A. Problem und Ziel
- Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründungsmitglied der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation mit heute 94 Mitgliedstaaten.
- Grundlage für die Mitgliedschaft ist das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation "Inmarsat", dessen Titel vor einigen Jahren in Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation geändert wurde.
- Die 20. Versammlung der Vertragsparteien hat am 2. Oktober 2008
- Änderungen des Übereinkommens beschlossen. Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Regierungsorganisation neben der zwischenstaatlichen Aufsicht über die kontinuierliche Erfüllung bestimmter Verpflichtungen im öffentlichen Interesse durch das 1999 privatisierte Betriebsunternehmen Inmarsat Ltd. - hier insbesondere das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) - zusätzlich eine zweite Hauptaufgabe als Koordinator des neu einzuführenden LRIT-Systems (Long Range Identification and Tracking System; System der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen) im Auftrag der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) wahrnimmt.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Annahme der beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Die Änderungen des völkerrechtlichen Vertrages verursachen keine neuen finanziellen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Kosten für die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderung des Übereinkommens werden u. a. die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass andere Mobilfunkdienstanbieter und Satellitenbetreiber - außer dem jetzigen Betreiber Inmarsat Ltd. - unter Aufsicht der IMSO im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem tätig werden können. Den Nutzern dieses Systems entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ebenso entstehen den übrigen Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.
F. Bürokratiekosten
- Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten. Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden nicht eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (International Mobile Satellite Organization - IMSO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (International Mobile Satellite Organization - IMSO)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (International Mobile Satellite Organization - IMSO)
Vom 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Den in Valletta am 2. Oktober 2008 von der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossenen Änderungen des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082), das mit Bekanntmachung vom 22. Oktober 2001 neu gefasst worden ist (BGBl. 2001 II S. 1267, 1268), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in der durch die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekannt machen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Übereinkommens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Aufgrund der zahlreichen Änderungen vom 2. Oktober 2008 sowie im Interesse einer angemessenen, übersichtlichen Information der Fachöffentlichkeit erscheint die Bekanntmachung des gesamten Übereinkommenstextes unter Einbeziehung aller Änderungen geboten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das geänderte Übereinkommen in der Neufassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Durch die Änderungen des Übereinkommens werden u. a. die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass andere Mobilfunkdienstanbieter und Satellitenbetreiber - außer dem jetzigen Betreiber Inmarsat Ltd. - unter Aufsicht der IMSO im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem tätig werden können. Den Nutzern dieses Systems entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ebenso entstehen den übrigen Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation,
angenommen auf der zwanzigsten Tagung der Versammlung
(Übersetzung)
Der zweite Beweggrund der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Ferner in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt wird;
Der vierte und der fünfte Beweggrund der Präambel werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- In dem Bewusstsein, dass die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikationssystem für die Schifffahrt errichtet hat, und zwar mit der Möglichkeit, Seenot- und Sicherheitsfunkverbindungen bereitzustellen, die gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, - in der jeweils geänderten Fassung - und gemäß der in der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst - in der jeweils geänderten Fassung - bestimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen;
- Eingedenk der Tatsache, dass die INMARSAT ihren ursprünglichen Zweck erweitert hat, indem sie Verbindungen des mobilen Flug- und Landfunkdienstes über Satelliten einschließlich Flugfunksatellitenverbindungen für die Regelung des Luftverkehrs und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungsfunkdienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunkdienste bereitstellt;
Der sechste, siebte und achte Beweggrund der Präambel werden gestrichen.
