Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
(International Mobile Satellite Organization - IMSO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (International Mobile Satellite Organization - IMSO)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (International Mobile Satellite Organization - IMSO)

Vom 2009

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Übereinkommens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Aufgrund der zahlreichen Änderungen vom 2. Oktober 2008 sowie im Interesse einer angemessenen, übersichtlichen Information der Fachöffentlichkeit erscheint die Bekanntmachung des gesamten Übereinkommenstextes unter Einbeziehung aller Änderungen geboten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das geänderte Übereinkommen in der Neufassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Durch die Änderungen des Übereinkommens werden u. a. die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass andere Mobilfunkdienstanbieter und Satellitenbetreiber - außer dem jetzigen Betreiber Inmarsat Ltd. - unter Aufsicht der IMSO im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem tätig werden können. Den Nutzern dieses Systems entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ebenso entstehen den übrigen Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation,


angenommen auf der zwanzigsten Tagung der Versammlung
(Übersetzung)

Der zweite Beweggrund der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Ferner in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt wird;

Der vierte und der fünfte Beweggrund der Präambel werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der sechste, siebte und achte Beweggrund der Präambel werden gestrichen.

Der folgende neue Wortlaut wird als sechster, siebter, achter, neunter und zehnter Beweggrund der Präambel angefügt:

Der neunte Beweggrund der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt, der zum elften Beweggrund wird:

Der folgende Wortlaut wird als zwölfter, dreizehnter und vierzehnter Beweggrund der Präambel angefügt:

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen - Buchstabe b wird zu Buchstabe c und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Buchstabe c wird zu Buchstabe d.

Buchstabe d wird zu Buchstabe e und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Buchstabe e wird zu Buchstabe b und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der folgende Wortlaut wird als neue Buchstaben f bis l angefügt:

Artikel 2 - Gründung der Organisation - wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (IMSO), im Folgenden als "Organisation" bezeichnet, wird hiermit gegründet.

Artikel 3 - Zweck - wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 3
Hauptzweck

Der folgende neue Artikel 4 - Sonstige Aufgaben - wird eingefügt:

Artikel 4
Sonstige Aufgaben

Artikel 4 - Umsetzung der Grundsätze - wird durch die folgenden neuen Artikel 5 - Aufsicht über das GMDSS - und Artikel 6 - Erleichterung - ersetzt:

Artikel 5
Aufsicht über das GMDSS

Artikel 6
Erleichterung

Der folgende neue Artikel 7 - Vereinbarungen über LRIT-Leistungen - wird eingefügt:

Artikel 7
Vereinbarungen über LRIT-Leistungen

Artikel 5 - Struktur - wird zu Artikel 8, und Buchstabe b jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 6 - Versammlung - Zusammensetzung und Sitzungen - wird zu Artikel 9, und Absatz 2 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 7 - Versammlung - Verfahren - wird zu Artikel 10, und Absatz 4 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 8 - Versammlung - Aufgaben - wird zu Artikel 11, und die Buchstaben a, b, d und e jenes Artikels werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die folgenden neuen Buchstaben f, g und h werden angefügt:

Artikel 9 - Sekretariat - wird zu Artikel 12 und erhält folgende Überschrift und folgenden Wortlaut:

Artikel 12
Direktorium

Artikel 10 - Kosten - wird zu Artikel 13 und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 13
Kosten

Artikel 11 - Haftung - wird zu Artikel 14 und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 14
Haftung

Artikel 12 - Rechtspersönlichkeit - wird zu Artikel 15.

Artikel 13 - Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen - wird zu Artikel 16.

Artikel 14 - Austritt - wird zu Artikel 21.

Artikel 15 - Beilegung von Streitigkeiten - wird zu Artikel 17.

Artikel 16 - Anerkennung der Verbindlichkeit - wird zu Artikel 18.

