- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. September 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. August 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 10. August 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 896/05 (PDF) = AE-Nr. 053438
Begründung
1. Rahmenbedingungen und Ziel des Vorschlags
Die Europäische Kommission hat bereits 1994 in ihrer ersten Mitteilung zur Einwanderungs- und Asylpolitik1 hervorgehoben, welchen Nutzen ein Mechanismus für die umfassende EU-weite Überwachung der Migrationsströme bringen könnte. Daraufhin folgte 1996 eine Durchführbarkeitsstudie2.
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 und der Tagung des Europäischen Rates von Oktober 1999 in Tampere ging die Europäische Union die Verpflichtung ein, eine gemeinsame Politik im Bereich Einwanderung und Asyl zu entwickeln, um eine wirksamere Steuerung der Migrationsströme in die EU zu gewährleisten. Wichtige Aspekte dieses Vorhabens sind die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern, ein ausgewogenes Vorgehen bei der Migrationssteuerung sowie die Entwicklung eines gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Der Europäische Rat von Laeken vom Dezember 2001 forderte die Kommission auf, ein System zum Austausch von Informationen über Asyl, Migration und Herkunftsländer aufzubauen. Um dem Bedarf nach vermehrten und besseren Informationen über migrationspolitische Fragen zu entsprechen, wurde in den EG-Haushaltsplan 2002 die neue Haushaltslinie 18 03 05 (vormals Haushaltslinie B5-814)) zur Finanzierung eines Pilotprojekts eingestellt. Aus den Mitteln dieser Haushaltslinie sollten eine "Europäische Beobachtungsstelle für Migration" errichtet und das Datenmaterial für den Bereich Migration und Asyl verbessert werden. Da es bei der Errichtung des Netzes zu Verzögerungen kam, begannen die aus der Haushaltslinie 2002 finanzierten Maßnahmen in Wirklichkeit erst 2003, so dass seither ein Jahr zwischen dem Jahr der Haushaltslinie und dem Durchführungsjahr liegt. Das Projekt, das später die Bezeichnung "Europäisches Migrationsnetz" (EMN) erhielt, wurde von 2003 bis 2006 (Haushaltslinie 2005) als vorbereitende Maßnahme fortgeführt.
Auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki vom Juni 2003 bekräftigten die Staats- bzw. Regierungschefs die "Bedeutung einer Überwachung und Analyse der multidimensionalen Migrationsproblematik" und begrüßten die Einrichtung des Europäischen Migrationsnetzes. Sie sprachen sich auch dafür aus zu prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine permanente Struktur geschaffen werden könnte.
Im November 2004 genehmigte der Europäische Rat das Haager Programm, das sich auf das Tampere-Programm stützt und neue Maßnahmen zur Förderung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU vorantreiben soll. Unter Bezugnahme auf die laufende Entwicklung der europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik wird im Haager Programm herausgestellt, wie wichtig es ist, "die Erhebung, die Weitergabe, den Austausch und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln"; darüber hinaus müssten Daten und Informationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der gemeinsamen europäischen Politik im Bereich Migration und Asyl seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags muss durch vergleichbare, verlässliche und objektive Informationen und Daten auf nationaler und europäischer Ebene unterstützt werden. Gemeinsame Maßnahmen zur wirksameren Migrationssteuerung erfordern gemeinsame Analysen der Migrationsproblematik. Wie bereits in der Durchführbarkeitsstudie von 1996 festgestellt und bei der Evaluierung des EMN von 20053 bekräftigt wurde, fehlt es den politischen Entscheidungsträgern auf EU- und einzelstaatlicher Ebene noch immer in erheblichem Maße an Informationen zum Bereich Migration und Asyl, die unter anderem durch die künftige EMN-Struktur beschafft werden müssen.
Erstens gibt es trotz der ungeheuren Menge an Informationen zu vielen Aspekten der weltweiten Migration keinen einfachen Zugriff auf diese Informationen, da sie nicht zentral zur Verfügung stehen. Eine einzige Stelle, die diese Informationen filtern und zusammenfassen und als Clearingstelle dienen könnte, wäre daher für die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten - und zwar gleichermaßen für die politischen Entscheidungsträger wie für die Öffentlichkeit - sehr nützlich.
Zweitens existieren auf nationaler und auf EU-Ebene nicht genügend verlässliche, vergleichbare und aktuelle Informationen und Analysen über die einschlägigen rechtlichen und politischen Entwicklungen. Auch fehlt es an ausreichenden vergleichbaren Informationen über die Auswirkungen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Migration. Überdies nimmt der Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten an schnellen Antworten auf bestimmte Migrations- und Asylfragen kontinuierlich zu. Um diese Informationslücken zu schließen, bedürfte es - in Verbindung mit einem gewissen Maß an zentraler Koordinierung - einer Art von Netzstruktur, mit der alle Mitgliedstaaten zu erreichen wären.
