922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge anstelle Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 191/1/14 zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 60 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 3 einzufügen:
"3. nach Maßgabe des § 62a die EEG-Umlage für Strom, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt geliefert wird, um die Wettbewerbsfähigkeit von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt zu erhalten und die Luft- und Lärmemissionen in Häfen zu verbessern,"
- b) Nach § 62 ist folgender § 62a einzufügen:
" § 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
- (1) Für ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die bei Liegezeiten in Häfen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 57 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
- (2) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen unmittelbar für die Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:
"a0 § 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt".
Begründung:
Der Antrag sieht vor, die auf die landseitige Stromversorgung (so genannter Landstrom) anfallende EEG-Umlage in Anlehnung an die Regelung für Schienenbahnen auf 20 Prozent zu begrenzen. Damit sollen Anreize geschaffen werden, um Umweltbelastungen in Häfen (Luft- und Lärmemissionen) reduzieren zu können.
Sofern auf Landstrom weiterhin die volle EEG-Umlage zu entrichten ist, wird dieser im Vergleich zu auf Schiffen erzeugtem Strom nicht wettbewerbsfähig sein und nicht nachgefragt werden.
Derzeit wird der Strom während der Liegezeiten in den Häfen mit Hilfe der schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren erzeugt. Die dabei entstehenden Abgasmengen (vor allem Rußpartikel und Stickoxide) tragen erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität in den Hafenstädten bei. Gleichzeitig ist die Nutzung der eigenen Generatoren für die Schiffsbetreiber derzeit die ökonomisch eindeutig attraktivste Variante.
Die Regelung hat für das Gesamtaufkommen der EEG-Umlage keine negativen Folgen, da die alternative Stromversorgung lediglich Substitut für Schiffsstrom ist, welcher von der EEG-Umlage befreit ist. Im Vergleich dazu würden durch Landstrom versorgte Schiffe zumindest 20 Prozent der EEG-Umlage tragen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im Unterschied zur bisher vorliegenden Ausschussempfehlung (Ziffer 1 in BR-Drucksache 191/1/14) stellt der vorliegende Antrag ausschließlich auf die genannte Privilegierung des Landstroms ab.
Auf die in der bisherigen Ausschussempfehlung (ebd.) enthaltene Forderung zur Privilegierung der vorwiegend zur wasserseitigen, alternativen Stromversorgung von Schiffen eingesetzten so genannte Power-Bargen wird im vorliegenden Antrag verzichtet.