Artikel 17 - Inkrafttreten - wird zu Artikel 19, und Absatz 1 jenes Artikels erhält folgende Fassung:

Artikel 18 - Änderungen - wird zu Artikel 20, und Absatz 1 jenes Artikels erhält folgende Fassung:

Artikel 19 - Verwahrer - wird zu Artikel 22, und Absatz 1 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Zur Anlage zu dem Übereinkommen:

In der Überschrift sowie in Artikel 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 8 wird der Ausdruck "Artikel 15" durch "Artikel 17" ersetzt.

In Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 11 wird das Wort "Sekretariat" durch "Direktorium" ersetzt.

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Internationale Seefunksatelliten-Organisation "Inmarsat" wurde durch Übereinkommen vom 3. September 1976 gegründet, um durch die Bereitstellung eines weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (Global Maritime Distress and Safety System - GMDSS) für eine bessere Seefunkkommunikation und insbesondere für eine bessere Kommunikation für den Schutz menschlichen Lebens auf See zu sorgen. Sie hat ihren Sitz in London. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Gründungsmitgliedern der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation "Inmarsat", der heute 94 Mitgliedstaaten angehören.

Die Versammlung der Vertragsparteien hat am 24. April 1998 die Umstrukturierung der Organisation beschlossen (BGBl. 2000 II S. 558, 559). Sie wurde in ein privatisiertes Betriebsunternehmen ("Inmarsat Ltd.") und eine weiterhin bestehende internationale Organisation (International Mobile Satellite Organization - IMSO) aufgeteilt, welche seitdem die Erfüllung der öffentlichen Gemeinwohlverpflichtungen einschließlich des Notruf- und Sicherheitsfunksystems durch das Unternehmen beaufsichtigt. Das Tätigkeitsfeld der internationalen Organisation und des Unternehmens wurde in diesem Zusammenhang auf mobilen Land- und Flugfunkdienst erweitert, und ihre amtlichen Bezeichnungen wurden entsprechend angepasst.

B. Einzelheiten zu den Übereinkommensänderungen

Im Dezember 2006 benannte die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) die IMSO als Koordinator des neu einzuführenden Systems der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen (Long Range Identification and Tracking - LRIT). Mit diesem System schafft die internationale Staatengemeinschaft effektivere, zusätzliche Instrumente zur Vermeidung von Situationen, von denen eine Gefahr für den Schutz des menschlichen Lebens auf See und für den Schutz der Meeresumwelt ausgeht.

Die entsprechenden Bestimmungen - insbesondere technischer Art - des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Convention on the Safety of Life on Sea - SOLAS) wurden geändert und sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Durch die am 2. Oktober 2008 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens wurden das Mandat der Organisation erweitert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die IMSO auch die Aufgaben und Pflichten des LRIT-Koordinators erfüllen kann.

Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wurden außerdem durch Änderungen des Übereinkommens die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch andere Mobilfunkdiensteanbieter und Satellitenbetreiber - außer Inmarsat Ltd- unter Aufsicht der IMSO im GMDSS tätig werden können.

Die Übereinkommensänderungen sehen eine strikte Trennung der Kostenerfassung und der Finanzierung der GMDSS-Aufsichts- und der künftigen LRIT-Koordinatoraufgaben von IMSO vor. Insbesondere ergibt sich - ebenso wie bezüglich der GMDSS-Aufsichtsfunktion von IMSO- keine Verpflichtung einer Vertragspartei, Kosten in Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Organisation als LRIT-Koordinator zu tragen.

Hinweis:

Die Versammlung der Vertragsparteien hat nicht nur die Annahme der Änderungsvorschläge mit Bezug auf die Einführung der LRIT-Koordinatorfunktion sowie deren konkrete Ausgestaltung beschlossen sondern auch deren vorläufige Anwendung ab dem 6. Oktober 2008.

Deutschland hat dazu den schriftlichen Vorbehalt eingelegt, dass die Zustimmung zu den Änderungen des Übereinkommens keine Zustimmung zu ihrer vorläufigen Anwendung bedeutet.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1124:
Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation


Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter