpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung |
1 | Bruttoraumzahl bis zu 500 | 1,0 |
2 | Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 | 1,5 |
3 | Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 | 2,0 |
4 | Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 | 3,0 |
5 | Bruttoraumzahl von über 8.000 bis 14.000 | 3,5 |
6 | Bruttoraumzahl von über 14.000 bis 20.000 | 4,5 |
7 | Bruttoraumzahl von über 20.000 bis 80.000 | 5,0 |
8 | Bruttoraumzahl von über 80.000 | 5,5"." |