A. Problem und Ziel
- Schaffung der Voraussetzungen für ein für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zur Intensivierung und Ausweitung des bestehenden Kooperationsprogramms, das 1993 in einem Rahmenabkommen vereinbart wurde. Dieses Abkommen soll die Voraussetzungen für ein noch abzuschließendes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens entsprechend den Erklärungen des Madrider Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union (EU) und Lateinamerika und der Karibik vom 17. Mai 2002 schaffen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Abkommens über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschaffen werden, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fällt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die finanzielle Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Lateinamerika ist für die Periode 2007 bis 2013 auf 2,69 Mrd. Euro festgelegt worden. Über die Höhe der für die Andengemeinschaft vorgesehenen Beträge beschließt die EU nach der jeweils gültigen EU-Finanzverordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem jeweiligen EU-Haushalt beteiligt.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft: Keine Merkliche Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
- Das Abkommen fällt mit Zustimmung des Nationalen Normenkontrollrates unter die Altfallregelung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen einschließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Abkommens vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits die sich aus dem Ausscheiden Venezuelas aus der Andengemeinschaft ergeben in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- Das Auswärtige Amt kann das Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits in der durch den noch abzuschließenden Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung bekannt machen.
Artikel 4
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil die Vereinbarung, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insofern für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Durch den Austritt Venezuelas aus der Andengemeinschaft im April 2006 sind Änderungen des Abkommenstextes notwendig geworden. Dies betrifft die Verweise auf Venezuela im Titel, bei der Benennung der Vertragsparteien und in Artikel 59 (räumlicher Geltungsbereich) des Abkommens. Die Streichung dieser Verweise soll durch Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft erfolgen. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Inkraftsetzung dieser Änderungen macht ein erneutes Gesetzgebungsverfahren nach erfolgtem Notenwechsel überflüssig.
Zu Artikel 3
Durch den Austritt Venezuelas aus der Andengemeinschaft im April 2006 sind Änderungen des Abkommenstextes notwendig geworden, die durch Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft erfolgen sollen. Das Auswärtige Amt als das für das Abkommen federführende Ressort sollte zweckmäßigerweise das geänderte Abkommen in der Neufassung bekannt machen können.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:
Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (das sind insbesondere der Gemischte Ausschuss und der Gemischte Beratende Ausschuss) fallen Verwaltungskosten an. Das sind insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren und Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente.
Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der Europäischen Union oder von der Andengemeinschaft übernommen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet.
Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der Laufzeit des neuen Abkommens nicht möglich.
Mit dem vorliegenden Abkommen erklären beide Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide Seiten von Interesse sind intensivieren zu wollen.
Wenn die Andengemeinschaft sich den technischen Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere den europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und Nahrungsmittelerzeugnisse sowie den entsprechenden Zertifizierungsverfahren angleicht ferner Verträge über die gegenseitige Anerkennung
Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Republik Bolivien, die Republik Ecuador, die Republik Kolumbien, die Republik Peru, die Bolivarische Republik Venezuela, andererseits,
- eingedenk der traditionellen historischen und kulturellen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien und ihres Wunsches nach Stärkung ihrer Beziehungen auf der Grundlage bestehender Mechanismen;
- in der Erwägung, dass dieses Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zu einer Vertiefung und Erweiterung der Beziehungen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft, auch in neuen Bereichen von gemeinsamem Interesse, führen soll;
- in Bekräftigung ihrer Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
- unter Hinweis auf ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung;
- überzeugt von der Notwendigkeit zur Bekämpfung illegaler Drogen und damit verbundener Verbrechen auf der Grundlage einer gemeinsamen Verantwortung und eines umfassenden, ausgewogenen und multilateralen Handlungskonzepts;
- unter Hervorhebung ihrer Entschlossenheit zur Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Armut, bei der Stärkung der sozialen Gerechtigkeit und des sozialen Zusammenhalts, bei der Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und der Erfordernisse des Umweltschutzes und des Schutzes der biologischen Vielfalt, bei der stärkeren Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie bei der schrittweisen Integration der Andenländer in die Weltwirtschaft;
- unter Betonung der Bedeutung, die beide Vertragsparteien gemäß der am 30. Juni 1996 in Rom unterzeichneten gemeinsamen Erklärung über den politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft sowohl der Festigung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse als auch den entsprechenden Dialogmechanismen beimessen;
- unter Hervorhebung der Notwendigkeit zum Ausbau der bestehenden Zusammenarbeit, die auf dem 1993 unterzeichneten Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern - der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (nachstehend "das Kooperationsrahmenabkommen von 1993" genannt) beruht;
- in Anerkennung der Notwendigkeit zur Vertiefung der regionalen Integration, der Handelsliberalisierung und der wirtschaftlichen Reformen innerhalb der Andengemeinschaft und zur Intensivierung der Bemühungen um Konfliktprävention und die Errichtung einer Friedenszone in der Andenregion gemäß der Verpflichtung von Lima - Charta der Andengemeinschaft für Frieden und Sicherheit und die Begrenzung und Kontrolle der Verteidigungsausgaben;
- im Bewusstsein der Notwendigkeit zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der Andenregion im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft, an der gemäß den Grundsätzen, die im "Konsens von Monterrey" und in der Erklärung von Johannesburg und dem Plan zu deren Umsetzung verankert sind, alle betroffenen Gruppen einschließlich der organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt werden;
- überzeugt von der Notwendigkeit zur Zusammenarbeit in Fragen der Migration und der Asyl- und Flüchtlingspolitik; unter Betonung ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit in den internationalen Foren; im Bewusstsein der Notwendigkeit zur Festigung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft, um dadurch die Mechanismen, auf denen diese Beziehungen beruhen, zu stärken und der neuen Dynamik der internationalen Beziehungen in einer durch globale Verflechtungen gekennzeichneten Welt Rechnung zu tragen;
- eingedenk der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 im Rahmen des Rio-Gipfels errichtet und 2002 auf dem Gipfeltreffen in Madrid bekräftigt wurde; sowie
- in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Austausch zu fördern, der zur Schaffung der Voraussetzungen für die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft auf einer festen und für beide Seiten vorteilhaften Grundlage erforderlich ist -
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
Titel I
Ziele, Art und Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Grundsätze
- (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und ein wesentliches Element dieses Abkommens.
- (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für Maßnahmen zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.
- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und für die Bekämpfung des Terrorismus.
Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich
- (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, durch Ausbau des politischen Dialogs und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit ihre Beziehungen in allen von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu stärken und zu vertiefen.
- (2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen - aufbauend auf den Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziationsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgearbeitet werden könnte.
- (3) Die Durchführung dieses Abkommens soll zur Schaffung dieser Voraussetzungen beitragen, indem dabei die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung innerhalb der Andengemeinschaft gemindert wird.
- (4) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Organe.
- (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erreichten Fortschritte in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und dabei auch die Fortschritte vor Inkrafttreten des Abkommens zu berücksichtigen.
Titel II
Politischer Dialog
Artikel 3
Ziele
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf der Grundlage der Grundsätze zu verstärken, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind.
- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische Dialog alle Aspekte von gemeinsamem Interesse sowie jede weitere internationale Frage umfasst. Der Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie Sicherheit, regionale Entwicklung und Stabilität, Konfliktprävention und -bewältigung, Menschenrechte, Stärkung der demokratischen Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung, illegale Migration, Terrorismus- und Drogenbekämpfung sowie das globale Problem der illegalen Drogen, einschließlich chemischer Ausgangstoffe, Geldwäsche und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen in all seinen Aspekten. Er bildet zudem die Grundlage für die Ergreifung und Förderung von Initiativen - einschließlich der Zusammenarbeit - und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische Dialog einen Rahmen für einen umfassenden Informationsaustausch sowie für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bildet.
Artikel 4
Mechanismen
- Die Vertragsparteien kommen überein, den politischen Dialog auf folgenden Ebenen zu führen:
- a) gegebenenfalls und in gegenseitigem Einvernehmen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs,
- b) auf Ministerebene,
- c) auf der Ebene hoher Beamter,
- d) auf Arbeitsebene, wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle nutzen.
Artikel 5
Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
- Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, soweit dies möglich ist.
Titel III
Zusammenarbeit
Artikel 6
Ziele
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit vertieft und auf weitere Bereiche ausgedehnt wird.
Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
- a) Stärkung von Frieden und Sicherheit;
- b) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Stärkung der demokratischen Regierungsführung und Achtung der Menschenrechte;
- c) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Andenländer als Beitrag zu ihrer sozialen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Stärkung ihrer Produktions- und Exportkapazitäten;
- d) Armutsminderung, Stärkung des sozialen und regionalen Zusammenhalts, Förderung eines gerechteren Zugangs zu sozialen Dienstleistungen und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung.
- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei ihrer Zusammenarbeit auch Querschnittsthemen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, darunter Fragen wie Gleichstellung, Achtung indigener Bevölkerungsgruppen, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Umweltschutz, biologischer Vielfalt sowie Forschung und technologischer Entwicklung, Rechnung getragen wird. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema gilt, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit dem Prozess der regionalen Integration im Einklang stehen.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Maßnahmen, die zur regionalen Integration in der Andenregion sowie zur Stärkung der interregionalen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien beitragen gefördert werden.
Artikel 7
Mittel
- Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in Form von technischer Hilfe, Studien, Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsvorhaben, Infrastrukturentwicklung und Einsatz neuer Finanzierungsmechanismen sowie in anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Formen je nach Inhalt und Ziel der Kooperation in den einzelnen Bereichen gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Bestimmungen erfolgt.
Artikel 8
Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung
- Die Vertragsparteien kommen überein, durch Kooperationsmaßnahmen in den folgenden Bereichen die Regierungen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft aktiv zu unterstützen:
- a) Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen;
- b) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und einer effizienten und transparenten Staatsführung einschließlich der Korruptionsbekämpfung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;
- c) Gewährleistung einer unabhängigen und effizienten Justiz;
- d) Umsetzung und Verbreitung der Charta der Andengemeinschaft für die Förderung und Wahrung der Menschenrechte.
Artikel 9
Zusammenarbeit im Bereich der Konfliktprävention
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die nachhaltige Förderung einer umfassenden Friedenspolitik, einschließlich der Konfliktprävention und -bewältigung, ausgerichtet wird. Schwerpunkt dieser Politik, die auf das Engagement und die Beteiligung der Gesellschaft gründet, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Ziel dabei ist es, die politische wirtschaftliche, soziale und kulturelle Gleichberechtigung aller gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten, die demokratische Legitimität zu stärken, den sozialen Zusammenhalt und eine wirksame öffentliche Verwaltung zu fördern, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung innergesellschaftlicher Interessenkonflikte aufzubauen und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft zu fördern.
- (2) Zu den Kooperationsmaßnahmen können u. a. die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozessen und der regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen, die Förderung der Entwaffnung, Demobilisierung und sozialen Wiedereingliederung ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen, Bemühungen im Zusammenhang mit Kindersoldaten (so wie sie im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes definiert sind), Maßnahmen im Kampf gegen Landminen, Ausbildungsprogramme im Bereich Grenzkontrollen sowie Unterstützung bei der Durchsetzung und Verbreitung der Verpflichtung von Lima - Charta der Andengemeinschaft für Frieden und Sicherheit und die Begrenzung und Kontrolle der Verteidigungsausgaben - gehören.
- (3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen und institutionellen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.
Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staats und der öffentlichen Verwaltung
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf das Ziel der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in den Andenländern einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Dezentralisierung und der durch die Integration der Andenregion bedingten organisatorischen Anpassungen auszurichten. Im Allgemeinen besteht das Ziel darin, auf der Grundlage der praxisbewährten Verfahrensweisen der beiden Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrungen der Europäischen Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die Verwaltungseffizienz zu erhöhen, die transparente Bewirtschaftung öffentlicher Ressourcen zu gewährleisten, die Rechenschaftspflicht zu stärken und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern.
- (2) Diese Zusammenarbeit kann sich u. a. auf Programme zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Politikformulierung und -umsetzung (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Haushaltsaufstellung und -vollzug, Korruptionsbekämpfung und Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft) und zur Stärkung der Justiz erstrecken.
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft, insbesondere auf den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Markts, auszurichten.
- (2) Die Zusammenarbeit dient zur Unterstützung beim Auf- und Ausbau gemeinsamer Institutionen in den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft und zur Förderung engerer Beziehungen zwischen diesen Institutionen. Sie dient zudem zur Förderung eines institutionellen Austausches zu Fragen der Integration und zur weiteren Vertiefung der Überlegungen in den folgenden Bereichen: Analyse und Förderung der Integration, Veröffentlichungen, Studiengänge im Bereich der Integration sowie Stipendien und Praktika.
