Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass für Personen, für die nach § 51 BMG aufgrund einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen worden ist, auch nach der Datenübermittlung an die Datenempfänger nach den §§ 4 bis 7 und § 10 der 2. BMeldDÜV eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen entsprechend der Vorgaben des § 41 BMG ausgeschlossen werden kann.

Begründung:

Die Übermittlung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG bei allen Datenübermittlungen ist aus Sicht von Nordrhein-Westfalen zur Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der Betroffenen unverzichtbar.

Bislang erfolgen Datenübermittlungen an Bundesbehörden auf elektronischem Weg ohne einen entsprechenden Hinweis auf eine vorhandene Auskunftssperre auf Grund vorhandener Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Die datenempfangende Dienststelle wird insofern nicht hinreichend dahingehend sensibilisiert, dass sie Daten für eine besonders gefährdete Person erhält. Eine Ausnahme ist das Bundeszentralamt für Steuern, welches das Datum gemäß § 9 der 2. BMeldDÜV erhält.

Der gegen eine Übermittlung des Datums "Auskunftssperre" vorgebrachte Einwand, die datenempfangenden Stellen seien auf Grund spezieller Vorschriften bereits verpflichtet, den Datenschutz grundsätzlich für alle Betroffenen zu gewährleisten, verkennt, dass bei Kenntnis dieses Umstands die datenempfangene Stelle z.B. die Möglichkeit hat, diese "Sonderfälle" unter einen erhöhten Schutz zu stellen. Denkbar ist, dass die Sachbearbeitung nur wenigen Personen zugewiesen wird. Der datenempfangenden Stellen wird ohne Kenntnis der Gefährdung die Möglichkeit eines solchen besonderen Schutzes genommen. Die Betroffenen selbst haben bei diesen Behörden keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre, anders z.B. als beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Auch der Einwand, folge man der Forderung nach einer Übermittlung des Datums "Auskunftssperre" bedinge dies, dass auch ein sogenannter Änderungsdienst eingeführt werden müsse, greift nicht. Auskunftssperren bei vorhandener Gefahr für Leib und Leben (§ 51 Absatz 1 BMG) sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet (§ 51 Absatz 4 BMG). Erhält die datenempfangende Stelle binnen dieses Zeitraums keine erneute Mitteilung über eine Fristverlängerung, darf sie von der Löschung der Auskunftssperre ausgehen. Der zwischenzeitlich "intensivere" Schutz wirkt sich weder für den Betroffenen noch für die Behörde negativ aus.