Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
(DNBG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Erweiterung des Sammelauftrags der Bibliothek auf nichtkörperliche Medienwerke verursacht mit Beginn der in Aussicht genommenen Einführung im Jahre 2007 Mehrausgaben der Bibliothek von zunächst insgesamt rd. 1,9 Mio. € bis zu rd. 2,9 Mio. € im Jahre 2011. Die wesentlichen Initialkosten fallen ab dem Jahr 2008 an. Darin enthalten sind die Ausgaben für zusätzliches Personal von zunächst 21 Stellen im Jahre 2007 bis zu 28 Stellen im Jahre 2011. Die erforderlichen Mittel stehen im Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien durch Einsparungen zur Verfügung. Im Einzelnen:

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)< /h2>

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

  • Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) mit Begründung und Vorblatt.< /li>

Federführend ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)< /h2>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Aufgaben, Befugnisse

Die Bibliothek hat die Aufgabe,

§ 3 Medienwerke

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.

(3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 5 Organe

Organe der Bibliothek sind

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat dreizehn Mitglieder. Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 bestimmt.

Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

§ 7 Generaldirektorin, Generaldirektor

(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.

(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.

§ 8 Beiräte

(1) Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv beraten.

(2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates für das Deutsche Musikarchiv an.

(3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Musikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates an.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Rechtsaufsicht

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Bibliothek.

§ 10 Beamtinnen, Beamte

(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.

§ 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.

§ 12 Wohnungsfürsorge

Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.

§ 13 Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und - prüfung der Bibliothek finden die für den Bund geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes und über die Entlastung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.

(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach Maßgabe des Bundeshaushalts zur Verfügung gestellt.

§ 14 Ablieferungspflicht

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerks erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

§ 15 Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

§ 16 Ablieferungsverfahren

Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.

§ 17 Auskunftspflicht

Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

§ 18 Zuschuss

Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.

§ 20 Verordnungsermächtigung

Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

§ 21 Landesrechtliche Regelungen

Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2800) außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Aufgabe und Geschichte der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Informationszentrum der Bundesrepublik Deutschland. Durch den Einigungsvertrag entstand 1990 aus den Einrichtungen in Leipzig (Deutsche Bücherei, gegründet 1912) und in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek, gegründet 1947) sowie dem Deutschen Musikarchiv in Berlin (seit 1970 Teil der Deutschen Bibliothek) die Gesamtbibliothek mit dem Namen "Die Deutsche Bibliothek". Sie hat die für Deutschland einzigartige Aufgabe, lückenlos alle deutschen, deutschsprachigen und aus dem Deutschen übersetzten Publikationen sowie Veröffentlichungen über Deutschland ab 1913 zu sammeln, dauerhaft zu archivieren, umfassend zu dokumentieren, an Ort und Stelle zugänglich zu machen sowie nationalbibliografische Dienstleistungen anzubieten.

Ursprünglich entstanden aus einer Initiative von Verlegern und Buchhändlern, sichert sie als lückenloses Literaturkontinuum die kulturelle Überlieferung des deutschen Sprachraums für die neuere Literatur und Wissenschaft. Die Deutsche Bibliothek erweitert in idealer Weise die dezentral organisierte Literaturversorgung der wissenschaftlichen Bibliotheken. Sie ist unverzichtbarer Produzent eines vielfältigen Dienstleistungsangebots für Bibliotheken, Bibliotheksverbünde, Verlage und Buchhandel, wissenschaftliche Einrichtungen sowie ausländische nationalbibliografische Zentren. Im nationalen und internationalen Rahmen pflegt die Bibliothek kooperative Außenbeziehungen. So ist sie unter anderem federführender Partner in der deutschen Regelwerks- und Normierungsarbeit sowie maßgeblich an der Entwicklung internationaler Standards beteiligt.

Die Bibliothek hat das Pflichtexemplarrecht für ganz Deutschland, das jeden Verleger verpflichtet, von seinen Neuerscheinungen zwei Exemplare abzuliefern. Die deutschsprachigen Publikationen des Auslands, Übersetzungen aus der deutschen Sprache und die fremdsprachigen Germanica gehen als kostenlose Belegexemplare oder durch Kauf und Tausch ein. Die Literaturbearbeitung wird zwischen den Häusern strikt arbeitsteilig vorgenommen. Sowohl in Leipzig als auch in Frankfurt am Main stehen jeweils voll funktionsfähige Bibliotheken zur Verfügung, die von der Öffentlichkeit in höchstem Maße in Anspruch genommen werden. Die Benutzung der Bestände ist uneingeschränkt in den Lesesälen möglich. Die Funktion als Präsenzbibliothek sichert eine hohe Verfügbarkeit der Literatur und einen guten Bestandsschutz.

Neben der standortübergreifenden Zusammenarbeit sind den Häusern Schwerpunkte zugewiesen, die sich an ihren gewachsenen Besonderheiten orientieren. Dadurch erhält jedes der Häuser ein unverwechselbares Profil. In Leipzig wird das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zum Dokumentationszentrum für Buchkultur weiter ausgebaut. Die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek ist eine internationale Fachbibliothek zur Dokumentation der Verfolgung und Vernichtung der Juden. Frankfurt am Main ist verantwortlich für die Entwicklung der Kommunikations- und Informationsinfrastruktur, für Produktion, Marketing und Vertrieb der nationalbibliografischen Dienstleistungen sowie für die Fortführung des Deutschen Exilarchivs 1933 - 1945. Das Deutsche Musikarchiv übernimmt die Bearbeitung und Verzeichnung aller Musikalien und Tonträger.

Mit einem Gesamtbestand Ende 2004 von fast 20 Mio. Einheiten (Deutsche Bücherei 10,8; Deutsche Bibliothek mit Deutschem Musikarchiv 9,0), dazu Patentschriften, Papierproben, Wasserzeichen und andere Sondermaterialien mit 2 Mio. Einheiten, ist die Gesamtbibliothek heute die größte Universalbibliothek Deutschlands. Ihre Verantwortung besteht ebenso in der dauerhaften Sicherung von Kulturgut wie in der Entwicklung modernster Technologien für diesen Zweck.

1.1 Deutsche Bücherei in Leipzig

Die Deutsche Bücherei wurde 1912 aufgrund einer Initiative von Buchhändlern und Verlegern und auf Beschluss des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig gegründet. Als Aufgabe wurde bestimmt, die gesamte vom 1. Januar 1913 an erscheinende deutsche und fremdsprachige Literatur des Inlandes und deutschsprachige Literatur des Auslandes zu sammeln, bibliografisch zu verzeichnen und unentgeltlich der Benutzung zur Verfügung zu stellen.

Durch Vertrag vom 3. Oktober 1912 mit der Stadt Leipzig und dem Königreich Sachsen sicherte sich der Börsenverein die zum Aufbau und zur Unterhaltung der Deutschen Bücherei erforderliche Unterstützung. Am 2. September 1916 wurde das klassizistische Bibliotheksgebäude eingeweiht, das heute unter Denkmalschutz steht. 1921 übernahm auch das Deutsche Reich eine Verpflichtung, für die laufenden Kosten der Deutschen Bücherei aufzukommen. Mit dem "Gesetz über die Deutsche Bücherei in Leipzig" vom 18. April 1940, erlassen vom Minister für Volksaufklärung und Propaganda, wurde die Deutsche Bücherei aus der Obhut des Börsenvereins entlassen und zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Das gesamte Institutsvermögen, das bis dahin im Eigentum des Börsenvereins stand, ging in das Eigentum der Deutschen Bücherei über. Ein Luftangriff am 04.12.1943 zerstörte Teile der Bücherei und vernichtete fast 50.000 Zeitschriftenbände und den (in der Nachkriegszeit rekonstruierten) Verleger- und Institutionenkatalog. Zwischen Januar 1944 und November 1945 wurde die Bücherei für die Benutzung geschlossen und am 24.11.1945 wieder eröffnet.

Am 02.12.1950 wurde das 1884 vom Zentralverein für das gesamte Buchgewerbe (später Deutscher Buchgewerbeverein) gegründete Deutsche Buch- und Schriftmuseum als Abteilung in die Deutsche Bücherei eingegliedert. Es ist die weltweit älteste Einrichtung ihrer Art und nach Umfang und Qualität der Bestände auch das bedeutendste Museum auf diesem Gebiet.

Bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages waren nach der zunächst freiwilligen Verpflichtung der Verleger und Buchhändler seit 1913 und der Anordnung vom 20.09.1935 zur Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig Grundlage für den Sammel- und Archivauftrag der Deutschen Bücherei verschiedene Rechtsvorschriften der DDR-Regierung, insbesondere zur Pflichtablieferung von Druckerzeugnissen. Nach der letzten, am 01.10.1987 in Kraft getretenen Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren war die Deutsche Bücherei zum Empfang von jeweils drei Exemplaren aus der DDR-Verlagsproduktion berechtigt. Zum Sammelgebiet der Deutschen Bücherei gehörten die zwischen 1913 und 1945 im Deutschen Reich und seit dem 8. Mai 1945 auf den Territorien der DDR, der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) erschienenen Veröffentlichungen einschließlich Musikalien und Tonträger, das ab 01.01.1913 im Ausland erschienene deutschsprachige Schrifttum sowie seit 1941 Übersetzungen aus dem Deutschen und fremdsprachige Germanica.

