Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ( § 4 Absatz 1 ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 das Wort "stationären" zu streichen.
Begründung:
Artikel 8 Absatz 1 zählt neben den stationären Einrichtungen unter Buchstabe b auch Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern auf. Danach ist das Wort "stationären" zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "theoretische oder praktische Prüfung" durch die Wörter "theoretische und praktische Prüfung" zu ersetzen.
Begründung:
Hier wird auf eine Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungs-Verordnung (EU) Nr. 2015/2067 Bezug genommen. Nach beiden Regelungen ist eine Zertifizierungsstelle nur dann befugt, ein entsprechendes Zertifikat auszustellen, wenn das Personal bzw. die natürliche Person eine theoretische und praktische Prüfung für die betreffende Kategorie bestanden hat. In der Neufassung von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind daher beide Elemente der Prüfung durch ein "und" zu verbinden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Wörter "Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066" durch die Wörter "Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung der in Bezug genommenen Vorschrift.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b nach den Wörtern "der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066" die Wörter "oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17)" einzufügen.
Begründung:
Mit dem Ergänzungsvorschlag wird klargestellt, dass in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen die nach der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestandenen Prüfungen weiterhin ausreichend für den Nachweis der Sachkunde sind.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c ( § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
- 'c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066, der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066, Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen." '
Begründung:
Redaktionelle Anpassung der in Bezug genommenen Vorschriften.
Darüber hinaus fehlt in der Aufzählung der EU-rechtlichen Bezugsnormen in der Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 306/2008. Ohne die Ergänzung könnten auf Grund dieser Verordnung erteilte Sachkundebescheinigungen von den Behörden nicht berücksichtigt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 6 Absatz 1 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Unternehmen" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung. In der Verordnung wird statt des Wortes "Unternehmen" das Wort "Unternehmer" verwendet.
Im Einzelnen:
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 definiert ausschließlich den Betreiber und das Unternehmen. Weder in dieser noch in einer der zugehörigen EU-Verordnungen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, Verordnung (EU) Nr. 304/2008) wird das Wort "Unternehmer" verwendet und folglich auch nicht definiert.
Das Wort "Unternehmer" ergibt außerdem in diesem Zusammenhang keinen Sinn, denn der Unternehmer führt die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 i.d.R. nicht selbst durch, sondern sein bzw. seine Mitarbeiter.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 2 ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 8 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können."
Begründung:
In § 8 der Verordnung werden die nach Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestehenden Betreiberpflichten nicht vollständig spezifiziert. Ohne eine derartige Spezifizierung mit Bezugnahme auf die nationalen Zertifizierungsverfahren ist aber eine Sanktionierung bei Verstößen nicht möglich. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird § 8 um die noch fehlenden Regelungen ergänzt.
In § 8 Absatz 2 der Verordnung wird nur auf die Betreiberpflichten in Bezug auf die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase abgestellt. Die Betreiberpflichten nach Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestehen bei Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen oder -anhängern aber auch für alle anderen in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung sowie Dichtheitskontrollen). Diese werden mit der Neufassung von Absatz 2 berücksichtigt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 8 Absatz 3 - neu -, 4 - neu - ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 8 sind dem § 8 folgende Absätze 3 und 4 anzufügen:
- (3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
- (4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und c von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 vorweisen können."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist in § 10 Absatz 2 Nummer 8 nach den Wörtern " § 8 Absatz 1 Satz 2" das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und nach der Angabe "Absatz 2" sind die Wörter ", Absatz 3 oder Absatz 4" einzufügen.
Begründung:
In § 8 der Verordnung werden die nach Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestehenden Betreiberpflichten nicht vollständig spezifiziert. Ohne eine derartige Spezifizierung mit Bezugnahme auf die nationalen Zertifizierungsverfahren ist aber eine Sanktionierung bei Verstößen nicht möglich. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird § 8 um die noch fehlenden Regelungen ergänzt.
Im neuen Absatz 3 werden zur besseren Übersichtlichkeit die Betreiberpflichten bzgl. aller anderen Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder mobilen Kälte- und Klimaanlagen (außer Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern), welche nur die Rückgewinnung betreffen, gesondert geregelt.
Mit dem neuen Absatz 4 werden die Betreiberpflichten, welche nach Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für bestimmte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen bestehen, spezifiziert.
Mit der Folgeänderung werden die entsprechenden Sanktionsnormen bei Verstößen gegen § 8 Absatz 3(neu) und Absatz 4(neu) ergänzt.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9 Absatz 2 und 3 ChemKlimaschutzV)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 9 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 sind die Wörter "von und an Unternehmen verkauft" durch die Wörter "an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft" zu ersetzen.
- b) Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist § 9 wie folgt zu ändern:
- aa) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- bb) In dem neuen Absatz 4 sind die Wörter "Die Absätze 2 und 3 gelten" durch die Wörter "Absatz 2 gilt" zu ersetzen.
- b) In Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist § 10 Absatz 2 wie folgt zu ändern:*
- aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe "7 bis 11" durch die Angabe "7 bis 10" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 9 ist nach dem Wort "verkauft" das Komma zu streichen und sind die Wörter "oder kauft oder" anzufügen.
- cc) Nummer 10 ist aufzuheben.
- dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" zu ersetzen ist.
Begründung:
Die vorgelegte Verordnung führt in § 9 Absatz 3 die widersprüchliche Formulierung des Artikels 11 Absatz 4 der deutschen Übersetzung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (EU F-Gase-Verordnung) fort. Es wird damit impliziert, dass fluorierte Treibhausgase nur von Unternehmen und damit auch von Händlern mit einer Erlaubnis verkauft werden dürfen. Dies widerspricht der englischen und französischen Sprachfassung der EU F-Gase-Verordnung und kann auch nicht durch die sonstigen Verpflichtungen und Anforderung der EU F-Gase-Verordnung begründet werden.
Infolge der Streichung von § 9 Absatz 3 ist eine Anpassung in § 9 Absatz 5 erforderlich. Zudem sind die Ordnungswidrigkeitenvorschriften in § 10 Absatz 2 Nummer 9, 10 und 11 entsprechend anzupassen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 10 Absatz 2 Nummer 5 ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen:
"cc) Nummer 5 wird aufgehoben."
* vgl. hierzu auch Ziffer 10
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- a) Doppelbuchstabe dd ist wie folgt zu fassen:
- 'dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und nach der Angabe "Satz 1" werden die Wörter "oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt und wird nach dem Wort "durchführt" der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.'
- b) Doppelbuchstabe ee ist wie folgt zu ändern:*
- aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe "7 bis 11" durch die Angabe "6 bis 10" zu ersetzen.
- bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 6 bis 10.
Begründung:
Die Pflicht zur Rücknahme fluorierter Treibhausgase ist bereits ausdrücklich in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt und wird daher in § 4 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung gestrichen. Damit ist auch die entsprechende Sanktionsnorm in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zu streichen.
* ist bei der Verkündung redaktionell anzupassen (vgl. hierzu auch Ziffer 9)