- (3) Die Zusammenarbeit trägt ferner zur Entwicklung einer gemeinsamen Politik und zur Harmonisierung des Rechtsrahmens in sektoralen Politikbereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie zur Koordinierung der makroökonomischen Politik in Bereichen wie Geld- und Finanzpolitik und öffentlichen Finanzen bei.
- (4) Die Zusammenarbeit kann, ohne darauf beschränkt zu sein auch die Gewährung von handelsbezogener technischer Hilfe in den folgenden Bereichen umfassen:
- a) Konsolidierung und Umsetzung der Zollunion der Andenstaaten;
- b) Abbau und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des intraregionalen Handels;
- c) Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandverfahren sowie Unterstützung bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und beruflichen Ausbildungslehrgängen; sowie d) Errichtung eines gemeinsamen intraregionalen Markts, in dem die Freizügigkeit und der freie Waren-, Dienstleistungsund Kapitalverkehr gewährleistet sind, sowie flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Vollendung.
- (5) Die Vertragsparteien sind sich zudem darüber einig, dass die Maßnahmen der Andenländer zur Förderung der grenzübergreifenden Integration und Entwicklung eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung und Konsolidierung des subregionalen und regionalen Integrationsprozesses darstellen.
Artikel 12
Regionale Zusammenarbeit
- Die Vertragsparteien kommen überein, alle verfügbaren Kooperationsinstrumente einzusetzen, um die aktive und auf Gegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft sowie zwischen den Andenländern und anderen Ländern/Regionen Lateinamerikas und der Karibik u. a. in den folgenden Bereichen zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Forschung, Energie, Verkehr, Kommunikationsinfrastruktur, Regionalentwicklung und Landnutzungsplanung.
Artikel 13
Zusammenarbeit im Handelsbereich
- Angesichts ihres gemeinsamen Ziels, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen - aufbauend auf den Ergebnissen des Doha-Arbeitsprogramms - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft ausgehandelt werden könnte kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit im Handelsbereich auf den Aufbau von Kapazitäten in den Andenländern auszurichten, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Länder zu stärken und ihre Teilnahme am europäischen Markt und an der Weltwirtschaft zu fördern.
- Zu diesem Zweck sollte die handelsbezogene technische Hilfe Maßnahmen in den folgenden Bereichen umfassen: Handelserleichterung und Zölle (u. a. Vereinfachung der Verfahren, Modernisierung der Zollverwaltung, Ausbildung des Personals), technische Normen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, Investitionen, Dienstleistungen, öffentliches Auftragswesen, Streitbeilegung usw. Diese Hilfe dient dazu, den intraregionalen Handel so weit wie möglich auszubauen und zu diversifizieren und die aktive Teilnahme der Andenregion an den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation zu fördern.
- Die handelsbezogene technische Hilfe sollte auch darauf ausgerichtet werden Handelshemmnisse festzustellen und zu beseitigen.
- Sie könnte auch zur Förderung u. a. folgender Maßnahmen beitragen:
- - Handelsförderung, einschließlich eines adäquaten Austausches zwischen Unternehmen der beiden Vertragsparteien;
- - Handelsmissionen;
- - Marktanalysen;
- - bestmögliche Anpassung der lokalen Produktion an die Nachfrage auf den externen Märkten.
Artikel 14
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
- Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verstärken, und tragen dadurch der zunehmenden Bedeutung des Dienstleistungssektors für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften Rechnung. Ziel der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors in der Andenregion zu verbessern und seine Beteiligung am globalen Dienstleistungshandel auf eine Weise zu fördern, die mit den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht. Die Vertragsparteien verständigen sich auf die Dienstleistungssektoren, die im Rahmen der Zusammenarbeit schwerpunktmäßig gefördert werden.
- Die Kooperationsmaßnahmen betreffen u. a. das Regulierungsumfeld sowie den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und neuen Technologien.
Artikel 15
Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Förderung von Investitionen, des Technologietransfers und der Informationsverbreitung, kulturellen und kreativen Tätigkeiten und damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie eines angemessenen Zugangs und einer angemessenen Nutzenteilung auszurichten. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken einen angemessenen und wirksamen Schutz geistiger Eigentumsrechte gemäß den strengsten internationalen Normen zu gewähren.
Artikel 16
Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Förderung offener, nicht diskriminierender und transparenter Verfahren auf allen Ebenen des öffentlichen Beschaffungswesens auszurichten.
Artikel 17
Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbspolitik
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik auf die Förderung der Festlegung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie der Verbreitung von Informationen darüber auszurichten, damit für Unternehmen, die im Markt der Andengemeinschaft tätig sind, eine größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
Artikel 18
Zusammenarbeit im Zollbereich
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf auszurichten, die Einhaltung der Bestimmungen der Welthandelsorganisation über Handel und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Kompatibilität ihrer Zollsysteme herzustellen, um dadurch den Handel miteinander zu erleichtern.
- (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann u. a. folgende Maßnahmen umfassen:
- a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Ausfuhrdokumentation entsprechend den internationalen Normen, einschließlich der Nutzung vereinfachter Zollerklärungen;
- b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Freigabe von Waren, Verleihung des Status des zugelassenen Händlers sowie Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI) und automatisierter Systeme;
- c) Verbesserung der Transparenz und der Rechtsmittelverfahren gegen Zollentscheidungen und -urteile;
- d) regelmäßige Anhörung der Händler zu den Ein- und Ausfuhrbestimmungen und -verfahren.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens den Abschluss eines Protokolls über die Amtshilfe im Zollbereich zu prüfen.
Artikel 19
Zusammenarbeit im Hinblick auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in Bezug auf Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ein wichtiges Ziel bei der Förderung des Handels, insbesondere des intraregionalen Handels, darstellt.
- (2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient zur Förderung folgender Maßnahmen:
- a) Zusammenarbeit in Regulierungsfragen;
- b) Angleichung der technischen Vorschriften auf der Grundlage internationaler und europäischer Normen sowie c) Aufbau eines regionalen Notifizierungssystems und eines Netzwerks auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung operierender Konformitätsbewertungsstellen sowie verstärkte Nutzung der Akkreditierung.
