837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) eine innovative und alternative Plattform für verschiedene Arten von europaweiten und vom Standort des Endnutzers unabhängigen Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdiensten sind und insbesondere eine Bedeutung für die effiziente kommunikationstechnologische Versorgung von ländlichen und weniger entwickelten Regionen erlangen können.
- 2. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene koordinierte Vorgehen zwar wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Satellitenmobilfunkdiensten seine Berechtigung hat. Es handelt sich dabei allerdings um eine eng begrenzte Ausnahme. Im Übrigen ist eine Zentralisierung von Verfahren und Entscheidungsbefugnissen auf europäischer Ebene nicht erforderlich, da der gegenwärtige Rechtsrahmen die notwendigen und ausreichenden Regeln über den Beitrag der nationalen Regulierungsbehörden zur Entwicklung des Binnenmarktes enthält. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf den Ausnahmecharakter der geplanten Entscheidung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen und dem Eindruck eines Präzedenzfalls unmittelbarer europäischer Zuständigkeit im Bereich der Telekommunikation entgegenzutreten.
- 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Erfolg dieser neuen Systeme wesentlich davon abhängen wird, dass massenattraktive und vielfältige Angebote von Inhalten für die Übertragung zur Verfügung stehen. Dazu werden Rundfunk und vergleichbare Telemedien zählen.
- 4. Der Bundesrat vermisst im Vorschlag der Kommission für die Verteilung der MSS-Übertragungskapazitäten Regelungen, wie sie für die Frequenzordnung im nationalen Recht angelegt sind, und zwar ausgehend von dem Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes. Danach sind bei der nationalen Frequenzverwaltung die Belange des Rundfunks und der vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen und bleiben die medienrechtlichen Bestimmungen unberührt.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die medienrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen, insbesondere die Vorgaben für die Plattformbelegung und den diskriminierungsfreien Zugang.
- 6. Der Bundesrat kann ferner nicht nachvollziehen, warum für ein begrenztes Frequenzspektrum im 2-GHz-Band ein spezielles Frequenzvergabeverfahren jetzt eingerichtet werden soll, obgleich die Kommission in Kürze eine umfassende Novellierung des europäischen Telekommunikationsrechts (TK-Review) vorgesehen hat.
B
- 7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.