Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 489/00 = AE-Nr. 002253,
Drucksache 408/04 (PDF) = AE-Nr. 041764,
Drucksache 846/09 (PDF) = AE-Nr. 091001 und
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100780
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2011
KOM (2011) 897 endgültig
2011/0437 (COD)
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2011) 1588 endgültig}
{SEK(2011) 1589 endgültig}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
In ihrer Mitteilung "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" vom 13. April 2011 kündigte die Kommission eine Legislativinitiative im Bereich der Konzessionen an.
Die Vergabe von Baukonzessionen unterliegt derzeit nur einigen wenigen Sekundärrechtsbestimmungen, und für Dienstleistungskonzessionen gelten allein die allgemeinen Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Regelungslücke hat schwerwiegende Verzerrungen des Binnenmarkts zur Folge. Insbesondere beschränkt sie den Zugang europäischer Unternehmen - vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen - zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die mangelnde Rechtssicherheit beeinträchtigt zudem die Effizienz.
Die vorliegende Initiative soll die Unsicherheiten bei der Vergabe von Konzessionen im Interesse der Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer verringern. Die EU-Rechtsvorschriften sollen öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen nicht in ihrer Freiheit beschränken, die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben mithilfe eigener Ressourcen zu erfüllen; aber wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, externe Auftragnehmer mit diesen Aufgaben zu betrauen, muss der tatsächliche Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der EU sichergestellt sein.
Angesichts einer sehr angespannten Haushaltslage und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in vielen EU-Mitgliedstaaten ist eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel von besonderer Bedeutung. Ein angemessener Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde öffentliche und private Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen bei einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis fördern. Die Kommission hob 2009 in ihrer Mitteilung "Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlichprivater Partnerschaften" hervor, dass eine Legislativinitiative im Bereich der Konzessionen zur Schaffung eines EU-Rahmens zur Förderung öffentlichprivater Partnerschaften beitragen könnte.
Der vorliegende Entwurf wird gemeinsam mit den überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe1 vorgelegt. Er soll zur Verabschiedung eines separaten Rechtsinstruments für die Konzessionsvergabe führen, das zusammen mit den zwei überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (2004/17/EG und 2004/18/EG) einen modernen Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen bildet.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Vom 12. Mai bis zum 9. Juli 2010 führte die Kommission eine an die breite Öffentlichkeit gerichtete Online-Konsultation durch. In einer weiteren öffentlichen Konsultation hörte sie vom 5. August bis zum 30. September 2010 zudem Unternehmen, Sozialpartner und Auftraggeber an. Die Ergebnisse der Konsultationen bestätigten, dass die Rechtsunsicherheit zu Problemen führt und die Unternehmen Hindernissen beim Marktzugang gegenüberstehen. Sie deuteten darauf hin, dass die EU angemessene Maßnahmen ergreifen sollte. Die Ergebnisse finden sich unter http://ec.europa.eu/internal market/consultations/2010/concessions en.htm
Diese Ergebnisse wurden in einer Reihe von bilateralen Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommunen sowie der Unternehmen in den betroffenen Branchen und ihrer Verbände bestätigt.
Die bei den Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse flossen auch in den Bericht über die Folgenabschätzung ein, den der Ausschuss für die Folgenabschätzung prüfte und am 21. März 2011 annahm. Der Ausschuss für die Folgenabschätzung gab Empfehlungen ab, die insbesondere weitere Belege für das Ausmaß der Probleme, die Folgen der festgestellten Verzerrungen, Unterschiede in der Behandlung öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie eine weitere Ausarbeitung der Folgenanalyse und des Vergleichs der einzelnen Optionen betrafen. Diese Empfehlungen wurden in der neu eingereichten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Stellungnahmen des Ausschusses für die Folgenabschätzung zu dem Bericht sowie die endgültige Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung werden gemeinsam mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
Der Bericht bestätigte die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften. So sind die Wirtschaftsteilnehmer dem Bericht zufolge häufig ungleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt und können daher wirtschaftliche Chancen verpassen. Die Folgen sind zusätzliche Kosten und Nachteile für Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten, die Auftraggeber und die Verbraucher. Zudem sind sowohl die Definition des Begriffs "Konzession" als auch der genaue Inhalt der aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen der Transparenz und Nichtdiskriminierung noch immer unklar. Der daraus resultierende Mangel an Rechtssicherheit erhöht das Risiko einer Kündigung oder vorzeitigen Beendigung rechtswidrig vergebener Verträge und hält die Auftraggeber letztlich auch dann von der Konzessionsvergabe ab, wenn dies eine gute Lösung darstellen könnte.
Selbst wenn die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen würden, um einen auf den Grundsätzen des AEUV beruhenden Rechtsrahmen zu schaffen, würde die mit der Auslegung dieser Grundsätze durch die einzelstaatlichen Gesetzgeber verbundene Rechtsunsicherheit nicht behoben, und es würden weiterhin große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. In manchen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass das vollständige Fehlen nationaler Rechtsvorschriften dazu führen kann, dass Konzessionen direkt vergeben werden, was mit einem entsprechenden Missbrauchsrisiko bis hin zur Korruption einhergeht.
Als beste Lösung gelten daher Rechtsvorschriften, die auf den derzeitigen Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen aufbauen, angemessen angepasst und durch weitere Bestimmungen ergänzt werden. Ein restriktiveres Vorgehen würde darin bestehen, die für öffentliche Aufträge geltenden Bestimmungen auf Konzessionen anzuwenden. Ein solches Vorgehen wäre jedoch als kontraproduktiv anzusehen, da es die öffentlichen Auftraggeber von der Konzessionsvergabe abhalten könnte.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Koordinierung der öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges Instrument für die vollständige Umsetzung des Binnenmarkts im Bereich der öffentlichen Beschaffung erwiesen, da sie den Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Konzessionen verschafft. Europaweite Vergabeverfahren sorgen für Transparenz und Objektivität bei der öffentlichen Beschaffung und tragen damit zu erheblichen Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen bei - zum Nutzen der Behörden der Mitgliedstaaten und letztlich des europäischen Steuerzahlers.
Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden. Bisher haben viele Mitgliedstaaten die im AEUV festgelegten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung nicht so ausgelegt, geklärt und umgesetzt, dass eine korrekte Konzessionsvergabe sichergestellt ist. Die Folgen - ein Mangel an Rechtssicherheit und eine Abschottung der Märkte - können ohne eine Intervention auf angemessener Ebene voraussichtlich nicht behoben werden.
Eine Intervention der EU ist daher erforderlich, um bestehende Hindernisse für einen EU-weiten Konzessionsmarkt zu überwinden und Konvergenz und einheitliche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und so letztlich den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in allen 27 Mitgliedstaaten zu garantieren.
Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts durch die Festlegung begrenzter Bestimmungen für die Konzessionsvergabe sicherzustellen.
In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten ermittelt. Diese wurden anschließend daraufhin analysiert, ob sie zur Erreichung der Ziele des Rechtsakts führen könnten. Die Analyse ergab, dass diese Ziele nicht im Wege von Vertragsverletzungsverfahren oder durch andere legislative Instrumente, wie nicht verbindliche Vorgaben, erreicht werden können. Die grundlegendsten Bestimmungen, die derzeit für Baukonzessionen gelten, wurden ebenfalls für ungeeignet befunden, da sie nicht zu ausreichender Rechtssicherheit und der Einhaltung der Grundsätze des AEUV führen. Andererseits wurde festgestellt, dass detailliertere Rechtsbestimmungen- ähnlich denen, die derzeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten- über das für die Erreichung der erwünschten Ziele erforderliche Maß hinausgehen würden.
- Wahl des Rechtsinstruments
Da sich der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine Richtlinie vorgeschlagen.
Nichtlegislative Optionen wurden verworfen. Die Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. weitere Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Klausel zur Überprüfung der Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 5 genannten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt.
- Einzelerläuterungen zum Vorschlag
Die vorgeschlagene Richtlinie soll Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Rahmen der Konzessionsvergabe garantieren und so zu besseren Investitionsmöglichkeiten und letztlich zu einem größeren und hochwertigeren Angebot an Bau- und Dienstleistungen führen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf Vertragsänderungen soll sie für Konzessionen gelten, die nach ihrem Inkrafttreten vergeben werden. Etwaige vorübergehende Vereinbarungen, die unbedingt notwendig sind, um die Kontinuität der Dienstleistungen bis zur Vergabe einer neuen Konzession sicherzustellen, bleiben davon unberührt.
Die vorstehend beschriebenen Vorteile sollen durch eine Reihe von Vorschriften über die Verfahren sowie durch Klärungen hinsichtlich der Konzessionsvergabe erzielt werden, mit denen im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt werden: Erhöhung der Rechtssicherheit und Gewährleistung eines besseren Zugangs zu den Konzessionsmärkten für alle Unternehmen in Europa.
Rechtssicherheit
Das Hauptziel dieser Richtlinie ist es, den für die Konzessionsvergabe geltenden Rechtsrahmen zu klären. Gleichzeitig soll jedoch auch der Anwendungsbereich dieses Rahmens klar abgegrenzt werden. Die spezifischen Verpflichtungen im Bereich der Konzessionen sollen die Rechtssicherheit einerseits dadurch erhöhen, dass sie die Grundsätze des AEUV im Interesse der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen klar konkretisieren, andererseits aber auch dadurch, dass die Wirtschaftsteilnehmer sich auf einige grundlegende Verfahrensgarantien stützen können.
Begriffsbestimmung: In diesem Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe wird der Begriff "Konzession" im Hinblick auf das Betriebsrisiko genauer definiert. Es wird geklärt, welche Arten von Risiken als Betriebsrisiken gelten und was unter dem wesentlichen Risiko zu verstehen ist. Der Vorschlag enthält zudem Vorgaben für die maximale Laufzeit einer Konzession.
Einbeziehung der aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen in das Sekundärrecht: Die meisten derzeit für die Vergabe von öffentlichen Baukonzessionen geltenden Verpflichtungen sollen nun auch auf sämtliche Dienstleistungskonzessionen angewandt werden. Zudem sieht der Vorschlag konkrete und präzisere Verpflichtungen in den einzelnen Phasen des Vergabeverfahrens vor, die auf der Auslegung der Grundsätze des AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union basieren. Ferner soll die Anwendung des Sekundärrechts auf die Konzessionsvergabe im Versorgungssektor ausgeweitet werden, die gegenwärtig von diesen Vorschriften ausgenommen ist.
Öffentlichöffentliche Zusammenarbeit: Es besteht ein beträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen von den Bestimmungen für öffentliche Vergabeverfahren erfasst werden sollte. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag wird daher geklärt, in welchen Fällen zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Konzessionsverträge von den Vorschriften für die Konzessionsvergabe ausgenommen werden. Diese Klarstellung orientiert sich an den vom Europäischen Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen.
