Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes
(SchUnfDatG)

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 1 Absatz 1 Nummer 4 - neu -

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:

"4. für Unfälle mit Seeschiffen unter deutscher Flagge außerhalb des deutschen Küstenmeeres."

Begründung:

Der im § 1 SchUnfDatG definierte Geltungsbereich ist nicht ausreichend. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte auf Unfälle mit Seeschiffen unter deutscher Flagge außerhalb des deutschen Küstenmeeres erweitert werden, da die Wasserschutzpolizei auch für die Ermittlungen im Zusammenhang mit derartigen Unfällen zuständig ist.

2. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 2

In § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist das Wort "Bundes," durch die Wörter "Bundes und der Länder," zu ersetzen.

Begründung:

Ebenso wie bei Wasserfahrzeugen des Bundes werden auch mit Wasserfahrzeugen der Länder Einsätze zum Teil verdeckt durchgeführt. Neben Einsatzfahrten gilt dies auch für Trainingseinsätze der polizeilichen Sondereinsatzkräfte auf Wasserfahrzeugen der Länder. Durch die im SchUnfDatG-E vorgesehene Datenerhebung würden auch bei Unfällen mit Beteiligung von Behördenfahrzeugen der Länder unerwünschte Schlussfolgerungen über die sicherheitsbehördlichen Tätigkeiten ermöglicht.

3. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, § 6 Absatz 1

Begründung:

Kreuzungsbauwerke über Bundeswasserstraßen sind durch Schiffskollisionen gefährdet. Die zur Sicherung der Bauwerke gegen Schiffsanprall erforderlichen Maßnahmen werden mittels statistischer Auswertung von Unfalldaten festgelegt. Die Schiffsunfalldatenbank schafft die hierfür erforderliche Datenbasis.

4. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2

§ 5 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bezüglich des Zugriffs der in § 5 Absatz 2 SchUnfDatG-E ermächtigten Behörden auf die Daten der Schiffsunfalldatenbank geht der Gesetzentwurf offenbar davon aus, dass die einmal durch die zuständigen Behörden nach § 4 SchUnfDatG-E erhobenen und an die datenbankführende Stelle übermittelten Daten bei einem Abruf durch diese Behörden aus der Datenbank von ihnen nicht erneut erhoben werden.

§ 5 Absatz 2 SchUnfDatG-E enthält daher lediglich die Befugnis zur Speicherung und Nutzung durch diese Behörden (im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und der Erforderlichkeit).

Der Abruf aus dieser Datenbank durch eine Behörde stellt jedoch - auch wenn diese Behörde grundsätzlich zu den erhebungs- und übermittlungspflichtigen Stellen gemäß § 4 gehört - eine Datenerhebung dar. Auch dafür muss das SchUnfDatG eine Rechtsgrundlage schaffen. Diese Ansicht wird durch den Gedanken gestützt, dass sich der Abruf nicht auf die von der abrufenden Behörde selbst übermittelten Daten beschränkt, sondern gerade Daten betreffen kann, die eine andere Behörde an die datenbankführende Stelle übermittelt hatte.