Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm eingeführten gemeinsamen Technologieinitiativen sind eine Möglichkeit, auf europäischer Ebene öffentlichprivate Forschungspartnerschaften zu gründen. Die gemeinsamen Technologieinitiativen verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Anstrengungen zu koordinieren, um so dazu beizutragen, den Europäischen Forschungsraum zu verwirklichen und die Wettbewerbsziele Europas zu erreichen.
Die gemeinsamen Technologieinitiativen gehen in erster Linie aus den Arbeiten der europäischen Technologieplattformen hervor. In einigen Fällen können europäische Technologieplattformen aufgrund ihrer Größenordnung und ihres Umfangs wichtige Elemente ihrer strategischen Forschungsagenden jedoch nur umsetzen, wenn sie erhebliche öffentliche und private Investitionen sowie umfangreiche Forschungsressourcen mobilisieren können. Die gemeinsamen Technologieinitiativen gelten als effizienter Weg, den Bedürfnissen dieser Technologieplattformen in Europa gerecht zu werden.
Im Spezifischen Programm "Zusammenarbeit" werden sechs Bereiche genannt, in denen sich gemeinsame Technologieinitiativen potenziell eignen: Wasserstoff und Brennstoffzellen, Luftfahrttechnik und Luftverkehr, innovative Arzneimittel, eingebettete Computersysteme, Nanoelektronik, und die globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung.
Mit diesem Vorschlag soll ein gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der Technologieinitiative "Clean Sky" in Form einer öffentlichprivaten Partnerschaft gegründet werden, die verschiedene Organisationen eng vernetzt und europäische FuE-Kapazitäten auf dem Gebiet der Luftfahrt und des Luftverkehrs aufbaut.
Hochrechnungen zufolge wird sich der Luftverkehr in Europa in den nächsten 20 Jahren mehr als verdoppeln, ganz im Einklang mit den Bedürfnissen der globalen Wirtschaft, wenngleich die ökologischen Bedenken zunehmen und darauf gedrängt wird, die Schadstoff- und Lärmemissionen einzudämmen.
Die umweltfreundliche Weiterentwicklung des Luftverkehrs bildet einen Schwerpunkt des Wirtschaftswachstums in Europa, das sich auf das Netz Luftfahrtbranche stützt und dieses nutzt, zumal deren Zulieferkette auf ein umfangreiches industrielles High-Tech-Programm ausgerichtet ist, das sich in Initiativen der Union wie JET und ITER (Kernfusion) und Galileo (Satellitennavigation) einreiht.
Die Initiative "Clean Sky" dient der Entwicklung innovativer Technologien, die die Umwelt weniger belasten, sowie der Festlegung gesellschaftlicher und marktgestützter technologischer Ziele, die sich auf die Luftfahrt insgesamt auswirken. Die Europäische Gemeinschaft wird sich an diesem Programm beteiligen und es finanziell unterstützen, um so dazu beizutragen, dass diese Ziele auch erreicht werden.
Allgemeiner Kontext
In der Luftfahrt werden die Zeiträume in Dekaden gemessen. Das Wachstum des Luftfahrtsektors gründete sich auf branchenspezifische Innovationen, mit denen auf die Marktnachfrage reagiert wurde, ohne jedoch die Folgen der Luftfahrt für die Umwelt in den Mittelpunkt zu stellen.
Für den Klimaschutz kommt es darauf, den Durchbruch zu schaffen, d. h. rasch einsetzbare, umweltfreundliche Luftfahrttechnologien zu entwickeln, die sich auch positiv auf das Wirtschaftswachstum und den gesellschaftlichen Fortschritt auswirken. Da der Markt hier versagt, würde der alleinige Verlass auf Marktmechanismen dazu führen, dass aus sozioökonomischer Sicht FuE in der Luftfahrt auf einem suboptimalen Niveau verharren würden. So steht die Luftfahrt gewaltigen Herausforderungen gegenüber:
- - Die Umweltbelastungen werden zu einem enormen Hemmnis für den Ausbau der Mobilität.
- - Die Luftfahrtbranche hat große Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, sie spielt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der Mobilität; kennzeichnend für die Branche sind eine hohe FuE-Intensität, eine beeindruckende Handelsbilanz und eine hohe Qualifikation der Beschäftigten.
- - Für die Nutzung der umweltfreundlichen Technologien, die bis 2015 aus den FuE-Ergebnissen hervorgehen sollen, könnte sich aufgrund des Zyklus der Flottenerneuerung ein Fenster öffnen.
- - Es gilt, die Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima, die Schadstoff- und Lärmemissionen zu reduzieren, wofür durchgreifende technologische Veränderungen benötigt werden, um die Ziele für die Emissionsreduzierung zu erreichen und die Umweltauswirkungen des Produktlebenszyklus zu verringern.
- - Die Luftfahrtbranche der EU steht unter hohem Konkurrenzdruck, weshalb der öffentlichen FuE-Förderung ein hoher Stellenwert zukommt. In den USA betragen die öffentlichen Investitionen rund das Dreifache des europäischen Niveaus. Mit dem jüngst veröffentlichten Präsidentenerlass wird in den USA erstmals eine FuE-Strategie für die Luftfahrt festgelegt, aber nicht nur daraus erwachsen ihr Konkurrenten.