Änderungen: Immer häufiger kommt es auch zur Änderung von Konzessionen während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine spezifische Bestimmung über Änderungen von Konzessionen greift die durch die Rechtsprechung entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische
Lösung für den Fall vor, dass unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine Anpassung einer Konzession erfordern.
Besserer Zugang zu den Konzessionsmärkten
Der Vorschlag soll den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zu den Konzessionsmärkten entscheidend verbessern. Insbesondere sollen die Bestimmungen die Transparenz und Fairness der Vergabeverfahren erhöhen, indem sie die Wahlfreiheit der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen hinsichtlich Fragen wie der vorherigen und nachträglichen Veröffentlichung, der Verfahrensgarantien und der anwendbaren Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie der von den Bietern einzuhaltenden Fristen begrenzen. Zudem soll es für die Wirtschaftsteilnehmer einfacher werden, den Rechtsweg zu beschreiten, um Verstöße gegen diese Bestimmungen zu verhindern oder dagegen vorzugehen.
Veröffentlichung im Amtsblatt: Im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sieht der vorliegende Vorschlag eine obligatorische Veröffentlichung von Konzessionen vor, deren Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt. Dieser für Baukonzessionen bereits geltende Schwellenwert soll unter Berücksichtigung der von der Kommission zur Vorbereitung des Vorschlags durchgeführten öffentlichen Konsultationen und Studien nun auch auf Dienstleistungskonzessionen angewandt werden. So soll sichergestellt werden, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert stehen und die Bestimmungen sich auf Verträge mit einer klaren grenzübergreifenden Bedeutung konzentrieren. Der Vertragswert, für den dieser Schwellenwert gilt, wird nach einer im Vorschlag festgelegten Methode berechnet. Bei Dienstleistungen entspricht dieser Wert dem geschätzten Gesamtwert aller vom Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit der Konzession zu erbringenden Leistungen.
Ferner wird festgelegt, welche Informationen möglichen Bietern mindestens bereitzustellen sind.
Fristen: Der Vorschlag sieht zudem eine Mindestfrist für Interessenbekundungen im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren vor, die wie derzeit bei öffentlichen Baukonzessionen 52 Tage beträgt. Angesichts der für Konzessionsverträge typischen höheren Komplexität wurde eine längere Frist als für öffentliche Aufträge gewählt.
Auswahl- und Ausschlusskriterien: Der Vorschlag sieht Verpflichtungen hinsichtlich der Auswahlkriterien vor, die die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen bei der Konzessionsvergabe einhalten müssen. Diese Bestimmungen sind weniger restriktiv als ähnliche derzeit für öffentliche Aufträge geltende Vorschriften. Sie beschränken die Auswahlkriterien jedoch auf Kriterien, die die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, und grenzen zudem den Umfang der akzeptablen Ausschlusskriterien ein.
Zuschlagskriterien: Der Vorschlag sieht die Verpflichtung vor, objektive Kriterien anzuwenden, die mit dem Konzessionsgegenstand im Zusammenhang stehen und die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren, um sicherzustellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden und die öffentlichen
Auftraggeber und Vergabestellen ermitteln können, welches Angebot für sie das wirtschaftlich günstigste ist. Die Kriterien sollen willkürliche Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen ausschließen und sind vorab in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung zu veröffentlichen. Den Mitgliedstaaten sowie den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen soll es zudem frei stehen, auch das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Konzessionsvergabe vorzusehen bzw. anzuwenden.
Verfahrensgarantien: Anders als die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten die vorgeschlagenen Bestimmungen keinen festen Katalog von Vergabeverfahren. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen verfügen so über die nötige Flexibilität, um Konzessionen insbesondere entsprechend den nationalen rechtlichen Traditionen zu vergeben und die Vergabeverfahren möglichst effizient zu organisieren. Der Vorschlag sieht jedoch insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen einen umfangreichen verfahrensrechtlichen Schutz bei der Konzessionsvergabe vor. Diese Garantien sollen die Fairness und Transparenz des Verfahrens sicherstellen.
Rechtsmittel: Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EG in der durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderten Fassung) auf alle Konzessionsverträge oberhalb des Schwellenwerts erweitert, die wirksame Möglichkeiten garantieren sollen, die Vergabeentscheidung gerichtlich anzufechten, und von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen einzuhaltende gerichtliche Mindeststandards vorzusehen.
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - können daher oft nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel möglicherweise nicht so einsetzen, dass die EU-Bürger von hochwertigen Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern.
- (2) Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der Strategie Europa 20204 eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums fördern und gleichzeitig eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. Die Vergabe von Baukonzessionen unterliegt derzeit grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzübergreifender Bedeutung die Grundsätze des AEUV gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging. Es ist daher erforderlich, die Bestimmungen des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf EU-Ebene einheitlich zu konkretisieren und Unterschiede bei seiner Auslegung zu beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen.
- (3) Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Behörden, über die direkte Erbringung von Bauarbeiten oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit oder die Beauftragung externer Anbieter mit der Durchführung dieser Arbeiten bzw. Dienstleistungen zu entscheiden, in keiner Weise beschränken. Die Mitgliedstaaten bzw. ihre Behörden sollten auch weiterhin die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistung bestimmen und dabei auch etwaige qualitative oder preisliche Bedingungen festlegen können, um Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen.
- (4) Für Konzessionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um für eine bessere Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Grundsätzen zu sorgen.
- (5) Bestimmte Koordinierungsbestimmungen sollten auch für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste gelten, da die nationalen Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet werden, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung bzw. den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.
- (6) Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Die Ausführung dieser Bauarbeiten oder Dienstleistungen unterliegt bestimmten verbindlichen Verpflichtungen, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind. Bestimmte staatliche Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmen der Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der Wirtschafstätigkeiten bestimmt, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten. Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie z.B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
- (7) Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe "Konzession" und "öffentlicher Auftrag" haben zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit der beteiligten Akteure geführt und zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nach sich gezogen. Die Definition des Begriffs "Konzession" sollte daher geklärt werden, wobei insbesondere auf das wesentliche Betriebsrisiko zu verweisen ist. Das Hauptmerkmal einer Konzession, nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen, schließt stets die Übertragung eines wirtschaftlichen Risikos auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die getätigten Investitionen und die beim Betrieb des Bauwerks oder bei der Erbringung der Dienstleistungen entstandenen Kosten nicht vollständig ausgeglichen werden können. Die Anwendung besonderer Bestimmungen auf Konzessionen wäre nicht gerechtfertigt, wenn der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle den Vertragspartner von jedem möglichen Verlust freistellen würde, indem er ihm Mindesteinnahmen garantiert, die mindestens so hoch sind wie die Kosten, die ihm bei der Durchführung des Vertrags entstehen. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass bestimmte Vereinbarungen, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle vollständig vergütet werden, als Konzessionen gelten sollten, wenn der Ausgleich der dem Betreiber bei der Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen entstehenden Kosten von der tatsächlichen Nachfrage nach den Dienstleistungen oder dem Vermögenswert oder von deren bzw. dessen Verfügbarkeit abhängt.
- (8) Sieht eine sektorspezifische Regelung einen garantierten Ausgleich der bei der Vertragsdurchführung getätigten Investitionen oder anfallenden Kosten des Auftragnehmers vor, sollte ein solcher Vertrag nicht als Konzession im Sinne dieser Richtlinie gelten.
- (9) Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt5, die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt6, die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität7, die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen8 und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates9. Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff "Erwerb" sollte dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen.
- (10) Auch hat es sich als notwendig erwiesen, klarzustellen, was unter einer einzelnen Beschaffung zu verstehen ist, wobei mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden Beschaffung vergebenen Konzessionen zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes - unter Umständen unterteilt in Lose - bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Beschaffung sämtliche Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.
- (11) Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.
- (12) Vergabestellen können Konzessionen auch vergeben, um mehrere erforderliche Tätigkeiten ausführen zu lassen, die möglicherweise unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sollte daher klargestellt werden, dass Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, denjenigen Rechtsvorschriften unterliegen, die für die Tätigkeit gelten, für die sie in erster Linie bestimmt sind. Die Ermittlung der Tätigkeit, für die die Konzession in erster Linie bestimmt ist, kann auf einer Analyse der von der Konzession zu erfüllenden Anforderungen beruhen, die die Vergabestelle zur Schätzung des Konzessionswerts und zur Erstellung der Konzessionsunterlagen vornimmt. In bestimmten Fällen kann die Feststellung, für welche Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, objektiv unmöglich sein. Die für solche Fälle geltenden Bestimmungen sollten festgelegt werden.
- (13) Es ist angezeigt, bestimmte Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der seinerseits ein öffentlicher Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle ist, und auf einem ausschließlichen Recht beruhen, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß veröffentlichten nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV oder mit sektoralen Vorschriften der Union über die Verwaltung von Netzinfrastrukturen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen gemäß Artikel8 Absatz 1 die Verpflichtung gelten, eine Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz sicherzustellen, soweit nicht sektorale Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen vorsehen.
- (14) Es ist angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen der Vergabestelle vergeben werden, dessen Haupttätigkeit nicht in der Durchführung solcher Dienstleistungen oder Bauarbeiten auf dem Markt, sondern in der Durchführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen für ihre Gruppe besteht. Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen werden, die eine Vergabestelle an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Vergabestellen gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Vergabestelle angehört. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den Vergabestellen verbunden sind; es sollten daher angemessene Regelungen eingeführt werden, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, innerhalb deren die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen dürfen und bei deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen Gemeinschaftsunternehmen und den Vergabestellen, aus denen sie sich zusammensetzen.
- (15) Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Vergabestellen vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang III genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies sollte in einem dazu vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 27 der Richtlinie [derzeit 2004/17/EG] ermittelt werden. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Vergabestellen Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen eine einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist.
- (16) Die Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die internationale Organisationen im eigenen Namen und für eigene Rechnung vergeben. Es sollte jedoch geklärt werden, inwieweit die Richtlinie auch für Konzessionen gelten sollte, die von besonderen internationalen Bestimmungen erfasst sind.
- (17) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die Konzessionsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen unterschiedlich ausgelegt. Es sollte daher klargestellt werden, in welchen Fällen von solchen Auftraggebern vergebene Konzessionen nicht den Bestimmungen über die öffentliche Konzessionsvergabe unterliegen sollten. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Die Tatsache, dass beide Vertragsparteien selbst öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 sind, schließt als solche nicht die Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe aus. Die Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe sollte jedoch die Behörden nicht in ihrer Freiheit beschränken, über die Art und Weise der Organisation der Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu entscheiden. Konzessionen, die an kontrollierte Einrichtungen vergeben werden, und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Durchführung der öffentlichen Aufgaben durch die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen sollten daher vom Anwendungsbereich der Bestimmungen ausgenommen werden, wenn die in der Richtlinie aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene öffentlichöffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben.