Der folgende neue Wortlaut wird als sechster, siebter, achter, neunter und zehnter Beweggrund der Präambel angefügt:
- Des weiteren eingedenk dessen, dass die Versammlung im Dezember 1994 beschlossen hat, die Bezeichnung "Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)" durch "Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat)" zu ersetzen, und dass die Bezeichnung Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) seitdem auch in den Umstrukturierungsdokumenten verwendet wurde, obwohl diese Änderungen offiziell nicht in Kraft getreten sind;
- In der Erkenntnis, dass im Rahmen der Umstrukturierung der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation deren Vermögenswerte, wirtschaftliche Tätigkeiten und Interessen uneingeschränkt auf ein neues Wirtschaftsunternehmen, Inmarsat Ltd., übertragen wurden, während die weitere Bereitstellung des GMDSS und die Wahrung der sonstigen öffentlichen Interessen durch das Unternehmen von der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation (IMSO) über einen Mechanismus für zwischenstaatliche Aufsicht sichergestellt wurden;
- In Anerkennung der Tatsache, dass die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch die Annahme der Entschließung A.888(21) der IMO-Versammlung mit dem Titel "Kriterien für die Bereitstellung von mobilen Satellitenkommunikationssystemen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" anerkannt hat, dass die IMO Kriterien benötigt, anhand deren sie die Fähigkeiten und die Leistung mobiler Satellitenkommunikationssysteme bewerten kann, die ihr etwa von Regierungen im Hinblick auf die mögliche Anerkennung für die Verwendung im GMDSS vorgestellt werden;
- Des weiteren in Anerkennung dessen, dass die IMO ein "Verfahren für die Bewertung und mögliche Anerkennung von mobilen Satellitensystemen, die für eine Verwendung im GMDSS vorgeschlagen werden," entwickelt hat;
- Darüber hinaus in Anerkennung des Wunsches der Vertragsparteien, die Entwicklung eines wettbewerbsfreundlichen Marktumfelds für die gegenwärtige und künftige Bereitstellung mobiler Satellitenkommunikationssysteme für das GMDSS zu fördern;
Der neunte Beweggrund der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt, der zum elften Beweggrund wird:
- In Bekräftigung der Tatsache, dass unter diesen Umständen die Notwendigkeit besteht, eine kontinuierliche Bereitstellung des GMDSS durch zwischenstaatliche Aufsicht sicherzustellen;
Der folgende Wortlaut wird als zwölfter, dreizehnter und vierzehnter Beweggrund der Präambel angefügt:
- In Anerkennung der Tatsache, dass die IMO durch den Schiffssicherheitsausschuss (MSC) auf dessen einundachtzigster Tagung Änderungen des Kapitels V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See bezüglich der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen (LRIT) beschlossen und Leistungs- und Funktionsanforderungen für LRIT sowie Vorkehrungen für die rechtzeitige Einführung des LRIT-Systems angenommen hat;
- In Bestätigung der Bereitschaft der Vertragsparteien, dass die IMSO, für die Vertragsparteien kostenfrei, die Aufgaben und Pflichten eines LRIT-Koordinators im Einklang mit den Beschlüssen der IMO und nach Maßgabe dieses Übereinkommens übernimmt;
- In Anerkennung der Tatsache, dass der MSC auf seiner zweiundachtzigsten Tagung beschlossen hat, die IMSO zum LRIT-Koordinator zu bestimmen, und die IMSO dazu aufgerufen hat, alle ihr möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige Einführung des LRIT-Systems sicherzustellen;
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen - Buchstabe b wird zu Buchstabe c und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- c) "Anbieter" bezeichnet jeden Rechtsträger, der über ein von der IMO anerkanntes mobiles Satellitenkommunikationssystem Dienste für das GMDSS bereitstellt.
Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
Buchstabe d wird zu Buchstabe e und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- e) "Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse" bezeichnet eine von der Organisation und einem Anbieter durchgeführte Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1;
Buchstabe e wird zu Buchstabe b und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- b) "GMDSS" bezeichnet das von der IMO errichtete Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem.
