Punkt 45 der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende neue Nummer eingefügt: 1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- "Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung den Betriebsinhabern gestatten, den Beginn der 10-Monats-Frist in ihrem Betrieb zu zwei verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des festgelegten Zeitraums gemäß Satz 1 festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle des Satzes 2 geben die Betriebsinhaber in ihrem Sammelantrag ihre Wahl für jede einzelne Parzelle zusätzlich an."
Folgeänderung:
Die Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 7. Begründung
Bezüglich der Aktivierung die zugeteilten Zahlungsansprüche ist in den maßgeblichen EU-Rechtsvorgaben vorgesehen, dass die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen müssen. Dieser Zeitraum muss laut Verordnungstext zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Gewährung der Prämie vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahres beginnen.
Nach der deutschen Betriebsprämiendurchführungsverordnung können die Landwirte "ihren" 10 - Monatszeitraum selbst und jährlich neu bestimmen. Nach der derzeit gültigen Regelung gilt der 10 - Monatszeitraum einheitlich für alle Flächen des Betriebes, d.h. "Sonderregelungen" für einzelne Flächen können nicht getroffen werden.
Diese strikte Vorgabe hat gerade in den aufgrund von Realteilung kleinstrukturierten Betrieben, insbesondere im Bereich des Gemüsebaus, zu großen Problemen geführt. Da der Gemüsebau aufgrund produktionstechnischer / pflanzenbaulicher Gründe auf Tauschflächen angewiesen ist, hat diese Rechtsregelung große Probleme bereitet, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebe am neuen Fördersystem teilnehmen oder nicht.
Aufgrund der VO (EG) Nr. 606/2005 (veröffentlicht am 20. April 2005) ist es möglich, dass die Landwirte ihre Flächen bezüglich des 10 - Monatszeitraums "teilen" und somit zwei verschiedene 10 - Monatszeiträume für ihren Betrieb festlegen können. Hiermit kann sowohl für die pachtenden als auch die verpachtenden Betriebe der Verwaltungsaufwand erheblich verringert werden, so dass die betrieblichen Vorgänge nahezu im gewohnten Rahmen ablaufen können.