Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ( § 66 Absatz 1 EichO)

In Artikel 1 Nummer 11 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

'a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen." '

Begründung:

Die Neufassung dient der Klarstellung des Gewollten.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach geltendem Recht durch eine Prüfung der zuständigen Stelle von Amts wegen durchzuführen.

Die mit der Änderung nunmehr eingeschobenen Wörter "auf Antrag" lassen den Schluss zu, dass die Pflicht zum Sachkundenachweis, von den in § 66 Absatz 4 - neu - EichO aufgezählten Fällen abgesehen, auch anderweitig oder nicht anders geführt werden kann als durch die Prüfung der zuständigen Behörde. Das ist aber nicht gewollt.

Die Sachkundeprüfung hat insoweit weiter von Amts wegen zu erfolgen und nicht allein auf Antrag. Das Antragserfordernis folgt bisher aus dem nunmehr nach Nummer 10 aufzuhebenden § 65 EichO.

Mit der vorgeschlagenen Änderung läuft das Verwaltungsverfahren wie bisher nur auf Antrag und nicht von Amts wegen an.

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe f ( § 66 Absatz 6 EichO)

In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe f ist in § 66 Absatz 6 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" zu ersetzen.

Begründung:

Der Nachweis der Sachkunde öffentlicher Wäger nach Absatz 4 liegt der zuständigen Behörde bereits vor und bedarf daher keiner weiteren Vorlage.

Nachzuweisen ist allerdings die Sachkunde in den Fällen der Nummern 1 und 2 des neuen Absatzes 5.

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 74 Nummer 30 EichO) Buchstabe b (§ 74 Nummer 31 EichO) Buchstabe c - neu - (§ 74 Nummer 32 - neu - EichO) Nummer 18 Buchstabe a (§ 77 Absatz 3 Satz 2 EichO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen dienen lediglich der redaktionellen Anpassung und Klarstellung.

Die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten sind im § 74 der Eichordnung abschließend aufgezählt. Es ist nicht ersichtlich, warum von dieser Verfahrensweise abgewichen und ein einzelner Tatbestand außerhalb des erwähnten § 74 Eichordnung geregelt werden soll. Es ist dabei unerheblich, dass § 77 Absatz 3 lediglich eine zeitlich befristete Übergangsbestimmung enthält.