Der folgende Wortlaut wird als neue Buchstaben f bis l angefügt:
- f) "IMO" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
- g) "MSC" bezeichnet den Schiffssicherheitsausschuss der IMO;
- h) "LRIT" bezeichnet die von der IMO eingeführte Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen;
- i) "Vereinbarung über LRIT-Leistungen" bezeichnet eine Vereinbarung nach Artikel 7, die von der Organisation und entweder einem LRIT-Datenzentrum oder einem LRIT-Datenaustauschdienst oder einem sonstigen einschlägigen Rechtsträger durchgeführt wird;
- j) "LRIT-Datenzentrum" bezeichnet ein nationales, regionales, kooperatives oder internationales Datenzentrum, das im Einklang mit den von der IMO bezüglich der LRIT angenommenen Anforderungen arbeitet;
- k) "LRIT-Datenaustauschdienst" bezeichnet einen Datenaustauschdienst, der im Einklang mit den von der IMO bezüglich der LRIT angenommenen Anforderungen arbeitet;
- l) "LRIT-Koordinator" bezeichnet den vom MSC ernannten Koordinator für das LRIT-System.
Artikel 2 - Gründung der Organisation - wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (IMSO), im Folgenden als "Organisation" bezeichnet, wird hiermit gegründet.
Artikel 3 - Zweck - wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 3
Hauptzweck
- (1) Hauptzweck der Organisation ist es, die Bereitstellung der mobilen See-Satellitenkommunikationsdienste für das GMDSS durch den jeweiligen Anbieter im Einklang mit dem von der IMO festgelegten rechtlichen Rahmen sicherzustellen.
- (2) Bei der Verfolgung des in Absatz 1 genannten Hauptzwecks
- a) wird die Organisation nur für friedliche Zwecke tätig und
- b) nimmt die Organisation die Aufsichtsaufgaben in einer mit Blick auf alle Anbieter fairen und einheitlichen Weise wahr.
Der folgende neue Artikel 4 - Sonstige Aufgaben - wird eingefügt:
Artikel 4
Sonstige Aufgaben
- (1) Vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung kann die Organisation, für die Vertragsparteien kostenfrei, im Einklang mit den Beschlüssen der IMO die Aufgaben und/oder Pflichten eines LRIT-Koordinators übernehmen.
- (2) Die Organisation setzt die Wahrnehmung der Aufgaben und/oder Pflichten als LRIT-Koordinator vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung fort. Die Organisation nimmt diese Aufgaben und/oder Pflichten in einer fairen und einheitlichen Weise wahr.
Artikel 4 - Umsetzung der Grundsätze - wird durch die folgenden neuen Artikel 5 - Aufsicht über das GMDSS - und Artikel 6 - Erleichterung - ersetzt:
Artikel 5
Aufsicht über das GMDSS
- (1) Die Organisation führt mit jedem Anbieter eine Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse durch und trifft, soweit erforderlich, sonstige Vereinbarungen, die es ihr ermöglichen, ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls Bericht zu erstatten und Empfehlungen zu unterbreiten.
- (2) Die Aufsicht der Organisation über die Anbieter erfolgt auf der Grundlage
- a) besonderer Bedingungen oder Pflichten, die von der IMO bei oder jederzeit nach der Anerkennung und Zulassung des Anbieters auferlegt werden;
- b) einschlägiger internationaler Regelungen, Normen,
- c) der entsprechenden Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse sowie aller sonstigen zugehörigen Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und dem Anbieter getroffen wurden.
- (3) Jede Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse enthält unter anderem allgemeine Bestimmungen, gemeinsame Grundsätze und die einschlägigen Pflichten des Anbieters gemäß einer Mustervereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse und Leitlinien, die von der Versammlung erarbeitet werden, einschließlich Vereinbarungen über die Erteilung aller Auskünfte, die dazu notwendig sind, dass die Organisation ihren Zweck, ihre Aufgaben und Pflichten im Einklang mit Artikel 3 erfüllen kann.