- (18) Um eine angemessene Veröffentlichung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen sicherzustellen, die von öffentlichen Auftraggebern oder von Vergabestellen vergeben werden und deren Wert einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, sollte der Vergabe solcher Verträge eine obligatorische Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorausgehen. Die Schwellenwerte sollten mit einer klaren grenzübergreifenden Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten verbunden sein. Bei der Berechnung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession sollte der Wert aller vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Dienstleistungen aus Sicht eines möglichen Bieters berücksichtigt werden.
- (19) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, da es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der die Konzession durchführen kann. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte.
- (20) Eine Überprüfung so genannter prioritärer und nichtprioritärer Dienstleistungen ("A"- und "B"-Dienstleistungen) durch die Kommission hat gezeigt, dass eine Beschränkung der vollständigen Anwendung des Beschaffungsvorschriften auf eine begrenzte Gruppe von Dienstleistungen nicht gerechtfertigt ist. Diese Richtlinie sollte daher für eine Reihe von Dienstleistungen gelten (wie z.B. Catering- und Wasserversorgungsdienste), die Potenzial für den grenzübergreifenden Handel aufweisen.
- (21) Angesichts der Ergebnisse der von der Kommission zur Reform der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen durchgeführten Bewertung ist es angezeigt, von der vollständigen Anwendung der Richtlinie nur diejenigen Dienstleistungen auszunehmen, die von begrenztem grenzübergreifender Interesse sind, nämlich die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen z.B. im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden vor einem besonderen Hintergrund erbracht, der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen stark unterschiedlich darstellt. Für Konzessionen zur Erbringung dieser Dienstleistungen sollten daher eigene Regelungen gelten, die der Tatsache Rechnung tragen, dass sie neu reguliert werden. Die Verpflichtung, eine Vorinformation und eine Vergabebekanntmachung für jede Konzession zu veröffentlichen, deren Wert mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerten entspricht, ist angemessen, um sicherzustellen, dass mögliche Bieter über Geschäftsmöglichkeiten informiert werden und alle Interessenten Informationen über die Zahl und Art der vergebenen Konzessionen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Verfahren für die Vergabe von Konzessionen für diese Dienstleistungen einführen, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen ermöglichen sollten, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen der Notwendigkeit, die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können.
- (22) Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen - ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten - für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.
- (23) Damit alle interessierten Unternehmen Teilnahmeanträge und Angebote einreichen können, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen verpflichtet werden, eine Mindestfrist für den Eingang dieser Angebote einzuhalten.
- (24) Die Auswahl und Anwendung verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und gerechter Auswahlkriterien auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für ihren tatsächlichen Zugang zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Auswahlkriterien ausschließlich auf die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen, in der Konzessionsbekanntmachung aufgeführt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.
- (25) Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle ausschließen. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vorsehen.
- (26) Entscheiden sich die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen dafür, den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, sollten sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen.
- (27) Konzessionen sind gewöhnlich langfristige, komplexe Vereinbarungen, in deren Rahmen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die traditionell vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle getragen werden und normalerweise in dessen bzw. deren Zuständigkeit fallen. Aus diesem Grund sollten die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen bei der Organisation des Vergabeverfahrens einen Flexibilitätsspielraum aufrechterhalten, der auch die Möglichkeit zur Verhandlung des Vertragsinhalts mit den Bewerbern umfasst. Im Interesse der Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens ist es jedoch sinnvoll, bestimmte Vorgaben für die Struktur des Vergabeverfahrens festzulegen, einschließlich der Verhandlungen, der Verbreitung von Informationen und der Verfügbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden.
- (28) Die von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer gewöhnlich angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen.
- (29) Den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen sollte es gestattet sein, sich in den technischen Spezifikationen und den Vergabekriterien auf einen bestimmten Produktionsprozess, eine bestimmte Art der Dienstleistungserbringung oder auf einen bestimmten Prozess in Bezug auf jede andere Phase des Lebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung zu beziehen, sofern ein Zusammenhang mit dem Konzessionsgegenstand besteht. Um soziale Gesichtspunkte bei der Konzessionsvergabe besser zu berücksichtigen, kann es den öffentlichen Beschaffern zudem gestattet werden, in die Vergabekriterien auch Merkmale der Arbeitsbedingungen aufzunehmen. Erteilen die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen den Zuschlag jedoch dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, dürfen sich diese Kriterien nur auf die Arbeitsbedingungen der direkt am Produktionsprozess bzw. an der Dienstleistungserbringung beteiligten Personen beziehen. Diese Merkmale dürfen nur den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitskräfte oder die Förderung der sozialen Integration von Angehörigen benachteiligter und gefährdeter Gruppen im Rahmen der Vertragsdurchführung betreffen, einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. In diesem Fall sollten Vergabekriterien, die diese Merkmale beinhalten, in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen10 angewandt werden; zudem sollte sie nicht zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern führen, die das Übereinkommen oder Freihandelsübereinkommen unterzeichnet haben, denen auch die Union angehört. Auch wenn sie das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots anwenden, sollte es den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen gestattet sein, in die Vergabekriterien die Organisation, Qualifikationen und Erfahrung der mit der Durchführung der Konzession betrauten Arbeitskräfte einzubeziehen, da diese Faktoren Einfluss auf die Qualität der Durchführung der Konzession und folglich auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots haben können.
- (30) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart zudem Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel mit geeigneten Funktionen können die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen zudem in die Lage versetzen, Fehler während der Vergabeverfahrens zu vermeiden, zu ermitteln und zu korrigieren.
- (31) Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Konzessionen interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber bzw. einer einzelnen Vergabestelle getragen werden könne. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Konzessionsvergabe festgelegt werden, um diese zu erleichtern. Ferner können öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtspersonen nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht errichten. Für solche Formen der gemeinsamen Konzessionsvergabe sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.
- (32) Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze, Regelungen und Kollektivverträge sollten während der Durchführung einer Konzession anwendbar sein, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzübergreifende Konstellationen, in deren Rahmen Arbeitskräfte eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zur Durchführung des Konzessionsvertrags erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen11 die Mindestbedingungen, die der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich solcher entsandter Arbeitnehmer einhalten muss.
- (33) Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, Kandidaten oder Bieter wegen schwerer Verstöße gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem AEUV im Einklang stehendes nationales Recht zum Schutz der öffentlichen Interessen begangen haben oder die bei der Durchführung eines früheren Konzessionsvertrages oder früherer Konzessionsverträge ähnlicher Art mit demselben öffentlichen Auftraggeber bzw. derselben Vergabestelle erhebliche oder dauerhafte Defizite erkennen ließen.
- (34) Es ist erforderlich, die Bedingungen zu klären, unter denen Änderungen einer Konzession während des Ausführungszeitraums ein neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Im Falle wesentlicher Änderungen an der ursprünglichen Konzession, die die Absicht der Parteien verdeutlichen, die wesentlichen Bestimmungen oder Bedingungen dieser Konzession neu zu verhandeln, ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. Eine ausnahmsweise gewährte, vorübergehende Verlängerung der Laufzeit einer Konzession, die nur dazu dient, die Kontinuität der Erbringung der Dienstleistung bis zur Vergabe einer neuen Konzession sicherzustellen, sollte in der Regel nicht als wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzession betrachtet werden.
- (35) Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um die Konzession an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle unter Berücksichtigung der diesem bzw. dieser zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert - indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert -, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.
- (36) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter ohne eine erneute Ausschreibung nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden können. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der die Konzession ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen - wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz - sein, oder er kann auf der Grundlage einer allen Bietern bekannten Vertragsklausel im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung ersetzt werden. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Konzessionen erfordern.
- (37) Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten über die Möglichkeit verfügen, im Konzessionsvertrag in Form von Überprüfungsklauseln Vertragsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Konzessionsvertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann.
- (38) Zur Anpassung an rasche technische und wirtschaftliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie zu erlassen. Die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorkehrungen für die elektronische Entgegennahme sollten mit den technologischen Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung Schritt halten; auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der Verwaltung verbindliche technische Standards für die elektronische Kommunikation vorzugeben, um die Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und Mitteilungssysteme bei Konzessionsvergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden. Zudem sollte die Liste der Rechtsakte der Union, durch die gemeinsame Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung festgelegt werden, rasch angepasst und um sektorale Maßnahmen erweitert werden. Dazu sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Liste der Rechtsakte, einschließlich LZK-Methoden, auf dem aktuellen Stand zu halten.
- (39) Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge12 und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor13 auch auf von öffentlichen Auftraggebern bzw. von Vergabestellen vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen angewandt werden. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
- (40) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 14 erfolgen.
- (41) Nach den Rechtsvorschriften der Union über das öffentliche Beschaffungswesen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung und das Funktionieren dieser Vorschriften konsequent und systematisch zu überwachen, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. Soweit die Mitgliedstaaten eine einzige für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständige nationale Behörde benennen, kann diese Behörde daher dieselben Aufgaben auch in Bezug auf Konzessionen übernehmen. Eine zentrale Stelle mit übergeordneten Zuständigkeiten sollte sich einen Überblick über die Hauptumsetzungsschwierigkeiten verschaffen und bei eher strukturell bedingten Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Eine solche Stelle kann darüber hinaus unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und zu potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der Konzessionsvergabeverfahren beitragen.
- (42) Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert. Bei der Vorbereitung und Erarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der jeweiligen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.
- (43) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den Anhängen IV bis VI genannten Angaben und Änderungen der Schwellenwerte sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich15 weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen.
- (44) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt - Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Richtlinie über Konzessionen
Titel I
Begriffsbestimmungen, Allgemeine Grundsätze Anwendungsbereich
Kapitel I
Begriffsbestimmungen, allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen bei der Vergabe von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel5 festgelegten Schwellenwerten entspricht.
- 2. Diese Richtlinie gilt für den Erwerb von Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich der mit dem Konzessionsgegenstand verbundenen Lieferungen, die von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt bzw. erbracht werden,
- a) die von öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob die Bauarbeiten oder Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Lieferungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind,
- b) oder die von Vergabestellen ausgewählt werden, wenn die Bauarbeiten oder Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Lieferungen für die Ausübung einer der in Anhang III genannten Tätigkeiten bestimmt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Konzessionen" öffentliche Baukonzessionen, Baukonzessionen oder Dienstleistungskonzessionen;
- (2) "öffentliche Baukonzession" einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, dessen Gegenstand in der Ausführung von Bauarbeiten besteht, wobei die Gegenleistung für die auszuführenden Bauarbeiten entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
- (3) "schriftlich" jegliche aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und kommuniziert werden kann; dies kann auch auf Informationen zutreffen, die elektronisch übermittelt und gespeichert werden;
- (4) "Baukonzession" einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Ausführung von Bauarbeiten besteht, wobei die Gegenleistung für die auszuführenden Bauarbeiten entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
- (5) "Ausführung der Bauarbeiten" die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten oder die Errichtung eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mithilfe jeglicher Mittel, wobei die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Anforderungen, die die Art oder Planung der Bauarbeiten entscheidend beeinflussen, einzuhalten sind;
- (6) "Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das in sich ausreichend ist, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen;
- (7) "Dienstleistungskonzession" einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
- (8) "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
- (9) "Konzessionsnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten hat;
- (10) "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, öffentliche Stelle oder Gruppe solcher Personen und/oder Stellen, die die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung eines Bauwerks oder Lieferungen oder Dienstleistungen auf dem Markt anbietet;
- (11) "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;
- (12) "Elektronische Mittel" elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, auf optischem Weg oder auf anderem elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
- (13) "Konzessionsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die er bzw. sie sich bezieht, um Bestandteile der Beschaffung oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;
- (14) "Lebenszyklus" alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung.