- (3) In der Praxis zielt die Zusammenarbeit darauf ab,
- a) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau regionaler Netze und Stellen zu gewähren und die Politik in diesem Bereich verstärkt zu koordinieren, um dadurch ein gemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler und regionaler Normen zu entwickeln und die Einführung kompatibler technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern,
- b) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der beiden Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung erreicht wird, wozu vor allem der Austausch von Informationen über Normen, Konformitätsbewertung und Typgenehmigung gehört, sowie c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Kompatibilität der jeweiligen Systeme und Verfahren der Vertragsparteien in den oben genannten Bereichen - einschließlich Fragen der Transparenz, der Regulierung und der Qualitätsnormen für Produkte und Unternehmen - verbessert wird.
Artikel 20
Industrielle Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die industrielle Zusammenarbeit auf die Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der einzelnen Industriezweige in den Andenländern und auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten auszurichten und dadurch unter Gewährleistung des Umweltschutzes die Privatwirtschaft zu stärken.
- (2) Die Initiativen im Bereich der industriellen Zusammenarbeit spiegeln die von beiden Vertragsparteien gesetzten Prioritäten wider. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und dienen - wo angebracht - der Förderung transnationaler Partnerschaften. Ziel der Initiativen ist vor allem die Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für die Verbesserung des Knowhows im Managementbereich sowie für die Förderung von Transparenz in Bezug auf Märkte und Geschäftsbedingungen der Unternehmen.
Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Förderung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
- Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch folgende Maßnahmen die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu fördern:
- a) Erleichterung von Geschäftskontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten sowie Förderung von gemeinsamen Investitionen, Gemeinschaftsunternehmen und Informationsnetzwerken im Rahmen bestehender horizontaler Programme;
- b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung von Innovationen;
- c) Erleichterung des Technologietransfers;
- d) Bestimmung und Analyse von Absatzwegen.
Artikel 22
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertiefen, um dadurch die Diversifizierung, die Anwendung umweltschonender Produktionstechniken, eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie die Ernährungssicherung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
- a) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer, Unterstützung von Erzeugergemeinschaften sowie Maßnahmen zur Handelsförderung;
- b) Maßnahmen in den Bereichen Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen aus den einschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation und den multilateralen Umweltabkommen;
- c) Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete, einschließlich umweltschonender Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, des Zugangs zu Land, der nachhaltigen ländlichen Entwicklung und der Ernährungssicherung;
- d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Förderung traditioneller Aktivitäten auf der Grundlage der spezifischen Identität ländlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften; dazu gehören u. a. Erfahrungsaustausch, Partnerschaften, Förderung von Jointventures und Kooperationsnetzwerken zwischen örtlichen Wirtschaftsakteuren.
Artikel 23
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur
- Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen, auszubauen. Die Zusammenarbeit sollte sich auch auf Bereiche wie Verarbeitung und Handelserleichterung erstrecken. Die Zusammenarbeit im Fischereisektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiabkommen zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren Ländern der Andengemeinschaft und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiabkommen zwischen den Vertragsparteien führen.
Artikel 24
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
- Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch Aspekten des Umweltschutzes Rechnung trägt, den Schwerpunkt auf folgende Maßnahmen zu legen:
- a) Förderung der Beteiligung von Unternehmen der beiden Vertragsparteien an der umweltverträglichen Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen sowie an deren Nutzung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien;
- b) Förderung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und Technologien in den Bereichen Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen;
- c) Förderung des Austausches von Experten und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben zur Unterstützung der technologischen Entwicklung;
- d) Erarbeitung von Maßnahmen zur Investitionsförderung im Bergbaubereich;
- e) Erarbeitung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit des Bergbaus und der ökologischen Verantwortung der Bergbauunternehmen.
Artikel 25
Zusammenarbeit im Energiebereich
- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihr gemeinsames Ziel in der Förderung der Zusammenarbeit im Energiebereich besteht; dazu gehört u. a. die Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen in Schlüsselbereichen wie Wasserkraft, Öl und Gas, erneuerbarer Energie, Energieeinspartechnologie, Elektrifizierung ländlicher Gebiete und der regionalen Integration der Energiemärkte, wobei zu berücksichtigen gilt, dass die Andenländer bereits Projekte zum Verbund der Stromnetze durchführen.
- (2) Die Zusammenarbeit kann sich vor allem auf folgende Maßnahmen erstrecken:
- a) Fragen der Energiepolitik, einschließlich vernetzter Infrastrukturen von regionaler Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung sowie Verbesserung des Zugangs zu den Energiemärkten, einschließlich Transit, Übertragung und Verteilung;
- b) Management und Ausbildung für den Energiesektor und Transfer von Technologie und Knowhow;
- c) Förderung von Energiesparmaßnahmen, Energieeffizienz und erneuerbaren Energien sowie Untersuchung der Auswirkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs auf die Umwelt;
- d) Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in diesem Bereich.
Artikel 26
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsnormen auszurichten.
- (2) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:
- a) Informationsaustausch über die jeweilige Politik der beiden Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
- b) Verwaltung von Binnenwasserstraßen, Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden;
- c) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;
- d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Kooperation in den einschlägigen internationalen Foren zur wirksameren Durchsetzung internationaler Normen.
Artikel 27
Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation
- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Informationstechnologie und die Telekommunikation als Schlüsselsektoren in einer modernen Gesellschaft eine wichtige Rolle bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und beim Übergang zur Informationsgesellschaft spielen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Überwindung der digitalen Kluft bei und zielt auf die Gewährung eines ausgewogenen Zugangs zu den Informationstechnologien, insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten, ab.
- (2) Durch die Zusammenarbeit in diesem Bereich werden folgende Aspekte gefördert:
- a) Dialog zu allen Aspekten der Informationsgesellschaft;
- b) Dialog zu den regulatorischen und politischen Aspekten der Informationstechnologie und Telekommunikation, einschließlich Normen;
- c) Informationsaustausch über Normen, Konformitätsbewertung und Typgenehmigung;
- d) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Informationsaustausch über technologische Innovationen;
- e) gemeinsame Forschungsvorhaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Pilotvorhaben im Bereich der Anwendung dieser Technologien in der Informationsgesellschaft;
- f) Verbund und Interoperabilität telematischer Netzwerke und Dienstleistungen;
- g) auf Gegenseitigkeit beruhender Zugang zu Datenbanken unter gebührender Berücksichtigung nationaler und internationaler Urheberrechtsbestimmungen;
- h) Austausch und Weiterbildung von Fachkräften;
- i) Computerisierung der öffentlichen Verwaltung.
