Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4330 - vom 8. Juli 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Juni 2008 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 185/08(B)
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf Artikel 174 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union (KOM (2008) 0130),
- - in Kenntnis des Berichts von Michel Barnier vom 9. Mai 2006 mit dem Titel "Für einen europäischen Katastrophenschutz: europe aid",
- - in Kenntnis von Ziffer 12 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 in Brüssel betreffend die Reaktionsfähigkeit der Union bei Notfällen, Krisen und Katastrophen,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007 zur Entwicklung und zum Aufbau von Frühwarnsystemen im Allgemeinen und insbesondere eines Frühwarnsystems für Tsunamis im Nordost-Atlantik und im Mittelmeerbereich,
- - unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu natürlichen und durch Menschenhand verursachten Katastrophen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, worin die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, bei Naturkatastrophen auf eine engere Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenschutzmaßnahmen hinzuarbeiten, und insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Katastrophenschutzressourcen die verheerenden Folgen von Naturkatastrophen zu verhindern und abzuschwächen;
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM (2005) 0108) und auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung vom 18. Mai 20061,
- - unter Hinweis auf den vom Rat, den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission am 18. Dezember 2007 gemeinsam beschlossenen europäischen Konsens zur humanitären Hilfe2,
- - unter Hinweis auf die am 27. November 2006 überarbeiteten Leitlinien zur Verwendung von Militärressourcen und des Katastrophenschutzes im Rahmen von Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall (Richtlinien von Oslo),
- - unter Hinweis auf die Richtlinien vom März 2003 über den Einsatz von Militärressourcen und des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von humanitären Maßnahmen der Vereinten Nationen bei komplexen Notsituationen (MCDA-Richtlinien),
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass natürliche und durch Menschenhand verursachte Katastrophen, wie etwa Überschwemmungen, mit erheblichen Schäden für Menschen, Wirtschaft, Umwelt und Kultur immer weiter zunehmen und nicht nur eine verstärkte Reaktion auf EU-Ebene erfordern, sondern auch eine verstärkte Vorbeugung und Folgenbewältigung,
B. in der Erwägung, dass Probleme mit Waldbränden und Dürreperioden angesichts der immer häufigeren extrem trockenen Sommerperioden immer dringlicher werden, und in der Erwägung, dass die Erfahrungen der vergangenen Jahre und auch die jüngsten Erfahrungen die Notwendigkeit belegen, dass in der Gemeinschaft der Katastrophenschutz, die Abwehrfähigkeit und die Reaktionsfähigkeit im Zusammenhang mit Waldbränden und anderen Flächenbränden verstärkt werden müssen
C. in der Erwägung, dass es bislang auf EU-Ebene keine Richtlinien für die Vorbeugung von Waldbränden gibt,
D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor dafür verantwortlich sind, eine Politik der Landnutzung zu betreiben, die keine abwegigen Anreize für absichtlich gelegte Waldbrände zur Änderung der Flächennutzung schafft;
E. in der Erwägung, dass im Grünbuch der Kommission über die Anpassung an den Klimawandel in Europa ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Klimawandel zu einer Zunahme der extremen Wettererscheinungen in Europa führen wird, wodurch die Gefahr von Schäden für Menschen, Infrastrukturen und Umwelt weiter steigen wird;
F. in der Erwägung, dass eine Stärkung der Fähigkeit der Union, mit Katastrophen umzugehen einen Ansatz erfordert, der die Katastrophenvorbeugung, die Abwehrfähigkeit, die Reaktionsfähigkeit und die Folgenbewältigung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene umfasst, G. in der Erwägung, dass die hohe Zahl von Waldbränden in Südeuropa im Jahre 2007 sowie deren Ausmaße das Ergebnis einer Reihe von Faktoren sind, darunter Klimawandel, eine unangemessene Definition und Bewirtschaftung der Wälder sowie eine Kombination natürlicher Ursachen und menschlicher Fehler, ebenso aber auch kriminelle Aktivitäten, sowie in der Erwägung, dass eine Reihe von Waldbränden im Frühjahr ein alarmierender Hinweis darauf sein könnte, dass ähnliche Vorfälle sich im diesjährigen Sommer wiederholen könnten;