- 2. Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das wesentliche Betriebsrisiko übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden können.
Dieses wirtschaftliche Risiko kann Folgendes umfassen:
- a) das mit der Nutzung des Bauwerks oder der Nachfrage nach der Dienstleistung verbundene Risiko; oder
- b) das mit der Verfügbarkeit der vom Konzessionsnehmer bereitgestellten oder für die Dienstleistungserbringung genutzten Infrastruktur verbundene Risiko.
Artikel 3
Öffentliche Auftraggeber
- 1. "Öffentliche Auftraggeber" im Sinne dieser Richtlinie sind staatliche, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen und bei denen es sich nicht um Auftraggeber handelt, die eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer der in Anhang III genannten Tätigkeiten vergeben.
- 2. "Regionale Behörden" bezeichnet sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates16 fallen.
- 3. "Lokale Behörden" bezeichnet alle Behörden der unter NUTS 3 fallenden Verwaltungseinheiten und kleinerer Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.
- 4. "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" bezeichnet Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- a) sie wurden zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder haben diesen spezifischen Zweck;
- b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit;
- c) sie werden überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind.
Arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a zu erfüllen.
Artikel 4
Vergabestellen
- 1. "Vergabestellen" im Sinne dieser Richtlinie sind
- (1) staatliche, regionale oder lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 3 Absätze 2 bis 4 bestehen,
- (2) öffentliche Unternehmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder
- (3) Stellen, die keine öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen sind, aber auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, wenn sie eine Konzession im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben.
- 2. Ein "öffentliches Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Es wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss ausüben können, wenn sie in Bezug auf ein Unternehmen direkt oder indirekt
- a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten oder
- b) über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind, oder
- c) die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen können.
- 3. "Besondere oder ausschließliche Rechte" sind Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne dieser Richtlinie.
Zu solchen Verfahren gehören
- a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie [2004/18/EG oder 2004/17/EG] oder der vorliegenden Richtlinie und
- b) Verfahren gemäß anderen in Anhang XI aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das in Anhang XI enthaltene Verzeichnis von Rechtsakten der Union anzupassen, wenn dies aufgrund der Verabschiedung oder der Aufhebung von Unionsvorschriften erforderlich wird.
Artikel 5
Schwellenwerte
- 1. Diese Richtlinie gilt für die folgenden Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt:
- a) Konzessionen, die von Vergabestellen im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben werden;
- b) Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.
- 2. Im Falle von Dienstleistungskonzessionen, deren Vertragswert mindestens 2.500.000 EUR, aber weniger als 5.000.000 EUR beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu veröffentlichen.
Artikel 6
Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen
- 1. Die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession basiert auf dem vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle geschätzten zahlbaren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession.
- 2. Der geschätzte Wert einer Konzession wird als Wert der Gesamtheit der Bauarbeiten oder Dienstleistungen berechnet, auch wenn sie im Rahmen verschiedener Verträge erworben werden, sofern die Verträge Teil eines einzigen Projekts sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.
Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen.
- 3. Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Konzessionswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Ein Bauvorhaben oder eine Gesamtheit von Dienstleistungen darf daher nicht so unterteilt werden, dass es bzw. sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.
- 4. Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung versandt wird, bzw. in Fällen, in denen eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle mit dem Konzessionsvergabeverfahren beginnt, insbesondere durch Festlegung der wesentlichen Merkmale der vorgesehenen Konzession.
- 5. Hinsichtlich öffentlicher Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen werden bei der Berechnung des geschätzten Werts sowohl die Kosten der Bauarbeiten als auch der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestellen für den Konzessionsnehmer bereitstellen bzw. erbringen, berücksichtigt, sofern sie für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind.
- 6. Kann ein Bauvorhaben oder der vorgesehene Erwerb von Dienstleistungen zur gleichzeitigen Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.
- 7. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 5 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
- 8. Öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen können Konzessionen für einzelne Lose vergeben, ohne die in dieser Richtlinie festgelegten Vergabeverfahren anzuwenden, wenn der geschätzte Wert des jeweiligen Loses ohne Mehrwertsteuer weniger als 1 Mio. EUR beträgt. Der Gesamtwert der ohne Anwendung dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts aller Lose, in die das Bauvorhaben oder der vorgesehene Erwerb von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.
- 9. Der Wert von Dienstleistungskonzessionen ist der geschätzte Gesamtwert der vom Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit der Konzession zu erbringenden Dienstleistungen, der anhand einer objektiven Methode berechnet wird, die in der Konzessionsbekanntmachung oder in den Konzessionsunterlagen angegeben ist.
Die Berechnung des geschätzten Konzessionswerts erfolgt gegebenenfalls wie folgt:
- a) bei Versicherungsdienstleistungen: auf der Basis der zahlbaren Prämie und anderer Entgelte;
- b) bei Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;
- c) bei Planungsdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, der zahlbaren Provision und sonstiger Entgelte.
- 10. Der Wert der Konzessionen umfasst sowohl die voraussichtlichen Einnahmen seitens Dritter als auch die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle zu zahlenden Beträge.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Das Konzessionsvergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich zu beschränken.
Abschnitt II
Ausschlüsse
Artikel 8
Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse
- 1. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle an einen Wirtschaftsteilnehmer vergibt, bei dem es sich um eine Vergabestelle oder einen Verband von Vergabestellen handelt, wenn die Vergabe auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts erfolgt, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß anwendbaren, veröffentlichten nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den sektoralen Rechtsvorschriften der Union über die Verwaltung von Netzinfrastrukturen im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten gewährt wurde.
- 2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels finden die in Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 3 festgelegten Anforderungen Anwendung, soweit die sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine sektorspezifischen Transparenzanforderungen vorsehen.
- 3. Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Rahmen von Beschaffungsverfahren verpflichtet ist, die sich aus Folgendem ergeben:
- a) aus einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt;
- b) aus einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft;
- c) aus den besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
- d) aus der Tatsache, dass die Konzessionen vollständig von einer internationalen Organisation oder einem internationalen Finanzierungsinstitut finanziert werden.
Jede in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 48 genannten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen anhören kann.
Im Falle von Konzessionen, die zu einem erheblichen Teil von einer internationalen Organisation oder einem internationalen Finanzierungsinstitut kofinanziert werden, entscheiden die Parteien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d über die anzuwendenden Vergabeverfahren, die jedoch mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen müssen.
- 4. Vorbehaltlich des Artikels 346 AEUV gilt diese Richtlinie nicht für die Vergabe von Konzessionen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, soweit der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates durch die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nicht garantiert werden kann.
- 5. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen über
- a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser Richtlinie erfasst;
- b) den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung - d.h. zur Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art - bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden;
- c) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;
- d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte Tätigkeiten;< /li>
- e) Arbeitsverträge;
- f) Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/0817 des Europäischen Parlaments und des Rates1 8;
- g) öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.19
Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art.
Artikel 9
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation
- 1. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
- 2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
- (a) "öffentliches Kommunikationsnetz" ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend für die Erbringung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender, elektronischer Kommunikationsdienstleistungen genutzt wird, die den Informationstransfer zwischen Netzabschlusspunkten unterstützen;
- (b) "elektronisches Kommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie andere Ressourcen, einschließlich nicht aktiver Netzelemente, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen; hierzu gehören u.a. Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich des Internets) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
- (c) "Netzabschlusspunkt" den physischen Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
- (d) "elektronische Kommunikationsdienste" gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.
Artikel 10
Für von Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse
- 1. Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die Vergabestellen zu anderen Zwecken als zur Durchführung der in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist.
- 2. Die Vergabestellen unterrichten die Kommission oder die nationale Aufsichtsstelle auf deren Anforderung über alle Tätigkeiten, die ihrer Ansicht nach ausgeschlossen sind. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihrer Ansicht nach von dem vorliegenden Ausschluss erfasst sind, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.
Artikel 11
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
- 1. Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates20 mit denen der Vergabestelle konsolidiert werden.
- 2. Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das
- a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss der Vergabestelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie unterliegen kann,
- b) einen beherrschenden Einfluss auf die Vergabestelle ausüben kann,
- c) gemeinsam mit der Vergabestelle aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.
- 3. Sofern die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 15 nicht für Konzessionen,
- a) die eine Vergabestelle an ein mit ihr verbundenes Unternehmen vergibt oder
- b) die ein Gemeinschaftsunternehmen, das von mehreren Vergabestellen ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß Anhang III gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einer dieser Vergabestellen verbunden ist.
- 4. Absatz 3 gilt
- a) für Dienstleistungskonzessionen, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungen insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
- b) für Baukonzessionen, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauarbeiten insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Durchführung von Bauarbeiten für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
- 5. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
- 6. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 4 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauarbeiten erzielen.
Artikel 12
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Vergabestellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 15 nicht für Konzessionen,
- a) die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Vergabestellen ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Anhang III gebildet haben, an eine dieser Vergabestellen vergibt oder
- b) die eine Vergabestelle an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt.
Artikel 13
Mitteilungen von Vergabestellen
Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 und des Artikels 12 mit:
- a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,
- b) Art und Wert der jeweiligen Konzessionen,
- c) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen der Vergabestelle und dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen des Artikels 11 oder 12 genügen.
Artikel 14
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
Diese Richtlinie gilt nicht für von Vergabestellen vergebene Konzessionen, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaaten, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie [Ersatz der Richtlinie 2004/17/EG] unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
Artikel 15
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen
- 1. Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a) der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt;
- b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw. ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt;
- c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.
Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle gemäß Artikel4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.
- 2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende Einrichtung oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die die Konzession erhalten soll.
- 3. Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;
- b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen ausgeführt;
- c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.
Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen;
- b) diese öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber im Sinne von Artikel4 Absatz 1 Unterabsatz 1 können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;
- c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen unterscheiden;
- d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.
- 4. Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;
- b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;
- c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen üben umsatzbezogen nicht mehr als 10 % ihrer im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevanten Tätigkeiten auf dem offenen Markt aus;
- d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;
- e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen.