- - Öffentliche Maßnahmen sind dann gerechtfertigt, wenn der Markt versagt, da die langen Zeiträume Investitionen in die Luftfahrtforschung und -entwicklung behindern, aber auch wenn die positiven externen Effekte dazu führen, dass der Gewinn für die Gesellschaft und für private Investitionen weit auseinanderklafft und die negativen externen Effekte, wie die hohen Umweltkosten, von der Gesellschaft getragen werden müssen.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Keine.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen
Strategien zur Förderung der Luftfahrtforschung und -entwicklung mit Blick auf ökologisch effiziente Flugzeuge sind Teil einer breit angelegten Strategie zur Reduzierung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima. Damit werden andere Maßnahmen wie das Emissionshandelssystem der EU ergänzt. Die Luftfahrt ist einer der FuE-Schwerpunkte der Europäischen Gemeinschaft, die damit das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen von Flugzeugen zu verringern, die lokale Luftqualität und Lärmbelastung im Umfeld von Flughäfen zu verbessern und einen Beitrag zu Gesundheit und Lebensqualität zu leisten.
Die FuE in der Luftfahrt wird dazu beitragen, dass die Europäische Union die Ziele ihrer neuen Lissabonner Strategie umsetzen kann. Angesichts der wachsenden Mobilität in der erweiterten Union, insbesondere des rasch wachsenden Verkehrsaufkommens in den Beitrittsstaaten, leisten umweltfreundlichere Luftfahrttechnologien einen Beitrag zur Mobilitätspolitik der Union.
Eine Politik, die darauf abzielt, für einen umweltfreundlichen Luftverkehr durchgreifende Veränderungen so früh wie möglich auch umzusetzen, wird dazu beitragen, Wohlstand und Lebensbedingungen nachhaltig für jetzige und künftige Generationen in der EU zu verbessern.
Die vorgeschlagene Initiative ist Teil einer breit angelegten Strategie, mit der die Gemeinschaft das ehrgeizige Ziel verfolgt, die Innovationslücke zu überwinden, wozu u. a. auch ein Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Technologieinstituts gehört. Das Europäische Technologieinstitut verfolgt das Anliegen, Bildung, Forschung und Unternehmen zu verzahnen und so bestehenden Netzen neue Modelle aufzuzeigen, wie sie ihre Aktivitäten noch besser aufeinander abstimmen können.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission führte mit den interessierten Kreisen regelmäßig Anhörungen zum technischen Inhalt und zu den Verwaltungsstrukturen des "Clean Sky"-Vorschlags durch, und stellte diese den Mitgliedstaaten und den mit dem Rahmenprogramm assoziierten Staaten vor.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Gemeinsam mit den Kommissionsdienststellen sammelten die interessierten Kreise, die einzelnen Staaten und das Gremium "Sozioökonomie & Umwelt" regelmäßig Kommentare und Beiträge zum technischen Inhalt, zu den Verwaltungsstrukturen und zu den rechtlichen Fragen des "Clean Sky"-Vorschlags.
Die Kommission hat die Anmerkungen des Berichts berücksichtigt, der von dem Gremium "Sozioökonomie & Umwelt" erstellt wurde. Auch hinsichtlich der Verwaltungsstruktur wurden die Ergebnisse des Berichts berücksichtigt.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Zur Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen und zur ersten Auswertung der Verwaltungsstruktur der "Clean-Sky"-Initiative wurden externe Experten hinzugezogen.
Methodik
Das Gremium "Sozioökonomie & Umwelt" hielt zwei Sitzungen ab und tagte in den Räumlichkeiten der Kommission, in denen eine Anhörung von interessierten Kreisen der Industrie stattfand, um einzelne Fragen noch vertiefter behandeln zu können. Die Berichterstatter des Gremiums erstellten unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums einen Abschlussbericht.
Dem Gremium, das sich mit den Verwaltungsstrukturen befasste, wurde ein Vorschlag der Industrie vorgelegt sowie ein Auftrag der Kommission.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Vertreter für das Gremium "Sozioökonomie & Umwelt" wurden von den einzelnen Staaten ernannt. Zur Untersuchung der Verwaltungsstrukturen der "Clean-Sky"-Initiative wurden zwei Experten mit einer Studie beauftragt, die hohe Leitungsfunktionen im gemeinsamen Unternehmen "JET" bekleideten.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung
Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Das Gremium "Sozioökonomie & Umwelt" hatte in einer ersten Empfehlung nahegelegt, die Verzahnung der verschiedenen technischen Bereiche zu erhöhen, die makroökonomische Analyse der "Clean-Sky"-Initiative weiterzuentwickeln und die Verwaltungsstrukturen zu stärken. Bei einer zweiten Bewertung stellte das Gremium fest, dass diese Empfehlungen berücksichtigt wurden.
Die Themen, die in der Studie zu den Verwaltungsstrukturen als besonders wichtig hervorgehoben wurden, fanden Eingang in den endgültigen Vorschlag.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Berichte der Gremien wurden den interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt und auf den Sitzungen mit den einzelnen Staaten erörtert.