H. in der Erwägung, dass die Koordination zwischen dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten nicht nur in Bezug auf präventive Maßnahmen, sondern auch in Bezug auf den umfassenden Katastrophenzyklus bis hin zu den letzten Stadien der Folgenbewältigung unter enger Einbindung des Europäischen Parlaments verbessert werden muss,
I. in der Erwägung, dass Katastrophen heutzutage oft grenzüberschreitenden Charakter haben und eine multilaterale und koordinierte Reaktion erfordern, ferner in der Erwägung der wirtschaftlichen und sozialen Schäden infolge dieser Naturkatastrophen für die regionalen Volkswirtschaften, die Erwerbstätigkeit und den Fremdenverkehr,
J. In der Erwägung, dass in einer Welt immer häufigerer und schwerwiegenderer Naturkatastrophen mit schlimmsten Auswirkungen auf die Ärmsten der Armen die Akteure der EU zusammenarbeiten müssen, um die tatsächliche Auslieferung humanitärer Hilfe an die Opfer zu gewährleisten und um deren Hilfsbedürftigkeit zu verringern
K. in der Erwägung, dass das Fehlen gemeinsamer Warnsignale und gemeinsamer Protokolle vor dem Hintergrund einer steigenden Mobilität der Bürger in der Union und in Drittländern ebenfalls Anlass zu großer Sorge gibt,
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union den spezifischen Charakter der Naturkatastrophen, die bei den Dürren und Bränden im Mittelmeerraum verzeichnet werden anerkennen und ihre Instrumente im Rahmen der Prävention, der Forschung, des Risikomanagements, des Katastrophenschutzes und der Solidarität entsprechend anpassen muss,
- 1. begrüßt die vorgenannte Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Union und das allgemeine Ziel einer größeren Kohärenz, Effizienz und Sichtbarkeit des Katastrophenschutzes der Union;
- 2. vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der Präventions- und Reaktionsfähigkeit im Katastrophenfall ein prioritäres politisches Ziel für die Union darstellt und dass alles in die Wege geleitet werden sollte, um dieses Ziel zu erreichen, vor allem in Bezug auf die schweren Überschwemmungen der letzten Jahre;
- 3. betont, dass der Ansatz der Kommission in Bezug auf Naturkatastrophen und durch Menschenhand verursachte Katastrophen in der Europäischen Union oder in Drittländern ihrer Mitteilung über den europäischen Klimawandel (KOM (2008) 0030) und ihrem Vorschlag über die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung ihrer Treibhausgas-Emissionen im Hinblick auf die Erfüllung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen bis 2020 in jeder Hinsicht entsprechen und mit diesen Dokumenten übereinstimmen sollte; betont ferner, dass dem Klimawandel bei der zunehmenden Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen eine Schlüsselrolle zukommt und dass die Umweltpolitik sowie Rechtsvorschriften zum Klimawandel zentrale Pfeiler der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall sein müssen, um weitere Schäden für Mensch, Infrastrukturen und Umwelt abzuwehren;
- 4. vertritt die Auffassung, dass Kohärenz und Koordination zwischen den einzelnen Politikbereichen und den Institutionen auf lokaler, regionaler, nationaler und unionsweiter Ebene zu einem effizienteren, integrierteren und sichtbareren Katastrophenmanagement der EU führen wird;
- 5. vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern im Hinblick auf eine Optimierung ihrer Fähigkeit zur Vorbeugung und zur Bewältigung von Naturkatastrophen und die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse der EU und der betreffenden Länder liegen und deshalb so weiterentwickelt und gestärkt werden sollten, dass eine gegenseitige Ergänzung gewährleistet und Doppelarbeit mit bestehenden bilateralen, regionalen und internationalen Initiativen vermieden wird;
- 6. betont, dass die von der Kommission geplanten Maßnahmen zur Ausarbeitung einer Wissensbasis zu Katastrophenszenarien, zu den erforderlichen und verfügbaren Kapazitäten und zu den Auswirkungen der verschiedenen Optionen zur Behebung identifizierter Schwachstellen nicht als Vorwand benutzt werden sollten, um wichtige Vorschläge zum Schutz von Menschenleben, Eigentum und Umwelt vor Katastrophen zu verzögern;