1.2 Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main, Deutsches Musikarchiv in Berlin

1945 verlor die Deutsche Bücherei ihre Eigenschaft als Nationalbibliothek für ganz Deutschland. Der organisatorische Wiederaufbau der zentralen buchhändlerischen und bibliothekarischen Institutionen im Westen Deutschlands konzentrierte sich bereits 1945 in Frankfurt am Main. Am 16./17.02.1946 vereinbarten die Ländervertreter des Buchhandels der amerikanischen Zone, von jedem ihrer seit dem 8. Mai 1945 erschienenen Verlagswerke zwei Exemplare - eines für die Deutsche Bücherei in Leipzig und eines für die künftige Deutsche Bücherei des Westens in Frankfurt am Main - an die dortige Stadt- und Universitätsbibliothek als Treuhänderin abzugeben. Mit besonderer Unterstützung der Stadt Frankfurt am Main konnte die Deutsche Bibliothek - wie sie seit dem 04.11.1946 offiziell hieß - im Herbst 1946 ihre Arbeit aufnehmen. Im Februar 1947 beschloss die Buchhändler-Vereinigung GmbH, eine Tochtergesellschaft des damaligen Börsenvereins deutscher Verleger und Buchhändlerverbände e.V. und des heutigen Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V., die Satzung der Bibliothek. Am 15.05.1947 wurde zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Buchhändler-Vereinigung der Gründungsvertrag für die Deutsche Bibliothek geschlossen.

In den ersten beiden Jahren des Aufbaus bestritt der Börsenverein die gesamten Kosten der Bibliothek. Ab 1949 beteiligten sich die Stadt Frankfurt am Main und das Land Hessen. Am 31.07.1952 errichtete das Land Hessen gemeinsam mit der Stadt Frankfurt am Main die Deutsche Bibliothek als eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Auch der damals auf Bundesebene für kulturelle Angelegenheiten zuständige Bundesminister des Innern sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. beteiligten sich in der Stiftungsurkunde vom 31. Juli 1952 an der Stiftung. Beide verpflichteten sich neben dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main zur Zahlung laufender Zuschüsse an die Deutsche Bibliothek. Der Börsenverein übertrug außerdem sein Eigentum an den Büchern und Einrichtungsgegenständen auf die Stiftung. Bis Ende 1955 wurde der Haushalt der Stiftung von den vier Partnern gleichmäßig bestritten. Ab 1956 steuerte der Börsenverein nur noch einen festen Betrag von zuletzt 200.000,- DM/Jahr bei. Seit 1958 sah der Verteilungsschlüssel zwischen den öffentlichen Unterhaltsträgern eine Beteiligung des Bundesministers des Innern in Höhe von 50 %, des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt am Main von je 25 % vor. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 07.03.1969 trat das "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" am 31. März 1969 in Kraft (BGBl. I S. 265). Damit wurde die Deutsche Bibliothek in eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main umgewandelt. Ihre wesentlichen Aufgaben waren, alle deutschen und deutschsprachigen Druckwerke sowie Musikalien und Tonträger ab 1945 zu sammeln, zu inventarisieren und bibliografisch zu verzeichnen und an Ort und Stelle zur Benutzung bereitzustellen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wurden Verleger und Hersteller von Tonträgern im Geltungsbereich des Gesetzes verpflichtet, ein Pflichtstück an die Deutsche Bibliothek abzuliefern.

Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung wurde 1970 in Berlin das Deutsche Musikarchiv als Abteilung der Deutschen Bibliothek eingerichtet. Bis 1973 setzte das Archiv zunächst die Arbeit der früheren Deutschen Musik-Phonothek fort, deren Mitarbeiter und Archivbestände übernommen worden waren. Mit der Pflichtstückverordnung Musik vom 06.06.1973 wurden die weiteren Grundlagen für die Arbeit des Deutschen Musikarchivs festgelegt.

1.3 Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Nach dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 in Verbindung mit Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 913) wurden die Deutsche Bücherei und die Deutsche Bibliothek einschließlich des Deutschen Musikarchivs in Berlin als Abteilung der Deutschen Bibliothek unter Beibehaltung ihrer Häuser zu einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengeführt. Aufgrund der Ermächtigung im Einigungsvertrag und der Empfehlungen der Gremien der Gesamteinrichtung bestimmte der damals zuständige Bundesinnenminister am 11.12.1990 für die vereinte Einrichtung Deutsche Bibliothek/Deutsche Bücherei den Namen "Die Deutsche Bibliothek" und als Sitz des Generaldirektors/der Generaldirektorin Frankfurt am Main. Beide Einrichtungen hatten bis zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten jeweils getrennt die Funktion einer Nationalbibliothek wahrgenommen.

Die Zusammenführung der Deutschen Bücherei und der Deutschen Bibliothek zur Bundesanstalt "Die Deutsche Bibliothek" ist ein gelungenes Beispiel für das Zusammenwachsen kultureller Einrichtungen im vereinten Deutschland. Der Einigungsvertrag gab die Planungssicherheit, um in präzisen Phasen die Integration schrittweise zu realisieren. Der Haushaltsausschuss und der Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurden über das Vereinigungskonzept im Mai 1991 unterrichtet. Der Innenausschuss stellte in seiner Sitzung am 15. Mai 1991 fest, dass er dem Vereinigungskonzept und der Arbeit Der Deutschen Bibliothek hohe Bedeutung beimisst.

2. Ziel und Notwendigkeit des Gesetzes

Der gegenwärtige gesetzliche Auftrag der Bibliothek schließt die Sammlung von in unkörperlicher Form verbreiteten Medienwerken (Netzpublikationen) nicht ein. Bereits 1996 hatten daher staatliche wie verlegerische Stellen eine Erweiterung des Sammelauftrags der Bibliothek auf digitale, nicht trägergebundene Veröffentlichungen für notwendig gehalten. Im September 2001 hat die Bibliothek im Einvernehmen mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels ein freiwilliges Ablieferungsverfahren für diese Veröffentlichungen eingeführt. Dieses Verfahren erfasst wissenschaftliche Publikationen bedeutender Verlage. Nicht gewerbliche Veröffentlichungen, die so genannte graue Literatur oder die Programme kleinerer Verlage können jedoch in dieser Weise nicht mit der Hoffnung auf eine im Wesentlichen vollständige Sammlung erfasst werden. Eine Beschränkung auf freiwillige Ablieferungen würde deshalb den Zweck nationalbibliothekarischer Sammlungen für Literatur, Wissenschaft und Praxis verfehlen. Wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist daher die Einbeziehung unkörperlicher Publikationsformen in den Sammelauftrag der Bibliothek.

Der dringend gewordene literarische, wissenschaftliche und praktische Bedarf für die Bewahrung des kulturellen Erbes der Nationen in unkörperlichen Veröffentlichungsformen wie auch im Internet ist auch international anerkannt. Die Generalkonferenz der UNESCO hat auf europäische Initiative hin am 03. November 2001 eine Resolution zur Bewahrung des digitalen Erbes angenommen. In anderen Ländern wie Australien und Kanada sind ebenfalls Bestrebungen im Gang, die ein Instrumentarium zur Bewahrung des in nicht physischen Formen dokumentierten kulturellen Erbes schaffen sollen. In Großbritannien ist am 30.10.2003 ein neues Pflichtstückgesetz verkündet worden, das die Ablieferung auch von nicht gedruckten Veröffentlichungen regelt (Legal Deposit Libraries Act 2003).< /p>

Über die Einbeziehung unkörperlicher Medienwerke in den Sammelauftrag hinaus soll das noch geltende Gesetz aktualisiert und gestrafft werden. Der Begriff des Pflichtstücks wird aufgegeben (§§ 18 Abs. 1, 20, 21, 24 und 25 des noch geltenden Gesetzes). Neben einer Ausgliederung von Vorschriften in niedrigere Rechtssetzungsebenen und übersichtlicheren Gestaltung des noch geltenden Gesetzes sind insbesondere diese Änderungen und Ergänzungen vorgesehen:

3. Entfallende Vorschriften des noch geltenden Gesetzes

Folgende insbesondere aus der Errichtungsphase der Bibliothek als Bundesanstalt stammende Vorschriften sind überholt oder für eine Regelung im Gesetz entbehrlich und können daher entfallen:

4. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde bereits im parlamentarischen Entscheidungsprozess für den Erlass des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek vom 31.03.1969 (BGBl I S. 265) geprüft und bejaht. Sie stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG ("Förderung der wissenschaftlichen Forschung") und - soweit die Zuweisung neuer Aufgaben an die Bibliothek in Rede steht - auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG. Hinsichtlich der neuen materiellen Regelungen, der Ablieferungspflicht für aus Deutschland lizenzierte Auslandsveröffentlichungen und der Pflicht zur Ablieferung unkörperlicher Medienwerke, ist das Gesetz zudem erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG. Sie sind nicht nur unerlässliche Mittel der wissenschaftlichen Forschung, sondern für viele ihrer Einzelgebiete auch deren Gegenstand: Sowohl die unkörperlichen Medienwerke als auch die aus Deutschland lizenzierten Auslandsveröffentlichungen dokumentieren ebenso wie die bislang ablieferungspflichtigen Druckwerke das geistige Leben in Deutschland. Sie spiegeln die deutsche kulturelle Entwicklung wider und bilden dadurch wichtige, anders nicht erreichbare Unterlagen für jede Art der wissenschaftlichen Betätigung. Die Bibliothek hat damit eine Doppelfunktion: Sie ist nationale Sammlung und nationalbibliografisches Zentrum, in dem flächendeckend neben den Druckwerken nun auch - der technischen Entwicklung und dem Veröffentlichungsverhalten angepasst - unkörperliche Werke gesammelt, inventarisiert und bibliografisch verzeichnet werden. Für ausländische Nationalbibliotheken ist sie der zentrale Ansprechpartner. Diese Förderung der wissenschaftlichen Forschung kann mit dem Pflichtablieferungsrecht der Länder nicht erreicht werden, da die Länder nicht bundesweit, sondern auf ihr Landesgebiet bezogen sammeln. Die Einrichtung einer nationalbibliografischen Zentralstelle für unkörperliche Werke und die aus Deutschland lizenzierten Auslandsveröffentlichungen ist auf Landesebene daher nicht vorstellbar und die Einrichtung einer verknüpften Zentralstelle der Länder auch nicht beabsichtigt. Im Hinblick auf das Internet ist die Sammlung auf Bundesebene auch deshalb erforderlich, weil es ein landesbezogenes Internet nicht gibt, wohl aber die für Deutschland stehende Top-Level-Domain ".de", die formal zugeordnet werden kann und die Suche nach deutschen Websites erlaubt. Die Sammlung des Internets kann national oder international sein, nicht aber lokal oder regional.

Die Deutsche Nationalbibliothek als zentrale Sammelstelle und vor allem als nationalbibliografisches Zentrum auch hinsichtlich nichtkörperlicher Werke und aus Deutschland lizenzierter Auslandsveröffentlichungen steht der wissenschaftlichen Forschung aus allen Ländern zur Verfügung. Sie sichert, dass die geistigen Dokumente nicht nur in dem einen oder anderen Land gesammelt werden und zur Verfügung stehen, sondern flächendeckend. Sie ist als zentraler Ansprechpartner für Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland unerlässlich.

5. Kosten

Nach einer von der Kienbaum Management Consultants GmbH im Jahre 2004 durchgeführten Kostenschätzung entstehen dem Bund durch die Erweiterung des Sammelauftrags der Bibliothek auf nichtkörperliche Medienwerke mit Beginn der in Aussicht genommenen Einführung im Jahre 2007 diese Mehrkosten:

Kosten20072008200920102011
Ohne Vollzugsaufwand900.000 €l.900.000 €l.700.000 €l.700.000 €l.600.000 €
Vollzugsaufwandl.000.000 €l.200.000 €l.200.000 €l.200.000 €l.300.000 €
Gesamt1.900.000 €3.100.000 €2.900.000 €2.900.000 €2.900.000 €
Stellen2126262728

Die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand resultieren aus der Bereitstellung der benötigten Datenverarbeitungs (DV) - Infrastruktur für den erweiterten Sammelauftrag. Die Bibliothek geht davon aus, dass noch im Jahr 2007 die externe DV-Plattform (Hard- und Software) für die Archivierung von Netzpublikationen zur Verfügung steht. Sie wird gegenwärtig im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekts KOPAL (Kooperativer Aufbau eines Langzeitarchivs digitaler Informationen) aufgebaut. Für die Nutzung dieser DV-Plattform durch die Bibliothek fallen Investitionen für die laufende Erweiterung und Erhaltung an, die in dieser Prognoserechnung berücksichtigt sind.

Der Vollzugsaufwand resultiert im Wesentlichen aus der Erweiterung des Sammelauftrages auf die unkörperlichen Medienwerke (Netzpublikationen). Die dadurch entstehende zusätzlich zu erwartende Menge an Publikationen schlägt sich in erster Linie in den Organisationseinheiten Erwerbung, Formal- und Sacherschließung der Bibliothek in Form von Personalausgaben für den zusätzlichen Stellenbedarf nieder. Entlastungen aus der Reduzierung der Ausgaben für Zuschüsse für ablieferungspflichtige Medienwerke, sowie der Wegfall der Ausgaben für die lizenzierten Publikationen im Ausland, sind in der Prognoserechnung berücksichtigt.

Den Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften Gesetzestitel, Gliederung

Das Gesetz trägt im Titel den Namen "Deutsche Nationalbibliothek", der der Funktion der Bundesanstalt entsprechend eingeführt werden soll. Die bisherige Bezeichnung "Die Deutsche Bibliothek", wie er entsprechend der Ermächtigung in § 1 Satz 2 des noch geltenden Gesetzes von dem damals zuständigen Bundesinnenminister für die vereinte Einrichtung aus Deutscher Bücherei und Deutscher Bibliothek im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 festgelegt worden war, blieb mit dem groß geschriebenen Artikel schwer eingängig.

Anstelle der Abschnittbezeichnungen werden zur besseren Orientierung den einzelnen Paragrafen Überschriften vorangestellt. Die nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes durchgängig verwendete Kurzbezeichnung "Bibliothek" anstelle des vollständigen Namens der Bundesanstalt dient der gesetzestechnischen Vereinfachung. Die weiterhin in diesem Gesetz verwendete Bezeichnung "für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde" anstelle der in dem noch geltenden Gesetz verwendeten Bezeichnung "Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien" soll für künftige organisatorische Veränderungen innerhalb der Bundesregierung die Notwendigkeit von Folgeänderungen dieses Gesetzes vermeiden.

Zu § 1 Rechtsstellung, Sitz

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 des noch geltenden Gesetzes. Entsprechend der tatsächlichen Funktion der Bibliothek wurde in Abs. 1 ihr bisheriger Name "Die Deutsche Bibliothek" in "Deutsche Nationalbibliothek" geändert und damit aus § 1 der geltenden Satzung der Bibliothek in das Gesetz aufgenommen. Nach der UNESCO-Definition sind die Kernaufgaben einer Nationalbibliothek die Sammlung und bibliografische Anzeige des gesamten nationalen Schrifttums. Dies erfüllt die Bibliothek seit 1913.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 1 des noch geltenden Gesetzes. Die Nennung des Deutschen Musikarchivs, das 1970 in Berlin als Abteilung der Deutschen Bibliothek eingerichtet wurde, entspricht § 2 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes. Der behördenorganisatorische Sitz der Bundesanstalt auch im Sinne des § 17 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist Frankfurt am Main (wie bisher gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 des noch geltenden Gesetzes i. V. m. der Sitzbestimmung des Bundesinnenministers vom 11.12.1990). Um die Missverständlichkeit des noch geltenden Gesetzes (Sitze in Frankfurt am Main und Leipzig) im Hinblick auf die zivilprozessuale Terminologie und den Anschein eigener örtlicher Einrichtungen im Rechtssinne zu vermeiden, wird daher bei der Benennung der Häuser in Frankfurt am Main und Leipzig auf die alte Bezeichnung "Sitz" verzichtet.

Zu § 2 Aufgaben, Befugnisse

Zu Nr. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes und bestimmt die Grundaufgaben der Bibliothek mit diesen besonderen Änderungen: Der Sammelauftrag der Bibliothek im noch geltenden Gesetz wird von verlegten oder hergestellten Druckwerken auf veröffentlichte Medienwerke geändert. Damit werden künftig auch die unkörperlichen Medienwerke (Netzpublikationen), die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in den Sammelauftrag der Bibliothek grundsätzlich einbezogen. Der bisher verwendete Begriff "Druckwerke" beschreibt nicht mehr sachgerecht das erweiterte Informationsspektrum. Der noch geltende gesetzliche Sammelauftrag der Bibliothek geht von körperlichen Medienwerken in Schrift, Bild und Ton aus. Informationen und Wissen werden aber längst nicht mehr ausschließlich über trägergebundene Darstellungen, sondern auch jenseits des herkömmlichen Rundfunks in unkörperlicher Form im Internet oder in anderen Netzen verbreitet. Der Anspruch an eine Nationalbibliothek, als "Gedächtnis der Nation" deren publizistischen Ausdruck zu erfassen, zu sammeln und nutzbar zu halten, muss die neuen Publikationsformen unkörperlicher Art einbeziehen. Literatur, Wissenschaft und Praxis sind schon heute, nach einer vergleichsweise kurzen Zeit elektronischen Publizierens in vielen Bereichen ohne das Internet und vergleichbare Netze von wesentlichen Quellen abgeschnitten. Die ständige Aktualisierung dieses öffentlichen Bereichs erfordert eine Archivierung, die in Zeitabständen Informationshistorie abbildet, wenn sie nicht verloren gehen soll.

Im Bereich der Printmedien gibt es überwiegend Publikationen von Verlagen sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen. Damit besteht ein Großteil der derzeitigen Sammlung der Bibliothek aus solchen Veröffentlichungen. Darüber hinaus werden bereits heute Netzpublikationen der genannten Stellen auf freiwilliger Basis von der Bibliothek gesammelt. Mit der Einbeziehung dieser Publikationsformen in den Sammelauftrag der Bibliothek wird dies auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit wird der technologischen Entwicklung und der sich wandelnden und an Bedeutung zunehmenden Form der Veröffentlichung gefolgt.