- 5. Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Konzessionen im Rahmen der üblichen Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb geöffnet werden müssen.
Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16
Laufzeit der Konzession
Die Laufzeit der Konzession ist auf den Zeitraum beschränkt, den der Konzessionsnehmer voraussichtlich benötigt, um die getätigten Investitionen für den Bau bzw. den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder hereinzuholen, zuzüglich einer angemessenen Rendite auf das investierte Kapital.
Artikel 17
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anhang X aufgeführter besonderer Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen den in Artikel 26 Absatz 3 und in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen.
Artikel 18
Gemischte Konzessionen
- 1. Verträge, die sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen zum Gegenstand haben, werden gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn Dienstleistungen den Hauptvertragsgegenstand darstellen und es sich bei dem Vertrag um eine Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 handelt.
- 2. Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen im Sinne von Artikel 17 als auch andere Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Dienstleistungsart geltenden Bestimmungen vergeben, die den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt.
- 3. Im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemischten Verträge wird der Hauptgegenstand durch einen Vergleich des Werts der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen ermittelt.
- 4. Im Falle von Verträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Konzession sowie eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die nicht von dieser Richtlinie oder den Richtlinien [Richtlinien, die die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18 ersetzen] oder 2009/81/EG erfasst ist/sind, wird derjenige Teil des Vertrags, der eine von dieser Richtlinie erfasste Konzession darstellt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben. Sind die einzelnen Teile des Vertrags jedoch objektiv nicht trennbar, wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie anhand des Hauptvertragsgegenstands ermittelt.
- 5. Im Falle von Konzessionen, die dieser Richtlinie unterliegen, und Aufträgen, die der [Richtlinie 2004/18/EG oder 2004/17/EG] oder 2009/81/EG unterliegen, wird der21Teil des Vertrags, der eine von dieser Richtlinie erfasste Konzession darstellt, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie vergeben.
Sind die einzelnen Teile solcher Verträge objektiv nicht trennbar, wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie anhand des Hauptvertragsgegenstands ermittelt.
Artikel 19
Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen
- 1. Bei einer Konzession, die für mehrere Tätigkeiten bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
Die Wahl zwischen der Vergabe einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Konzessionen darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
- 2. Ist eine der Tätigkeiten, für die eine unter diese Richtlinie fallende Konzession bestimmt ist, in Anhang III aufgeführt, die andere jedoch nicht, und ist es objektiv unmöglich festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, wird die Konzession gemäß den Bestimmungen vergeben, die für Konzessionen gelten, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.
- 3. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Vertrag bzw. die Konzession umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch weder der vorliegenden Richtlinie noch [der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2004/17/EG] oder der Richtlinie 2009/81/EG 22 und ist es objektiv unmöglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. der Konzession darstellt, so ist der Auftrag bzw. die Konzession gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben.
Abschnitt IV
Besondere Sachverhalte
Artikel 20
Vorbehaltene Konzessionen
Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel in der gesellschaftlichen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen besteht, oder vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wobei mehr als 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sein müssen. Diese Bestimmung wird in der Konzessionsbekanntmachung angegeben.
Artikel 21
Forschung und Entwicklung
- 1. Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 730000-4, 73210000-7 und 73220000-0, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a) die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zu und sind für seinen bzw. ihren Gebrauch bei der Ausübung seiner bzw. ihrer eigenen Tätigkeiten bestimmt;
- b) die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle vergütet.
- 2. Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 730000-4, 73210000-7 und 73220000-0, wenn eine der zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
- 3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
Kapitel II
Grundsätze
Artikel 22
Wirtschaftsteilnehmer
- 1. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Konzession vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
- 2. Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Ausführung der betreffenden Konzession verantwortlich sein sollen.
- 3. Angebote oder Teilnahmeanträge können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden.
- 4. Öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen legen keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an Konzessionsvergabeverfahren fest, die einzelnen Bewerbern nicht vorgeschrieben sind. Die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können nicht vorschreiben, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen können.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung einer Konzession durch eine Gruppe festlegen, sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die zufriedenstellende Ausführung der Konzession erforderlich ist.
Artikel 23
Nomenklaturen
- 1. Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge", das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/0223 angenommen wurde.
- 2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in den Anhängen I und X genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
Artikel 24
Vertraulichkeit
- 1. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 27 und 35 dieser Richtlinie gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
- 2. Öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen.
Artikel 25
Vorschriften über Mitteilungen
- 1. Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 dieser Richtlinie obligatorisch ist, können die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen:
- a) elektronische Mittel gemäß den Absätzen 3, 4 und 5;
- b) Post oder Fax;
- c) Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen und Umständen oder
- d) eine Kombination dieser Mittel.
Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben des Artikels 28 Absatz 2 und des Artikels 30 dieser Richtlinie hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben.
- 2. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird.
Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
- 3. Die für die Kommunikation zu verwendenden elektronischen Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein; sie dürfen zudem den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren nicht einschränken. Die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Unterabsatz 1 dieses Absatzes genügen, werden in Anhang XII erläutert.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf eine Änderung der in Anhang XII aufgeführten Modalitäten und technischen Merkmale zu erlassen, wenn technische Entwicklungen und Verwaltungsgründe dies gebieten.
Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische Anwendung technischer Standards zu erlassen; dies gilt zumindest hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung.
- 4. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie alternative Zugangsmöglichkeiten anbieten.
In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmöglichkeiten anbieten:
- (a) sie bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu diesen Instrumenten anhand elektronischer Mittel an; der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Instrumente abrufbar sind, enthalten;
- (b) sie gewährleisten, dass Bieter, die in einem anderen Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber niedergelassen sind, Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online ohne Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden;
- (c) sie unterstützen einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten.
- 5. Für die Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge gelten die folgenden Bestimmungen:
- a) die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung und Zeiterfassung, müssen den Interessenten zugänglich sein;
- b) die Vorrichtungen, Authentifizierungsmethoden und elektronischen Signaturen müssen den Anforderungen von Anhang XII genügen;
- c) die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen legen das für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens erforderliche Sicherheitsniveau fest; dieses Niveau muss in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen;
- d) für den Fall, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG24 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat stützen, das in der Vertrauensliste des Beschlusses 2009/767/EG25 der Europäischen Kommission genannt wird und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wird, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- i) sie müssen das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Beschluss 2011/130/EU der Kommission26festgelegten Formate erstellen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate technisch bearbeiten zu können;
- ii) wird ein Angebot mit einem in der Vertrauensliste registriertem qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, dürfen sie keine zusätzlichen Anforderungen festschreiben, die die Bieter an der Verwendung dieser Signaturen hindern.
- 6. Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Teilnahmeanträge:
- (d) Teilnahmeanträge in Bezug auf Konzessionsvergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden; in letzterem Fall sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen;
- (e) die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder anhand elektronischer Mittel bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist.
Für die Zwecke von Buchstabe b präzisiert der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle in der Konzessionsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge auf dem Postweg oder anhand elektronischer Mittel zu bestätigen sind; auch legt er bzw. sie die Frist für die Übermittlung einer solchen Bestätigung fest.
- 7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten fünf Jahre nach dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Termin sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Konzessionsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Rückgriff auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein verfügbar sind. Es obliegt den öffentlichen Auftraggebern oder den Vergabestellen, die andere Kommunikationsmittel für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den Konzessionsunterlagen nachzuweisen, dass der Rückgriff auf elektronische Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind.
In den folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen legitime Gründe haben, keine elektronischen Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu verlangen:
- (a) die Beschreibung der technischen Spezifikationen kann aufgrund der besonderen Art der Konzessionsvergabe nicht unter Verwendung von Dateiformaten geliefert werden, die von allgemein verbreiteten Anwendungen unterstützt werden;
- (b) die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, sind durch Lizenzen geschützt und können vom öffentlichen Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder den Fernzugriff zur Verfügung gestellt werden;
- (c) die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder herunterladbarer Anwendungen gehandhabt werden können.
- 8. Öffentliche Auftraggeber können die für die öffentlichen Vergabeverfahren elektronisch verarbeiteten Daten dazu nutzen, durch Entwicklung geeigneter Instrumente in jeder Phase Fehler zu vermeiden, zu ermitteln und zu korrigieren.
Titel II
Vorschriften für die Konzessionsvergabe
Kapitel I
Veröffentlichung und Transparenz
Artikel 26
Konzessionsbekanntmachungen
- 1. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die eine Konzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Konzessionsbekanntmachung mit.
- 2. Die Konzessionsbekanntmachungen enthalten die in Anhang IV aufgeführten Angaben und gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angaben und werden gemäß den jeweiligen Standardformularen erstellt.
- 3. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen vergeben wollen, teilen ihre Absicht so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres durch Veröffentlichung einer Vorinformation mit. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang XIII aufgeführten Angaben enthalten.
- 4. Diese Standardformulare werden von der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren im Sinne von Artikel 48 erlassen.
- 5. Abweichend von Absatz 1 sind die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in den folgenden Fällen nicht verpflichtet, eine Konzessionsbekanntmachung zu veröffentlichen:
- a) wenn im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge eingereicht worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 der Richtlinie [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt] benannten nationalen Aufsichtsstelle auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird;
- b) wenn die Bauarbeiten oder Dienstleistungen aufgrund eines aus technischen Gründen fehlenden Wettbewerbs, des Schutzes von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums oder sonstiger ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt bzw. erbracht werden können und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Konzessionsvergabeparameter ist;
- c) im Falle neuer Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau oder Dienstleistungen bestehen und die dieselben öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben, der die ursprüngliche Konzession unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung erhalten hat, sofern die Bau- oder Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand der ursprünglichen Konzession war. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben.
Bei der Ausschreibung des ersten Projekts sind die geschätzten Gesamtkosten sich anschließender Bauarbeiten oder Dienstleistungen von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen bei der Anwendung des Artikels 5 zu berücksichtigen.
- 6. Ein Angebot gilt im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a als nicht geeignet, wenn
- - es unregelmäßig oder inakzeptabel ist und
- - wenn es völlig irrelevant für die Konzession ist und die in den Konzessionsunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle nicht erfüllen kann.
Angebote sind als unregelmäßig anzusehen, wenn sie den Konzessionsunterlagen nicht entsprechen oder wenn die angebotenen Preise von den üblichen Wettbewerbskräften abgeschirmt werden.
Insbesondere in den folgenden Fällen sind die Angebote als inakzeptabel anzusehen:
- a) sie sind zu spät eingegangen;
- b) sie wurden von Bietern ohne die erforderlichen Qualifikationen eingereicht;
- c) ihr Preis übersteigt das vor der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- d) Sie wurden für ungewöhnlich niedrig befunden.
Artikel 27
Vergabebekanntmachungen
- 1. Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen eine Vergabebekanntmachung, in der sie die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufführen.
