Namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 2008 zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe (Drucksache 852/08(B) ).
Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 2008 zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit Entschließung vom 19. Dezember 2008 zur
Bewachungstätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung vorzusehen und dies in die Bewachungsverordnung einzufügen.
§ 5e Abs. 3 Satz 1 der Bewachungsverordnung (BewachV) sieht vor, dass - soweit im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe wesentliche Unterschiede in der beruflichen Qualifikation bestehen - die Antrag stellende Person zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede wahlweise eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen oder an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinne des § 5e Abs. 2 BewachV teilnehmen kann.
Nach § 5e Abs. 3 Satz 2 BewachV ist die ergänzende Unterrichtung gemäß § 3 Absatz 2 BewachV dabei so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation erlaubt. Dies umfasst einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie mündliche und schriftliche Verständnisfragen Das Wahlrecht zwischen einer spezifischen Sachkundeprüfung und einer ergänzenden Unterrichtung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. So sieht Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lassen muss, soweit Maßnahmen zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der Ausbildungsdauer oder den Ausbildungsinhalten für die Anerkennung einer beruflichen Qualifikation erforderlich sind.
Von dem Wahlrecht des Antragstellers zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung kann gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie nur bei Berufen abgewichen werden bei denen eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erforderlich ist und bei denen die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist. Beide Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein. Die auf rechtsberatende Berufe zugeschnittene Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie kann jedoch auf die in §
- 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Kontrollgänge, Schutz vor Ladendieben, Türsteher) keine Anwendung finden. Denn selbst wenn die Ausübung der genannten Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine genaue Kenntnis der deutschen Rechtslage (z.B. Straf- und Verfahrensrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Datenschutzrecht) erfordert, ist die Rechtsberatung oder der Rechtsbeistand kein wesentlicher Teil der Berufsausübung. Die für eine Abweichung vom Wahlrecht erforderlichen kumulativen Voraussetzungen des Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie sind damit nicht erfüllt.
Der Ausschluss des Wahlrechts zwischen der spezifischen Sachkundeprüfung und der ergänzenden Unterrichtung und der verbindlichen Vorgabe einer Sachkundeprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe in der Bewachungsverordnung würde daher gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie verstoßen.
Dem Petitum des Bundesrates kann daher nicht gefolgt werden.