Folgenabschätzung
Die folgenden Kriterien waren bei der Beurteilung der verschiedenen strategischen Optionen entscheidend:
- - Umfang und Zeitplan der Investitionen
- - Kontinuität und Kohäsion
- - Bereitstellung privater und öffentlicher Mittel
- - kritische Masse an Beteiligungen und multidisziplinäres Konzept
- - Koordinierung und Integration der Beteiligten
- - Effizienz der Verwaltungsstrukturen
- - hohe Einsatzfähigkeit der Technologie Zunächst wurde die Option "keine EU-Maßnahme" (einzelstaatlich oder gemeinschaftsweit) geprüft. Diese Option wurde verworfen, da vielfältiges Marktversagen gezeigt hat, dass kein Verlass auf die Marktmechanismen ist, wenn es darum geht, wichtige Innovationen zu tätigen, die für umweltfreundlichere Flugzeuge notwendig sind. Der Ansatz, keine gemeinschaftsweite Maßnahme zu ergreifen und damit die Unterstützung von FuE den einzelnen Staaten zu überlassen, ist angesichts der Größenordnung und des Umfangs der Forschungsagenda für umweltfreundlichere Flugzeuge, die die Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten sowohl finanziell als auch mit Blick auf die Forschungskapazitäten übersteigt, nicht machbar. Die einzelstaatlichen FuE-Anstrengungen spielen zwar eine wichtige Rolle als Ergänzung zu einem EU-Programm, mit dem die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien gefördert wird, sind jedoch kein Ersatz für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
Eine zweite Möglichkeit besteht darin, sich auf zwischenstaatliche Programme, wie "EUREKA" zu stützen. Damit stünden jedoch nicht das notwendige Budget und die erforderliche Zeit zur Verfügung, um die hohen technologischen und kommerziellen Risiken zu überwinden, die private Investitionen in die Entwicklung umweltfreundlicher Flugzeugtechnologien hemmen. Es eignet sich nicht, die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien von allgemeinem Gemeinschaftsinteresse zu beschleunigen.
Als dritte Möglichkeit boten sich die traditionellen Instrumente des Rahmenprogramms an, die Anreize für vorgelagerte Forschungstätigkeiten bieten sollen und die sich in der Grundlagenforschung auf nachgelagerte Forschungsarbeiten konzentrieren sowie auf die Validierung von Teilsystemen oder Systemen. Diese Instrumente taugen jedoch nur bedingt für die Beschleunigung der Entwicklung und die frühestmögliche Anwendung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien, da hierfür die Demonstration vollständiger Systemtechnologien notwendig ist (d. h. Integration und Demonstration eines Systems von Systemen). Eine Einzelmaßnahme, wie sie in der Verbundforschung üblich ist, wird weder vom Umfang noch vom Koordinierungsniveau her ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Gründe hierfür sind
- - die Fragmentierung der FuE-Anstrengungen in einzelne Projekte
- - die fehlende notwendige Integration und Koordinierung zwischen den Teilnehmern
- - die Unfähigkeit einer Validierung zum richtigen Zeitpunkt der technologischen Reife
- - die fehlende Rechts- und Verwaltungsstruktur für die erforderliche Leitung Die Entwicklung einzelner Demonstrationssysteme wird dazu führen, dass der ökologische Nutzen nicht im gleichen Umfang erzielt werden kann wie bei einem integrierten Ansatz. Ohne öffentliche Unterstützung wird die Industrie bei der Entwicklung neuer Produkte darauf achten, die Folgen eines Marktversagens zu begrenzen. Dabei steht vor allem die Kosteneffizienz im Vordergrund und weniger die Umweltfreundlichkeit, die als zusätzlicher Nutzen wahrgenommen wird. Angesichts des Wettbewerbs und der Flottenerneuerung kommt es auf das richtige Timing an, bei einer fragmentierten Vorgehensweise wäre jedoch die Ungewissheit, inwieweit sich Ergebnisse von Einzelprojekten in die Produktentwicklung integrieren lassen, hoch, so dass sich Vorteile für die Umwelt erst mit Verzögerung ergeben würden, da das Tempo technologischer Verbesserungen mit dem Wachstum im Verkehrssektor nicht Schritt halten kann. Dies hätte zur Folge, dass die durch den Luftverkehr verursachten Schadstoff- und Lärmemissionen drei bis vier Jahre lang schneller anstiegen als im Falle eines einzigen Programms. Die Fragmentierung wird die Umsetzung der Ergebnisse und den gesellschaftlichen Nutzen verzögern. Ein weiterer gesellschaftlicher Nachteil wäre der Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrtindustrie, was Folgen für den Arbeitsmarkt und den Lebensstandard hätte.
Mit dem Vorschlag soll ein gemeinsames Unternehmen gegründet werden, das die Maßnahmen der Initiative "Clean Sky" verwaltet, die ehrgeizige Ziele in Forschung und Technologie verfolgt und für die erhebliche Mittel aus öffentlichen und privaten Investitionen europaweit bereitgestellt werden müssen. Die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens gilt als der geeignete Weg, bei der Umsetzung der strategischen Forschungsagenda des ACARE im Bereich Umwelt einen gewaltigen Schritt voranzukommen. Der von der Industrie vorgelegte Vorschlag unterstreicht, dass die Umweltziele der "Clear Sky"-Initiative so ehrgeizig sind, dass sie eines technologischen Durchbruchs bedürfen, damit die Validierung schneller erfolgen kann als dies beim sonst üblichen FuE-Tempo der Fall wäre. Die Initiative "Clean Sky" wird mit ihrem innovativen und multidisziplinären Konzept das gesamte Spektrum der Luftfahrttechnik abdecken und die Integration neuer Komponenten, Systeme und Fahrzeugtechnologien sowie die großmaßstäbliche Validierung und Demonstration sicherstellen, um so die Grundlage dafür zu schaffen, dass innovative umweltfreundliche Produkte mit einem akzeptablen Risiko auf den Markt gebracht werden können.
