Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) eine innovative und alternative Plattform für verschiedene Arten von europaweiten und vom Standort des Endnutzers unabhängigen Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdiensten sind und insbesondere eine Bedeutung für die effiziente kommunikationstechnologische Versorgung von ländlichen und weniger entwickelten Regionen erlangen können.
- 2. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene koordinierte Vorgehen zwar wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Satellitenmobilfunkdiensten seine Berechtigung hat. Es handelt sich dabei allerdings um eine eng begrenzte Ausnahme. Im Übrigen ist eine Zentralisierung von Verfahren und Entscheidungsbefugnissen auf europäischer Ebene nicht erforderlich, da der gegenwärtige Rechtsrahmen die notwendigen und ausreichenden Regeln über den Beitrag der nationalen Regulierungsbehörden zur Entwicklung des Binnenmarktes enthält. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf den Ausnahmecharakter der geplanten Entscheidung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen und dem Eindruck eines Präzedenzfalls unmittelbarer europäischer Zuständigkeit im Bereich der Telekommunikation entgegenzutreten.
- 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Erfolg dieser neuen Systeme wesentlich davon abhängen wird, dass massenattraktive und vielfältige Angebote von Inhalten für die Übertragung zur Verfügung stehen. Dazu werden Rundfunk und vergleichbare Telemedien zählen.
- 4. Der Bundesrat vermisst im Vorschlag der Kommission für die Verteilung der MSS-Übertragungskapazitäten Regelungen, wie sie für die Frequenzordnung im nationalen Recht angelegt sind, und zwar ausgehend von dem Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes. Danach sind bei der nationalen Frequenzverwaltung die Belange des Rundfunks und der vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen und bleiben die medienrechtlichen Bestimmungen unberührt.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die medienrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen, insbesondere die Vorgaben für die Plattformbelegung und den diskriminierungsfreien Zugang.