Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, Überschneidungen zwischen den Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (SES-Verordnungen, Verordnungen (EG) Nr. . 549 bis 552/2004) und der Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zu beseitigen und die Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsrahmen zu vereinfachen.
- 2. Er bittet die Bundesregierung, in den Beratungen des Verordnungsvorschlags auf europäischer Ebene auf eine Änderung der Neufassungen der Artikel 4 Absatz 3b, Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absätze 3 und 5 hinzuwirken.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3b soll die Kommission über die Entscheidung eines Mitgliedstaats zur Freistellung eines Flugplatzes von den Vorschriften der Verordnung künftig nach dem in Artikel 65 Absatz 2 (i. V. m. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011) vorgesehenen Verfahren beschließen können. In vergleichbarer Weise soll die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 sowie gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 5 die in den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen, Zeugnisse und sonstigen bestimmten Entscheidungen auf Konformität mit der Verordnung überprüfen und hierüber einen Beschluss fassen können.
Die Vorschläge hätten zur Konsequenz, dass die künftig jeweils bei der Beschlussfassung von der Kommission einzuholende Stellungnahme des sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzenden Ausschusses nur noch "soweit wie möglich" berücksichtigt werden müsste, ohne dass die Vertreter der Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, den Beschluss der Kommission abzuändern. Nach der derzeitigen Verfahrensregelung haben die Mitgliedstaaten jeweils noch die Möglichkeit, notfalls per Ratsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden beziehungsweise ablehnenden Beschluss zu fassen. Ein überzeugender Grund für eine Stärkung der Stellung der Kommission ist nicht ersichtlich. Die vorgeschlagenen Neuregelungen mit Verweis auf den neuen Artikel 65 Absatz 2 sollten daher auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission gemäß den Vorschlägen zu Artikel 5 ff. künftig unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen verschiedene Anhänge der Verordnung ändern bzw. ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß dem ebenfalls neu vorgeschlagenen Artikel 65b erlassen können soll. Delegierte Rechtsakte können sich gemäß Artikel 290 AEUV nur auf "nicht wesentliche Vorschriften" beziehen. Die Anhänge der Verordnung - hier insbesondere die Anhänge I, III, IV, Va und Vb - legen jedoch nach ihrer jeweiligen Überschrift ausdrücklich "grundlegende" Anforderungen fest. Es ist daher nicht klar, ob und inwieweit die genannten Anhänge der Verordnung durch delegierte Rechtsakte überhaupt geändert werden könnten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine entsprechende Überprüfung einzusetzen.