In der modernen Entwicklung der Netzpublikationen wächst demgegenüber die Zahl der Veröffentlichungen aus dem nicht gewerblichen und nicht institutionellen Bereich sehr stark. Die daraus entstehende Fülle von einzelnen digitalen Objekten kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einer gezielten Auswahl gesammelt werden. Vielmehr sollen für diesen Sammlungszweig automatische Such- und Speichermethoden für das umfassende Sammeln von Internetseiten zum Einsatz kommen (Web-Harvesting). Hierbei werden die Inhalte von bestimmten Bereichen (zum Beispiel alle Websites mit der Domain ".de") automatisiert eingesammelt. Dabei kann nicht jede Information zu jedem Zeitpunkt gesichert und erschlossen werden. Vielmehr sollen beispielsweise zwei Mal jährlich zeitliche Schnitte durch diesen bestimmten Bereich des Internets gelegt werden. Auf diese Art kann dokumentiert und archiviert werden, welche Information zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet vorhanden war. Eine intellektuelle Erschließung dieser Dokumente soll nicht stattfinden. Einzelheiten werden in der Rechtsverordnung nach § 20 dieses Gesetzes geregelt.

Näheres hierzu

Neben dem Anstieg der unkörperlichen Publikationen in den genannten traditionellen Sammelbereichen der Bibliothek ist von der sprunghaft steigenden Zahl unkörperlicher Veröffentlichungen insbesondere der nicht kommerziell wissenschaftliche wie populäre Bereich betroffen. Diese Publikationen prägen ein größer werdendes Feld der Kultur Deutschlands. Diese in das internet eingestellten Veröffentlichungen betreffen auf differenten Qualitätsniveaus alle Wissensbereiche. Deren dauerhafte Verfügbarkeit zu sichern - wie dies bereits seit inkrafttreten des noch geltenden Gesetzes für die körperliche Form erfolgt - ist für eine Kulturnation unverzichtbar. Andernfalls würde es künftig ausgeschlossen sein, Entwicklungen zu beschreiben, zu nutzen und in Ursache und Wirkung zu analysieren. Die Bereitstellung des Materials dafür ist international anerkannte Aufgabe einer Nationalbibliothek.

Die Menge ständig neu erscheinender digitaler Publikationen im internet (geschätzt werden 2004 über 7 Millionen Websites allein mit der Top-Level-Domain ".de" mit einer Vielzahl dort auftauchender Einzelveröffentlichungen) schließt konventionelle Methoden und Mittel für die Sammlung, Archivierung und Bereitstellung aus. Eine regelmäßige, stetige Suche, identifizierung, intellektuelle Erschließung oder eine Sichtung nach Bedeutung ist insbesondere aus finanziellen Gründen ausgeschlossen. Die identifikation und Selektion sammelpflichtiger Publikationen muss nach "maschinenlesbaren" Kriterien erfolgen. Nur so kann die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährleistet werden.

Damit lassen sich zwei "Säulen" der Sammlung elektronischer Publikationen charakterisieren: Zum einen die gezielte Sammlung von Verlagsveröffentlichungen, wissenschaftlichen, institutionellen und kulturellen Publikationen mit den ihnen eigenen Qualitätsreferenzen aufgrund eigens gewährter Zugänge zu Websites oder in besonderen Ablieferungsverfahren. Zum anderen die stichprobenweise Sammlung von internet-Quellen über Harvesting-Verfahren.

Um nicht kommerzielle Veröffentlichungen, die so genannte graue Literatur, deutlicher als in der bisherigen Gesetzesfassung in den Sammelauftrag einzubeziehen, wird (ähnlich den Schweizer Regelungen vom 18.12.1992) umfassend auf "veröffentlichte" Medienwerke abgestellt. Die in § 2 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes verwendeten Begriffe "verlegt" oder "hergestellt" bedurften einer eigener Definition in § 19 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes, die beispielsweise auch nicht kommerzielle Selbstverleger gesondert erwähnte, um nicht als allein auf Gewerbebetriebe zielende Kriterien missverstanden zu werden.

Nummer 1a definiert den Sammelauftrag für die im Geltungsbereich des Gesetzes veröffentlichten Medienwerke, Nummer 1b für die außerhalb des Geltungsbereiches veröffentlichten Medienwerke. Der Sammelauftrag leitet sich vom Grundanliegen der Bibliothek ab und ist Voraussetzung für die Umsetzung aller weiteren Aufgaben. Der Sammlungsbeginn ab 1913 ist darauf zurückzuführen, dass 1912 am Standort Leipzig die Deutsche Bücherei als Archiv des deutschen Schrifttums gegründet wurde. Aufgrund der Zusammenführung der Häuser in Leipzig und Frankfurt am Main infolge der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die im Wesentlichen übereinstimmenden Sammelaufgaben abgestimmt und vereinheitlicht, so dass heute der Bestandsaufbau und die Erschließung arbeitsteilig nach gemeinsam erarbeiteten Richtlinien erfolgen. Sie unterliegen ständigen Präzisierungen und Konkretisierungen, um den Veränderungen im Publikationenbereich und den Bedürfnissen der Nutzer Rechnung zu tragen.

Die Einbeziehung der Übersetzungen deutschsprachiger Autoren in fremde Sprachen und fremdsprachiger Veröffentlichungen über Deutschland und Personen des deutschen Sprachgebietes entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 2 des noch geltenden Gesetzes. Die Bestimmung trägt dem Aspekt Rechnung, die Rezeption der deutschen Sprache und Kultur im Ausland zu belegen. Sie dient dem geistigen Austausch zwischen den Völkern in einer immer enger werdenden kulturellen Verflechtung.

Zu Nr. 1 letzter Teilsatz

Die Bestimmung nennt und präzisiert gegenüber dem noch geltenden Gesetz im Einzelnen die sich im Zusammenhang mit dem Sammelauftrag ergebenden weiteren Aufgaben der Bibliothek. Es wird klargestellt, dass Medienwerke nur in der veröffentlichten Originalform und nicht als Vervielfältigungsstück zu sammeln sind. Wie bisher sind die gesammelten Medienwerke nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erschließen, für die öffentliche Benutzung bereitzuhalten, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Aus Gründen der Bestandserhaltung werden die Medienwerke in körperlicher Form nur in den Räumen der Bibliothek zur Benutzung bereitgestellt.

Die Bibliothek muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kopien fertigen, insbesondere im Rahmen der Sammlung elektronischer Daten im Internet oder deren Überführung in andere Formate zum Erhalt einer zeitgemäßen Zugriffsmöglichkeit. Die urheberrechtliche Befugnis der Bibliothek zum Erstellen dieser Kopien ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes und bedarf daher keiner erneuten Regelung in diesem Gesetz. Große Datenmengen in elektronischer Form - etwa aus dem Internet, aber auch aus internen Datenbanken - können nur in automatisierten Verfahren kopiert werden. Die Bibliothek ist insoweit gehalten, nur solche Verfahren einzusetzen, bei denen eine Verzerrung der Werke nicht zu erwarten ist. Weil aus technischen Gründen eine absolute Fehlerfreiheit der Funktion von Soft- und Hardware nicht erreichbar ist und eine Kompatibilität von Datenformaten praktisch nie absolut sicher besteht, ist in Einzelfällen das Auftreten unerwarteter Ergebnisse bei solchen Kopiervorgängen allerdings letztlich unvermeidbar. Dies hindert die Bibliothek zwar nicht, mit der gebotenen hohen Sorgfalt auch Massenverfahren zum Kopieren von Daten einzusetzen, befreit sie aber auch nicht von begründeten Ansprüchen der Urheber gegen Eingriffe in ihre Werke.

Die bisher von der Bibliothek wahrgenommenen zentralen bibliothekarischen und nationalbibliografischen Dienste als Kernaufgaben der Bibliothek sind nunmehr im Gesetz besonders aufgeführt, um den umfassenden Anspruch einer Nationalbibliothek zu verdeutlichen. Hierzu gehört auch die formale und inhaltliche Erschließung des nationalen Schrifttums. Die dabei gewonnenen Daten werden im Rahmen der nationalbibliografischen Dienstleistungen verbreitet und machen die Bibliothek im dezentral organisierten nationalen Bibliothekssystem zum wichtigsten Lieferanten für formale und inhaltliche Erschließungsdaten. Aus dieser Funktion der Bibliothek als Datenlieferantin ergeben sich die Aufgabe der Entwicklung und Pflege von Regelwerken, Normdateien, bibliografischen Standards und Datenformaten sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Konventionen für die dauerhafte Bestandserhaltung.

Zu Nr. 2

Die dort aufgeführten Sammlungen der Bibliothek sind historisch gewachsener Bestand der Häuser in Frankfurt am Main und Leipzig. Die Fortführung des Deutschen Exilarchivs 1933 - 1945 entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 3 des noch geltenden Gesetzes. Die Materialien dieses Archivs, der Leipziger Exilsammlung und der Sammlung der Anne-Frank-Shoah-Bibliothek bilden wesentliche Grundlagen für die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, insbesondere der nationalsozialistischen Terrorpolitik und Judenverfolgung sowie den demokratischen und humanistischen Leistungen des Exils als wichtige Voraussetzung für Versöhnung und gemeinsame Zukunft im Geiste gegenseitiger Toleranz.

Mit dem 1884 gegründeten und 1950 in die Deutsche Bücherei eingegliederten Deutschen Buch- und Schriftmuseum wird die Entwicklung der Buchkultur in umfassender und international vorbildlicher Weise dokumentiert.

