Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b (Anlage 7 Muster 3 SaatV)
In Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b ist Anlage 7 Muster 3 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Saatgutmischungen von Futterpflanzen" sind die Wörter "und Getreide" einzufügen.
- b) Nach den Wörtern "OECD-System für Futterpflanzensaatgut" sind die Wörter "und Getreidesaatgut" einzufügen.
Begründung:
Die Saatgutverordnung unterscheidet zwischen Futterpflanzenmischungen und Getreidemischungen (vgl. hierzu zum Beispiel § 26 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 - neu -). Durch die vorgeschlagene Einfügung wird auch in Muster 3 dieser Unterscheidung Rechnung getragen. Dies entspricht auch Nummer 12 der OECD-Seed-Schemes, wo ebenfalls "Getreide" in der Rubrik "Mischungen" eigens genannt wird. Durch die Zunahme des internationalen Handels mit Hybridgetreide, welches oft in Mischungen vertrieben wird, wird eine Klarstellung erreicht.