Ein großes Problem ergibt sich drittens aus dem Mangel an genauen, aktuellen und vergleichbaren statistischen Migrations- und Asyldaten. Der kürzlich angenommene Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz4 soll diesem Problem abhelfen, doch bedarf es auch weiterhin einer vergleichenden Analyse derartiger statistischer Angaben.
Um den Start des EMN-Pilotprojekts bzw. der vorbereitenden Maßnahme EMN zu erleichtern, wurde beschlossen, schrittweise von unten nach oben vorzugehen und zunächst ein Netz nationaler Kontaktstellen aufzubauen. Diese von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen bilden das grundlegende Element des EMN und führen Dokumentations-, Analyse- und Forschungstätigkeiten durch. Sie sollen außerdem nationale Netze von Partnern aufbauen, die ihre Haltung zu den jeweils geprüften Angelegenheiten und ihre diesbezügliche Sachkenntnis einbringen. Die Generaldirektion "Justiz, Freiheit und Sicherheit" der Europäischen Kommission hat mithilfe einer wissenschaftlichen und administrativen Koordinierungsgruppe, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde, die Entwicklung des EMN insgesamt überwacht.
Nach dem Haager Programm ist es von entscheidender Bedeutung, "... die Weitergabe ... und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln". Um dieser Forderung zu entsprechen und um die Politikgestaltung und Beschlussfassung vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung einer gemeinsamen europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik vermehrt durch Information abzustützen, müssen die Tätigkeiten des EMN fortgeführt und gestärkt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dem EMN einen förmlichen Status zu verleihen und dazu einen geeigneten Rechtsakt (eine Entscheidung des Rates auf der Grundlage von Artikel 66 EG-Vertrag) anzunehmen. Zahlreiche Elemente der bestehenden Struktur würden beibehalten, jedoch auch wichtige Änderungen vorgenommen, um die Funktionsweise des EMN zu verbessern. Im der Ratsentscheidung werden die für die Tätigkeit des EMN wesentlichen Bestandteile, d. h. Zielsetzung, Aufgaben, Struktur, Informationsaustauschsystem, Finanzierungsmodalitäten und Beziehungen zu anderen Organisationen, festgelegt.
2. Vorschriften im Bereich des Vorschlags
Das derzeitige EMN wurde zunächst als Pilotprojekt und später als vorbereitende Maßnahme durchgeführt, für die keine eigene Rechtsgrundlage erforderlich war und die durch eine besondere Haushaltslinie (Haushaltslinie 18 03 05 (vormals B5-814)) des EG-Haltsplans5 finanziert wurde. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 sind vorbereitende Maßnahmen auf maximal drei Jahre beschränkt. Für die Fortsetzung der Tätigkeit des EMN bedarf es daher eines Rechtsakts.
3. Konsultation
Die Kommission war der Ansicht, dass die maßgeblichen Beteiligten zur Zukunft des EMN zu hören seien und nahm daher am 28. November 2005 das "Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes"7 an, in dem vor dem Hintergrund einer Bewertung der Funktionsweise des EMN während der Vorbereitungsphase unter anderem der Auftrag und die künftige Struktur des EMN behandelt wurden.
Die mit dem Grünbuch eingeleitete offene Konsultation dauerte bis zum 28. Januar 2006. Etwa die Hälfte der 32 Beiträge kam aus den Mitgliedstaaten, die übrigen wurden von den derzeitigen nationalen Kontaktstellen des EMN, überregionalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Einrichtungen, vor allem Hochschulen8, übermittelt.
Am 6. April 2006 fand in Brüssel eine Anhörung ausgewählter Sachverständiger zur Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes statt, bei der die Kommission die wesentlichen Schlussfolgerungen der öffentlichen Anhörung vorstellte und mehrere Sachverständige über den künftigen Auftrag und Aufbau des EMN referierten.
Wie die öffentliche Konsultation und die Sachverständigen-Anhörung deutlich machten, besteht weithin Einvernehmen darüber, dass das EMN seine Tätigkeit auf der Grundlage seines derzeitigen Auftrags und seiner derzeitigen Struktur fortsetzen muss.
Die Kommission hat außerdem bei zwei Gelegenheiten (am 29. April 2005 und am 20. Juni 2006) im Ausschuss für Einwanderung und Asyl Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu Aspekten der Zukunft des EMN gehört. Beide Male haben die Mitgliedstaaten die Kommission in ihrer Absicht unterstützt, dem EMN einen förmlichen Status zu verleihen.
4. Zusammenfassung der geplanten Maßnahme
Der Hauptzweck des Vorschlags besteht darin, dem Europäischen Migrationsnetz einen förmlichen Status zu verleihen und es auf eine eigene Rechtsgrundlage zu stellen, in der seine Ziele und Aufgaben, seine Struktur und andere Elemente, die für ein gutes Funktionieren des EMN wichtig sind, wie Finanzierungsmodalitäten und Einrichtung eines für die Allgemeinheit zugänglichen Informationsaustauschsystems, festgelegt werden.
Ziel
Im Vorschlag wird das Ziel des EMN wie folgt beschrieben: "Deckung des Informationsbedarfs der Gemeinschaftsinstitutionen, der Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Information zu Migration und Asyl, um die Ausarbeitung diesbezüglicher politischer Konzepte und eine entsprechende Beschlussfassung in der Europäischen Union zu unterstützen".
Tätigkeiten
Zur Erreichung des genannten Ziels soll das EMN die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten durchführen. Dies sind unter anderem: Erhebung und Austausch aktueller Daten und Informationen aus verschiedenen Quellen; Analyse dieser Daten und Informationen; Veröffentlichung von Berichten; Aufbau und Pflege eines Internetbasierten Informationsaustauschsystems; Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen und internationalen Einrichtungen.
Aufbau
Das Netz setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Kontaktstellen und der Europäischen Kommission zusammen.
Um die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und dem EMN politische Orientierung zu geben, wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, in dem jeder Mitgliedstaat, die Kommission und das Europäische Parlament vertreten sein werden.
Insbesondere wird der Lenkungsausschuss:
- - sich an der Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN beteiligen;
- - die Fortschritte des EMN überprüfen und erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen empfehlen;
- - mindestens einmal jährlich einen Zustandsbericht über die laufenden Tätigkeiten des EMN und die wesentlichen Ergebnisse seiner Studien vorlegen, der allen EU-Institutionen übermittelt wird;
- - die geeignetsten strategischen Beziehungen für eine Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen mit Erfahrung im Bereich Migration und Asyl ermitteln;
- - die nationalen Kontaktstellen im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Vorgehensweise beraten und unterstützen.
Die nationalen Kontaktstellen müssen mehrere Anforderungen erfüllen, z.B.: Erfahrung im Bereich Asyl und Migration; IT-Fähigkeiten und -Ausrüstung; Fähigkeit zur Erarbeitung von Kooperationskonzepten und Vernetzung mit anderen nationalen Organisationen und Stellen sowie eine zweite EU-Amtssprache als Arbeitssprache (mündlich und schriftlich).
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als nationale Kontaktstelle fungiert. Der nationalen Kontaktstelle müssen mindestens drei Sachverständige angehören. Einer dieser Sachverständigen, der die Aufgabe des nationalen Koordinators der nationalen Kontaktstelle übernimmt, muss ein Beamter oder Angestellter der benannten Einrichtung sein. Die übrigen Sachverständigen können dieser Einrichtung oder anderen staatlichen oder privaten nationalen oder internationalen Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.
Die nationalen Kontaktstellen erarbeiten nationale Berichte, tragen nationale Daten zum Informationsaustauschsystem des EMN bei, entwickeln die Fähigkeit, Adhoc-Anfragen an andere nationale Kontaktstellen zu richten und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten, und richten ein nationales Migrationsnetz ein, das aus einem breiten Spektrum einschlägig tätiger Organisationen und Einzelpersonen gebildet ist, auch die Beschäftigungs-, Bildungs- und Außenbeziehungs-/Entwicklungsaspekte von Migration abdeckt und in dem alle relevanten Beteiligten vertreten sind.
Der Kommission werden folgende Aufgaben zukommen:
- - allgemeine Koordinierung des EMN;
- - Annahme des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN;
- - ein Vertreter der Kommission wird im Lenkungsausschuss vertreten sein, in dem er den Vorsitz führt. Er wird von zwei von der Kommission benannten Sachverständigen unterstützt;
- - gewährleisten, dass die Arbeit des EMN die politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich Migration und Asyl widerspiegelt;
- - Benennung eines Diensteanbieters, der die Kommission bei der laufenden Verwaltung des EMN, einschließlich des EMN-Informationsaustauschsystems, unterstützen wird. Die Kommission wird die Tätigkeiten dieses Diensteanbieters genau überprüfen, klare Zuständigkeiten und Arbeitsmethoden festlegen und erforderlichenfalls Arbeitsgruppen nationaler Kontaktstellen hinzuziehen, die bei bestimmten Tätigkeiten eng mit dem Diensteanbieter zusammenarbeiten;
- - sicherstellen, dass die nationalen Kontaktstellen imstande sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. So muss sich die Kommission vergewissern, dass die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen nationalen Kontaktstellen allen Anforderungen entsprechen, und, sollte sie bei deren Arbeit anhaltende Mängel feststellen, die sich nachteilig auf die Tätigkeit des EMN auswirken könnten, dem Lenkungsausschuss die notwendigen Maßnahmen vorschlagen;
- - Gewährung von Betriebskostenhilfen zur Kofinanzierung der jährlichen Tätigkeitsprogramme der nationalen Kontaktstellen, die die Vorgaben erfüllen.
Die Benennung eines Diensteanbieters zur Unterstützung der Kommission ist aufgrund des technischen Charakters bestimmter Koordinierungsaufgaben, insbesondere der Einrichtung des IT-Systems und der Website sowie der Ausarbeitung der Syntheseberichte, und aufgrund der komplexen Aufgabe, eine angemessene Koordinierung zwischen den 26 nationalen Kontaktstellen zu gewährleisten, gerechtfertigt.
Informationsaustauschsystem und Studien
Das EMN muss die von ihm erarbeiteten Informationen in Form von Studien und Berichten durch die modernsten technologischen Mittel, einschließlich einer Website, weit verbreiten. Das Informationsaustauschsystem wird von dem Diensteanbieter, der die Kommission unterstützen wird, unter deren Aufsicht verwaltet. Es ist der Öffentlichkeit zugänglich, und jedermann hat grundsätzlich Zugriff auf die Informationen. Von dieser allgemeinen Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn Mitglieder des EMN sensible oder vertrauliche Informationen übermitteln.
Die im Austauschsystem gespeicherten Informationen werden unter anderem die vom EMN erstellten Studien und Berichte, einen Thesaurus zur Migrations- und Asylthematik sowie eine Datenbank der Migrations- und Asylvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft enthalten.
Finanzierung
Die für das Funktionieren des EMN erforderlichen Mittel werden alljährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Aus diesen Mitteln werden die förderfähigen Kosten der nationalen Kontaktstellen (bis zu 80 %) kofinanziert und die Kosten des Diensteanbieters sowie andere Aufwendungen, einschließlich der Kosten für Evaluierung, besondere Tätigkeiten und Unterstützung neuer nationaler Kontaktstellen, gedeckt. Die jährlich verfügbaren Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt, der für das EMN für den Zeitraum 2007-2013 Mittel in Höhe von 59,7 Mio. EUR vorsieht. Die für 2007 vorgesehenen 3 Mio. EUR werden jedoch nicht verwendet, da das Netz wahrscheinlich erst am 1. Januar 2008 seine Tätigkeit aufnehmen wird. Somit belaufen sich die Mittel für den Zeitraum 2008-2013 auf 56,7 Mio. EUR. Das bedeutet auch, dass es zwischen der Haushaltslinie und dem Durchführungsjahr keine einjährige Verzögerung mehr geben wird.
Die Kommission wird dafür zuständig sein, denjenigen nationalen Kontaktstellen, die die Vorgaben erfüllen, Finanzhilfen zu gewähren und mit dem Diensteanbieter in eine vertragliche Beziehung einzutreten.
Weitere Informationen zur Finanzierung des EMN sind der Folgenabschätzung und dem Finanzbogen zu entnehmen.
5. Rechtsgrundlage
Die Entscheidung des Rates ist gestützt auf Artikel 66 EG-Vertrag. Seit dem 1. Mai 2004 werden die Maßnahmen gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags von Nizza mit qualifizierter Mehrheit im Rat und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
Artikel 66 EG-Vertrag betrifft die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten auf mehreren Gebieten, einschließlich Einwanderung und Asyl, sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission. Den Behörden der Mitgliedstaaten kommt dadurch, dass sie die nationalen Kontaktstellen benennen und am Lenkungsausschuss beteiligt sind, eine wichtige Rolle zu. Da viele Kontaktstellen wahrscheinlich Regierungsstellen sein werden, dürften die nationalen Behörden einen großen Anteil an der Arbeit des EMN haben. All dies rechtfertigt die Wahl von Artikel 66 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für den Vorschlag.
Titel IV EG-Vertrag ist nicht anwendbar auf das Vereinigte Königreich und Irland, außer wenn diese Länder gemäß dem Verfahren im Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das den Verträgen beigefügt ist, anders entscheiden. Gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks gilt Titel IV auch nicht für Dänemark.
6. Subsidiarität
Der Vorschlag betrifft den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der von den Verträgen gefordert wird und für den sich die Europäischen Räte von Tampere und Den Haag nachdrücklich ausgesprochen haben. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, Behörden, Hochschulen, Forscher und andere relevante Beteiligte aus dem Bereich Migration und Asyl in den Mitgliedstaaten zusammenzubringen, damit sie der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen zu den migrations- und asylpolitischen Gegebenheiten auf EU- und nationaler Ebene liefern können. Da das Ziel, die Zusammenarbeit und EU-weite Bereitstellung von Daten und Analysen zu verbessern, nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden kann, ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Entscheidung wird eine koordinierte und einheitliche EU-weite Stärkung der Informationsverfahren, die einen Bezug zu Migrationsaspekten jeglicher Art aufweisen, angestrebt.
7. Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag beschränkt sich auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den im Bereich Migration und Asyl tätigen einzelstaatlichen Behörden und anderen einschlägigen Organisationen, damit diese der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Migrations- und Asylsituation in der EU und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können. Um eine föderierte Struktur beizubehalten und eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde einer Netzstruktur der Vorzug gegeben.
Der Vorschlag enthält nur die zur Erreichung der Ziele notwendigen Mindestmaßnahmen und überschreitet nicht das dazu erforderliche Maß. Er lässt die vorhandenen Kooperationsverfahren und -strukturen unberührt.