- 2. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt auch für Dienstleistungskonzessionen, deren geschätzter Wert bei Berechnung anhand der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Methode mindestens 2 500 000 EUR beträgt, wobei lediglich soziale und andere besondere Dienstleistungen gemäß Artikel 17 ausgenommen sind.
- 3. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang V bzw. - bei Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen - die in Anhang VI aufgeführten Angaben enthalten und werden gemäß Artikel 28 veröffentlicht.
Artikel 28
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
- 1. Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 26 und 27 und Artikel 43 Absatz 6 Unterabsatz 2 enthalten die in den Anhängen IV bis VI aufgeführten Angaben und werden im Format der Standardformulare erstellt, einschließlich der Standardformulare für Korrigenda.
Die Kommission legt die Standardformulare in Durchführungsrechtsakten fest, die nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 48 erlassen werden.
- 2. Die Bekanntmachungen werden abgefasst, der Kommission anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Union.
- 3. Die Bekanntmachungen nach Artikel 26 werden vollständig in einer vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich. In den anderen Amtssprachen wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht.
- 4. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen müssen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können.
Die Kommission stellt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
- 5. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen können Bekanntmachungen für Konzessionen veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen der Kommission anhand elektronischer Mittel in dem in Anhang IX angegebenen Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
Artikel 29
Veröffentlichung auf nationaler Ebene
- 1. Die in den Artikeln 26 bis 27 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 28 veröffentlicht.
- 2. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission gesandten Bekanntmachungen enthalten sind, müssen aber zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission hinweisen.
Artikel 30
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen
- 1. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 28 oder dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu den Konzessionsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung bzw. der Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, enthalten.
- 2. Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.
Kapitel II
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt I
Gemeinsame Konzessionen, Fristen, technische Spezifikationen
Artikel 31
Von öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsam vergebene Konzessionen
- 1. Unbeschadet des Artikels 15 können öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam öffentliche Konzessionen vergeben, indem sie auf eines der in diesem Artikel genannten Mittel zurückgreifen.
- 2. Mehrere öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam eine Konzession vergeben. In diesem Fall schließen die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen eine Vereinbarung, in der Folgendes festgelegt wird:
- a) die nationalen Bestimmungen, die auf das Konzessionsvergabeverfahren Anwendung finden;
- b) die interne Organisation des Konzessionsvergabeverfahrens, einschließlich der Leitung des Verfahrens, der Aufteilung der Zuständigkeiten, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Konzessionsverträge.
Bei der Festlegung des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Buchstabe a können die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten Stellen ansässig ist.
- 3. Haben mehrere öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame juristische Person gegründet, wie z.B. einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, so einigen sich27die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen juristischen Person auf die anwendbaren nationalen Vorschriften eines der folgenden Mitgliedstaaten:
- a) der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person ihren Sitz hat;
- b) der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person ihre Tätigkeiten ausübt.
Diese Vereinbarung gilt unbefristet, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen Person festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Konzessionen oder eine oder mehrere Konzessionen beschränkt werden.
- 4. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung der anwendbaren Konzessionsvorschriften nicht vorhanden, werden die auf die Konzessionsvergabe anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nach folgenden Regeln bestimmt:
- a) wird das Verfahren von einem teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder einer teilnehmenden Vergabestelle im Namen der anderen Auftraggeber bzw. Vergabestellen durchgeführt oder geleitet, so finden die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats dieses öffentlichen Auftraggebers bzw. dieser Vergabestelle Anwendung;
- b) wird das Verfahren nicht von einem teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder einer teilnehmenden Vergabestelle im Namen der anderen Auftraggeber bzw. Vergabestellen durchgeführt oder geleitet und
- i) betrifft es eine öffentliche Baukonzession oder eine Baukonzession, wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem der Großteil der Bauarbeiten durchgeführt wird;
- ii) betrifft es eine Dienstleistungskonzession, wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem der Großteil der Dienstleistungen erbracht wird;
- c) ist es nicht möglich, das anwendbare nationale Recht gemäß Buchstabe a oder b zu bestimmen, wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle an, der bzw. die den größten Teil der Kosten trägt.
- 5. Ist eine Vereinbarung zur Bestimmung des anwendbaren Konzessionsvergaberechts im Sinne von Absatz 3 nicht vorhanden, wird nach folgenden Regeln ermittelt, welche nationalen Rechtsvorschriften für die Konzessionsvergabeverfahren gemeinsamer juristischer Personen, die von mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, anwendbar sind:
- a) wird das Verfahren vom zuständigen Organ der gemeinsamen juristischen Person durchgeführt oder geleitet, finden die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat, Anwendung;
- b) wird das Verfahren von einem Mitglied der juristischen Person im Namen dieser juristischen Person durchgeführt, finden die in Absatz 4 Buchstaben a und b aufgeführten Bestimmungen Anwendung;
- c) ist es nicht möglich, das anwendbare nationale Recht gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder b zu bestimmen, wenden die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
- 6. Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber bzw. eine oder mehrere Vergabestellen können einzelne Konzessionen mittels einer Rahmenvereinbarung vergeben, die von oder gemeinsam mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Auftraggeber geschlossen wurde, sofern die Rahmenvereinbarung spezifische Bestimmungen enthält, die den/die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber bzw. die jeweilige(n) Vergabestelle(n) zur Vergabe einzelner Konzessionen befugen.
- 7. Beschlüsse über die Vergabe von Konzessionen bei der grenzübergreifenden Konzessionsvergabe unterliegen den üblichen Nachprüfungsmechanismen, die im anwendbaren nationalen Recht verankert sind.
- 8. Damit die Nachprüfungsmechanismen wirksam greifen, gestatten es die Mitgliedstaaten, dass die Beschlüsse der für die Nachprüfung zuständigen, in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Stellen im Sinne der Richtlinie 89/665/EWG des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vollständig gemäß der nationalen28Rechtsordnung dieser Stellen durchgeführt werden, wenn solche Beschlüsse in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen umfassen, die an der jeweiligen grenzübergreifenden öffentlichen Konzessionsvergabe beteiligt sind.
Artikel 32
Technische Spezifikationen
- 1. Die technischen Spezifikationen gemäß Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Nummer 14 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.
In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.
Bei allen Konzessionen, deren Gegenstand von Personen - d.h. von der Allgemeinheit oder den Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen und des "Designs für alle" berücksichtigt werden, außer wenn eine Abweichung ausreichend begründet ist.
Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen.
- 2. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der Konzessionsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
- 3. Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:
- a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umwelteigenschaften, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Vertragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle die Vergabe der Konzession zu ermöglichen;
- b) unter Bezugnahme auf die in Anhang VIII definierten technischen Spezifikationen und - in der folgenden Rangfolge - unter Bezugnahme auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und die Nutzung gelieferter Waren, wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;
- c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;
- d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.
- 4. Soweit dies nicht durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Vertragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; sie sind dann mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
- 5. Macht der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er bzw. sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm bzw. ihr herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 33 genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, ebenso entsprechen.
- 6. Macht der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er bzw. sie ein Angebot über Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm bzw. ihr vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 33 genannten - nachweisen, dass die der Norm entsprechenden jeweiligen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle entsprechen.
Artikel 33
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise
- 1. Die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer anerkannten Stelle oder eine von dieser erteilte Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen.
In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber die Vorlage von Zertifikaten anerkannter Stellen verlangen, mit denen die Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen.
- 2. Die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen.
- 3. Bei den in diesem Artikel genannten anerkannten Stellen handelt es sich um Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, die gemäß der Verordnung (Nr. ) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates29 akkreditiert sind.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 32 und gemäß diesem Artikel beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen im Einklang mit den Bestimmungen über die Governance gemäß Artikel 88 der [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt].
Abschnitt II
Auswahl der Teilnehmer Konzessionsvergabe
Artikel 34
Allgemeine Grundsätze
Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen gemäß Artikel 39 genannten Kriterien vergeben, sofern sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen und Kriterien, die in der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung und in den Konzessionsunterlagen genannt werden;
- b) das Angebot wurde von einem Bieter eingereicht, der
- i) nicht gemäß Artikel 36 Absätze 4 bis 8 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen ist und
- ii) der die von dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 3 festgelegten Auswahlkriterien erfüllt.
Artikel 35
Verfahrensgarantien
- 1. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben. Die Beschreibung, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.
- 2. Während des Vergabeverfahrens gewährleisten die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Gleichbehandlung aller Bieter. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
- 3. Sollte der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle die Zahl der Bewerber auf eine angemessene Zahl begrenzen, erfolgt dies auf transparente Weise und auf der Grundlage objektiver Kriterien, die allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.
- 4. Die Bestimmungen über die Organisation des Konzessionsvergabeverfahrens, einschließlich der Bestimmungen über die Kommunikation, die Verfahrensphasen und den Zeitplan, werden im Voraus festgelegt und allen Teilnehmern mitgeteilt.
- 5. Umfasst das Vergabeverfahren Verhandlungen, halten die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen folgende Bestimmungen ein:
- a) wenn die Verhandlungen nach der Angebotsabgabe stattfinden, verhandeln sie mit den Bietern über die ihnen übermittelten Angebote, um sie an die gemäß Absatz 1 angegebenen Kriterien und Anforderungen anzupassen;
- b) sie dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben; eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Weitergabe bestimmter Lösungsvorschläge oder anderer vertraulicher Informationen erteilt;
- c) sie können die Verhandlungen in aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote durch Anwendung der in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen angegebenen Kriterien zu verringern; in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen geben sie an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen;
- d) sie bewerten die verhandelten Angebote auf der Grundlage der ursprünglich angegebenen Zuschlagskriterien;
- e) sie führen schriftliche Aufzeichnungen über die förmlichen Beratungen und über jegliche sonstigen für das Konzessionsvergabeverfahren relevanten Schritte und Ereignisse; sie sorgen insbesondere auf jegliche angemessene Weise für die Nachvollziehbarkeit der Verhandlungen.
- 6. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen unterrichten alle Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die hinsichtlich der Konzessionsvergabe getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Gründe für eine etwaige Entscheidung, Konzessionen nicht zu vergeben, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, oder das Verfahren neu einzuleiten.
- 7. Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tage nach Eingang der schriftlichen Anfrage,
- a) jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags;
- b) jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des Artikels 32 Absätze 5 und 6 eine Unterrichtung über die Gründe für die Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
- c) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;
- d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.
- 8. Die öffentlichen Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 6 genannte Angaben zur Konzessionsvergabe nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Artikel 36
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber
- 1. Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender Aspekte an:
- (f) Befähigung zur Berufsausübung;
- (g) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;
- (h) technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen.
In der Konzessionsbekanntmachung geben die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.
- 2. Soweit dies für eine bestimmte Konzession sinnvoll ist, kann ein Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien gegebenenfalls Leistungen anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle gegenüber nach, dass ihm während der gesamten Konzessionslaufzeit die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung haften.