- (4) Alle Anbieter führen die Vereinbarungen über Leistungen im öffentlichen Interesse durch, wie auch der Generaldirektor sie im Namen der Organisation durchführt. Die Vereinbarungen über Leistungen im öffentlichen Interesse werden von der Versammlung genehmigt. Der Generaldirektor leitet die Vereinbarungen über Leistungen im öffentlichen Interesse an alle Vertragsparteien weiter. Diese Vereinbarungen gelten als von der Versammlung genehmigt, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Weiterleitung beim Generaldirektor schriftlich Widerspruch erhebt.
Artikel 6
Erleichterung
- (1) Die Vertragsparteien ergreifen im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen geeignete Maßnahmen, die es den Anbietern ermöglichen, GMDSS-Dienste bereitzustellen.
- (2) Die Organisation soll unter Nutzung der bestehenden internationalen und nationalen Mechanismen der technischen Hilfe versuchen, die Anbieter in ihren Anstrengungen zu unterstützen, sicherzustellen, dass alle Gebiete, in denen ein Bedarf besteht, mit mobilen Satellitenkommunikationsdiensten versorgt werden, wobei die ländlichen und entlegenen Gebiete gebührend berücksichtigt werden sollen.
Der folgende neue Artikel 7 - Vereinbarungen über LRIT-Leistungen - wird eingefügt:
Artikel 7
Vereinbarungen über LRIT-Leistungen
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten als LRIT-Koordinator, einschließlich der Deckung der angefallenen Kosten, kann die Organisation unter der Aufsicht der Versammlung vertragliche Beziehungen, einschließlich Vereinbarungen über LRIT-Leistungen, mit LRIT-Datenzentren, LRIT-Datenaustauschdiensten und sonstigen einschlägigen Rechtsträgern zu Bedingungen eingehen, die vom Generaldirektor ausgehandelt werden können.
Artikel 5 - Struktur - wird zu Artikel 8, und Buchstabe b jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- b) ein Direktorium unter Leitung eines Generaldirektors.
Artikel 6 - Versammlung - Zusammensetzung und Sitzungen - wird zu Artikel 9, und Absatz 2 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generaldirektor dies beantragt oder wenn dies nach der Geschäftsordnung der Versammlung vorgesehen ist.
Artikel 7 - Versammlung - Verfahren - wird zu Artikel 10, und Absatz 4 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.
Artikel 8 - Versammlung - Aufgaben - wird zu Artikel 11, und die Buchstaben a, b, d und e jenes Artikels werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten der Anbieter, die mit dem Hauptzweck zusammenhängen, zu erörtern und zu überprüfen;
- b) sämtliche Maßnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jeder Anbieter seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von mobilen See-Satellitenkommunikationsdiensten für das GMDSS nachkommt; dies schließt auch ihre Zustimmung zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung von Vereinbarungen über Leistungen im öffentlichen Interesse ein;
- d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 20 zu beschließen;
- e) einen Generaldirektor nach Artikel 12 zu ernennen und den Generaldirektor abzuberufen;
Die folgenden neuen Buchstaben f, g und h werden angefügt:
- f) die Haushaltsvorschläge des Generaldirektors zu bestätigen und das Verfahren für die Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans festzulegen;
- g) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rolle der Organisation als LRIT-Koordinator zu erörtern und zu überprüfen und die erforderlichen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Organisation ihre Rolle als LRIT-Koordinator wahrnimmt;
- h) sämtliche Maßnahmen oder Verfahren einzuleiten, die im Zusammenhang mit der Aushandlung und Durchführung von Vereinbarungen über LRIT-Dienste oder von entsprechenden Verträgen erforderlich sind, einschließlich der Zustimmung zum Abschluss, zur Änderung und zur Beendigung solcher Vereinbarungen oder Verträge, und Buchstabe f wird zu Buchstabe i.
Artikel 9 - Sekretariat - wird zu Artikel 12 und erhält folgende Überschrift und folgenden Wortlaut:
Artikel 12
Direktorium
- (1) Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt vier Jahre oder einen anderen Zeitraum, den die Versammlung festlegt.