Die gemeinsame Technologieinitiative "Clean Sky" wird sich auf vielfältige Art und Weise positiv auswirken:
- - weltweit geringere Umweltbelastungen durch die Luftfahrt
- - höhere Effizienz der Luftfahrt
- - höhere Zufriedenheit der Fluggäste und ein höheres Maß an Mobilität
- - Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrtbranche durch nachhaltige Entwicklung Angesichts des extrem hohen Investitionsvolumens der Industrie ist die Nutzung der Ergebnisse gesichert. Makroökonomisch gesehen leistet die Initiative "Clean Sky" einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Europa. Da die Nachfrage im Luftverkehr stärker wächst als in vielen anderen Sektoren, wird sich auch dieser Beitrag erhöhen. Darüber hinaus leistet die Initiative einen großen Beitrag zur Beschäftigung. In dieser Branche arbeiten drei Millionen europäische Bürger. So wird sich die Initiative "Clean Sky" auf die europäische Wirtschaft insgesamt positiv auswirken. Mit saubereren und leiseren Flugzeugen kann sich das Wachstum des Luftverkehrs leichter entfalten. Zusammenfassend lässt sich festhalten:
- - Die Initiative "Clean Sky" verfügt über die kritische Masse und den multidisziplinären Ansatz, der das gesamte Spektrum der notwendigen Technologien abdeckt, um die Entwicklung und Einführung wichtiger Fortschritte auf dem Weg zu einem umweltfreundlicheren Luftverkehr zu beschleunigen. Mit dem Instrument der Verbundforschung lässt sich aufgrund der Fragmentierung die kritische Masse und die Multidisziplinarität nicht erreichen, die für die Erreichung der Ziele notwendig sind.
- - Die Verwaltungsstruktur des gemeinsamen Unternehmens gewährleistet die Integration und Koordination unterschiedlicher Maßnahmen, ermöglicht die Nutzung von Größenvorteilen in der Luftfahrtforschung, wodurch zwischen den Teilnehmern Synergien entstehen. EU-Maßnahmen über das Rahmenprogramm würden nicht die gleichen Merkmale aufweisen.
- - Die Initiative "Clean Sky" wird verschiedene Demonstrationssysteme entwickeln und betreiben, damit die Technologien mit hoher technologischer Reife validiert werden können, was die Entwicklung neuer Produkte beschleunigt.
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Vorgeschlagen wird eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der "Clean-Sky"-Initiative.
Rechtsgrundlage
Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
- - Die Luftfahrtindustrie ist eine globale Branche. Die grenzübergreifenden Besonderheiten des Luftverkehrs erfordern die Einhaltung weltweiter Normen für die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit, ihre Grundlage sind jedoch Innovationen. Daher können neue Technologien nicht auf die nationale Ebene begrenzt bleiben. Einzelne FuE-Nischen in verschiedenen Mitgliedstaaten bilden eine europäische Technologiebasis, von der aus Innovationen im Maßstab eines Systems von Systemen angegangen werden können.
- - Die Umweltfolgen des Luftverkehrs sind eine globale Angelegenheit, die sich auf verschiedene Aspekte des Luftverkehrs erstrecken. Die notwendigen Ressourcen übersteigen die Möglichkeiten der Betroffenen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Angesichts des für eine zeitnahe Erreichung der Ziele notwendigen Verwaltungs- und Koordinierungsaufwands bedarf es eines internationalen Projekts auf europäischer Ebene.
- - Die europäische Luftfahrtindustrie agiert auf einem globalen, wenngleich beschränkten Markt. Dies erhöht die Produktionskosten und beeinträchtigt die Fähigkeit dieser Branche, in technologische Innovationen zu investieren.
Um eine ausreichende kritische Masse zu erreichen und die Innovation zu konsolidieren bedarf es daher der Bündelung der FuE-Anstrengungen auf EU-Ebene.
Die Ziele des Vorschlags werden aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht:
- - Die Forschungstätigkeiten müssen europaweit durchgeführt werden. Die Umsetzung der technologischen Innovationen und die Entwicklung umfassender Demonstrationssysteme müssen innerhalb der EU koordiniert werden, damit sichergestellt ist, dass europaweit die gesellschaftlichen Vorteile auch genutzt werden und über die Zulieferkette ein wirtschaftlicher Nutzen entsteht. Diese Koordinierung kann nur auf der Grundlage von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelingen, die aus der "Clean Sky"-Initiative hervorgehen.
- - Eine öffentlichprivate Partnerschaft, wie sie benötigt wird, um die nötigen Synergien für eine durchgreifende Veränderung in der Umwelttechnik hervorzubringen und um die nötige Hebelwirkung auf gemeinschaftliche und einzelstaatliche Programme zu entfalten, lässt sich nur auf europäischer Ebene vorstellen.
Die Mitwirkung der Gemeinschaft ermöglicht eine Rationalisierung der Forschungsprogramme. Angesichts der sich in hohem Maß ergänzenden Fachkenntnisse entstehen Größeneinsparungen, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Technologiedemonstrationssysteme zeitnah fertig gestellt werden können.
Die Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Fragen hat gezeigt, dass die "Clean Sky"-Initiative dazu beitragen wird, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs deutlich zu reduzieren, das Wachstum in Europa zu erhöhen und durch eine verbesserte Wettbewerbsposition der Unternehmen neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Die für die "Clean Sky"-Initiative gewählte Option bündelt die Vorteile einer weiten Verbreitung der Technologie- und Wissensgrundlage, einer ausreichenden kritischen Masse, einer Entfaltung der nötigen Hebelwirkung und einer den Aufgaben entsprechenden Verwaltungsstruktur.
