Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über den Schutz von Tieren beim Transport Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG des Rates KOM (2003) 425 endg.; Ratsdok. 11794/03

Der Bundesrat hat in seiner 793. Sitzung am 7. November 2003 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Begründung

Tiertransportunternehmer, zumal diejenigen, die zugleich Viehhandelsunternehmer sind benötigen für die Durchführung gewerbsmäßiger Tiertransporte eine Vielzahl von Genehmigungen und Bescheinigungen.

Zur allgemeinen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKV) treten die Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Tierschutzgesetz, § 11 Tierschutztransportverordnung, §§ 15a und 15b Viehverkehrsverordnung und - wenn es sich um innergemeinschaftliches Verbringen bestimmter Tiere handelt - nach § 9 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung hinzu. Ferner benötigt der Unternehmer eine Sachkundebescheinigung nach § 13 Tierschutztransportverordnung und gegebenenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten nach § 8 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.

Um den Verwaltungsaufwand der Unternehmer für mehr unternehmerische Handlungsfreiheit zu reduzieren und gleichzeitig Mehrfachprüfungen der Behörden zu vermeiden, erscheint es geboten, die zahlreichen Genehmigungstatbestände aufeinander abzustimmen und soweit möglich zu konzentrieren.

Insbesondere ist zu prüfen, ob § 15b Viehverkehrsverordnung mit den §§ 11 und 13 Tierschutztransportverordnung sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Tierschutzgesetz mit § 15a Viehverkehrsverordnung abgeglichen werden kann. Da mehrere der Genehmigungstatbestände - ausgehend vom jeweiligen Normzweck - auf Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und geeignete Einrichtungen abstellen, ist von weiterem Konzentrationspotenzial auszugehen.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, dieses auszuschöpfen.