8. Beziehung des EMN zu anderen Instrumenten oder Strukturen für den Informationsaustausch im Bereich Migration und Asyl
Das EMN dient dazu, der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Migrations- und Asylsituation in der EU und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, um die diesbezügliche Politikgestaltung und Beschlussfassung in der Europäischen Union zu unterstützen. Hierzu bedarf es selbstverständlich der Forschung und Analyse, der Sensibilisierung für das Thema Migration in all seinen Aspekten und der Bereitstellung von Daten, Berichten und Studien für die Entscheidungsträger und die breite Öffentlichkeit, anhand deren eine sachkundige Debatte über die Asyl- und Migrationsproblematik geführt werden kann.
Das EMN wird nicht das einzige Instrument bzw. die einzige Struktur der Gemeinschaft zur Sammlung und zum Austausch von migrations- und asylpolitischen Informationen sein. Im Vergleich zu den anderen Instrumenten und Strukturen wie dem ICO-Net, der Agentur für Grundrechte (einschließlich des RAXEN-Netzes), Eurostat, CIREFI, den nationalen Kontaktstellen für Integration oder dem Verfahren zur gegenseitigen Information zeichnet sich das EMN jedoch durch einige Besonderheiten aus, die ihm ein einzigartiges Profil mit folgenden Eigenschaften verleihen:
- - breiter Aufgabenbereich;
- - Schwerpunkt auf Analysetätigkeiten und Verbindungen zum Hochschulbereich;
- - breite Verfügbarkeit der Ergebnisse (für Öffentlichkeit und Politik).
Die Kommission wird sich im Rahmen des Möglichen um Synergien bemühen und bestrebt sein, Überschneidungen zwischen der Tätigkeit des EMN und den Arbeiten anderer Instrumente und Strukturen mit ähnlicher Aufgabenstellung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Kommission ihre Befugnis wahrnehmen und das jährliche Tätigkeitsprogramm des EMN gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorschlagen.
Anhang 1 der Folgenabschätzung enthält nähere Angaben zu den Unterschieden zwischen dem EMN und anderen Instrumenten und Strukturen mit ähnlicher Aufgabenstellung.
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,
nach Vorschlag der Kommission9,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) 2003 beschloss die Kommission eine auf drei Jahre angelegte vorbereitende Maßnahme für die Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzes13, das der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten objektive, verlässliche und aktuelle Migrationsdaten liefern sollte.
- (2) Angesichts der Bedeutung einer Überwachung und Analyse der multidimensionalen Migrationsproblematik begrüßte der Europäische Rat von Thessaloniki vom Juni 2003 in seinen Schlussfolgerungen14 die Einrichtung des EMN und kündigte an, er werde prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine permanente Struktur geschaffen werden kann.
- (3) Am 4. November 2004 genehmigte der Europäische Rat ein Mehrjahresprogramm zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das "Haager Programm"15, in dem die Entwicklung der zweiten Phase einer gemeinsamen Politik im Bereich Asyl, Migration, Visa und Außengrenzen gefordert wird, die unter anderem auf einer engeren praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einem effektiveren Informationsaustausch basieren und am 1. Mai 2004 beginnen sollte. Im Haager Programm wird Folgendes festgestellt: "Die derzeitige Entwicklung einer europäischen Asyl- und Migrationspolitik sollte auf einer gemeinsamen Analyse aller Aspekte der Wanderungsbewegungen beruhen. Von entscheidender Bedeutung ist es, die Erhebung, die Weitergabe, den Austausch und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln."
- (4) Im Hinblick auf die Anhörung der relevanten Beteiligten über die Zukunft des EMN verabschiedete die Kommission am 28. November 2005 ein "Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes"16, in dem ausgehend von einer Bewertung der Arbeitsweise des EMN in den ersten Jahren der Vorbereitungsphase Themen wie der Auftrag und die künftige Struktur des EMN behandelt wurden.
- (5) Die öffentliche Konsultation machte deutlich, dass die meisten Beteiligten die Fortführung und Verstärkung der Tätigkeiten des EMN sowie die Beibehaltung seines ursprünglichen Ziels, d. h. die Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Daten zu Migration und Asyl, befürworteten. Außerdem sprachen sich die Beteiligten in der Mehrzahl dafür aus, dass das EMN weiterhin der Kommission angegliedert sein sollte.
- (6) Das EMN soll Überschneidungen mit den Arbeiten anderer Gemeinschaftsinstrumente oder -strukturen, die für die Erhebung von Informationen im Bereich Migration und Asyl sowie den diesbezüglichen Informationsaustausch zuständig sind, vermeiden und im Vergleich dazu, insbesondere durch sein großes Aufgabengebiet, die Analysetätigkeit, die einen wichtigen Schwerpunkt darstellt, die Verbindungen zum Hochschulbereich und die öffentliche Verfügbarkeit seiner Ergebnisse einen zusätzlichen Nutzen bewirken.
- (7) Um seine Ziele erreichen zu können, muss das EMN von einer nationalen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat unterstützt werden. Die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen sind auf Gemeinschaftsebene von der Kommission abzustimmen, die von einem Diensteanbieter unterstützt wird, der über die für die Organisation der alltäglichen Arbeiten des EMN, einschließlich dessen Informationsaustauschsystems, erforderliche Fachkenntnis verfügt.
- (8) Die nationalen Kontaktstellen können nur mit der notwendigen Fachkenntnis die vielschichtigen Aspekte von Migration und Asyl behandeln; deshalb müssen sie aus mindestens drei Sachverständigen gebildet sein, die einzeln oder gemeinsam über Kompetenzen in Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik verfügen. Diese Sachverständigen können aus den Behörden der Mitgliedstaaten oder einer anderen Organisation kommen.
- (9) Jede nationale Kontaktstelle soll ein nationales Migrationsnetz bestehend aus im Bereich Migration und Asyl tätigen Organisationen und Einzelpersonen, z.B. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschern, staatlichen und nichtstaatlichen sowie internationalen Organisationen, aufbauen, damit alle relevanten Beteiligten Gehör finden.
- (10) Ein Lenkungsausschuss soll dem EMN politische Orientierung bieten und sich unter anderem an der Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN beteiligen.
- (11) Im Interesse einer möglichst weiten Verbreitung der Informationen, die das EMN in Form von Studien und Berichten erarbeitet, sollen diese Informationen durch modernste Techniken, unter anderem durch eine eigens einzurichtende Website, zugänglich gemacht werden.
- (12) Sofern dies zum Erreichen der Ziele erforderlich ist, soll das EMN die Möglichkeit haben, zu anderen einschlägig tätigen Einrichtungen Beziehungen zwecks einer Zusammenarbeit aufzunehmen. Beim Aufbau derartiger Beziehungen ist insbesondere auf ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz, den Kandidatenländern, den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Ländern und mit Russland zu achten.
- (13) Das EMN soll durch Finanzhilfen der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 0217 kofinanziert werden.
- (14) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr18 und die Verordnung (EG) Nr. 045/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 sind im Zusammenhang mit dem Informationsaustauschsystem des EMN zu berücksichtigen.
- (15) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet -
Hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- Hiermit wird ein Europäisches Migrationsnetz (nachstehend EMN) eingerichtet.
- Ziel des EMN ist die Deckung des Informationsbedarfs der Gemeinschaftsinstitutionen, der Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten sowie der breiten Öffentlichkeit zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu Migration und Asyl, um die diesbezügliche Politikgestaltung und eine entsprechende Beschlussfassung in der Europäischen Union zu unterstützen.
Artikel 2
Aufgaben
- Um das Ziel gemäß Artikel 1 zu erreichen, nimmt das EMN folgende Aufgaben wahr:
- a) Erhebung und Austausch aktueller Daten und Informationen aus einer Reihe von Quellen, einschließlich Hochschulen;
- b) Analyse der Daten und Informationen gemäß Buchstabe a und Bereitstellung dieser Daten und Informationen in leicht zugänglichem Format;
- c) Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf Gemeinschaftsebene durch Festlegung von Indikatoren und Kriterien, die zu größerer Kohärenz und zur Entwicklung von Gemeinschaftstätigkeiten mit Bezug zu Migrationsstatistiken beitragen;
- d) Veröffentlichung regelmäßiger Berichte über die Migrations- und Asylsituation in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;
- e) Aufbau und Pflege eines Internetbasierten Informationsaustauschsystems, das Zugang zu relevanten Dokumenten und Veröffentlichungen zur Thematik Migration und Asyl bietet;
- f) Sensibilisierung für die Tätigkeit des EMN durch Zugänglichmachung der von ihm erhobenen Informationen und Verbreitung seiner Ergebnisse;
- g) Koordination der Information und Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen und internationalen Einrichtungen.
Artikel 3
Zusammensetzung
- Das EMN setzt sich zusammen aus:
- a) von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Kontaktstellen;
- b) der Kommission.
Artikel 4
Lenkungsausschuss
- 1. Das EMN wird von einem Lenkungsausschuss geleitet, der sich aus einem Vertreter eines jeden Mitgliedstaats, einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter der Kommission, die von zwei wissenschaftlichen Sachverständigen unterstützt wird, zusammensetzt.
Der Vertreter der Kommission führt im Lenkungsausschuss den Vorsitz.
Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- 2. Insbesondere wird der Lenkungsausschuss:
- a) sich - auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes - an der Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN beteiligen;
- b) die Fortschritte des EMN überprüfen und erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen empfehlen;
- c) mindestens einmal jährlich für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen einen kurzen Fortschrittsbericht über die laufenden Tätigkeiten des EMN und die wichtigsten Ergebnisse von dessen Studien erarbeiten;
- d) die geeignetsten strategischen Beziehungen für eine Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen ermitteln und erforderlichenfalls die Verwaltungsmodalitäten für eine solche Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 genehmigen;
- e) die nationalen Kontaktstellen über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vorgehensweise beraten und ihnen helfen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn anhaltende Mängel bei der Arbeit einer nationalen Kontaktstelle festgestellt wurden, die die Arbeit des EMN beeinträchtigen könnten.
- 3. Der Lenkungsausschuss kommt mindestens zweimal jährlich zusammen; die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5
Nationale Kontaktstellen
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als nationale Kontaktstelle fungiert.
Die nationale Kontaktstelle setzt sich aus mindestens drei Sachverständigen zusammen. Einer dieser Sachverständigen, der die Aufgabe des nationalen Koordinators übernimmt, ist ein Beamter oder Angestellter der benannten Einrichtung. Die übrigen Sachverständigen können dieser Einrichtung oder anderen staatlichen oder privaten nationalen und internationalen Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.
- 2. Jede nationale Kontaktstelle verfügt insgesamt über:
- a) Erfahrung im Bereich Asyl und Migration, die die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik umfasst;
- b) IT-Fähigkeiten und -Ausrüstung;
- c) die Fähigkeit zur Erarbeitung von Kooperationskonzepten und zur Vernetzung mit anderen nationalen Organisationen und Stellen;
- d) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und
- e) die Fähigkeit, sich in einer anderen EU-Amtssprache als der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie sich befindet, schriftlich und mündlich auszudrücken.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und vollständigen Anschriften der Sachverständigen, die die nationalen Kontaktstellen bilden, mit und geben an, inwiefern Letztere den Anforderungen gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprechen.
- 3. Die nationalen Kontaktstellen nehmen die Aufgaben des EMN auf nationaler Ebene wahr; insbesondere:
- a) erstellen sie nationale Berichte, einschließlich der Berichte gemäß Artikel 9;
- b) tragen sie nationale Daten zum Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 8 bei;
- c) entwickeln sie die Fähigkeit, Adhoc-Anfragen an andere nationale Kontaktstellen zu richten und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten;
- d) richten sie ein nationales Migrationsnetz ein, das aus den unterschiedlichsten Organisationen und Einzelpersonen, die im Bereich Migration und Asyl tätig sind und alle relevanten Akteure vertreten, gebildet ist. Die Mitglieder des nationalen Migrationsnetzes können aufgefordert werden, zu den Tätigkeiten des EMN, insbesondere mit Blick auf die Artikel 8 und 9, beizutragen.
- 4. Die Sachverständigen der nationalen Kontaktstelle treffen sich regelmäßig zu Gesprächen über deren Arbeit, an denen gegebenenfalls Mitglieder des nationalen Migrationsnetzes gemäß Absatz 3 Buchstabe d teilnehmen, sowie zum Austausch von Informationen über laufende und künftige Aktivitäten.
Artikel 6
Koordinierung
- 1. Die Kommission koordiniert die Arbeit des EMN und gewährleistet, dass diese Arbeit die politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich Migration und Asyl angemessen widerspiegelt.
- 2. Bei der Organisation der Arbeit des EMN wird die Kommission von einem auf der Basis eines Vergabeverfahrens ausgewählten Diensteanbieter unterstützt. Dieser erfüllt die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Anforderungen sowie alle sonstigen relevanten Anforderungen, die die Kommission festlegt.
Unter Aufsicht der Kommission nimmt der Diensteanbieter unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- (a) Er organisiert die laufenden Arbeiten;
- (b) er errichtet und verwaltet das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 8;
- (c) er koordiniert die Beiträge der nationalen Kontaktstellen;
- (d) er bereitet die Zusammenkünfte gemäß Artikel 7 vor;
- (e) er bereitet die Zusammenstellungen und Zusammenfassungen der Berichte und Studien vor, auf die in Artikel 9 Bezug genommen wird.
- 3. Nach Anhörung des Lenkungsausschusses und der nationalen Kontaktstellen nimmt die Kommission in den Grenzen des allgemeinen Ziels und der allgemeinen Aufgaben gemäß den Artikeln 1 und 2 das jährliche Tätigkeitsprogramm des EMN an. Das Programm enthält die Ziele und Themenschwerpunkte. Die Kommission überwacht die Durchführung des jährlichen Tätigkeitsprogramms und berichtet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN.
- 4. Nach Beratung der Kommission durch den Lenkungsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarungen gemäß Absatz 5.
- 5. Die Kommission bestimmt auf der Grundlage des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN die indikativen Beträge für Finanzhilfen und Verträge im Rahmen eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002.
Die Kommission gewährt den nationalen Kontaktstellen, die die Vorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfüllen, Betriebskostenzuschüsse auf der Grundlage einzelner Finanzhilfeanträge der nationalen Kontaktstellen. Die Kofinanzierung der Gemeinschaft ist auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Auf die Finanzhilfen wird, im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.
Artikel 7
Zusammenkünfte
- 1. Das EMN kommt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
- 2. Jede nationale Kontaktstelle wird in den Sitzungen des EMN von mindestens einem Sachverständigen vertreten.
An den Sitzungen nehmen höchstens drei Sachverständige pro nationaler Kontaktstelle teil. - 3. Die Sitzungen des EMN werden von einem Vertreter der Kommission einberufen, der auch den Vorsitz führt.
