Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13494 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz - Drucksache 17/13021 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 109/13 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "30" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Angabe "22,5 Tonnen" durch die Wörter "mindestens 20 Tonnen" und die Angabe " 8 Tonnen" durch die Wörter "mindestens 6,4 Tonnen" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen berechtigt ist,".
- dd) In Nummer 4 werden die Wörter "den letzten drei Jahren" durch die Wörter "dem letzten Jahr" ersetzt.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 werden auch Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 4 bis 6 und 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, gefördert."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"50 Prozent der Planungskosten sind zuwendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten 13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen."
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "selbstschuldnerische Bankbürgschaft" die Wörter "oder eine vergleichbare Sicherheit" eingefügt.