831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 sind die Wörter "Orbital- oder Transportsystem" durch die Wörter "Transport- oder Orbitalsystem" zu ersetzen.
Begründung
Von den für die Landesvermessung zuständigen Behörden der Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatliche Kernaufgabe u. a. durch Erdfernerkundungssysteme mit flugzeuggetragenen Sensoren Luftbilder und daraus abgeleitete Produkte hergestellt und heute ohne Beschränkungen verbreitet.
Die in § 2 SatDSiG-E vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu den Begriffen "hochwertiges Erdfernerkundungssystem", "Orbital- oder Transportsystem" und "Daten mit besonders hohem Informationsgehalt" schließen hochauflösende Luftbilder mit ein.
Aus der Begründung zu § 2 Abs. 1 SatDSiG-E geht aber hervor, dass nur Orbitalsysteme und Transportsysteme gemeint sind, die eine Erdumlaufbahn erreichen. Durch eine Umstellung des Begriffspaars muss dies klargestellt werden.
- 2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicher zu stellen, dass die Bestimmungen zur anfragebezogenen Sensitivitätsprüfung eine softwaregestützte und damit automatisierbare Prüfung ("EDV-Prüf-Routine") erlauben und hierzu die Möglichkeit einer behördlichen Zertifizierung der Prüfroutinen zu schaffen oder behördlich zertifizierte Prüfroutinen bereit zu stellen.
Begründung
Der Bundesrat erkennt bei dem Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen und in der Verbreitung von hiermit erzeugten hochwertigen Erdfernerkundungsdaten ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Der Bundesrat anerkennt die mögliche lokale, personelle und/oder temporale Sensitivität der hochwertigen Erdfernerkundungsdaten und die hieraus resultierende Verantwortung bei der Verbreitung dieser Daten. Die aus der Verbreitung der hochwertigen Erdfernerkundungsdaten resultierenden Rechtsverbindlichkeiten und Rechtsfolgen sollen in der Verantwortung der öffentlichen Hand liegen.
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sensitivität der Daten nicht pauschal festgestellt werden kann, im Einzelfall von der beantragenden Stelle und/oder den angefragten Daten abhängt und somit antragsbezogen zu prüfen ist.
Die Verwendung einer zertifizierten und damit zugelassenen Software zur Sensitivitätsprüfung bei Antragseingang bei den Datenanbietern würde die öffentliche Hand in der Verantwortung über die Verbreitung hochwertiger Erdfernerkundungsdaten belassen und die Daten verbreitenden Stellen von der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben entbinden.
Die "EDV-Prüf-Routine" ist wahlweise durch die zuständige Behörde oder durch die Daten verbreitende Stelle zu entwickeln. In beiden Fällen ist die "EDV-Prüf-Routine" durch die zuständige Behörde zu zertifizieren.
B
- 3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.