- 4. Die regelmäßigen Zusammenkünfte des EMN dienen folgenden Zwecken:
- a) Sie ermöglichen den nationalen Kontaktstellen den Austausch von Wissen und Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsweise des EMN;
- b) sie dienen dazu, Fortschritte bei der Arbeit des EMN, insbesondere hinsichtlich der Erstellung der Berichte und Studien zu überprüfen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt;
- c) sie dienen zum Austausch von Daten und Meinungen, insbesondere betreffend die Struktur und Organisation sowie den Inhalt und Zugang zu den verfügbaren Informationen gemäß Artikel 8;
- d) sie bieten eine Plattform zur Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme der Mitgliedstaaten im Bereich Migration und Asyl, insbesondere zur Erörterung der Adhoc-Anfragen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c;
- e) sie dienen zu Beratungen mit den nationalen Kontaktstellen über die Weiterentwicklung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN gemäß Artikel 6 Absatz 3.
- 5. Einzelpersonen und Einrichtungen, die nicht Mitglieder des EMN sind, können zu dessen Sitzungen eingeladen werden, wenn ihre Anwesenheit erforderlich erscheint. Gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzen oder Organisationen können ebenfalls organisiert werden.
Artikel 8
Informationsaustauschsystem
- 1. Ein Internetgestütztes Informationsaustauschsystem, das über eine besondere Website zugänglich ist, wird gemäß diesem Artikel errichtet.
- 2. Der Inhalt des Informationsaustauschsystems wird grundsätzlich veröffentlicht.
Der Zugang zu vertraulichen Informationen kann auf das EMN beschränkt werden.
- 3. Das Informationsaustauschsystem umfasst mindestens Folgendes:
- a) den Zugang zu den Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie zu Urteilen und politischen Maßnahmen im Bereich Migration und Asyl, einschließlich besonderer Migrationsregelungen für bestimmte Kategorien von Migranten;
- b) eine Funktionalität für Adhoc-Anfragen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c;
- c) einen Thesaurus zur Migrations- und Asylthematik;
- d) den unmittelbaren Zugang zu allen EMN-Veröffentlichungen, einschließlich der Berichte und Studien gemäß Artikel 9, sowie einen regelmäßig erscheinenden Newsletter;
- e) eine über die Website zugängliche Mailbox, an die die Öffentlichkeit migrations- und asylbezogene Fragen, die den Tätigkeitsbereich des EMN berühren, richten kann;
- f) ein Verzeichnis von im Bereich Migration und Asyl tätigen Forschern und Forschungseinrichtungen.
- 4. Für die Zwecke des Zugangs zu den Informationen gemäß Absatz 3 kann das EMN erforderlichenfalls Links zu anderen Websites, von denen die ursprünglichen Informationen abrufbar sind, einrichten.
- 5. Die eigens eingerichtete Website erleichtert den Zugang zu vergleichbaren Initiativen, die der Information der Öffentlichkeit in verwandten Angelegenheiten dienen, sowie zu Websites mit Informationen zur Migrations- und Asylsituation in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten.
Artikel 9
Berichte und Studien
- 1. Jede nationale Kontaktstelle erstellt alljährlich einen Bericht zur Migrations- und Asylsituation in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem politische Entwicklungen dargestellt und Statistiken enthalten sind.
- 2. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsprogramm soll jede nationale Kontaktstelle andere Studien zu besonderen migrations- und asylbezogenen Fragen durchführen, die zur Unterstützung der Politikgestaltung und Beschlussfassung erforderlich sind.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
- 1. Die Zusammenarbeit des EMN mit Einrichtungen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten, einschließlich im Bereich Migration und Asyl tätiger internationaler Organisationen, ist vorgesehen.
- 2. Die Verwaltungsmodalitäten für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1, einschließlich erforderlichenfalls des Abschlusses von Vereinbarungen im Namen der Gemeinschaft durch die Kommission, bedürfen der Genehmigung des Lenkungsausschusses.
Artikel 11
Haushaltsmittel
- Die Haushaltsmittel für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewilligt.
Artikel 12
Ausführung des Haushalts
- Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 aus.
Artikel 13
Überprüfung
- Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung und anschließend alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Entwicklung des EMN. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der Entscheidung beigefügt.
Artikel 14
Einführung der wesentlichen Komponenten des EMN
- Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 mit.
Artikel 15
Zeitpunkt der Anwendung
- Diese Entscheidung wird ab dem 1. Januar 2008 angewandt.
- Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Für den Rat
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 KOM (94)23 - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Einwanderungs- und Asylpolitik.
- 2 Durchführbarkeitsstudie von 1999 über eine Europäische Beobachtungsstelle im Bereich Migration.
- 3 Evaluierung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzes, 2005.
- 4 KOM (2005) 375.
- 5 Siehe Haushaltsplan 2003, Titel B5-8, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
- 6 ABl. L 248 vom 16. September 2002.
- 7 KOM (2005) 606.
- 8 Alle Dokumente im Zusammenhang mit der öffentlichen Anhörung, einschließlich der Beiträge der Beteiligten sind von folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/emn/news_contributions_emn_en.htm .
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 11 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 12 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 13 Nachstehend EMN.
- 14 Ratsdokument 11638/03.
- 15 Ratsdokument 14292/1/04 REV 1.
- 16 KOM (2005) 606.
- 17 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- 18 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 19 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.