948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 4 Absatz 3a - neu -InVeKoSV)
In Artikel 2 sind nach Nummer 4 folgende Nummern 4a und 4b einzufügen:
'4a. § 21 Absatz 9 wird aufgehoben.
4b. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a ersetzt:
- (3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
- (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen." '
Begründung:
Zu Nummer 4a:
§ 21 Absatz 9 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 4b:
Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ebenfalls die Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers des Übernehmers zu prüfen. Im Anschluss an die bereits mit der letzten Verordnungsänderung erfolgten Anpassungen zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers in § 9 der InVeKoSV ist auch § 23 Absatz 3 entsprechend anzupassen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dabei der für § 9 gefundenen Lösung.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.