Artikel 28
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Medienbereich insgesamt zu fördern vor allem durch gemeinsame Initiativen im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, Produktion und Vertrieb. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und internationalen Übereinkünften.
Artikel 29
Zusammenarbeit im Tourismusbereich
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf folgende Ziele auszurichten:
- a) Erarbeitung geeigneter Konzepte zur Gewährleistung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Tourismus in der Andenregion;
- b) Verbesserung der Dienstleistungen im Fremdenverkehr;
- c) Sensibilisierung für die wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Tourismus für die Entwicklung der Andenregion;
- d) Förderung und Entwicklung des Ökotourismus;
- e) Förderung der Formulierung einer gemeinsamen Politik im Tourismusbereich im Rahmen der Andengemeinschaft.
Artikel 30
Zusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen
- Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen nationalen und regionalen Finanzinstitutionen zu fördern.
Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Schaffung günstiger und stabiler Rahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen zu fördern.
- (2) Die Zusammenarbeit umfasst vor allem folgende Maßnahmen:
- a) Förderung und Entwicklung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und -möglichkeiten;
- b) Aufbau eines für Investitionen beider Vertragsparteien förderlichen Rechtsrahmens ggf. durch Abschluss bilateraler Investitionsschutz-, Investitionsförderungs- und Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der beiden Vertragsparteien;
- c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren;
- d) Entwicklung von Mechanismen für Jointventures.
Artikel 32
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustauschs über ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben.
- (2) Daneben streben die Vertragsparteien eine Vertiefung des Dialogs ihrer Behörden zu makroökonomischen Fragen in Bereichen wie Geldpolitik, Finanzpolitik, öffentliche Finanzen, Auslandsverschuldung und gesamtwirtschaftliche Stabilisierung an.
Artikel 33
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in diesem Bereich das wichtigste Ziel in der Angleichung der statistischen Methoden und Programme besteht, damit die Vertragsparteien die Statistiken der jeweils anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Statistiken erstellt werden können.
- (2) Diese Zusammenarbeit könnte sich u. a. auf folgende Maßnahmen erstrecken: den technischen Informationsaustausch zwischen den statistischen Instituten in der Andengemeinschaft und den entsprechenden Instituten in den EU-Mitgliedstaaten sowie Eurostat; Entwicklung gemeinsamer Methoden der Datenerfassung und -auswertung; Organisation von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen.
Artikel 34
Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Kompatibilität der Verbraucherschutzregelungen der beiden Vertragsparteien auszurichten.
- (2) Sie umfasst möglichst folgende Maßnahmen:
- a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus;
- b) Auf- und Ausbau von Systemen - wie z.B. Frühwarnsystemen - für die gegenseitige Unterrichtung über Nahrungs- und Fütterungsmittel, die die menschliche Gesundheit bzw. die Tiergesundheit gefährden könnten;
- c) Ausbau der Kapazitäten zur Umsetzung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Marktzugang zu erleichtern und gleichzeitig auf der Grundlage einer transparenten, nicht diskriminierenden und berechenbaren Regelung einen angemessenen Gesundheitsschutz zu gewährleisten;
- d) Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den Verbraucherverbänden;
- e) Unterstützung der "Gruppe der Andengemeinschaft für die Beteiligung der Zivilgesellschaft bei der Wahrung der Rechte der Verbraucher".
Artikel 35
Zusammenarbeit im Bereich Datenschutz
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten ein hohes Schutzniveau gemäß den strengsten internationalen Normen zu gewährleisten.
- (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und Hemmnisse für den freien Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen, die durch einen ungenügenden Datenschutz verursacht werden.
Artikel 36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich, insbesondere mit den Regeln für die Verwertung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:
- a) Förderung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie in der Andenregion;
- b) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrungen auf regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich der Politikumsetzung und Programmdurchführung;
- c) Förderung der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und der Schaffung eines geeigneten institutionellen Rahmens für Forschung und Entwicklung;
- d) Förderung der Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlicher und technologischer Forschungsvorhaben;
- e) Unterstützung der Beteiligung der Wirtschaft an der wissenschaftlich- technologischen Zusammenarbeit und insbesondere an der Innovationsförderung;
- f) Förderung von Innovationen sowie des Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien, auch im Hinblick auf elektronische Behördendienste und saubere Technologien.
- (2) Die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen, insbesondere Klein- und Mittelbetrieben, sollte auf beiden Seiten gefördert werden.
- (3) Die Parteien kommen überein, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus beiden Regionen, einschließlich der Vergabe von Stipendien sowie Austauschprogramme für Studenten und hoch qualifizierte Fachkräfte, zu fördern.
- (4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Teilnahme der Andenregion an den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Teilnahme juristischer Personen aus Drittstaaten zu unterstützen.
Artikel 37
Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung auszurichten. Dabei wird auf den Zugang von jungen Menschen, Frauen und Senioren zu Bildung - einschließlich technischer Lehrgänge, Hochschulbildung und Berufsausbildung - sowie auf die Verwirklichung der Millenniumsziele in diesem Bereich besonderer Wert gelegt.
- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung enger zusammenzuarbeiten und auch die Kooperation zwischen Hochschulen und Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu erhöhen.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, der Durchführung dezentraler Maßnahmen und horizontaler Programme (ALFA, ALBAN) sowie der Herstellung ständiger Verbindungen zwischen Fachorganisationen in der Europäischen Union und in der Andengemeinschaft zur Förderung eines Erfahrungsaustausches und der gemeinsamen Nutzung technischer Ressourcen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
- (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch Maßnahmen zur Unterstützung des Aktionsplans zur Entwicklung des Bildungswesens in den Andenländern umfassen, der u. a. die Harmonisierung der Bildungssysteme in der Andenregion, die Einführung eines Informationssystems zur Erstellung einer Bildungsstatistik sowie die Förderung der interkulturellen Bildung zum Ziel hat.
Artikel 38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf den Schutz und Erhalt der Umwelt im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten. In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt wie auch die Auswirkungen von Wirtschaftsaktivitäten auf die Umwelt für wichtig erachtet. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte zudem die Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Umweltabkommen und weiterer internationaler Übereinkünfte in Bereichen wie Klimawandel, biologischer Vielfalt, Desertifikation und Umgang mit chemischen Stoffen unterstützt werden.
