Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/12510 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG) - Drucksache 17/12014 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 668/12 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen".

2. Nach der Eingangsformel wird folgende Artikelüberschrift eingefügt:

"Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)".

3. Artikel 1 § 9 wird aufgehoben

4. Die folgenden Artikel 2 bis 4 werden angefügt:

"Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle] wird wie folgt gefasst:

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft."

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, wird die Angabe "1. August 2013" jeweils durch die Angabe "1. Dezember 2013" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."