Neben der Europäischen Kommission beteiligen sich 86 Organisationen aus 16 Staaten an der Verwaltung und den technischen Aktivitäten der "Clean Sky"-Initiative. Während des Aufbaus der Initiative werden weitere Organisationen beitreten.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die "Clean Sky"-Initiative hat zum Ziel, Forschungsarbeiten zu den Umweltauswirkungen des Luftverkehrs durchzuführen, weshalb es darauf ankommt das Programm so zu verwalten, dass die Ziele auch im Zeitplan erreicht werden. Die Option eines gemeinsamen Unternehmens ist der einfachste Weg, die Initiative zu verwalten, da hier die Europäische Kommission mit dem Privatsektor zusammenarbeiten kann. Die für die "Clean Sky"-Initiative vorgesehene Verwaltungsstruktur stellt sicher, dass flexibel und schnell auf die technologischen Ziele hingearbeitet werden kann und die angesichts des öffentlichen Interesses notwendige Transparenz und Kontrolle gewährleistet werden.
Das für die "Clean Sky"-Initiative benötigte Budget wird, verteilt über 7 Jahre, auf € 1,6 Mrd. veranschlagt. Dieser Betrag muss im Zusammenhang mit den laufenden Forschungsausgaben im Luftfahrtsektor in Europa, dem Umweltnutzen, der Ausstrahlung auf andere Bereiche und der Zusätzlichkeit gesehen werden.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
- - Die Gründung eines Unternehmens, an dem die Gemeinschaft beteiligt ist, erfordert eine Verordnung des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Nach den vorläufigen Bedarfsschätzungen dürften die Ausgaben der Gemeinschaft im ersten Jahr € 47 Mio. betragen, in den Folgejahren bis zu einem Höchstwert von € 140 Mio. im Jahr 5 ansteigen und in den Jahren 6 und 7 sich auf € 267 Mio. für die Liquidierung belaufen.
5. Weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
Der Vorschlag enthält eine Übergangsfrist bzw. sieht eine Übergangsfrist vor.
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
Gemeinsame Technologieinitiative "Clean Sky"
Technische Zusammenfassung Aus der "Clean Sky"-Initiative sollen einschneidende Neuerungen für das Luftverkehrssystem hervorgehen, die sich auf die Einbeziehung fortschrittlicher Technologien und umfassender Demonstrationssysteme stützen und das Ziel verfolgen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen reduziert und die Kraftstoffeffizienz der Flugzeuge verbessert werden. Die Maßnahme erstreckt sich auf die wichtigsten Flugsegmente des Luftverkehrs und die damit zusammenhängenden Technologien, die in der von der Technologieplattform des ACARE entwickelten strategischen Forschungsagenda für die Luftfahrt genannt werden.
Grundlage der "Clean Sky"-Initiative sind sechs verschiedene technische Bereiche, die so genannten "Integrierten Technologiedemonstrationssysteme" (ITD), mit denen zunächst Studien durchgeführt und Arbeiten ausgewählt werden und in deren Anschluss großmaßstäbliche Demonstrationen am Boden oder während des Fluges stattfinden, damit die innovativen Technologien einen Grad an Ausgereiftheit erlangen, der es ermöglicht, sie für die neue Generation von "umweltfreundlichen Flugzeugen" einzusetzen. Zwischen den verschiedenen ITD werden vielfache Schnittstellen Kohärenz und Datenaustausch sicherstellen. Die meisten Testeinrichtungen werden von mehreren ITD gemeinsam genutzt. Folgende ITD sind vorgesehen:
- 1. Das ITD Intelligentes Starrflügelflugzeug mit den Schwerpunkten aktive Flügeltechnologie, die den Luftstrom misst und die Form der Tragflächen nach Bedarf anpasst, und neue Flugzeugkonfigurationen, mit denen diese neuartigen Tragflächenkonzepte optimal eingebunden werden.
- 2. Das ITD Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr mit den Schwerpunkten Konfigurationen und Technologien zur Gewichtsminimierung unter Einsatz von intelligenten Strukturen, lärmreduzierte Konfigurationen und die Einbeziehung von Technologien, die in anderen ITD entwickelt wurden, wie Motoren, Energieverbrauchssteuerung und neue Konfigurationen.
- 3. Das ITD Umweltfreundliche Drehflügler mit den Schwerpunkten innovative Rotorblätter und Motoren zur Lärmreduzierung, niedrigerer Rumpfwiderstand, Dieselmotoren und elektrische Systeme mit geringerem Verbrauch sowie umweltfreundliche Flugwege.
- 4. Das ITD Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren umfasst die Integration von Technologien für lärmarme und leichtgewichtige Niederdrucksysteme, Triebwerkskerne hoher Effizienz mit niedrigem NOx-Ausstoß und geringem Gewicht, neuartige Konfigurationen wie offene Rotoren oder Ladeluftkühler.
- 5. Das ITD für den umweltfreundlichen Betrieb befasst sich mit der rein elektrischen Ausrüstung von Flugzeugen und der Systemarchitektur, der Wärmesteuerung, den Möglichkeiten umweltfreundlicher Flugwege und einer verbesserten Bodenabfertigung.
- 6. Das ITD Öko-Design befasst sich mit dem gesamten Lebenszyklus von Materialien und Komponenten, unter besonderer Berücksichtigung von Fragen etwa der optimalen Nutzung von Rohstoffen, des geringeren Einsatzes nicht erneuerbarer Stoffe, natürlicher Ressourcen und von Energie, der Reduzierung der Schadstoffemissionen und des Recycling.