- 7. betont, dass der Ansatz der Kommission den vollständigen Katastrophenzyklus von der Vorbeugung bis zur Folgenbewältigung umfassen sollte, dass er sich auf natürliche (unter Einbeziehung der extremen Dürre) und durch Menschenhand verursachte Katastrophen in der Union oder in Drittländern beziehen sollte und dass in den Bereichen, die durch die vorgenannte Mitteilung der Kommission abgedeckt werden, weitere Arbeit erforderlich ist;
- 8. begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe als einen wichtigen Beitrag zu einer effizienten, gut koordinierten und verstärkten humanitären Hilfe Europas;
- 9. verweist auf die Wichtigkeit der Stärkung der globalen Reaktionsfähigkeit und anerkennt deshalb die Rolle wichtiger Handlungsträger auf dem Gebiet der humanitären Hilfe wie der Vereinten Nationen, des Roten Kreuzes und der Nichtregierungsorganisationen in den von Katastrophen bedrohten Gebieten in Drittländern;
- 10. erinnert daran, dass der Einsatz von Ressourcen des Katastrophenschutzes und von militärischen Mitteln bei humanitären Maßnahmen in Drittstaaten gemäß den Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln in komplexen Notsituationen und den Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe erfolgen muss, und zwar insbesondere um die Einhaltung der humanitären Grundsätze der Neutralität, der Menschlichkeit, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu gewährleisten; betont, dass der Einsatz von Ressourcen des Katastrophenschutzes bei humanitären Krisen bedarfsorientiert sein und die humanitäre Hilfe sinnvoll ergänzen sollte;
- 11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich nicht nur mit risikogestützten Ansätzen zur Vorbereitung auf Extremfälle zu befassen, sondern auch mit Mitteln und Wegen zur Verringerung der Anfälligkeit auf der Ebene der EU-Politik durch eine angemessene und rechtzeitige Planung und durch Maßnahmen zur Risikominderung, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung umweltpolitischer und Klimawandel bezogener Politikansätze und Rechtsvorschriften;
- 12. bekräftigt, dass das einzige Ziel der humanitären Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft und der Katastrophenschutzunterstützung für Drittländer darin besteht, menschliches Leid zu verhindern oder menschlichem Leid vorzubeugen, und deshalb stets und ausschließlich auf den Bedürfnissen der Opfer beruhen und den grundlegenden humanitären Grundsätzen der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen sollte;
- 13. fordert die Kommission auf, umgehend und spätestens bis Ende 2008 Vorschläge in Bezug auf den Katastrophenschutz in der Union und eine EU-Strategie für die Reduzierung des Katastrophenrisikos in den Entwicklungsländern vorzulegen;
- 14. erinnert daran, dass die Europäische Union die Vorbereitungsmaßnahmen auf lokaler Ebene im Rahmen humanitärer Hilfsoperationen unterstützen und die Reduzierung der Katastrophenrisiken in seine Entwicklungspolitik einbeziehen wird;
- 15. bedauert, dass der vom früheren Kommissionsmitglied Michel Barnier vorgelegte Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Katastrophenschutzes nicht aufgegriffen wurde betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, gemäß dem vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Juni 2006 erteilten Mandat den Aufbau eines schnellen Katastrophenschutzes auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten fortzusetzen, und fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck konkrete Vorschläge auszuarbeiten;
- 16. bedauert den Umstand, dass der Rat offensichtlich den Beschluss gefasst hat, trotz der energischen Unterstützung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf eine Überprüfung des bestehenden Instruments das Verfahren zur Annahme der neuen Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht fortzusetzen erinnert den Rat daran, dass das Europäische Parlament im Mai 2006 seinen Standpunkt in erster Lesung mit überwältigender Mehrheit angenommen hat und dass der betreffende Vorgang beim Rat mehr als zwei Jahre lang blockiert wurde; bekräftigt seine Überzeugung, dass die neue Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, mit der neben anderen Maßnahmen auch die Schwellen für eine Inanspruchnahme des Fonds herabgesetzt werden, die Union in eine bessere Position versetzen wird, um katastrophenbedingte Schäden effektiver, flexibler und zeitlich günstiger anzugehen; fordert den Europäischen Rat eindringlich auf, zu beschließen diese Verordnung nicht abzulehnen und eine umgehende Überarbeitung der Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union einzufordern