- (2) Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind vor allem:
- a) Verhinderung von Umweltschäden;
- b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt, der Bergökosysteme und der genetischen Ressourcen) unter Berücksichtung der Strategie zum Schutz der biologischen Vielfalt in der tropischen Andenregion;
- c) Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die Umweltvorschriften und gemeinsamen Umweltprobleme der beiden Vertragsparteien;
- d) Verbesserung des Umweltmanagements in allen Sektoren auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung;
- e) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten, Stärkung der Bürgerbeteiligung und Unterstützung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme;
- f) Schutz und Förderung traditionellen Wissens und traditioneller Praktiken im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen der biologischen Vielfalt.
Artikel 39
Zusammenarbeit im Bereich Naturkatastrophen
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf auszurichten, durch Stärkung der regionalen Planungs- und Präventionskapazitäten, Harmonisierung des Rechtsrahmens und verbesserte Koordinierung der zuständigen Behörden die Gefährdung der Andenregion durch Naturkatastrophen zu verringern.
Artikel 40
Kulturelle Zusammenarbeit und Schutz des Kulturerbes
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich, ihre kulturellen Beziehungen sowie die Kontakte zwischen Kulturschaffenden aus beiden Regionen auszubauen.
- (2) Ziel dabei ist die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, wobei die Synergien mit den bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt und gefördert werden sollen.
- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und internationalen Übereinkünften.
- (4) Diese Zusammenarbeit kann u. a. folgende Kulturbereiche umfassen:
- a) Übersetzung literarischer Werke;
- b) Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des nationalen Kulturerbes;
- c) kulturelle Veranstaltungen wie Kunst- und Kunstgewerbeausstellungen, Musik-, Tanz- und Theateraufführungen sowie Austausch von Künstlern und im Kulturbereich Tätigen;
- d) Förderung der kulturellen Vielfalt;
- e) Jugendaustausch;
- f) Entwicklung von Kulturindustrien;
- g) Erhalt des Kulturerbes;
- h) Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern im Einklang mit den von den Vertragsparteien unterzeichneten internationalen Übereinkommen.
Artikel 41
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbereich zusammenzuarbeiten um sektorale Reformen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der armen Bevölkerungsschichten zugeschnittene Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind zu unterstützen und gerechte Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang der Armen zur Gesundheitsfürsorge verbessern.
- (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Primärprävention auch die Einbeziehung anderer Bereiche wie Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erforderlich ist. Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien die Errichtung und Stärkung von Partnerschaften an, die über den Gesundheitssektor hinausreichen und zur Verwirklichung der Millenniumsziele, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von AIDS, Malaria und Tuberkulose, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation beitragen. Partnerschaften mit der organisierten Zivilgesellschaft, NRO und dem privaten Sektor sind erforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anzugehen und junge Menschen aufzuklären, damit ungewollte Schwangerschaften und die Übertragung von Geschlechtskrankheiten vermieden werden.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf grundlegende Infrastruktureinrichtungen wie Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme zusammenzuarbeiten.
Artikel 42
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung eines Dialogs zwischen den Sozialpartnern über Lebens- und Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz und gesellschaftliche Integration zusammenzuarbeiten.
- (2) Die Zusammenarbeit sollte zu den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Abstimmungsprozessen beitragen, die auf die Förderung einer umfassenden Entwicklung im Rahmen der Strategien zur Armutsminderung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet sind.
- (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, der Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (den so genannten "Kernarbeitsnormen") Vorrang einzuräumen.
- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich auch die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda der Andenländer, die auf zwei Hauptsäulen - dem gemeinsamen Markt der Andenländer und Mechanismen zur Förderung der Armutsminderung und des regionalen Zusammenhalts - beruht, berücksichtigt werden kann.
- (5) Die Vertragsparteien können zu jeder Frage von gemeinsamem Interesse in den oben genannten Bereichen zusammenarbeiten.
- (6) Die Maßnahmen werden mit denen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert.
- (7) Diesen Dialog können die Vertragsparteien ggf. auch in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem entsprechenden Gremium der Andengemeinschaft nach ihren jeweiligen internen Verfahren führen.
Artikel 43
Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den potenziellen Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft im Rahmen des Kooperationsprozesses an und kommen überein, den Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
- (2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Vertragsparteien kann die organisierte Zivilgesellschaft
- a) sich am politischen Entscheidungsprozess auf Länderebene gemäß den Grundsätzen der Demokratie beteiligen,
- b) in allen Phasen des Entwicklungsprozesses über die Konsultationen zu den Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und sektoralen Politikansätzen, vor allem in den Bereichen, die sie betreffen, informiert werden und daran teilnehmen,
- c) in wichtigen Bereichen finanziell und - sofern die jeweiligen internen Vorschriften der beiden Vertragsparteien dies erlauben - in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden
- d) sich an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in den für sie relevanten Bereichen beteiligen.
Artikel 44
Zusammenarbeit im Bereich Gleichstellung
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Förderung von Konzepten und Programmen zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilnahme von Männern und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens, erforderlichenfalls einschließlich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen, auszurichten.
- Die Zusammenarbeit dient auch zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu den Ressourcen, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
Artikel 45
Zusammenarbeit in Bezug auf indigene Völker
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zum Auf- und Ausbau von Partnerschaften mit den indigenen Völkern im Rahmen der Armutsminderung, der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie beizutragen.
- (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Förderung eines ausreichenden Schutzes des traditionellen Wissens, der Innovationen und der Praktiken indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen, die Ausdruck traditioneller und auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ausgerichteter Lebensformen sind, sowie bei der Förderung einer gerechten Teilung des Nutzens aus der Anwendung dieses Wissens zusammenzuarbeiten.
- (3) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker auf allen Ebenen der Entwicklungszusammenarbeit tragen die Vertragsparteien den besonderen Anliegen dieser Völker in ihren jeweiligen politischen Strategien Rechnung und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Bevölkerungsgruppen zu stärken.
- (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann auch die Unterstützung von Organisationen umfassen, die die indigenen Völker vertreten, wie die als beratendes Gremium im Rahmen des Integrationssystems der Andenländer eingerichtete Arbeitsgruppe zu den Rechten der indigenen Völker.