- (2) Der Generaldirektor kann sein Amt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten innehaben, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
- (3) Der Generaldirektor vertritt die Organisation nach außen und ist der höchste leitende Bedienstete des Direktoriums; er ist der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung.
- (4) Der Generaldirektor legt unter Beachtung der Vorgaben und Anweisungen der Versammlung den Aufbau, die personelle Gliederung sowie die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und sonstige Berater des Direktoriums fest und ernennt das Personal des Direktoriums.
- (5) Bei der Ernennung des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Direktoriums ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind.
- (6) Die Organisation schließt mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Direktorium errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Generaldirektors, anderer Bediensteter und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Direktorium aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird.
- (7) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz 6 geschlossen haben, schließen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Generaldirektors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestimmungen für sein Außerkrafttreten.
Artikel 10 - Kosten - wird zu Artikel 13 und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 13
Kosten
- (1) Die Organisation führt getrennt Buch über die Kosten für die Aufsicht über das GMDSS und die Dienste als LRIT-Koordinator. Die Organisation legt in den Vereinbarungen über Leistungen im öffentlichen Interesse und in den Vereinbarungen über LRIT-Leistungen beziehungsweise den entsprechenden Verträgen fest, dass folgende Kosten von den Anbietern und den Rechtsträgern, mit denen die Organisation Vereinbarungen über LRIT-Leistungen und/oder entsprechende Verträge geschlossen hat, getragen werden:
- a) die Betriebskosten des Direktoriums;
- b) die Kosten der Durchführung der Tagungen der Versammlung sowie der Sitzungen ihrer Nebenorgane;
- c) die Kosten der Durchführung von Maßnahmen, welche die Organisation gemäß Artikel 5 ergreift, um sicherzustellen, dass der Anbieter seiner Verpflichtung zur Bereitstellung mobiler See-Satellitenkommunikationsdienste für das GMDSS nachkommt, und
- d) die Kosten der Durchführung von Maßnahmen, welche die Organisation gemäß Artikel 4 in ihrer Rolle als LRIT-Koordinator ergreift.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Kosten werden nach Regeln, welche die Versammlung festlegt, auf alle Anbieter und auf die Rechtsträger umgelegt, mit denen die Organisation Vereinbarungen über LRIT-Leistungen beziehungsweise entsprechende Verträge geschlossen hat.
- (3) Die Eigenschaft als Vertragspartei dieses Übereinkommens begründet keine Verpflichtung, Kosten zu tragen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines LRIT-Koordinators durch die Organisation entstehen.
- (4) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Tagungen der Versammlung und Sitzungen ihrer Nebenorgane.
Artikel 11 - Haftung - wird zu Artikel 14 und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 14
Haftung
- Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation oder der Anbieter, ausgenommen im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.
Artikel 12 - Rechtspersönlichkeit - wird zu Artikel 15.
Artikel 13 - Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen - wird zu Artikel 16.
Artikel 14 - Austritt - wird zu Artikel 21.
Artikel 15 - Beilegung von Streitigkeiten - wird zu Artikel 17.
Artikel 16 - Anerkennung der Verbindlichkeit - wird zu Artikel 18.
Artikel 17 - Inkrafttreten - wird zu Artikel 19, und Absatz 1 jenes Artikels erhält folgende Fassung:
- (1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, die 95 vom Hundert der anfänglichen Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
Artikel 18 - Änderungen - wird zu Artikel 20, und Absatz 1 jenes Artikels erhält folgende Fassung:
- (1) Eine Änderung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Der Änderungsvorschlag wird vom Generaldirektor an alle Vertragsparteien und an die Beobachter weitergeleitet. Die Versammlung berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach. Diese Frist kann im Einzelfall durch einen Beschluss der Versammlung zur Sache um höchstens drei Monate gekürzt werden. Anbieter und Beobachter haben das Recht, den Vertragsparteien Stellungnahmen und Anregungen zu dem Änderungsvorschlag zu unterbreiten.