Zu Nr. 3

Die Bestimmung entspricht im Grundsatz § 2 Abs. 1 Nr. 4 des noch geltenden Gesetzes. Zur Klarstellung wird neben der dort enthaltenen Mitwirkung der Bibliothek in den internationalen auch die in den nationalen Facheinrichtungen mit aufgeführt. Die Kooperation mit fachverwandten Institutionen dient der Erfüllung der Aufgabe der Bibliothek als nationales Zentrum der Informationsvermittlung auch im internationalen Wissensnetz.

Zu § 2 Absatz 2 des noch geltenden Gesetzes

Die Bestimmung ist entbehrlich. Das Deutsche Musikarchiv mit einem eigenen Haus in Berlin und die Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei sind organisatorische Bestandteile der beiden Einrichtungen Deutsche Bibliothek (Deutsches Musikarchiv) und Deutsche Bücherei (Musikaliensammlung). Damit schließt die Aufgabenzuweisung an die Bibliothek nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes auch die für Musiknoten und Musiktonträger nach § 2 Absatz 2 des noch geltenden Gesetzes an das Deutsche Musikarchiv und die Musikaliensammlung mit ein.

Zu § 3 Medienwerke

Zu Absätzen 1 bis 3

Die Bestimmungen enthalten Begriffsdefinitionen. Der Begriff "Medienwerke" anstelle des bisherigen Begriffs "Druckwerke" umfasst ohne Beschränkung auf eine bestimmte Herstellungsart oder Wiedergabeform grundsätzlich alle Medienwerke in Schrift, Bild und Ton. Damit erübrigt sich die bisherige Sonderregelung für Tonträger in § 2 Nr. 1 des noch geltenden Gesetzes. Der bisher verwendete Begriff "Druckwerke" beschreibt nicht mehr sachgerecht das erweiterte Informationsspektrum. Der noch geltende gesetzliche Auftrag der Bibliothek geht von der Sammlung und Archivierung von körperlichen Medienwerken in Schrift, Bild und Ton aus. Die Definition der Medienwerke greift die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auf, die für die Verbreitung und für die öffentliche Zugänglichmachung der Medienwerke im Sinne der §§ 17 und 19a UrhG nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes von Bedeutung sind. Verbreitete Medienwerke sind danach auch solche Werke, die erst auf Verlangen bereitgestellt oder gedruckt (z.B. Publishing oder Printing on Demand) oder die in unkörperlicher Form zugänglich gemacht werden.

Die Beschränkung der Definition der unkörperlichen Medienwerke auf Darstellungen nur in "öffentlichen" Netzen folgt § 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dieses Gesetzes, wonach nur veröffentlichte Medienwerke dem Sammelauftrag und der Pflichtablieferung nach §§ 14 und 15 dieses Gesetzes unterliegen. Dies bedeutet, dass z.B. Veröffentlichungen im Intranet, wie z.B. betriebliche Veröffentlichungen, von der Bibliothek nicht gesammelt werden.

Zu Absatz 4

Die Bestimmung entspricht § 3 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes mit der Klarstellung, dass ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke nicht dem Sammelauftrag der Bibliothek unterliegen, und im Hinblick auf die moderne Entwicklung hin zu Musikvideos mit der Ergänzung, Filmwerke nur dann zu sammeln, wenn ein überwiegend musikalischer Bezug vorliegt. Die Entwicklung im Bereich der Tönträgerindustrie zeigt, dass sowohl Musikvideos als auch Audio-CD´s zunehmend durch DVD´s abgelöst werden und bisherige reine Audio-Präsentationsformen zunehmend multimediale Inhalte bekommen. Es besteht die Tendenz, Ton und Bild zu koppeln. Bei einem Verzicht auf diese multimedialen Datenträger, bei denen die Musik im Vordergrund steht und die heute schon auf freiwilliger Basis an die Bibliothek abgeliefert werden, würde die Bibliothek im Bereich der Tonträgersammlung zukünftig nicht mehr dem Anspruch einer Nationalbibliothek gerecht werden können. Die im noch geltenden Gesetz enthaltene besondere Erwähnung der Laufbilder ist historisch überholt und kann daher entfallen. Verbleibender Regelungsbedarf für Tonbildschauen und Einzellichtbilder wird wie für die übrigen im noch geltenden Gesetz geregelten Ausnahmen vom Sammelauftrag der Bibliothek in der Verordnung nach § 20 dieses Gesetzes geregelt.

Zu § 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht § 5 des noch geltenden Gesetzes. Die Genehmigungs- und Veröffentlichungspflicht von Satzungsänderungen (§ 5 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes) wird als Selbstverständlichkeit in diesem Gesetz nicht mehr besonders erwähnt.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 4 des noch geltenden Gesetzes. Die darin enthaltene Bestimmung, dass die Bestände der Bibliothek nur an "Ort und Stelle" zur Verfügung gestellt werden, soll künftig in der vom Verwaltungsrat der Bibliothek im Einklang mit den Schranken des Urheberrechts zu erlassenden Benutzungsordnung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes geregelt werden. Die Benutzungseinschränkung ist aus Gründen des Bestandsschutzes für körperliche Medienwerke auch weiterhin in vollem Umfang erforderlich. Bei gewerblichen Publikationen sind Benutzungsbeschränkungen aus Rechtsgründen auch für unkörperliche Medienwerke nötig. Der Zugriff auf freie Netzpublikationen ist im Übrigen für Nutzer häufig technisch von jedem beliebigen Ort aus möglich und setzt nicht den Besuch in der Bibliothek voraus. Dies eröffnet Möglichkeiten für Benutzerdienstleistungen der Bibliothek, deren Komfort für Endnutzer im Einklang mit den urheberechtlichen Befugnissen der Rechteinhaber gestaltet werden muss. Hierzu sind gesonderte Vereinbarungen mit den Rechteinhabern zu treffen, soweit das Urheberrechtsgesetz nicht Nutzungen gestattet. Die Bibliothek strebt an, die archivierte Version zumindest derjenigen Netzpublikationen, die durch Ablieferungspflichtige kostenlos im Netzwerk angeboten werden, ebenso ohne Zugangsbeschränkungen bereitzustellen. Grundsätzlich haben Verwertungsberechtigte den Anspruch, die Nutzung auf den Vor-Ort-Zugriff in den Häusern der Bibliothek zu beschränken.

Zu Absatz 3

Die Erstattung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Benutzung der Bibliothek und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen ist bisher in der Benutzungsordnung und der Gebührenordnung der Bibliothek geregelt. Die Einzelheiten der Benutzung einschließlich der Erhebung von Gebühren und der Erstattung von Auslagen bedürfen keiner gesetzlichen Regelung. Entsprechend den Vorschriften in anderen Gesetzen (z.B. § 6 Bundesarchivgesetz) und mit Blick auf das kostenrelevante Dienstleistungsspektrum der Bibliothek, das sich auch in Zukunft insbesondere durch die neuen Medien weiter verändern wird, ist eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass der Kostenordnung durch den Verwaltungsrat geboten. Bei der Festlegung der Gebührensätze für die Dienstleistungen der Bibliothek ist darauf zu achten, dass diese sich nicht nachteilig auf die Wahrnehmung der Wissenschafts- und Informationsrechte der Bibliotheksbenutzer auswirken. Das Bundesverwaltungskostengesetz (künftig: Gesetz über Verwaltungsgebühren und Auslagen des Bundes) ist anzuwenden.

Zu § 5 Organe

Die Vorschrift entspricht § 6 des noch geltenden Gesetzes.

Zu § 6 Verwaltungsrat

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes. Im neu gegliederten Satz 1 wird die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates um eine weitere Vertretung des Bundes zugunsten der für die Bibliothek zuständigen obersten Bundesbehörde von bisher vier auf fünf und um eine erstmalige Vertretung der Stadt Leipzig von insgesamt elf auf dreizehn erhöht. Die bisherige Mitgliedschaft nur der Stadt Frankfurt am Main im Verwaltungsrat war historisch begründet, da sich die Stadt als ein Unterhaltsträger der Stiftung bis Ende 1967 mit 25 % an der Unterhaltung der Deutschen Bibliothek beteiligt hat. Die nunmehr vorgesehene stimmberechtigte Mitgliedschaft der Stadt Leipzig im Verwaltungsrat trägt der Bedeutung der Deutschen Bücherei für die Stadt Leipzig und deren Bedeutung für die Gründung der Deutschen Bücherei im Jahr 1912 angemessen Rechnung. Seit der Vereinigung beider Bibliotheken im Jahre 1990 hat ein Vertreter der Stadt Leipzig regelmäßig ohne Stimmrecht an den Verwaltungsratssitzungen teilgenommen. Die genauere Bestimmung der städtischen Vertretung als aus dem Magistrat stammend war funktionslos. Sie wird auch deshalb aufgegeben, weil nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Leipzig nicht die Magistratsverfassung gilt.

Die Erhöhung der Anzahl der vom Bund zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrats um eines auf fünf stellt sicher, dass der Bund als alleiniger Kostenträger der Bibliothek bei relevanten Entscheidungen im Verwaltungsrat, wie z.B. der Feststellung des Haushalts der Bibliothek nach § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes, nicht überstimmt werden kann. Die Stellung des Bundes mit einer Sperrminorität bei allen wesentlichen Entscheidungen von einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, dem Vorsitz im Verwaltungsrat, dem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden, der Funktion als oberste Dienstbehörde und der Rechtsaufsicht über die Bibliothek gewährleistet einen Einfluss auf Aufsichts- und Geschäftsführungsentscheidungen, die der umfassenden Finanzierung der Bibliothek durch den Bund angemessen ist. Die in Absatz 1 Nr. 1. durch die Worte "bis zu" vorgenommene Entsendungsregelung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll eine flexible Vertretung der Bundesregierung im Verwaltungsrat ermöglichen.