- 3. Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 22 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
- 4. Die Mitgliedstaaten verabschieden Bestimmungen zur Bekämpfung von Günstlingswirtschaft und Korruption und zur Vermeidung von Interessenkonflikten, um die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sicherzustellen.
In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinaus gehen, was zur Vermeidung oder Behebung des ermittelten Konflikts unbedingt erforderlich ist. Insbesondere sehen sie den Ausschluss eines Bieters oder Kandidaten von dem Verfahren nur dann vor, wenn der Interessenkonflikt auf andere Weise nicht wirksam behoben werden kann.
- 5. Ein Bewerber oder Bieter, der aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, ist von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen:
- a) Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusse 2008/841/JI des Rates ; s 30
- b) Korruption gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und gemäß Artikel2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates 31 sowie Korruption gemäß den für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle geltenden nationalen Rechtsvorschriften;
- c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 32;
- d) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/J133 zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne von Artikel4 des genannten Rahmenbeschlusses;
- e) Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates.34
Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren findet auch dann Anwendung, wenn die rechtskräftige Verurteilung Unternehmensleiter oder andere Personen mit Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnissen im Hinblick auf den Bewerber oder Bieter betraf.
- 6. Ein Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle Kenntnis von einer endgültigen und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangt, der zufolge der Teilnehmer der Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung bzw. des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle nicht nachgekommen ist.
- 7. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
- a) wenn ihnen sonstige schwere Verstöße gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem AEUV im Einklang stehendes nationales Recht zum Schutz der öffentlichen Interessen bekannt sind;
- b) wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem Liquidator oder Gericht verwaltet werden, er sich in einem Vergleichsverfahren befindet, seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;
- c) wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder dauerhafte Mängel bei der Durchführung wesentlicher Bestimmungen im Rahmen einer früheren Konzession oder früherer Konzessionen ähnlicher Art, die von demselben öffentlichen Auftraggeber bzw. derselben Vergabestelle vergeben wurde(n), erkennen ließ.
Für die Anwendung der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Ausschlussgründe sehen die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen eine Methode zur Bewertung der Vertragsdurchführung vor, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
- 8. Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der in den Absätzen 5 bis 7 genannten Situationen befindet, kann dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird.
- 9. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels fest. Sie stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Ausschlussgründen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates stellen diese Informationen gemäß Artikel 88 der Richtlinie [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt] bereit.
Artikel 37
Fristsetzung
- 1. Bei der Festsetzung der Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten berücksichtigen die Auftraggeber bzw. Vergabestellen unbeschadet der in Artikel 37 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
- 2. Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten notwendig sind, Kenntnis nehmen können.
Artikel 38
Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen
- 1. Bei der Vergabe einer Konzession durch öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen beträgt die Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.
- 2. Die Frist für den Eingang der Angebote kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die Einreichung anhand elektronischer Mittel gemäß Artikel 25 akzeptiert.
Artikel 39
Zuschlagskriterien
- 1. Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle ermittelt werden kann.
- 2. Die Zuschlagskriterien richten sich nach dem Konzessionsgegenstand und räumen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle keine uneingeschränkte Wahlfreiheit ein.
Diese Kriterien müssen einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der von den Bieter übermittelten Informationen ermöglichen. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen überprüfen auf der Grundlage der von den Bietern übermittelten Informationen und Nachweise, ob die Angebote den Zuschlagskriterien entsprechen.
- 3. Der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle gibt in der Konzessionsbekanntmachung oder in den Unterlagen das relative Gewicht jedes der in Absatz 1 genannten Kriterien an oder führt diese Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung auf.
- 4. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes der folgenden Kriterien umfassen:
- a) Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;
- b) bei Dienstleistungskonzessionen und Konzessionen, die die Planung von Bauarbeiten umfassen, können die Organisation, die Qualifikationen und die Erfahrung des mit der Durchführung der Konzession betrauten Personals dahingehend berücksichtigt werden, dass dieses Personal nach der Konzessionsvergabe nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle ersetzt werden kann, der bzw. die prüfen muss, ob bei einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben ist;
- c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist;
- d) der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 genannte Lebenszyklusstadium, soweit diese Kriterien direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.
- 5. In dem in Absatz 4 genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen an, wie er bzw. sie die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Ist eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Artikel 40
Lebenszykluskostenrechnung
- 1. Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung sämtliche der folgenden Kosten während des Lebenszyklus des Produkts, der Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 14:
- (i) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb (wie Produktionskosten), der Nutzung (wie Energieverbrauch und Wartungskosten) und Lebensendekosten (wie Sammlungs- und Recyclingkosten) und
- (j) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen und die Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.
- 2. Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten anhand der Lebenszykluskostenrechnung, so geben sie in den Konzessionsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten angewandte Methode an. Die Methode muss sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a) sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erarbeitet oder beruht auf sonstigen objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;
- (b) sie wurde für die wiederholte oder ständige Anwendung konzipiert;
- (c) sie ist für alle Interessenten zugänglich.
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen erlauben es den Wirtschaftsteilnehmern, eine andere Methode zur Ermittlung der Lebenszykluskosten ihres Angebots anzuwenden, sofern sie nachweisen, dass diese Methode den unter den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügt und einen gleichwertigen Ersatz für die von dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle angegebene Methode darstellt.
- 3. Wenn eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich delegierter Rechtsakte gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften, festgelegt wird, ist diese anzuwenden, wenn die Lebenszykluskostenrechnung Bestandteil der in Artikel 39 Absatz 4 genannten Zuschlagskriterien ist.
Ein Verzeichnis solcher Rechtsvorschriften und delegierter Rechtsakte findet sich in Anhang II. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.
Titel III
Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen
Artikel 41
Vergabe von Unteraufträgen
- 1. In den Konzessionsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil der Konzession, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.
- 2. Absatz 1 berührt nicht die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers.
Artikel 42
Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit
- 1. Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen einer Konzession während ihrer Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe, die die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie erfordert.
- 2. Eine Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass die Konzession sich wesentlich von der ursprünglich vergebenen Konzession unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (a) mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Konzessionsvergabe an einen anderen Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten;
- (b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers verschoben oder
- (c) mit der Änderung wird der Umfang der Konzession erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.
- 3. Eine Ersetzung des Konzessionsnehmers ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Falle einer Unternehmensumstrukturierung, einer Insolvenz oder auf der Grundlage einer Vertragsklausel ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen der Konzession zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
- 4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.
- 5. Konzessionsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Konzessionsunterlagen in Form klarer, präziser und eindeutig formulierter Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zur Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden.
- 6. In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber bzw. eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht vorhersehen konnte;
- (b) aufgrund der Änderung verändert sich nicht der Gesamtcharakter der Konzession;
- (c) bei Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben wurden, beträgt eine etwaige Preiserhöhung maximal 50 % des Werts der ursprünglichen Konzession. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen machen derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VII aufgeführten Angaben enthalten und werden gemäß Artikel 28 veröffentlicht.
- 7. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen dürfen nicht auf eine Änderung der Konzession zurückgreifen,
- (a) wenn die Änderung dazu dienen würde, Mängel bei der Ausführung durch den Konzessionsnehmer oder die Folgen solcher Mängel zu beheben und diese Mängel im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Pflichten behoben werden könnten;
- (b) wenn die Änderung dazu dienen würde, Risiken einer Preiserhöhung auszugleichen, die aus Preisfluktuationen resultieren, die wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung eines Vertrags haben könnten und gegen die der Konzessionsnehmer abgesichert ist.
Artikel 43
Beendigung von Konzessionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (c) die in Artikel 15 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die die Konzession vergeben hat, gemäß Artikel 15 Absatz 4 nicht mehr anwendbar;
- (d) eine Änderung der Konzession stellt eine neue Konzessionsvergabe im Sinne von Artikel 42 dar;
- (e) der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle dieses Mitgliedstaates die in Frage stehende Konzession vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen.
Titel V
Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG (Nr. ) 92/13/EWG
Artikel 44
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG
Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"1. Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 10 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind.
Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie [über die Konzessionsvergabe], sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 8, 9, 15 und 21 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind.
Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Baukonzessionen, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme."
- b) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über die Konzessionsvergabe] fallenden Aufträge die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel2 bis 2f der vorliegenden Richtlinie auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können."
2. Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Vertragsabschluss im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung."
- b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Richtlinie oder vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 8 der Richtlinie [über Konzessionen] eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen] und"
3. Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) wenn nach der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;"
4. Artikel 2d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist"
- b) Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist"
5. Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:
"- der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Artikel 35 Absatz 4 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie 2004/18/EG oder gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie [über Konzessionen] veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder"
- b) Nach dem ersten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG, vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 3 der genannten Richtlinie, oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen], vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen Anwendung;"
6. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt."
Artikel 45
Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG
Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(1), sofern diese Aufträge nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 19 bis 26, Artikel 29 und 30 oder Artikel 62 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind.
Sie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie [über Konzessionen], sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12, 14 15 und 21 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind." ;
- b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fallenden Aufträge die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f der vorliegenden Richtlinie auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können."
2. Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Vertragsabschluss im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung."
- b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen], vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie, und,"
3. Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) wenn nach der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;" "
4. Artikel 2c erhält folgende Fassung:
"Artikel 2c
"Legen die Mitgliedstaaten fest, dass alle Nachprüfungsverfahren gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist beantragt werden müssen, muss diese Frist mindestens zehn Kalendertage betragen, gerechnet ab dem Tag, nach dem die Entscheidung des Auftraggebers dem betreffenden Bieter oder Bewerber per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wurde, oder, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden, mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, nach dem die Entscheidung des Auftraggebers an den betreffenden Bieter oder Bewerber gesandt wurde, oder mindestens 10 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. Dieser Mitteilung wird eine Zusammenfassung der sachdienlichen Gründe beigefügt. Im Falle der Anwendung einer Nachprüfung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Entscheidungen, für die keine eigene Bekanntmachung vorgesehen ist, beträgt die Frist mindestens 10 Kalendertage ab dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung."
5. Artikel 2d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) falls der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist"
- b) Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] zulässig ist,"
6. Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"- der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie [über Konzessionen] veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder
- der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen] enthält, vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen Anwendung;"
7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 27 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt".
Titel VI
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 46
Ausübung der übertragenen Befugnisse
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 47
Dringlichkeitsverfahren
- 1. Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
- 2. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 46 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.
Artikel 48
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates 35 eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 49
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 50
Übergangsbestimmungen
Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 51
Überprüfung
Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel5 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 darüber Bericht.