- 17. fordert die Kommission auf, den derzeitigen Solidaritätsfonds der Europäischen Union, sofern angezeigt, umgehend und so flexibel wie möglich zu mobilisieren; vertritt die Auffassung, dass es bei Naturkatastrophen von größter Wichtigkeit ist, dass die notwendigen Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union umgehend bereitgestellt werden, um die Not der Opfer und ihrer unmittelbaren Angehörigen zu lindern und ihren Bedürfnissen nachzukommen;
- 18. fordert die Kommission auf, die Verbesserung der Waldbrandprävention und der Methoden und Hilfsmittel der Waldbrandbekämpfung eingehender zu untersuchen und die Planung und Landnutzung zu überprüfen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, energische Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Rechtsvorschriften zum Schutz von Wäldern zu verbessern und umzusetzen und von der Kommerzialisierung, Umwidmung und Privatisierung dienenden Maßnahmen abzusehen und damit Übergriffe und Spekulation zu begrenzen, wobei das gesamte in der EU verfügbare Knowhow, einschließlich Satellitensysteme, zu diesem Zweck genutzt werden sollte;
- 19. fordert die Kommission auf, ein Paket von rechtsverbindlichen Instrumenten vorzulegen (beispielsweise eine Rahmenrichtlinie), mit dem Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften, Politiken und Programmen der Union in Bezug auf den Katastrophenschutz und auf die Bewältigung von Katastrophen geschlossen werden sollen;
- 20. empfiehlt, dass ein solcher umfassender Rechtsrahmen drei Pfeiler in Bezug auf die Vorbeugung umfasst, mit denen darauf hingearbeitet werden sollte, die Vorbeugung bei den bestehenden Mechanismen der Union und den Ansätzen der Mitgliedstaaten zu stärken einen neuen Rahmenansatz zum Katastrophenschutz auszuarbeiten und die weitere Entwicklung des Fachwissens und der Technologie im Bereich der Vorbeugung durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Union zu unterstützen
- 21. empfiehlt, dass die Vorschläge zur Stärkung der globalen Reaktionsfähigkeit der Union den Aufbau von Schlüsselressourcen umfassen, die sich durch eine garantierte jederzeitige Verfügbarkeit für europäische Katastrophenschutzmaßnahmen auszeichnen vertritt ferner die Auffassung, dass diese Ressourcen in erster Linie auf nationalen Kapazitäten beruhen und soweit erforderlich auch Arrangements mit anderen Parteien umfassen sollten;
- 22. fordert die Kommission auf, das Pilotprojekt 2008 betreffend Waldbrände und die Vorbereitungsmaßnahmen für eine schnelle Eingreiftruppe optimal zu nutzen, um operative Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Parteien, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt Reaktionskapazitäten für europäische Katastrophenschutzmaßnahmen bereitstellen auszuhandeln, und vertritt die Ansicht, dass dies wichtige Erfahrungswerte für künftige Legislativvorschläge beisteuern wird;
- 23. unterstützt Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitschaft des Zivilschutzes der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere durch den Austausch von Sachverständigen und besten Praktiken, Übungen und Bereitschaftsprojekte;
- 24. bekräftigt den in seiner Entschließung vom 18. Mai 20061 über Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) enthaltenen Aufruf an die Kommission, einen Richtlinienvorschlag zur Verhütung von Bränden und zum diesbezüglichen Risikomanagement vorzulegen, wobei in der Richtlinie Folgendes vorgesehen sein muss: die regelmäßige Erfassung von Daten, die Ausarbeitung von Karten und die Ermittlung von Risikogebieten, die Ausarbeitung von Brandrisiko-Managementplänen, die Inventarisierung der dafür eingesetzten Ressourcen und der verfügbaren Mittel durch die Mitgliedstaaten, die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden, die Mindestanforderungen an die Ausbildung des Personals und die Festlegung der Umwelthaftung und der entsprechenden Sanktionen;
- 25. fordert den Rat nachdrücklich auf, ohne weiteren Verzug einen Beschluss über den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu fassen, um die Definition der Kriterien und förderfähigen Maßnahmen, auch im Fall von Dürren, zu verbessern, damit den durch Naturkatastrophen verursachten Schäden wirksamer, flexibler und rascher begegnet werden kann - dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Parlament seinen Standpunkt bereits im Mai 2006 festgelegt hat;