Artikel 46
Zusammenarbeit im Hinblick auf
vertriebene entwurzelte Bevölkerungsgruppen und ehemalige Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Unterstützung vertriebener, entwurzelter Bevölkerungsgruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen auf die Befriedigung deren Grundbedürfnisse in der Zeit zwischen der Einstellung der humanitären Hilfe und einer längerfristigen Regelung ihrer Situation auszurichten.
- (2) Die Zusammenarbeit kann u.a. folgende Maßnahmen umfassen:
- a) Förderung der Eigenständigkeit und sozioökonomischen Wiedereingliederung vertriebener, entwurzelter Bevölkerungsgruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen;
- b) Unterstützung der aufnehmenden Gemeinden in den Wiederansiedlungsgebieten, um die Akzeptanz und Integration vertriebener entwurzelter Bevölkerungsgruppen und ehemaliger Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen zu fördern;
- c) Unterstützung dieser Menschen bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimatländer und bei der Niederlassung dort oder in einem Drittland, sofern die Bedingungen dies erlauben;
- d) Maßnahmen zur Unterstützung dieser Menschen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums bzw. ihrer Eigentumsrechte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;
- e) Stärkung der institutionellen Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder.
Artikel 47
Zusammenarbeit im Kampf gegen illegale Drogen und die damit verbundene organisierte Kriminalität
- (1) Gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und in Ergänzung zu dem hochrangigen Dialog der Europäischen Union und der Andengemeinschaft im Bereich Drogen und zur gemischten Follow-up-Gruppe zu den Abkommen über Vorprodukte und chemische Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Koordinierung und Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung und Eindämmung der Verbindungen, die das globale Problem der illegalen Drogen ausmachen, auszurichten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, sich u. a. im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel verbundenen organisierten Kriminalität zu bemühen. Die Vertragsparteien kommen überein zu diesem Zweck auch den Mechanismus zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und der Karibik im Bereich der Drogenbekämpfung einzusetzen.
- (2) In diesem Bereich arbeiten die Vertragsparteien vor allem bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
- a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs;
- b) Projekte im Bereich der Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen;
- c) Projekte zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Maßnahmen in diesem Bereich in den Andenländern;
- d) gemeinsame Forschungsprogramme;
- e) wirksame Maßnahmen und Kooperationsvorhaben zur Förderung und Festigung alternativer Entwicklungskonzepte unter Beteiligung der betroffenen Bevölkerung;
- f) Maßnahmen zur Verhinderung des Anbaus neuer verbotener Kulturen und dessen Verlagerung in ökologisch fragile Regionen bzw. Regionen, in denen es einen solchen Anbau bisher nicht gegeben hat;
- g) wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung der Abzweigung von Grundstoffen sowie zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen, die mit denen der Europäischen Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisation gleichwertig sind und mit den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Andenländern vom 18. Dezember 1995 über die Verhütung der Abzweigung der am häufigsten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendeten Grundstoffe und chemischen Stoffe im Einklang stehen;
- h) Verstärkung der Maßnahmen zur Eindämmung des Handels mit Waffen, Munition und Sprengstoff.
Artikel 48
Zusammenarbeit im Kampf gegen die Geldwäsche und die damit verbundene Kriminalität
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten und insbesondere aus dem illegalen Drogenhandel missbraucht werden.
- (2) Diese Zusammenarbeit umfasst u. a. administrative und technische Hilfe bei der Erarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und bei der Einführung geeigneter Normen und wirksamer Mechanismen. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere einen Informationsaustausch sowie die Annahme angemessener Normen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Anlehnung an die entsprechenden Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen Organisationen wie der Financial Action Task Force (FATF). Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.
Artikel 49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration
- (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich insbesondere der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen, unter Berücksichtigung der historischen und kulturellen Bindungen zwischen den beiden Regionen.
- (2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- a) Hauptursachen der Migration;
- b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
- d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
- e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;
- f) im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse, z.B. Ausstellung von Visen für Geschäftsleute, Akademiker und Kulturschaffende, besteht;
- g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung.
- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen.
Zu diesem Zweck
- - rückübernimmt jedes Andenland auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;
- - rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Andenlands aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Andenländer im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt. "Vertragsparteien" sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Andenländer.
Artikel 50
Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung
- Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und gemäß den eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten.
- Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
- a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrats sowie weiterer UN-Resolutionen, internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente,
- b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen nationalen Recht sowie
- c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Wege zur Bekämpfung des Terrorismus - u. a. im technischen und im Ausbildungsbereich - und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Titel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 51
Ressourcen
- (1) Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen genannten Kooperationsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch die eigenen Kanäle die erforderlichen Ressourcen - einschließlich Finanzmittel - bereitzustellen.
- (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andengemeinschaft nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
- (3) Die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer gewähren den Experten der Europäischen Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und verzichten auf Importsteuern bei Einfuhren im Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen im Einklang mit Rahmenübereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem Andenland.
Artikel 52
Institutioneller Rahmen
- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Gemischten Ausschuss beizubehalten, der gemäß dem Kooperationsabkommen mit der Andengemeinschaft von 1983 eingerichtet und nach Maßgabe des Kooperationsrahmenabkommens von 1993 beibehalten wurde. Dieser Ausschuss tritt auf hoher Beamtenebene abwechselnd in der Europäischen Union und der Andengemeinschaft zusammen. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Der Ausschuss legt Bestimmungen über die Häufigkeit der Sitzungen, den Vorsitz und andere Aspekte, ggf. einschließlich der Einsetzung von Unterausschüssen, fest.
- (2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Er befasst sich auch mit Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zu einzelnen Mitgliedsländern der Andengemeinschaft betreffen einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen.
- (3) Ein Gemischter Beratender Ausschuss wird eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit sozialen und wirtschaftlichen Organisationen der organisierten Zivilgesellschaft unterstützt.
- (4) Die Vertragsparteien empfehlen dem Europäischen Parlament und dem Andenparlament, im Rahmen dieses Abkommens entsprechend der bisherigen Praxis einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.
Artikel 53
Bestimmung des Begriffs "Vertragspartei"
- Unbeschadet des Artikels 49 sind die "Vertragsparteien" für die Zwecke dieses Abkommens die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Andengemeinschaft, ihre Mitgliedsländer oder die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedsländer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen und lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.
