A. Problem und Ziel
- Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. EU Nummer L 162, S. 13) in das nationale Recht.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von der neuen Regelung Gebrauch machen werden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft können zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann, da nicht bekannt ist, inwieweit die Wirtschaft von der neuen Regelung Gebrauch machen wird. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten für Unternehmen eingeführt.
Anzahl: 7
betroffene Unternehmen: Saatgutwirtschaft (Saatgutvermehrer)
Häufigkeit/Periodizität: noch nicht bekannt
erwartete Mehrkosten: ca. 300,- Euro je Fall
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)1
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Gemüsearten, Zierpflanzenarten und Obstarten.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
- (1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen, wenn
- 1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,
- 2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sortenschutzes befindet,
- 3. seit
- a) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem Gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und
- b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen ist und
- 4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und
- 5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.
- (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit legt das Bundessortenamt mindestens die Merkmale zugrunde, die in den
- a) technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
- b) technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
aufgeführt sind.
- (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundessortenamt die Vorschriften der
- a) in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
- b) in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird.
- (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität absehen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf Grund der
- 1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Bezeichnung,
- 2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundessortenamtes,
- 3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen,
- 4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, oder
- 5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden,
ausreichend sind.
§ 3 Feststellung des Landeskulturellen Wertes
- Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.
§ 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
- (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
- 1. eine Sortenbezeichnung,
- 2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
- 3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,
- 4. eine Angabe des Datums
- a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,
- b) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
- c) der Beendigung des Sortenschutzes,
- 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.
- (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
§ 5 Anforderungen an das Saatgut
- (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelassener Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.
- (2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
- 1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen worden ist,
- 2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort der Vermehrer vor der Aussaat der für die Ursprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbestandes in einer Region nach Absatz 3, der für diese Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,
- 3. mindestens die Voraussetzungen für
- a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G, Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
- e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, g, Kleinbuchstabe iii und h Kleinbuchstabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt und
- 4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sortenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als fünfzig vom Hundert überschritten hat.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag genehmigen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhältnisse nicht für die Saatguterzeugung eignen.
- (4) Wer Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffel in den Verkehr bringen will, hat dies zuvor der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mitzuteilen.
- (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffel keine Anwendung.
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
- (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge
- 1. im Falle von Sorten von Gerste, Futtererbse, Kartoffel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen 0,3 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, oder
- 2. im Falle von Sorten aller anderen Arten 0,5 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird,
nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht aus, um einhundert Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bundessortenamt die zum Bestellen von einhundert Hektar Fläche mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als Höchstmenge fest.
- (2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessortenamt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die Anwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetzten Höchstmengen nicht ausreicht, um einhundert Hektar mit Pflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessortenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen die zum Bestellen von einhundert Hektar erforderliche Saatgutmenge übersteigt.
- (3) Saatgut von Erhaltungssorten darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen.
- (4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
- 1. Erhaltungssorte,
- 2. Sortenbezeichnung,
- 3. beantragte Saatgutmenge,
- 4. Größe und Lage der Anbaufläche, auf der das Saatgut erzeugt werden soll und
- 5. Ursprungsregion.
- (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
- (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder in einer zusätzlichen Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Verkehr gebracht werden.
- (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut
- Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.
§ 8 Verschließung
- (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.
- (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
§ 9 Kennzeichnung
- Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet
- 1. die Angabe "EG-Norm",
- 2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,
- 3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe "verschlossen ..." oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zwecke der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe "beprobt ...",
- 4. Pflanzenart,
- 5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte,
- 6. die Angabe "Erhaltungssorte",
- 7. Ursprungsregion,
- 8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,
- 9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,
- 10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen,
- 11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatguts und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.
Artikel 2
Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
- In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe h angefügt:
- "h) Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer, " .
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2009
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
Im Rahmen des geltenden Saatgutrechts ist es schwierig, Saatgut von Pflanzensorten, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zu leisten (Erhaltungssorten), in den Verkehr zu bringen, da die Sorten überwiegend nicht in der Lage sind, die hohen Anforderungen an die Registermerkmale (Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) und an den Landeskulturellen Wert zu erfüllen. Zudem ist die wirtschaftliche Bedeutung von Erhaltungssorten in der Regel so gering, dass die Kosten für ein Sortenzulassungsverfahren mit dem üblichen Prüfanbau und die Kosten für die amtliche Saatgutanerkennung eine Investition in die Erhaltung solcher Sorten nicht rechtfertigen.
Die Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. EU Nummer L 162, S. 13) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte Pflanzensorten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten.