Artikel 19 - Verwahrer - wird zu Artikel 22, und Absatz 1 jenes Artikels wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- (1) Der Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der IMO.
Zur Anlage zu dem Übereinkommen:
In der Überschrift sowie in Artikel 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 8 wird der Ausdruck "Artikel 15" durch "Artikel 17" ersetzt.
In Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 11 wird das Wort "Sekretariat" durch "Direktorium" ersetzt.
Denkschrift
A. Allgemeines
Die Internationale Seefunksatelliten-Organisation "Inmarsat" wurde durch Übereinkommen vom 3. September 1976 gegründet, um durch die Bereitstellung eines weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (Global Maritime Distress and Safety System - GMDSS) für eine bessere Seefunkkommunikation und insbesondere für eine bessere Kommunikation für den Schutz menschlichen Lebens auf See zu sorgen. Sie hat ihren Sitz in London. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Gründungsmitgliedern der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation "Inmarsat", der heute 94 Mitgliedstaaten angehören.
Die Versammlung der Vertragsparteien hat am 24. April 1998 die Umstrukturierung der Organisation beschlossen (BGBl. 2000 II S. 558, 559). Sie wurde in ein privatisiertes Betriebsunternehmen ("Inmarsat Ltd.") und eine weiterhin bestehende internationale Organisation (International Mobile Satellite Organization - IMSO) aufgeteilt, welche seitdem die Erfüllung der öffentlichen Gemeinwohlverpflichtungen einschließlich des Notruf- und Sicherheitsfunksystems durch das Unternehmen beaufsichtigt. Das Tätigkeitsfeld der internationalen Organisation und des Unternehmens wurde in diesem Zusammenhang auf mobilen Land- und Flugfunkdienst erweitert, und ihre amtlichen Bezeichnungen wurden entsprechend angepasst.
B. Einzelheiten zu den Übereinkommensänderungen
Im Dezember 2006 benannte die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) die IMSO als Koordinator des neu einzuführenden Systems der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen (Long Range Identification and Tracking - LRIT). Mit diesem System schafft die internationale Staatengemeinschaft effektivere, zusätzliche Instrumente zur Vermeidung von Situationen, von denen eine Gefahr für den Schutz des menschlichen Lebens auf See und für den Schutz der Meeresumwelt ausgeht.
Die entsprechenden Bestimmungen - insbesondere technischer Art - des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Convention on the Safety of Life on Sea - SOLAS) wurden geändert und sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Durch die am 2. Oktober 2008 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens wurden das Mandat der Organisation erweitert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die IMSO auch die Aufgaben und Pflichten des LRIT-Koordinators erfüllen kann.
Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wurden außerdem durch Änderungen des Übereinkommens die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch andere Mobilfunkdiensteanbieter und Satellitenbetreiber - außer Inmarsat Ltd- unter Aufsicht der IMSO im GMDSS tätig werden können.
Die Übereinkommensänderungen sehen eine strikte Trennung der Kostenerfassung und der Finanzierung der GMDSS-Aufsichts- und der künftigen LRIT-Koordinatoraufgaben von IMSO vor. Insbesondere ergibt sich - ebenso wie bezüglich der GMDSS-Aufsichtsfunktion von IMSO- keine Verpflichtung einer Vertragspartei, Kosten in Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Organisation als LRIT-Koordinator zu tragen.
Hinweis:
Die Versammlung der Vertragsparteien hat nicht nur die Annahme der Änderungsvorschläge mit Bezug auf die Einführung der LRIT-Koordinatorfunktion sowie deren konkrete Ausgestaltung beschlossen sondern auch deren vorläufige Anwendung ab dem 6. Oktober 2008.
Deutschland hat dazu den schriftlichen Vorbehalt eingelegt, dass die Zustimmung zu den Änderungen des Übereinkommens keine Zustimmung zu ihrer vorläufigen Anwendung bedeutet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1124:
Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |