915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013
A
Der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat sieht in dem vorgelegten Verordnungsvorschlag eine weitere Maßnahme zur Verringerung von Risiken im Finanzsystem, welche sich aus dem Schattenbanksektor und dessen engen Verflechtungen mit dem übrigen Finanzsektor ergeben.
- 2. Der Bundesrat weist auf das besonders hohe Risiko für Kleinanleger bei der Investition in Geldmarktfonds gegenüber Großanlegern hin. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Großanleger ihr Kapital schneller aus den Fonds abziehen konnten, als dies Kleinanlegern möglich war. Im Endeffekt haben viele Kleinanleger Verluste hinnehmen müssen, während Großanleger oft unbeschadet aus den finanziellen Schwierigkeiten der Fonds herauskamen.
- 3. Der Bundesrat fordert, dass in Zukunft für etwaige finanzielle Engpässe der Geldmarktfonds zum Schutz von Kleinanlegern ein gewisser Kapitalpuffer vorhanden sein muss. Bei den Fonds mit festem Nettoinventarwert (CNAVs) sieht die vorgeschlagene Verordnung einen solchen Puffer in Höhe von 3 Prozent vor. Weil das Verlustrisiko für Kleinanleger aber auch bei allen anderen Fonds besteht, muss auch bei diesen ein gewisser Kapitalpuffer vorhanden sein.
- 4. Der Bundesrat fordert, dass zum Schutz von Kleinanlegern wie bei den Banken ein Sicherungssystem geschaffen werden soll. Alle Geldmarktfonds könnten wie die Banken einen Sicherungsfonds finanzieren, aus dem im Bedarfsfall Kleinanlegern bis zu 100 000 Euro ihre Verluste ersetzt werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass viele Kleinanleger ihre Ersparnisse in Fonds angelegt hatten. Diese Personengruppen (z.B. Rentner) haben oft ihre ganze persönliche finanzielle Sicherheit verloren. Dies geht zu Lasten der Solidargemeinschaft und stellt den Staat neben volkswirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen auch vor neue soziale Probleme.
- 5. Der Bundesrat fordert, den besonderen Gefahren der CNAVs für die Stabilität der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Denkbar wäre ein Verbot von CNAVs. Ebenso denkbar wären höhere Kapitalpuffer als von der Kommission vorgesehen in Verbindung mit einem zusätzlichen Sicherungssystem, das nicht nur Kleinanleger, sondern alle Anleger im Krisenfall abzusichern in der Lage ist.
- 6. Der Bundesrat hält die in Artikel 43 Absatz 3 vorgesehene Frist von drei Jahren zum Aufbau eines angemessen Liquiditätspuffers bei CNAV-Fonds im Interesse der Stabilität des Finanzsystems für zu lang. Der Bundesrat fordert den Aufbau eines Liquiditätspuffers von 3 Prozent des Gesamtwertes des Vermögens aller von der vorgeschlagenen Verordnung betroffenen Fonds innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei der nach Artikel 45 vorgesehenen Überprüfung in den Katalog der "insbesondere" zu überprüfenden Sachverhalte auch das in Artikel 15 Absatz 1 enthaltene Konzentrationsmaß von 10 Prozent aufgenommen wird, und um die Klarstellung, ob es sich bei der Grundgesamtheit um die Zahl der Geldinstrumente oder um deren Wert handelt.
- 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 9. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.