Mit dem "Technology Evaluator" steht erstmals in Europa ein komplett integriertes Instrument zur Verfügung, das einen direkten Zusammenhang zwischen noch in der Entwicklung befindlichen fortschrittlichen Technologien und den lokalen und globalen Umweltauswirkungen herstellen kann. Dabei berücksichtigt es Daten aus der "Clean Sky"-Initiative selbst und ihrem Umfeld, um Umweltparameter für Flugzeuge, Flughäfen und Flugzeugflotten zu liefern.
Mit Hilfe des "Technology Evaluator" lassen sich die Annahmen, Verfahren und Ergebnisse bewerten, so dass diesem eine Überwachungsfunktion zukommt, die unabhängigen externen Experten und der Öffentlichkeit eine Bewertung ihrer Gültigkeit ermöglicht.
Da der Verbrauch von Kraftstoff auch davon abhängt, wie der Flugweg gesteuert wird, werden bei der "Clean Sky"-Initiative enge Verbindungen zum gemeinsamen Unternehmen "SESAR" hergestellt, das sich mit Technologien des Flugverkehrsmanagements im Zusammenhang mit der Kommissionsinitiative zur Schaffung eines einheitlichen Luftraums befasst. Diese Verbindungen werden über den "Technology Evaluator" sowie über das ITD hergestellt, das sich mit Avionik-Ausrüstung befasst, die für das Flugverkehrsmanagement benötigt wird.
In der nachstehenden Tabelle sind die technologischen Ziele der "Clean Sky"-Initiative zusammengefasst:
Technology Evaluator | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Programm | Intelligentes Starrflügelflugzeug | Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr | Umweltfreundliche Drehflügler | Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren | Umweltfreundlicher Betrieb | Öko-Design |
Tätigkeiten | Aktive Tragflächen Neue Flugzeugkonfiguration | Fortschrittliche Aerodynamik (niedriger Luftwiderstand und lärmarm) Gewichtsreduzierte Strukturen | Neue Energieerzeugungsanlagen Innovative Rotorblätter Neue Flugzeugkonfiguration | Fortgeschrittene Technologie für Niederdruck- und Hochdrucksyteme Neue Motorkonzepte (z. B. offene Rotoren) | Mission- und Flugwegsteuerung Energieverbrauchssteuerung beim Flugzeug | Gesamtlebenszyklus Umweltfolgenabschätzung |
Ziele | CO2 ~ 12-20 % Lärm ~ 10 dB | CO2 ~ 12-20 % Lärm ~ 10 dB | CO2 ~ 26-40 % NOx ~ 53-65 % Lärm ~ 10 dB | CO2 ~ 15-20 % NOx ~ 60 % Lärm ~ 18 dB | CO2 ~ 10-15% Lärm ~ 9 dB | CO2 ~ 10 % |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der Technologieinitiative "Clean Sky" (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 und 172, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 20061 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), nachstehend das "Siebte Rahmenprogramm" genannt, sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlichprivaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag umgesetzt werden. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem 6. Forschungsrahmenprogramm eingesetzt wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie finanzieren sich über Investitionen des Privatsektors und öffentliche europäische Mittel, auch über Mittel des Siebten Rahmenprogramms.
- (2) In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 20062 über das Spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (nachstehend "das Spezifische Programm Zusammenarbeit" genannt) wird unterstrichen, wie wichtig ehrgeizige europaweite öffentlichprivate Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien und Großforschungsprojekten auf Gemeinschaftsebene, auch insbesondere mit Hilfe von gemeinsamen Technologieinitiativen, voranzubringen.
- (3) Die Lissabonner Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zu steigern.
- (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20.-21. März 20033, vom 22. September 20034 und vom 24. September 20045 hob der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" hervor, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation6 festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
- (5) Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 20067 und vom 19. Februar 20078 und der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 20079 haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für solche Initiativen vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.
- (6) Die Europäische Technologieplattform für die Luftfahrt und den Luftverkehr "ACARE" (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe) entwickelte eine strategische Forschungsagenda, in der die Reduzierung der Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt als eines der vorrangigen Ziele genannt wird, weshalb einschneidende technologische Veränderungen notwendig sind, um bis 2020 die CO₂-Emissionen um 50 %, die NOx-Emissionen um 80 % und die Lärmemissionen um 50 % zu verringern, und um deutliche Fortschritte bei der Reduzierung der Umweltbelastung bei Herstellung, Wartung und Entsorgung von Flugzeugen und damit in Zusammenhang stehender Produkte zu erzielen.
- (7) Zwischen den europäischen Technologieplattformen und den gemeinsamen Technologieinitiativen sollten Verbindungen bestehen. Angesichts der Anstrengungen, die der Luftverkehr zur Bewältigung der in der strategischen Forschungsagenda des ACARE genannten ökologischen Herausforderungen unternehmen muss, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Koordinierung der entsprechenden Forschungstätigkeiten gerechtfertigt.
- (8) Die gemeinsame Technologieinitiative "Clean Sky" sollte dort ansetzen, wo der Markt aus verschiedenen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in die Luftverkehrsforschung allgemein und in umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien im Besonderen bestehen. Die Initiative sollte die Integration und Demonstration vollständiger Systeme ermöglichen, um so die Risiken für private Investitionen in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Luftverkehrsprodukte zu verringern. Sie sollte Anreize für private FuE-Investitionen in umweltfreundliche Technologien in Europa schaffen, damit die gegebenen externen Effekte im Bereich Umwelt und FuE erfasst werden können.
- (9) Die gemeinsame Technologieinitiative "Clean Sky" sollte die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien mit Blick auf eine schnellstmögliche Einsatzfähigkeit10 in Europa beschleunigen, um so dazu beizutragen, dass Europa seine strategischen ökologischen11 und gesellschaftlichen Ziele vor dem Hintergrund eines nachhaltigen Wachstums erreicht.
- (10) Die gemeinsame Technologieinitiative "Clean Sky" sollte als öffentlichprivate Partnerschaft alle wichtigen Interessengruppen einbeziehen. Angesichts der auf lange Sicht angelegten Partnerschaft, der erforderlichen Bündelung und Verfügbarkeit finanzieller Mittel, des hohen wissenschaftlichen und technischen Anspruchs, des großen Aufwands diese Kenntnisse zu verwalten und geeignete Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums festzulegen, muss eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die in der Lage ist, die koordinierte Nutzung und die effiziente Verwaltung dieser der gemeinsamen Technologieinitiative "Clean Sky" zur Verfügung gestellten Mittel zu gewährleisten. Daher ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 EG-Vertrag, nachstehend "gemeinsames Unternehmen" genannt, gerechtfertigt.
- (11) Das gemeinsame Unternehmen hat zum Ziel, sich mit der Umsetzung innovativer, umweltfreundlicher Technologien in allen Segmenten des zivilen Luftverkehrs, einschließlich großer Verkehrsflugzeuge, Regionalverkehrsflugzeuge und Drehflügler, sowie in allen Hilfstechnologien, wie Motoren, Systemen und Lebenszyklen von Werkstoffen zu befassen. Das gemeinsame Unternehmen wird auf der Grundlage vollständig integrierter Konzepte und der Überwachung des technologischen Fortschritts und dessen Auswirkungen umfassende Demonstrationssysteme in allen Forschungsbereichen hervorbringen, die entweder während des Flugs oder am Boden getestet werden.
- (12) Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, allerdings noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können.
- (13) Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, die Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme und die assoziierten Mitglieder der einzelnen integrierten Technologiedemonstrationssysteme.
- (14) Dem gemeinsamen Unternehmen sollen auch neue Mitglieder beitreten können.
- (15) Das gemeinsame Unternehmen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative "Clean Sky" und die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen übertragen werden sollen, sollte als internationale Organisation im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge betrachtet werden.
- (16) Das gemeinsame Unternehmen sollte als Einrichtung der Gemeinschaft gegründet werden, dessen Haushaltsvollzug auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament12 gemäß einem von der allgemeinen Entlastung eigenständigen Verfahren erteilt wird, wobei jedoch die Besonderheiten der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlichprivate Partnerschaft und insbesondere aufgrund der Beiträge des Privatsektors zum Haushalt berücksichtigt werden müssen.
- (17) Die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme haben eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich ihre jeweiligen Unternehmen verpflichten, sich über die gesamte Laufzeit fachlich, verwaltungstechnisch und finanziell am gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen. Alle assoziierten Mitglieder haben sich zu einer finanziellen Mindestbeteiligung über die gesamte Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens verpflichtet.
- (18) Die Forschungstätigkeiten sollten aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft und in mindestens gleicher Höhe aus Mitteln der anderen Mitglieder finanziert werden.
- (19) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens sollten zu gleichen Teilen von der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden.
- (20) Die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssystemen (ITD) und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sollten vom gemeinsamen Unternehmen Unterstützung für die Durchführung der ihnen übertragenen Forschungsarbeiten erhalten.
- (21) Das gemeinsame Unternehmen sollte gegebenenfalls Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach wettbewerblichen Kriterien organisieren können.
- (22) Bei den im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens durchzuführenden Forschungstätigkeiten sind die für das Siebte Forschungsrahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze zu berücksichtigen.
- (23) Für das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission eine eigene Finanzordnung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung13 stützt und die den besonderen betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung trägt, vor allem der Notwendigkeit, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizient und zeitnah bereitstellen zu können.
- (24) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, um so hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut") für alle Beschäftigen des gemeinsamen Unternehmens.
- (25) Da das gemeinsame Unternehmen keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und für die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für "umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien" zuständig ist, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben wichtig, dass für das gemeinsame Unternehmen und seine Beschäftigten das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 gilt.
- (26) Die Modalitäten der Organisation und der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens werden in der im Anhang beigefügten Satzung festgelegt.
- (27) Das gemeinsame Unternehmen erstattet regelmäßig über die Fortschritte Bericht.
- (28) Als eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten kann in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen gegebenenfalls die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden.
- (29) Mit den Grundsätzen zum Schutz des geistigen Eigentums werden die Hervorbringung neuer Erkenntnisse und deren Nutzung gefördert.
- (30) Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten14 und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwaltete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft15, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)16.
- (31) Um die Gründung des gemeinsamen Unternehmens zu erleichtern, sollten die Mitglieder alle Maßnahmen ergreifen, die im Vorfeld der Einrichtung der für die Tätigkeit des Unternehmens zuständigen Gremien notwendig sind.
- (32) Sitz des gemeinsamen Unternehmens sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien sollte eine Sitzvereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.