In Satz 2 wird eine Vertretungsregelung aufgenommen, die als Kann-Vorschrift bisher in § 4 der Satzung der Bibliothek enthalten war. Die Bestimmung soll dazu beitragen, dass der Verwaltungsrat jederzeit beschlussfähig ist.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz des noch geltenden Gesetzes. Der zweite Halbsatz wurde in Abs. 3 als Satz 3 übernommen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird wie bisher von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bestimmt.

Zu Absatz 3

Satz 1 wurde wegen seiner Bedeutung aus der Satzung übernommen. Wegen der Erhöhung der Mitglieder des Verwaltungsrats von bisher 11 auf 13 wurde die bisherige Mitgliederzahl für die Beschlussfähigkeit nach der Satzung von mehr als 6 auf mehr als 7 erhöht. Satz 2 dient der Klarstellung, Satz 3 entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des noch geltenden Gesetzes.

Zu Absatz 4

Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes. Die dort in Satz 2 noch vorgesehene Kompetenz des Verwaltungsrats zur Feststellung von Abweichungen innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes ist entbehrlich. Die Haushaltsflexibilisierung und die damit einhergehende erleichternde Haushaltsführung machen über die haushaltsrechtlichen Bestimmungen hinausgehende Abweichungen nicht mehr notwendig. Seit Inkrafttreten des noch geltenden Gesetzes im Jahre 1969 hat sich im Übrigen kein derartiger Fall ergeben.

Die Sätze 2 und 3 dienen einem Bedürfnis nach stärkerer Entscheidungsbeteiligung des Verwaltungsrats bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und bei geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 dieses Gesetzes. Der Überwachungsauftrag des Verwaltungsrats für die Aufgabenerfüllung der Bibliothek wird im Einklang mit vergleichbaren Regelungen in anderen Gesetzen klargestellt.

Satz 4 räumt dem Verwaltungsrat die Möglichkeit ein, die Entscheidung zu einzelnen seiner Befugnisse der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek zu übertragen. Hierdurch sollen die Entscheidungsbefugnis der Bibliotheksleitung gestärkt und Entscheidungswege, erforderlichenfalls mit Zielvorgaben des Verwaltungsrats, verkürzt werden.

Zu Absatz 5

Die Bestimmung entspricht § 7 Abs. 3 des noch geltenden Gesetzes

Zu Absatz 6

Satz 1 entspricht § 12 des noch geltenden Gesetzes. Satz 2 ermöglicht die Einräumung beamtenrechtlich delegationsfähiger Befugnisse, für die eine eigene Regelung fehlt, mit der Folge einer Verkürzung der Entscheidungswege (vgl. auch § 83 Abs. 1 und §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 84 des Bundesdisziplinargesetzes).

Zu § 7 Generaldirektorin, Generaldirektor

Zu Absatz 1

Die in § 8 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes enthaltene Bindung der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Maßgaben der Satzung ist selbstverständlich und muss daher in Satz 1 nicht mehr gesetzlich geregelt werden. Stattdessen ist in Satz 2 die klare Zuständigkeitsabgrenzung im Verhältnis zu § 6 Abs. 4 und 6 dieses Gesetzes nützlich.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht § 8 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes.

Satz 2 ist wegen seines besonderen Gewichts aus der Satzung der Bibliothek (§ 13) inhaltlich übernommen worden.

Zu § 8 Beiräte

Zu Absatz 1

Die Bestimmung entspricht § 9 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht mit folgender Änderung § 9 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes: Der Wegfall der Wörter "aus dem Bibliothekswesen und dem Buchhandel" soll ermöglichen, dass neben Sachverständigen aus diesen Bereichen, die weiterhin im Beirat vertreten sein sollen, z.B. auch Sachverständige für digitale Medien in dem den Verwaltungsrat beratenden Gremium mitwirken können. Der Verzicht auf eine gesetzliche Festschreibung bestimmter Bereiche, aus denen der Verwaltungsrat Sachverständige beruft, flexibilisiert im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen eine kompetenzgerechte Besetzung des Beirats.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung regelt für den Beirat für das Deutschen Musikarchiv eine entsprechend sachgerechte Flexibilisierung der Sachverständigenauswahl im Sinne der Begründung zu Abs. 2.

Zu Absatz 4

Die Bestimmung entspricht § 9 Abs. 4 des noch geltenden Gesetzes.

Zu § 9 Rechtsaufsicht

Die Bestimmung entspricht § 10 des noch geltenden Gesetzes. Mit der nunmehr vorgenommenen Klarstellung des Begriffs "Aufsicht" im noch geltenden Gesetz in "Rechtsaufsicht" ist Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes entbehrlich geworden.

Zu § 10 Beamtinnen, Beamte

Zu Absatz 1

Die Bestimmung verleiht der Bibliothek das Recht, Beamte zu haben. Die in § 11 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes enthaltene Regelung ist hingegen entbehrlich, da sich der Status der Beamtinnen und Beamten der Bibliothek unmittelbar aus dem Bundesbeamtengesetz ergibt.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung entspricht § 11 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes. Wegen seiner Bedeutung wurde das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für den Ernennungsvorschlag für die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und die ständigen Vertreterinnen und Vertreter aus der Satzung (§ 9 Satz 1) übernommen.

Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 des noch geltenden Gesetzes enthaltene Ermächtigung für die Bestimmung des Sitzes des Generaldirektors findet sich nunmehr als Festlegung des Behördensitzes in § 1 Abs. 2 Satz 2.

Zu Absatz 3

Die bisherige Regelung in § 11 Abs. 3 des noch geltenden Gesetzes, wonach die Beamten der Bibliothek unterhalb der Leitungsebene mit Zustimmung des Verwaltungsrats von dessen Vorsitzenden ernannt werden, erzeugte ein aufwändiges Verwaltungsverfahren ohne wesentliche Steuerungsfunktion. In Anlehnung an neuere Regelungen anderer Institutionen (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Jüdisches Museum) wird deshalb die Ernennungsaufgabe ohne Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Möglichkeit zugewiesen, das Ernennungsrecht für diese Beamtinnen und Beamten durch Satzungsrecht auf die Generaldirektorin oder den Generaldirektor zu übertragen.

Zu § 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Satz 1 entspricht im Grundsatz § 14 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes. Auf das in § 14 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes enthaltene Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats für Angestellte der Vergütungsgruppe II b BAT und höher wird entsprechend der Regelung für die Beamten der Bibliothek verzichtet. Satz 2 ist erforderlich, um die Bibliothek künftig von der Pflicht zur Zahlung einer Umlage für das Insolvenzgeld zu befreien. Nach § 186c Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes tritt diese Befreiung u. a. nur ein, wenn der Bund kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Zu § 12 Wohnungsfürsorge

Die Bestimmung bezieht die Angehörigen der bundesunmittelbaren Anstalt in die wohnungsfürsorglichen Maßnahmen ein, die der Bund seinen Bediensteten und denen anderer bundesunmittelbarer Sondereinrichtungen gewährt. Sie ist erforderlich, weil die Liegenschaftsverwaltungsstellen des Bundes institutionelle Zuwendungsempfänger und deren Angehörige (mittelbare Bundesbeamte) ohne weiteres nicht in die Wohnungsfürsorge des Bundes einbeziehen. Auf die vergleichbare Regelung in § 29 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes wird verwiesen.

Die Bestimmung des § 12 des noch geltenden Gesetzes zur obersten Dienstbehörde ist nunmehr in § 6 Abs. 6 Satz 1 enthalten.

Zu § 13 Haushalt, Rechnungsprüfung

Zu Absatz 1

Die Bestimmung entspricht § 13 Abs. 1 des noch geltenden Gesetzes.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht § 13 Abs. 3 des noch geltenden Gesetzes. Mit dem Wegfall der Genehmigungsbefugnis des Verwaltungsrats für "Abweichungen innerhalb des Haushaltsplanes" in § 6 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes entfällt die Folgeregelung für eine qualifizierte Mehrheit bei der Beschlussfassung dieses Gremiums.

Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bibliothek zu 100 % aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Die fünf Bundesvertreter im Verwaltungsrat sollen daher ihre Stimmen in Haushaltsangelegenheiten einheitlich abgeben.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 13 Abs. 4 des noch geltenden Gesetzes.

Zu Absatz 4

Die Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu §§ 15 bis 17 des noch geltenden Gesetzes

Die beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften der §§ 15 bis 17 des noch geltenden Gesetzes sind durch Vollzug erledigt.

Zu § 14 Ablieferungspflicht

Die Bestimmung regelt wie auch im noch geltenden Gesetz (§ 18) die Erfüllung eines Teils des Sammelauftrags der Bibliothek durch die Pflichtablieferung von Medienwerken durch die Verbreitungsberechtigten. Diese Pflicht bezieht sich auf inländische Medienwerke in körperlicher Form (Abs. 1), auf körperliche und unkörperliche Auslandsveröffentlichungen inländischer Berechtigter (Abs. 2) und auf inländische Medienwerke in unkörperlicher Form (Abs. 3).

Grundsätzlich erfasst werden sollen alle Veröffentlichungen, die zum Sammelauftrag gehören und mit einer Ablieferungspflicht belegt werden können. Die Ablieferungspflicht soll daher auch für Lizenzwerke gelten, wenn Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts in Deutschland ansässig sind. Die Lizenzierung als Form der Verwertung des Rechts der Verbreitung kann mit der Ablieferungspflicht belegt werden, auch wenn die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber selbst das Medienwerk nicht veröffentlicht. Sofern die von den Verpflichteten abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen eine Ablieferung nicht zulassen, wird die Sach- durch die entsprechende Geldleistungspflicht wegen pflichtwidriger Nichtablieferung ersetzt (Abs. 4).

Zu Absatz 1

Die Einforderung von zwei Ausfertigungen von Medienwerken in körperlicher Form entspricht § 18 des noch geltenden Gesetzes. Die dort ebenfalls genannten Häuser, an die abzuliefern ist, sowie detaillierte Einschränkungen der Ablieferungspflicht sollen wie bisher in der Rechtsverordnung nach § 20 dieses Gesetzes und den Sammelrichtlinien der Bibliothek erfolgen.

Zu Absatz 2

Erstmals regelt diese Bestimmung die Ablieferungspflicht für Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes (Auslandsveröffentlichungen), sofern sie aus Deutschland lizenziert wurden. Diese Veröffentlichungen mussten bisher von der Bibliothek zur Erfüllung ihres Sammelauftrags erworben werden. Sie werden als körperliche Medienwerke nur in der Deutschen Bücherei in Leipzig gesammelt, daher bedarf es lediglich einer Ausfertigung. Die Ablieferung ist den Lizenzgebern zuzumuten, da die Pflichtablieferung wie üblicherweise der Anspruch auf Belegexemplare zum Teil der Lizenzvereinbarung gemacht werden kann. Als inländische Berechtigte stehen diese Ablieferungspflichtigen damit anderen gleich, die das Verbreitungsrecht und das Recht der Zugänglichmachung selbst statt durch Lizenzvergabe verwerten. Die Anknüpfung an den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz einer oder eines - auch von mehreren - Rechtsbefugten orientiert sich, wie andere öffentlich rechtliche Regelungen auch, an den §§ 8, 11 und 12 der Abgabenordnung. Sind mehrere Rechteinhaber ablieferungspflichtig, hat eine Auswahlentscheidung unter mehreren Ablieferungsverpflichteten nach allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu erfolgen.

Die Bestimmung in § 18 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes zu den Besonderheiten der Pflichtablieferung in der Errichtungsphase des Deutschen Musikarchivs ist überholt. Die Einbeziehung der Ablieferungspflicht für die den deutschen Musikmarkt prägenden Veröffentlichungen in die allgemeine Ablieferungspflicht für Medienwerke ersetzt die bisherige Regelung.

Zu Absatz 3

Die Bestimmung regelt die Anzahl der abzuliefernden Medienwerke in unkörperlicher Form (Netzpublikationen). Sie sind heute ein Medium der Information und Kommunikation, wie es seit Gutenberg Bücher und Zeitschriften sind. Sie eröffnen den Informationsaustausch und tragen Wissen weiter. Darauf bezieht sich der kulturelle Bewahrungsanspruch einer Bibliothek. Im Rahmen ihres allgemeinen Sammelauftrages soll die Bibliothek auch für die Sammlung, Verzeichnung und Langzeiterhaltung von Netzpublikationen Verantwortung übernehmen. Dieser kann sie nur dann gerecht werden, wenn Vervielfältigungsstücke der digitalen Objekte in ihren Zuständigkeitsbereich überführt werden, in dem die Objekte unter kontrollierten und geschützten Bedingungen archiviert und dauerhaft benutzbar gehalten werden. Die Einforderung einer Ausfertigung ist die logische Fortführung der Ablieferungspflicht in Analogie zu den Medienwerken in körperlicher Form nach Abs. 1. Die Einforderung von zwei Ausfertigungen ist unnötig, da die Netzpublikation im zentralen elektronischen Archivsystem der Bibliothek abgelegt wird.

Zu Absatz 4

Als Voraussetzung für eine frühzeitige und damit in ihrer Qualität erst wirksame Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek sollen die Medienwerke in dem Moment, in dem sie in den Vertrieb gehen, auch an die Bibliothek gesandt werden. Die langjährige Praxis hat gezeigt, dass die Ablieferungspflichtigen häufiger die umgehende Ablieferung der von ihnen verbreiteten Publikationen versäumen. Um gravierende Lücken in der Sammlung zu vermeiden, ist hoher Mahn- und Vollstreckungsaufwand zu erbringen, der in großem Umfang Arbeitskapazität bindet. Darüber hinaus leidet die Aktualität der Erschließungsdaten - und damit deren Qualität und Nutzen für Literatur, Wissenschaft und Praxis in Deutschland - erheblich unter dem verspäteten Zugang von Veröffentlichungen in der Bibliothek. Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme soll unnötige Versäumnisse vermeiden helfen.

Die Wochenfrist der noch geltenden Pflichtstückverordnung wurde um eine Mahnfrist von drei Wochen ergänzt. Diese Fristen können eingehalten werden, wie daraus deutlich werden mag, dass es selbst aus Verlagen ausgegliederten Vertriebseinrichtungen gelingt, frühzeitig Rezensionsexemplare der zu bewerbenden Medienwerke einzeln zu versenden. Die Fristen sind aus fachlicher Sicht erforderlich, um die zeitnahe bibliothekarische Autopsie und die darauf beruhende qualitätsvolle Verzeichnung und Erschließung der Medienwerke zu gewährleisten. Nur mit zügiger Erschließung der Neuerscheinungen ermöglicht es die Bibliothek ihren Kunden, die bibliografischen Daten und den aktuellen Wissensstand zeitnah zu nutzen.

Zu § 18 Abs. 3 des noch geltenden Gesetzes

Die Ausnahme für Amtsdruckschriften von der Ablieferungspflicht wird aufgegeben. Eine wesentliche Erweiterung der Sammlung wird hierdurch nicht eintreten, da der Bund und fast alle Länder (außer Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern) aufgrund spezieller Erlasse die Ablieferungspflicht für ihre Amtsdruckschriften geregelt haben und die betroffenen Bundes- und Landesstellen diese bereits an die Bibliothek abliefern. Einschränkungen der Ablieferungspflicht etwa für Druckschriften rein amtlichen Inhalts der Kommunen und der Kommunalverbände werden durch Rechtsverordnung nach § 20 dieses Gesetzes geregelt.

Zu § 15 Ablieferungspflichtige

Die Bestimmung regelt, wer ablieferungspflichtig ist. Sie knüpft nicht mehr an die Verlegeroder die Herstellereigenschaft an, sondern stellt auf die rechtliche Befugnis zur Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung ab und erfasst damit insbesondere im Tonträgerbereich auch in Deutschland lizenzierte Vertriebsgesellschaften. Da nunmehr allgemein auf die Befugnisse abgestellt wird, bedarf es einer besonderen Erwähnung der Selbstverleger und Kommissionsverleger wie in § 19 Abs. 2 des noch geltenden Gesetzes nicht mehr. In den seltenen Fällen, in denen mehrere Berechtigte zur Verbreitung oder Zugänglichmachung für Deutschland nebeneinander zur Ablieferung verpflichtet sein können, hat die Bibliothek im Falle ausstehender Ablieferung eine Auswahlentscheidung nach allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung des oder der Verpflichteten zu treffen. Als Hauptwohnsitz gilt wie im Abgaben- und Verwaltungsverfahrensrecht der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Zu § 16 Ablieferungsverfahren

Die Bestimmung präzisiert die bisherige Regelung in § 20 des noch geltenden Gesetzes. Wegen ihrer besonderen Bedeutung werden zwei Anforderungen an die konkrete Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke aus der noch geltenden Pflichtstückverordnung (§ 1 Abs. 1) in die Neuregelung übernommen: "vollständiger" und "einwandfreier" Zustand. Die Anforderungen an die Beschaffenheit werden im Hinblick auf zu sammelnde Netzpublikationen und elektronische Datenträger um die Erfordernisse nicht befristeter Benutzbarkeit und Eignung zur dauerhaften Archivierung ergänzt. Damit sollen insbesondere Benutzungsfristen, die durch technische Vorkehrungen gesetzt werden und eine spätere Benutzung unmöglich machen, sowie Kopierschutzeinrichtungen und ähnliche Sicherungen, die die zur Archivierung notwendigen Arbeitsschritte vereiteln, für die gesetzlichen Zwecke der Bibliothek ausgeschlossen sein. Die gestellten Anforderungen sind erfüllbar, weil Firmenarchive Grundformen verwahren, um zumindest während der 70-jährigen Schutzfrist Beweis- und Rechtsnachteile zu vermeiden. Die Regelung entspricht dem Auftrag der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 167 S. 10; insbes. Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c, S. 16).

Wegen der besonderen Bedeutung, die eine zeitnahe Ablieferung nach Erscheinen für die Aufgabenerfüllung der Bibliothek gemäß § 2 dieses Gesetzes hat, wird aus der noch geltenden Pflichtstückverordnung (§ 6 Abs. 1) die konkrete Frist für die Pflichtablieferung unverändert übernommen. Sie knüpft an den Verbreitungsbeginn und damit an den Zeitpunkt an, der für die Auslieferung an Dritte gewählt wurde. Zum gleichen Zeitpunkt kann zumutbar auch die Ablieferung an die Bibliothek erfolgen. Da die Benennung der konkreten Stelle, an die die Medienwerke abzuliefern sind, in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen folgt, wird sie im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 20 dieses Gesetzes geregelt.

Die Möglichkeit zur Bereitstellung von Medienwerken in unkörperlicher Form zur maschinengestützten Abholung basiert auf der Verfügbarkeit technischer Verfahren, die ohne besondere Aktivität des Ablieferungspflichtigen die "Einsammlung" von Veröffentlichungen durch die Bibliothek unter Verwendung von Software-Robotern (Web-Harvestern) ermöglichen. Sofern die technischen Eigenschaften von Netzpublikationen den Einsatz derartiger Verfahren erlauben, reduzieren sich der Liefer- und Annahmeaufwand für Ablieferungspflichtige und Bibliothek erheblich. Die Entscheidung zur Anwendung einer oder mehrerer Abnahmemethoden wird im Einzelfall von der Bibliothek getroffen, da die Methoden "Lieferung" oder "Bereitstellung zur Ablieferung" in unterschiedlichen Arbeitsabläufen eingesetzt werden.

Zu § 21 des noch geltenden Gesetzes

Die Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht wird inhaltlich in die Aufgabenbeschreibung in § 2 Nr. 1 aufgenommen und ist deshalb hier nicht mehr zu regeln.

Zu § 17 Auskunftspflicht

Die Bestimmung wird neu eingeführt. Zur Aufgabenerledigung nach § 2 dieses Gesetzes benötigt die Bibliothek besonders bei elektronischen Publikationen auch Daten, die nicht aus den Pflichtexemplaren selbst hervorgehen oder die nur mit sehr großem Aufwand aus diesen ermittelt werden können. Die Regelung soll sicherstellen, dass die zur Aufgabenerledigung notwendigen Daten erfragt werden können. Bei elektronischen Publikationen ist es z.B. erforderlich, diejenigen technischen Metadaten zu erheben, die für den laufenden Betrieb von Verfahren zur Erhaltung der Langzeitverfügbarkeit durch die Bibliothek benötigt werden. Es handelt sich dabei um Daten, die im Produktionsprozess des Medienwerkes anfallen und nachträglich nur mit hohem Aufwand ermittelt werden können. Zwar sind gemäß § 95d Abs. 1 UrhG Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. Diese Regelung erfasst jedoch nicht ohne weiteres die relevanten Datenelemente, deren Kenntnis für Archivierungs- und Bereitstellungszwecke erforderlich sind. Die Bibliothek ist deshalb befugt, im erforderlichen und den Auskunftspflichtigen zumutbaren Umfang die anzugebenden Daten festzulegen. Die Befugnis zur Ersatzvornahme soll sicherstellen, dass notfalls unverzichtbare Informationen beschafft werden können, um den gesetzlichen Auftrag der Bibliothek zu vollziehen.

Zu § 18 Zuschuss

Ein Zuschuss zu den Kosten für die Ablieferung körperlicher Medienwerke wird dem Grunde nach gewährt, wenn im Einzelfall die kostenfreie Ablieferung unzumutbar wäre, weil etwa ein hoher Herstellungsaufwand wegen geringer Auflage wirtschaftlich nicht weiterbelastet werden kann. Die Zuschussregelung stellt für die Bemessung der Zuschusshöhe nicht mehr auf die Bezugsgrößen "Ladenpreis" und "Auflagenhöhe", sondern auf die Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen selbst ab. Auf diese Grenzkosten bezieht sich auch die der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 14.07.1981, 1 BvL 024/78 , E 58, 137, Pflichtexemplar-Beschluss zu § 9 des Hessischen Pressegesetzes - HessPresseG - 1958) angepasste hessische Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HessPresseG 1982 i.V.m. § 6 der VO über die Abgabe von Druckwerken). Dies wird dadurch begründet, dass wegen moderner Drucktechniken, die den Nachdruck weiterer Exemplare und damit die sukzessive Vergrößerung einer Auflage oder Herstellung von immer neuen Kleinauflagen in flexibler Anpassung an den Verkaufserfolg zulassen, die Angabe einer Auflagenhöhe kein festes Kriterium für die Bemessung der Belastung durch die Pflichtablieferung darstellt. Das gilt auch bei etwa aufwändig hergestellten oder ausgestatteten Werken, bei denen nicht der Deckungsbeitrag für die Gemeinkosten, sondern der auf das Einzelstück bezogene Aufwand die Belastung ausmacht. Dieser besondere Aufwand ist mit einem Zuschuss zu mildern, wenn die Kleinstauflage die Umlegung der Kosten für die abzuliefernde Stücke auf die übrigen Stücke der Auflage wirtschaftlich ausschließt.

Durch die neue Regelung wird betriebswirtschaftlich zutreffend und im Hinblick auf einen schonenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Sozialbindung) das ablieferungspflichtige Medienwerk selbst und nicht die damit verbundene Amortisationserwartung und Gemeinkostendeckung zum Maßstab für die wirtschaftliche Belastung. Die Zumutbarkeit der kostenerstattungsfreien Ablieferung wegen des damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Aufwandes im Sinne der zitierten Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung hängt nicht von einer Kostendeckungsquote, sondern von der konkreten Belastung mit den durch die Herstellung der abzuliefernden Medienwerke zusätzlich entstehenden Kosten ab. Diese Grenzkosten oder Fortdruckkosten steigen oder mindern sich regelmäßig nicht mit einer Veränderung der Produktionsgemeinkosten. Mit der Anpassung der Bezugsgröße an die wirtschaftlich gebotene Betrachtungsweise entfallen die bislang beobachteten Fälle, in denen Publikationen überhaupt nur durch den Pflichtexemplar-Zuschuss kaufmännischen Sinn erhielten oder Gemeinkostenanteile durch pauschalierte Ansätze mehrfach von verschiedenen Pflichtexemplarbibliotheken bezuschusst wurden. Ohne Zuschussberechtigung bleiben danach auch die Fälle, in denen Lizenznehmer reine Lizenzgebühren zu entrichten haben, ohne mit Herstellungskosten belastet zu sein.

Weil für Medienwerke in unkörperlicher Form typischerweise keine nennenswerten Zusatzkosten für die Herstellung der abzuliefernden Ausfertigung anfallen, ist die Zuschussregelung auf Medienwerke in körperlicher Form zu beschränken.

Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung nach § 20 dieses Gesetzes.

Zu § 23 des noch geltenden Gesetzes

Die Einforderung von Druckwerkverzeichnissen der Ablieferungspflichtigen hat sich als unzweckmäßig erwiesen, weil die Verzeichnisse der Verlage oder Herstellerinnen und Hersteller häufig wegen verspäteter und unvollständiger Zusammenstellung nutzlos sind. Die Regelung soll daher entfallen.

Zu § 19 Bußgeldvorschriften

Es ist notwendig, eine Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten in das Gesetz aufzunehmen, um bei häufigeren Pflichtverletzungen gegen Ablieferungspflichtige (§ 15) vorgehen zu können. Entsprechende Bestimmungen enthalten einzelne Pflichtexemplarregelungen der Länder (z.B. § 21a Abs. 1 Nr. 6 HessPresseG). Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Ausmaß des Verschuldens, der Nachhaltigkeit der Pflichtverletzung und der Leistungsfähigkeit des oder der Verpflichteten im Einzelfall festzulegen (s.a. §§ 2, 10 - 13 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Gewerblich tätige Ablieferungspflichtige, von denen Fachkenntnis auch bezüglich ihrer Pflichten erwartet werden muss, handeln bereits ordnungswidrig, wenn sie fahrlässig der Ablieferungs- oder der Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Zu § 20 Verordnungsermächtigung

Die Verordnungsermächtigung zur Pflichtablieferung wird neu gegliedert und weist der danach zu überarbeitenden Pflichtstückverordnung auch die Regelungen zu Voraussetzungen und Verfahren der Zuschussgewährung zu. Ebenso können darin die Maßgaben für Verwaltungsvorschriften des Verwaltungsrats - den heutigen Sammelrichtlinien - festgelegt werden.

Nr. 1 bezieht die Einschränkung der Ablieferungspflicht nun auf die Einzelheiten des Auftrags der Bibliothek nach § 2 Nr. 1 und erlaubt auch eine Einschränkung der Sammelpflicht, die insbesondere bei der Sammlung von Netzpublikationen praktisch bedeutsam werden kann. Nr. 2 wird genauer gefasst, indem auch verschiedene Fassungen von Medienwerken aufgeführt werden.

Nr. 3 kann auf die Ermächtigung für die Zeitpunktsbestimmung der bislang geltenden Regelung verzichten, weil sich die Festlegung wegen ihrer Bedeutung jetzt in diesem Gesetz findet (§§ 16 und 17).

Nr. 4 bezieht die inhaltlich in § 18 festgelegte Zuschussregelung in die Pflichtstückverordnung ein.

Zu § 21 Landesrechtliche Regelungen

Die Vorschrift entspricht § 25 des noch geltenden Gesetzes. Zu § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des noch geltenden Gesetzes.