Die Richtlinie 2008/62/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von der neuen Regelung Gebrauch machen werden.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Der Wirtschaft können zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann, da nicht bekannt ist, inwieweit die Wirtschaft von der neuen Regelung Gebrauch machen wird. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Artikel 1 der Verordnung enthält sieben neue - an die Saatgutwirtschaft gerichtete - Informationspflichten, die sich aus der zugrundeliegenden Richtlinie 2008/62/EG ergeben und wie folgt zu begründen sind:
- - Mit § 4 Absatz 1 wird eine Informationspflicht (Antrag mit verschiedenen Anlagen) für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Unternehmen nutzen damit eine vereinfachte Regelung, die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall darstellt.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 107,- Euro (5 Stunden je 21,30 €) - - Mit § 5 Absatz 3 wird eine Informationspflicht (Beantragung einer zusätzlichen Region für die Saatguterzeugung) aufgenommen. Die mit der Informationspflicht verknüpfte Regelung wirkt für den Antragsteller begünstigend, da er damit durch Ausweisung einer zusätzlichen Region für die Saatguterzeugung bei im Ursprungsgebiet einer Erhaltungssorte ansonsten ungünstigen Umweltbedingungen die weitere Vermehrung der Sorte sichern kann.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 22,- Euro (1 Stunde je 21,30 €) - - Die Informationspflicht in § 5 Absatz 4 (Mitteilung an zuständige Pflanzenschutzdienststelle) ist notwendig, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die im Zusammenhang mit der Überwachung der möglichen Ausbreitung von Quarantänekrankheiten erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 11,- Euro (0,5 Stunden je 21,30 €) - - Mit der Informationspflicht in § 6 Absatz 3 Satz 2 (Antrag auf Zuweisung der Saatgutmenge) wird einem Erfordernis der zugrundeliegenden Richtlinie 2008/62/EG zur Begrenzung der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen von Erhaltungssorten entsprochen. Die Mengenkontrolle ist nur mittels eines solchen Antragsverfahrens durchführbar.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 11,- Euro (0,5 Stunden je 21,30 €) - - Die Notwendigkeit der Informationspflicht in § 6 Absatz 7 (Mitteilung der Saatgutmengen) ergibt sich im Zusammenhang mit der durch die Richtlinie 2008/62/EG normierten Überwachung der von Erhaltungssorten in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 22,- Euro (1 Stunde je 21,30 €) - - Die Informationspflicht in § 7 (Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut) gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, die Vermehrung und Vermarktung des Saatgutes von Erhaltungssorten flexibler zu handhaben und sich erforderlichenfalls auf Anforderungen des Marktes besser einstellen zu können.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 107,- Euro (5 Stunden je 21,30 €) - - Saatgut von Erhaltungssorten muss im Interesse des Verbraucherschutzes bei der Vermarktung als solches gekennzeichnet sein. Dem trägt die Informationspflicht in § 9 Rechnung.
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
erwartete Mehrkosten je Fall: 22,- Euro (1 Stunde je 21,30 €)
Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang von der Regelung Gebrauch gemacht werden wird. Dies hängt maßgeblich davon ab, wieviele Erhaltungssorten künftig beim Bundessortenamt zur Zulassung angemeldet und welche Saatgut- bzw. Pflanzgutmengen der zugelassenen Erhaltungssorten künftig vermarktet werden.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)
Zu § 1
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/62/EG wird hier der Anwendungsbereich der Regelung festgelegt.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 30 Absatz 8 SaatG
Zu § 2
Die Zulassungsvoraussetzungen in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 setzen die Vorgaben in Artikel 6 der Richtlinie 2008/62/EG um. Nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/62/EG ist im Zusammenhang mit der Zulassung von Erhaltungssorten auch deren regionaler Bezug zu ermitteln. Dies wird in Absatz 1 Nummer 4 umgesetzt. Da die zugrundeliegende Richtlinie 2008/62/EG das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten für eine Vielzahl von Pflanzenarten regelt (Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen, Betarüben und Kartoffeln), müssten für die Ursprungsregionen im Rahmen einer bundesweit geltenden Vorschrift sehr differenzierte und umfangreiche Vorgaben getroffen werden. Dies wäre allenfalls in einem bürokratisch äußerst aufwendigen Verfahren zu leisten, zumal das System hinreichend flexibel sein müsste, damit es dem jeweils aktuellen Wissensstand angepasst werden kann. Es ist deshalb sinnvoller, die größere Sachnähe der regional zuständigen Behörden zu nutzen und die Feststellung der Ursprungsregionen im Zuge der nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ohnehin vorgesehenen Vorklärung des Erhaltungsstatus der betreffenden pflanzengenetischen Ressource durchzuführen. Mit der Regelung in Absatz 1 Nummer 5 wird Artikel 9 der Richtlinie 2008/62/EG umgesetzt.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/62/EG darf ein Mitgliedstaat unter den dort genannten Voraussetzungen eigene Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von Erhaltungssorten erlassen. Dem wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen. Die in Artikel 5 der Richtlinie 2008/62/EG formulierten Anforderungen werden durch Absatz 4 umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG
Zu § 3
In Artikel 4 der Richtlinie 2008/62/EG sind die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Erhaltungssorte geregelt. Danach muss eine solche Sorte hinsichtlich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen von Interesse sowie unterscheidbar, beständig und homogen sein. Ein darüber hinausgehender landeskultureller Wert im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nummer L 193, S. 1) ist hingegen nicht gefordert.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG
Zu § 4
Mit den hier geregelten Anforderungen an den Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte und die mit diesem vorzulegenden Unterlagen wird den Vorgaben in den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2008/62/EG Rechnung getragen. Für die Entscheidung über die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 5 zu benennende Bedeutsamkeit der Erhaltung einer Sorte als pflanzengenetische Ressource können die zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf Basis der Empfehlungen des Beratungs- und Koordinierungsausschusses für genetische Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen (BEKO) erstellte Liste der gefährdeten einheimischen Nutzpflanzen in Deutschland, heranziehen.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG
Zu § 5
Nach Artikel 10 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2008/62/EG darf Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr gebracht werden, wenn es nicht als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt ist, jedoch den für Zertifiziertes Saatgut in den einschlägigen Saatgutrichtlinien der EG festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht. Dies wird durch die Absätze 1 und 2 Nummer 3 umgesetzt.
