Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung

860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

A.

B.

Begründung

Das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist nur mit einem Pflanzenpass zulässig. Bisher wird, da dies ausdrücklich in der dem EU-Pflanzenschutzrecht zugrunde liegenden Richtlinie 2000/29/EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.