Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)




Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtlichen Entschließungen gefasst.

Anlage

Änderungen und Entschließungen zur
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

A Änderungen

1. Zu § 4 Nr. 4 BeschV

§ 4 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es ist darauf zu achten, dass die Regelung wettbewerbsneutral bezüglich der Unternehmensgrößenklassen ist. Es ist klarzustellen, dass die Tätigkeit in einem weiteren Land außerhalb Deutschlands ausreichend ist, um die Regelung zu nutzen. Einer Unterscheidung zwischen Konzernen und Unternehmen bedarf es nicht. Des Weiteren bedarf es einer Einschränkung auf den "Personalaustausch zur Internationalisierung des Führungskreises" mit Blick auf die durch § 31 BeschV getroffenen Regelungen nicht.

2. Zu § 5 Nr. 1 BeschV

In § 5 Nr. 1 sind nach dem Wort "Lehre" ein Komma und die Wörter "von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen" einzufügen.

Als Folge ist die Überschrift wie folgt zu fassen: "Wissenschaft, Forschung und Entwicklung"

Begründung

Insbesondere bei privaten Forschungseinrichtungen ist eine scharfe Trennung zwischen Forschung und Entwicklung kaum möglich. Es sollte vermieden werden, dass bei Wissenschaftlern, die neben Forschungs- auch mit Entwicklungsaufgaben betraut sind, allein deshalb zusätzliche aufenthaltsrechtliche Probleme entstehen. Eine Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben würde nicht nur bürokratischen Mehraufwand hervorrufen, sondern wäre letztlich unter volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zielführend. Im Übrigen verweist in der Gesetzesbegründung zu § 5 BeschV die Bundesregierung selbst auch auf das Ziel der technologischen Entwicklung.

3. Zu § 30 BeschV

§ 30 ist wie folgt zu fassen:

" § 30 Pflegekräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind."

Begründung

Das neue Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) hat zu einer Änderung der Berufsbezeichnungen in der Krankenpflege geführt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wird klargestellt, dass nur die Pflegekräfte aus Drittstaaten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, die einen gleichwertigen Ausbildungsstand bezogen auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen nachweisen können. Durch das neue Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sind mit der Befugnis zur Ausübung des Berufs besondere Anforderungen verbunden. Insbesondere bedürfen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Ausbildungen einer Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 3 und 4 AltPflG.

B Entschließungen