Artikel 52
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 53
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 536 NACE Rev. 1
NACE Rev. 1 (1) | CPV-Referenznummer | ||||
Abschnitt F | Baugewerbe | ||||
Abteilung | Gruppe | Klasse | Gegenstand | Bemerkungen | |
45 | Baugewerbe | Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung | 45000000 | ||
45.1 | Vorbereitende Baustellenarbeiten | 45100000 | |||
45.11 | Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten | Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen | 45110000 | ||
45.12 | Test- und Suchbohrung | Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) | 45120000 | ||
45.2 | Hoch- und Tiefbau | 450000 | |||
45.21 | Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. | Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä. - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - zugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: | 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 | ||
- Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s.45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s.45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20) | |||||
45.22 | Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei | Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit | 45261000 | ||
45.23 | Straßenbau und Eisenbahnoberbau | Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen | 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 | ||
(ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) | |||||
45.24 | Wasserbau | Diese Klasse umfasst: - Bau von: - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten | 45240000 | ||
45.25 | Spezialbau und sonstiger Tiefbau | Diese Klasse umfasst: - spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung | 45250000 45262000 | ||
- Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s.71.32) | |||||
45.3 | Bauinstallation | 45300000 | |||
45.31 | Elektroinstallation | Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzügen und Rolltreppen - Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45213316 45310000 außer: -45316000 | ||
45.32 | Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung | Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) | 45320000 | ||
45.33 | Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- | Diese Klasse umfasst: - Installation oder Einbau | 45330000 | ||
und Lüftungsinstallation | von: - Sanitäreinrichtungen - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühlund Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 ) | ||||
45.34 | Sonstige Bauinstallation | Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45234115 45316000 45340000 | ||
45.4 | Sonstiger Ausbau | 45400000 | |||
45.41 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei | Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken | 45410000 | ||
45.42 | Bautischlerei und - schlosserei | Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem | 45420000 | ||
Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) | |||||
45.43 | Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung | Diese Klasse umfasst: - Verlegen von: - Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, - Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, - auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granitoder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen - Tapeten | 45430000 | ||
45.44 | Maler- und Glasergewerbe | Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, - Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42) | 45440000 | ||
45.45 | Sonstiger Ausbau a.n.g. | Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) | 45212212 und DA04 45450000 | ||
45.5 | Vermietung von Baumaschinen und - geräten mit Bedienungspersonal | 45500000 | |||
45.50 | Vermietung von Baumaschinen und - geräten mit Bedienungspersonal | Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Bau- oder Abrissmaschinen und - geräten ohne Bedienungspersonal (s.71.32) | 45500000 |
- (1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/ der Kommission (ABl. L 83 vom 1 93 3.4.1993, S. 1).
Anhang II
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 40 Absatz 3
- 1. Richtlinie 2009/33/EG37.
Anhang III
Von Vergabestellen gemäss Artikel 4 ausgeübte Tätigkeiten
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:
- 2. Im Bereich von Gas und Wärme:
- (a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
- (b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (c) Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch die betreffenden Stelle ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 dieses Anhangs fällt, und
- (d) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Vergabestelle aus.
- 3. Im Bereich der Elektrizität:
- (a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
- (b) die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Einspeisung von Elektrizität Elektrizitätserzeugung (Produktion) und -großhandel.
Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Erzeugung von Elektrizität durch die betreffende Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter diesen Absatz oder unter die Absätze 1, 3 und 4 dieses Anhangs fällt.
- b) Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung der Vergabestelle aus.
- 4. Im Bereich der Wasserversorgung:
- (a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
- (b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Diese Richtlinie gilt auch für Konzessionen, die von Stellen vergeben oder organisiert werden, die eine der vorstehend genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:
- (c) mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
- (d) mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (e) die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Artikel 1 bis 4 dieses Anhangs fällt und
- (f) die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.
- 5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.
- 6. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
- 7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von
- (a) Postdiensten unter den unter Buchstabe c genannten Bedingungen,
- (b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe b erbringt, und dass die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie [Richtlinie, die die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt] genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
"Postsendung" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z.B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
- (c) "Postdienste" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;
- (d) "andere Dienste als Postdienste" sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:
- (1) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom Management");
- (2) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten anhand elektronischer Mittel, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
- (3) Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen betreffen, wie z.B. nicht adressierte Postwurfsendungen;
- (4) Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
- (5) Philateliedienste,
- (6) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird),
- 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken:
- (a) Förderung von Öl oder Gas,
- (b) Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen.
Anhang IV
in den Konzessionsbekanntmachungen Aufzuführende Angaben
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- 3. Sollen die Teilnahmeanträge Angebote enthalten, E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.
- 4. Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge oder Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 5. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 6. NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen bzw. für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 7. Geschätzter Gesamtwert der Konzession(en); bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben, gemeinsam mit den Einzelheiten der Methode zur Berechnung des geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6.
- 8. Falls die Konzession in mehrere Lose unterteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen; Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können.
- 9. Zeitrahmen für die Bereitstellung bzw. Ausführung der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit der Konzession.
- 10. Teilnahmebedingungen, darunter
- a) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf;
- b) gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; Hinweis auf die entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift;
- c) Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen).
- 11. Beschreibung des Vergabeverfahrens; falls das Verfahren mehrere Stufen umfasst, Anzahl der Bewerber, die zu einer bestimmten Stufe zugelassen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, und objektive Kriterien für die Auswahl der Bewerber.
- a) Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen
- b) Anschrift, an die sie zu richten sind
- c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen
- 12. Zuschlagskriterien.
- 13. Datum der Absendung der Bekanntmachung.
- 14. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 15. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.
- 16. Anschrift, an die die Teilnahmeanträge bzw. Angebote zu richten sind.
- 17. Bei einstufigen Verfahren:
- a) Frist für den Eingang der Angebote, falls sich diese von der Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen unterscheidet;
- b) Bindefrist;
- c) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote;
- d) Personen, die bei der Öffnung anwesend sein dürfen.
- 18. Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel
- 19. Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.
Anhang V
in den Vergabebekanntmachungen Aufzuführende Angaben
I in den Vergabebekanntmachungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 aufzuführende Angaben
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- 3. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
- 4. NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen bzw. NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
- 5. Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 6. Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung.
- 7. Bei der Vergabe der Konzession bzw. der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 39.
- 8. Datum der Konzessionsvergabeentscheidung(en).
- 9. Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter
- a) Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen,
- b) Anzahl der Angebote aus dem Ausland,
- c) Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
- 10. Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefonund Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter
- a) Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist,
- b) Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.
- 11. Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen.
- 12. Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und Teil der Konzession, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird.
- 13. Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.
- 14. Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 15. Date(n) und Angabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.
- 16. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 17. Einzelheiten der Methode zur Berechnung des geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6.
- 18. Sonstige einschlägige Auskünfte.
II. in den Vergabebekanntmachungen GEMÄSS Artikel 27 Absatz 2 Aufzuführende Angaben
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge oder Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 3. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
- 4. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- 5. Datum der Konzessionsvergabeentscheidung(en).
- 6. Für jede Konzessionsvergabe: Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefonund Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Wirtschaftsteilnehmer, an die die Konzession vergeben wurde.
- 7. Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen.
- 8. Einzelheiten der Methode zur Berechnung des geschätzten Gesamtwerts der Konzession gemäß Artikel 6.
Anhang VI
in den Vergabebekanntmachungen in Bezug auf Konzessionen für soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (Artikel 27 Absatz 1)
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- 3. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 4. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der Bauarbeiten und Lieferungen.
- 5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
- 6. Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, einschließlich Gebühren und Preisen.
- 7. Name und Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Wirtschaftseilnehmer(s).
- 8. Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang VII
in den änderungsbekanntmachungen während der Laufzeit einer Konzession gemäss Artikel 42 Aufzuführende Angaben
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur.
- 3. NUTS-Code für den Hauptort der Bauarbeiten bei öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen oder NUTS-Code für den Hauptlieferort bzw. den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
- 4. Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
- 5. Gegebenenfalls Änderung der finanziellen Bestimmungen der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.
- 6. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
- 7. Tag der Konzessionsvergabeentscheidung.
- 8. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftsteilnehmer(s).
- 9. Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.
- 10. Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonund Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 11. Date(n) und Angabe(n) zu früheren, für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Konzession(en) relevanten Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 12. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 13. Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang VIII
technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. "Technische Spezifikation" hat eine der folgenden Bedeutungen:
- a) bei öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in den Konzessionsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt.
Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
- b) bei Dienstleistungskonzessionen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
- a) bei öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in den Konzessionsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt.
- 2. "Norm" bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a) internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b) europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c) nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- 3. "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
- 4. "Gemeinsame technische Spezifikationen" sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
- 5. "Technische Bezugsgröße" bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 28 Absatz 5 aus.
2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen müssen die Spezifikationen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet veröffentlichen.
3. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.europa.eu" abrufbar.
Anhang X
Dienstleistungen Gemäss Artikel 17
CPV-Referenznummer | Beschreibung |
7511000-4 und | Dienstleistungen im Gesundheits- und |
von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) | Sozialwesen |
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1 | Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich |
75300000-9 | Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 | Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen |
98000000-3 | Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
98120000-0 | Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
98131000-0 | Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen |
Anhang XI
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe B
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne dieser Richtlinie führen:
- (a) Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 98/30/EG festgelegten Verfahren;
- (b) Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 096/92/EG;
- (c) Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;
- (d) Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 094/22/EG;
- (e) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden.
Anhang XII
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten Teilnahmeanträgen
- 1. Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
- (a) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote und Teilnahmeanträge genau bestimmt werden können;
- (b) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
- (c) es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt,
- (d) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
- (e) in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Konzessionsvergabe der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden,
- (f) der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist,
- (g) die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
- (h) die Authentifizierung der Angebote den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen entspricht.
Anhang XIII
in der Vorinformation in Bezug auf Konzessionen für soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (Artikel 26 Absatz 3)
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.
- 3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Vergabestelle.
- 4. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
- 6. Beschreibung der Dienstleistungen und gegebenenfalls ergänzender Arbeiten und Lieferungen.
- 7. Geschätzter Gesamtwert der Konzession(en); bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 8. Teilnahmebedingungen.
- 9. Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle im Hinblick auf eine Teilnahme.
- 10. Gegebenenfalls kurze Beschreibung der wichtigsten Merkmale des vorgesehenen Vergabeverfahrens.
- 11. Sonstige einschlägige Auskünfte.
- 1. KOM (2010) 608 endg., Nummer 1.4, Vorschlag Nr. 17.
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. KOM (2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
- 5. ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
- 6. ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
- 7. ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.
- 8. ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
- 9. ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
- 10. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 11. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 12. ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.
- 13. ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.
- 14. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 15. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 16. ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- 17. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.
- 18. ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
- 19. ABl. L 315 vom 3.12.2007.
- 20. ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
- 21. ABl. L 217 vom 20.8.2009, S. 76.
- 22. ABl. L 217 vom 20.8.2009, S. 76.
- 23. ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.
- 24. ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- 25. ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.
- 26. ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.
- 27. ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.
- 28. ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.
- 29. ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
- 30. ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
- 31. ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.
- 32. ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
- 33. ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
- 34. ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.
- 35. ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.
- 36. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
- 37. ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5.