- 26. vertritt die Auffassung, dass zur Gewährleistung der erforderlichen Einbeziehung der Katastrophenvorbeugung und der Katastrophenrisikominderung in die Struktur- und Kohäsionsfondsprogramme die vorhandenen Leitlinien gestärkt und neue Leitlinien ausgearbeitet werden sollten; fordert insbesondere Konditionalität bei Beiträgen aus gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten und bei Rückzahlungen von Gemeinschaftshilfen im Falle unlauterer Verwendung, etwa bei ausbleibender Umsetzung von Wiederaufforstungsplänen und/oder anderen verbindlichen Bedingungen; fordert darüber hinaus die Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung des Vorsorgebewusstseins und von Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen;
- 27. wünscht, dass bei den Vorschlägen der Kommission zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall die Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der geographischen Lage der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete berücksichtigt werden;
- 28. fordert die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die am meisten von Naturkatastrophen betroffen sind, eindringlich auf, die im Rahmen der Strukturfonds und der sonstigen Gemeinschaftsfonds im laufenden Planungszeitraum 2007-2013 bereitgestellten Finanzierungsmöglichkeiten soweit wie möglich zu nutzen und gegebenenfalls Vorbeugemaßnahmen und Vorbeugeprojekte als prioritäre Maßnahmen in die einschlägigen operativen Programme einzubinden;
- 29. vertritt die Auffassung, dass die Verfahren zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds überprüft werden müssen, um die Auszahlung von Beihilfen zu beschleunigen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass dazu ein System von Vorauszahlungen auf der Grundlage erster Schätzungen der unmittelbaren Schäden ausgearbeitet werden könnte, wobei weitere Zahlungen von den endgültigen Berechnungen der unmittelbaren Gesamtschäden und von nachgewiesenen Vorbeugemaßnahmen, die auf Grund der Katastrophe zu ergreifen sind, abhängig gemacht werden;
- 30. betont, dass das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) dringend durch die humanitären und materiellen Ressourcen verstärkt werden muss, die erforderlich sind, um es in die Lage zu versetzen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz ausgelösten Operationen aktiv zu unterstützen
- 31. fordert die Kommission eindringlich auf, eine breite Palette von Optionen zum Aufbau eines nachhaltigen europäischen Netzes für die Katastrophenhilfeschulung zu prüfen, das alle Phasen des Katastrophenmanagements abdeckt, und so rasch wie möglich diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten; fordert ferner die weitere Verbesserung der Bereitschaft der Zivilschutzdienste und der Kapazitäten der Teams und Module der verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen Zusammenarbeit;
- 32. erinnert an die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007 über die Entwicklung und den Aufbau von Frühwarnsystemen in der EU und über den Aufbau eines Frühwarnsystems für Tsunamis im Nordostatlantik und in der Mittelmeerregion und bekräftigt seine Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission weitere Initiativen ergreifen müssen, um die Frühwarnsysteme und die Katastrophenalarmsysteme zu verbessern;
- 33. fordert die Kommission auf, das Thema der Bereitstellung angemessener Mittel der EU für die Vorbeugung von Katastrophen, die Katastrophenvorsorge, die Katastrophenbewältigung und die Folgenbewältigung in ihre Vorschläge für die haushaltstechnische Überprüfung 2008/2009 einzubeziehen;
- 34. fordert die Kommission auf, die Effizienz der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 zu gewährleisten;
- 35. besteht auf der Anerkennung des besonderen Charakters von Naturkatastrophen im Mittelmeerraum - z.B. Dürre und Waldbrände - auf Gemeinschaftsebene und auf einer entsprechenden Anpassung der Gemeinschaftsinstrumente im Hinblick auf die Vorbeugung, die Erforschung, die Risikobewältigung, den Zivilschutz und die Solidarität, um die Reaktion auf diese Art von Katastrophen auf der Ebene jedes Mitgliedstaates zu verbessern;
- 36. fordert dringend die Anerkennung der Notwendigkeit einer stärkeren Finanzierung von Präventionsmaßnahmen durch die Gemeinschaft;
- 37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.
- 2 ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
- 1 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 375.