Anhang
Einseitige Erklärungen der Europäischen Union
Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)
Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien" (Artikel 53 des Abkommens)
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Andengemeinschaft notifiziert dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Denkschrift
I. Allgemeines
Am 15. Dezember 2003 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits in Rom ein Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit unterzeichnet.
Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
Die bisherige Zusammenarbeit der Vertragsparteien beruht auf dem 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.
Seither besteht ein kontinuierlicher Austausch in den Bereichen der vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, Handel, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und Bekämpfung des Terrorismus.
Beide Parteien haben zudem bereits 1996 in Rom in einer gemeinsamen Erklärung über den Politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft die Bedeutung eines solchen regelmäßigen Dialogs zu bilateralen, regionalen und internationalen Fragen unterstrichen.
Das Abkommen mit der Andengemeinschaft bedeutet eine Ausweitung und Intensivierung des Kooperationsprogramms, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten festgelegt worden ist.
Hierbei werden als Grundsätze der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den o. g. Staaten die gemeinsame Verantwortung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung, die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte, das Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung festgeschrieben.
Das Abkommen zielt darauf, einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region zu leisten sowie den politischen Dialog zu vertiefen und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Darüber hinaus fördert das Abkommen insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und den Andenstaaten. Es soll die Voraussetzungen für ein Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft schaffen dessen Verhandlungen im Juni 2007 offiziell aufgenommen wurden.
II. Besonderes
Titel I
Ziele, Art und Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 1 und 2)
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender
Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 3 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.
Ziele des Abkommens sind:
- - Vertiefung der Beziehungen der Vertragsparteien durch Ausbau des politischen Dialogs und verstärkte Zusammenarbeit,
- - Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen,
- - Schaffung von Voraussetzungen für ein für beide Seiten vorteilhaftes Assoziationsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens,
- - Förderung der politischen und sozialen Stabilität, Vertiefung der regionalen Integration und Eindämmung der Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung innerhalb der Andengemeinschaft.
Das Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Es legt nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen fest. Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
Titel II
Politischer Dialog (Artikel 3 bis 5)
Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der auf der Grundlage der Grundsätze, die im Kooperationsabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind, intensiviert werden soll. Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, wie regionale Integration,
Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Darüber hinaus erklären die Vertragsparteien, in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten zu wollen.
Der politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:
- - auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,
- - auf Ministerebene,
- - auf Ebene hoher Beamter,
- - auf Arbeitsebene,
- - durch Nutzung diplomatischer Kanäle so weit wie möglich.
Titel III
Zusammenarbeit (Artikel 6 bis 50)
In Titel III des Abkommens sind Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich geregelt.
Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind:
- - Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung,
- - Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Andengemeinschaft mit dem Ziel eines höheren Wirtschaftswachstums und der Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker,
- - Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung,
- - Förderung der regionalen Integration der Andengemeinschaft und der Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Zur Erreichung dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form zusammengearbeitet werden. Im Einzelnen regelt Titel III des Abkommens eine Zusammenarbeit:
- - im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung (Artikel 8),
- - bei der Konfliktprävention (Artikel 9),
- - bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung (Artikel 10),
- - im Bereich der regionalen Integration (Artikel 11),
- - im Handelsbereich (Artikel 13),
- - im Dienstleistungsbereich (Artikel 14),
- - im Bereich des geistigen Eigentums (Artikel 15),
- - im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (Artikel 16),
- - im Bereich der Wettbewerbspolitik (Artikel 17),
- - im Zollbereich (Artikel 18),
- - im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung (Artikel 19),
- - im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen (Artikel 21),
- - in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Artikel 22),
- - im Bereich Fischerei und Aquakultur (Artikel 23),
- - im Bergbaubereich (Artikel 24),
- - im Energiebereich (Artikel 25),
- - im Verkehrsbereich (Artikel 26),
- - in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation (Artikel 27),
- - im audiovisuellen Bereich (Artikel 28),
- - im Tourismusbereich (Artikel 29),
- - zwischen den Finanzinstitutionen (Artikel 30),
- - im Bereich der Investitionsförderung (Artikel 31),
- - im Bereich der Statistik (Artikel 33),
- - im Bereich des Verbraucherschutzes (Artikel 34),
- - im Bereich des Datenschutzes (Artikel 35),
- - in Wissenschaft und Technologie (Artikel 36),
- - bei der allgemeinen und beruflichen Bildung (Artikel 37),
- - im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt (Artikel 38),
- - im Bereich der Naturkatastrophen (Artikel 39),
- - im Gesundheitsbereich (Artikel 41),
- - im Sozialbereich (Artikel 42),
- - im Bereich Gleichstellung (Artikel 44),
- - im Bereich der indigenen Völker (Artikel 45),
- - im Hinblick auf vertriebene, entwurzelte Bevölkerungsgruppen und ehemalige Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen (Artikel 46),
- - bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der damit verbundenen organisierten Kriminalität (Artikel 47),
- - bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten (Artikel 48),
- - im Bereich der Migration (Artikel 49) und
- - bei der Bekämpfung des Terrorismus (Artikel 50).
Des Weiteren sieht Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Artikel 12), eine industrielle Zusammenarbeit (Artikel 20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Artikel 32), eine kulturelle Zusammenarbeit (Artikel 40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (Artikel 43) vor.
Titel IV
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 51 bis 60)
Im letzten Teil des Abkommens werden die Mittel (Artikel 51) und der institutionelle Rahmen (Artikel 52) der Zusammenarbeit sowie dessen Inkrafttreten (Artikel 54) und Laufzeit (Artikel 55) festgelegt. Des Weiteren umfasst er Bestimmungen zum Begriff der Vertragsparteien (Artikel 53), zur Erfüllung der Verpflichtungen (Artikel 56), künftigen Entwicklungen (Artikel 57), Datenschutz (Artikel 58), dem räumlichen Geltungsbereich (Artikel 59) sowie dem verbindlichen Wortlaut (Artikel 60) des Abkommens.
Um zur Verwirklichung der in dem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen.
Darüber hinaus ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andengemeinschaft nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und gemäß den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem Andenland Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien zu gewähren sowie die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit zu gewähren.
Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG- Andengemeinschaft von 1983 eingesetzt wurde bleibt bestehen und ist für die Durchführung des Abkommens zuständig. Zudem erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen. Zusätzlich wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, den Gemischen Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft zu unterstützen.
Es wird festgelegt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das Kooperationsabkommen von 1993. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen zu erweitern. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.