Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

A. Problem

Zur Zeit gibt es in Deutschland 17 eigenständig operierende amtliche Anerkennungsstellen mit jeweils eigener Verwaltungspraxis (Formular- und Berichtswesen, Systematik der Anerkennungsnummern, Gebührenordnungen). Dies führt zu sehr differenzierten Wettbewerbsbedingungen für die Saatgutwirtschaft und zu Verzögerungen im Anerkennungsverfahren (z.B. Anmeldung von Vermehrungsvorhaben bei mehreren Anerkennungsstellen, Abgabe von Vermehrungsvorhaben von einer Anerkennungsstelle zu einer anderen).

B. Lösung

Die Schaffung einer zentralen Anerkennungsstelle auf Bundesebene, wie bereits in Österreich, Holland, Frankreich und anderen Mitgliedsstaaten praktiziert, würde zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen für die Saatgutwirtschaft und zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns beitragen. Dazu muss das Saatgutverkehrsgesetz - nach § 2 Abs. 1 Nummer 13 sind derzeit Anerkennungsstellen die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständigen Behörden - geändert werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Geringerer Verwaltungsaufwand bei den Ländern, höhere Kosten beim Bund. Durch entsprechende Festsetzung der Gebührenhöhe kann jedoch Kostendeckung erreicht werden.

E. Sonstige Kosten

Durch einen bundesweit einheitlichen Gebührensatz ist eine Verteuerung des staatlichen Zertifizierungsverfahrens für die Saatgutwirtschaft nicht auszuschließen. Eine etwaige Gebührenerhöhung kann aber durch Verfahrensvereinfachungen und mögliche Stelleneinsparungen bei Züchtern und Vertriebsfirmen zumindest teilweise kompensiert werden. Beim Verzicht auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut bzw. der Alternative der freiwilligen Zertifizierung besteht für die Saatgutwirtschaft die Möglichkeit, evtl. kostengünstigere eigene Qualitätssicherungssysteme einzuführen.

Gesetzesantrag
des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 26. Januar 2005
Der Staatssekretär


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Böhmler

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird wie folgt gefasst:

"13. Anerkennungsstelle: das Bundessortenamt".

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Bereich des Saatgutrechts bestehen erhebliche Potentiale zur Vereinfachung. Eine Konzentration der Saatgutanerkennung von in Deutschland derzeit 17 eigenständig operierenden amtlichen Stellen auf eine zentrale Anerkennungsstelle auf Bundesebene trägt zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen für die Saatgutwirtschaft und zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns bei.

B. Besonderer Teil

Mit der Bestimmung des Bundessortenamtes als alleiniger Anerkennungsstelle in § 2 Abs. 1 Nr. 13 SaatG wird die Aufgabe der Saatgutanerkennung von den Ländern auf den Bund verlagert. Dies beinhaltet auch die Zuständigkeit für die Zulassung von Standard-, Handels- und Behelfssaatgut, sowie Saatgutmischungen. Nach § 28 SaatG bleibt es im übrigen bei den bestehenden Zuständigkeiten der Länder.