Die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/62/EG enthaltene Vorschrift hinsichtlich der Abstammung des für die Vermehrung verwendeten Saatgutes aus systematischer Erhaltungszüchtung ist in Absatz 2 Nummer 1 umgesetzt.
Die Regelung in Absatz 2 Nummer 2 soll zudem sicherstellen, dass die zuständige Behörde ihrer Pflicht zur Überwachung der Vermehrungsbestände nach Artikel 16 der Richtlinie 2008/62/EG nachkommen kann. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2008/62/EG muss Saatgut von Erhaltungssorten eine ausreichende Sortenechtheit aufweisen. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird für die Bestimmung der Homogenität auf Basis abweichender Pflanzen - im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2008/62/EG - ein Populationsstandard von 10 v.H. und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 v.H. festgelegt. Da dies Auswirkungen auf die im Zuge der weiteren Vermehrung erreichbare Sortenreinheit hat, wird deshalb mit Absatz 2 Satz 2 eine Abweichung von der für Zertifiziertes Saatgut üblicherweise geltenden Mindestsortenreinheit erlaubt.
Sofern die Bedingungen der Ursprungsregion eine ordnungsgemäße Saatguterzeugung nicht zulassen, erlaubt Artikel 11 der Richtlinie 2008/62/EG die Zulassung zusätzlicher Regionen für die Saatguterzeugung. Dem wird mit der Regelung in Absatz 3 entsprochen.
Die in Absatz 4 vorgesehene Mitteilung an die zuständige Pflanzenschutzdienststelle ist notwendig, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die im Zusammenhang mit der Überwachung der möglichen Ausbreitung von Quarantänekrankheiten erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
Mit Absatz 5 wird die in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2008/62/EG geregelte Ausnahme von den Vorschriften für die Größensortierung bei Pflanzkartoffeln umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 6
Nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2008/62/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Erhaltungssorten zu beschränken. In den Absätzen 1 bis 5 wird diese Regelung umgesetzt. Mit der Vorschrift in Absatz 6 wird entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2008/62/EG das Inverkehrbringen des Saatgutes auf die Ursprungsregion der betreffenden Sorte bzw. auf eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen des Saatgutes dieser Sorte beschränkt. Die Berichtspflichten nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/62/EG werden in Absatz 7 umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 7
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2008/62/EG werden hier die Voraussetzungen für die Ausweisung zusätzlicher Regionen für das Inverkehrbringen des Saatgutes einer Erhaltungssorte geschaffen.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu § 8
Nach Artikel 17 der Richtlinie 2008/62/EG sind Regelungen für die Verschließung von Packungen und Behältnissen mit Saatgut von Erhaltungssorten vorzusehen. Dies wird in § 8 umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu § 9
Hier werden die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 18 der Richtlinie 2008/62/EG umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Da die Aufzeichnungsvorschriften der Saatgutaufzeichnungsverordnung auch für Saatgut von Erhaltungssorten gelten, ist darin auch die für dieses Saatgut nach § 9 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Bezugsnummer zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage: § 27 Absatz 3 SaatG
Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten, damit die am 30. Juni 2009 ablaufende Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 775:
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sieben Informationspflichten eingeführt, was zu einer marginalen Belastung führt.
Informationspflichten der Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Das Ressort hat dargelegt, dass mit dem Regelungsvorhaben europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden sollen und insoweit der Handlungsspielraum zur Begrenzung des Anstiegs der Informationspflichten eingeschränkt ist. Zudem dürften die Bürokratiekosten der Wirtschaft aufgrund der neuen Informationspflichten nach Einschätzung des Ressorts nur marginal steigen. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).