- (33) Da das Ziel der Maßnahme, d. h. die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, angesichts der großen transnationalen Herausforderungen von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann, gilt es, sich ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, zumal der Koordinierungsaufwand und die nötigen Ressourcen so groß sind, dass dies besser auf Gemeinschaftsebene umgesetzt wird, weshalb die Gemeinschaft gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität Maßnahmen nach Artikel 5 EG-Vertrag ergreifen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens
- 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative "Clean Sky" wird hiermit ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag mit der Bezeichnung "Gemeinsames Unternehmen - Clean Sky" (nachstehend "gemeinsames Unternehmen" genannt) für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
- 2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel.
Artikel 2
Rechtsform
- 1. Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Organisation im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.
Artikel 3
Ziele des gemeinsamen Unternehmens
- Das gemeinsame Unternehmen verfolgt folgende Ziele:
- - Es soll die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit beschleunigen.
- - Es sollen einschneidende Neuerungen für das Luftverkehrssystem geschaffen werden, die sich auf die Einbeziehung fortschrittlicher Technologien und umfassender Demonstrationssysteme stützen und das Ziel verfolgen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen reduziert und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert werden.
Artikel 4
Mitglieder
- 1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind
- - die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,
- - 12 Leiter von ITD und bis zu 74 assoziierte Mitglieder, wie in Anhang 1 aufgeführt.
Die Europäische Kommission und die ITD-Leiter haben den Gesamtüberblick über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und sind für die strategischen Entscheidungen insgesamt zuständig.
Die assoziierten Mitglieder beteiligen sich an einem oder mehreren ITD und sind in die technischen Entscheidungen über diese ITD eingebunden.
- 2. Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann eine Mitgliedschaft in dem gemeinsamen Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
- - Als ITD-Leiter verpflichten sie sich, Beiträge zu entrichten, die ihrem Anteil an den Gesamttätigkeiten der Initiative entsprechen und mit diesen in Einklang stehen.
- - Als assoziierte Mitglieder leisten sie einen anteilmäßigen Beitrag zum Budget des ITD, an dem sie beteiligt sind und mit dem der Beitrag in Einklang stehen muss.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Gründungsmitglieder und die in Absatz 2 genannten neuen Mitglieder werden nachstehend als "Mitglieder" bezeichnet.
Artikel 5
Satzung
- Die im Anhang enthaltene Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist Bestandteil dieser Verordnung und wird damit angenommen.
Artikel 6
Finanzierungsquellen
- 1. Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens setzen sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und den mit ihnen verbundenen Teilnehmern zusammen. Als verbundene Teilnehmer gilt eine Rechtsperson, die
- - im direkten oder indirekten Besitz des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds ist, von diesen kontrolliert wird, diese besitzt und kontrolliert oder im gleichen Besitz ist oder der gleichen Kontrolle unterliegt wie der jeweilige ITD-Leiter oder das assoziierte Mitglied;
- - ihren Sitz und Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem mit dem 7. Rahmenprogramm der Kommission assoziierten Staat hat und die dem Recht dieses Staats unterliegt;
- - sich in erheblichem Umfang an den Tätigkeiten des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds des "Clean Sky"-Arbeitsprogramms beteiligt.
- 2. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden zu gleichen Teilen in bar einerseits von der Europäischen Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den Mitgliedern aufgebracht, die die anderen 50 % beisteuern.
- 3. Der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zum gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der Technologieinitiative "Clean Sky", der die Betriebskosten und die Forschungstätigkeiten abdecken soll, beläuft sich auf 800 Mio. (achthundert Millionen) EUR, die aus den Haushaltsmitteln für das Thema "Verkehr" des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) gezahlt werden, im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
- 4. Die Einzelheiten des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sind in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Durchführungsvereinbarungen zu regeln, die zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem gemeinsamen Unternehmen geschlossen werden.
- 5. Die ITD-Leiter und assoziierten Mitglieder beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten für die "Clean Sky"-Initiative bereitgestellt wurden.
Artikel 7
Förderfähigkeit im Zuge der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
- Gegebenenfalls beinhaltet der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte Gemeinschaftsbeitrag an das gemeinsame Unternehmen für die Förderung der Forschungstätigkeiten auch die Förderung von Vorschlägen, die infolge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.
- Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat ist förderfähig.
Artikel 8
Finanzordnung
- 1. Für das gemeinsame Unternehmen ist eine eigene Finanzordnung festzulegen, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung17 stützt. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens dies notwendig machen, und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen verfügt über einen eigenen Auditausschuss.
Artikel 9
Personal
- 1. Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens und seinen Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und dieser Bestimmungen.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.
- 4. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Personal anfallenden Kosten werden gemäß Artikel 6 vom gemeinsamen Unternehmen getragen.
Artikel 10
Vorrechte und Befreiungen
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Artikel 11
Haftung
- 1. Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die für die Vereinbarung oder den jeweiligen Vertrag geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.
- 2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen den durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 3. Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet.
Artikel 12
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
- 1. Für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung oder auf die in Artikel 5 dieser Verordnung genannte Satzung beziehen, ist der Gerichtshof zuständig.
- 2. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einer von dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vereinbarung oder in einem von dem gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vertrag enthalten ist.
- 3. Für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, ist nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag der Gerichtshof zuständig.
- 4. Für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Aufgaben verursachten Schadens ist der Gerichtshof zuständig.
- 5. Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 13
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.
- 2. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu sowie etwaige Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
- 3. Drei Jahre, nachdem das gemeinsame Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat, jedoch keinesfalls später als zum 31. Dezember 2010 wird die Kommission eine Bewertung auf der Grundlage der mit der Geschäftsführung zu vereinbarenden Aufgabenbeschreibung durchführen. Anhand der mit Blick auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens erreichten Fortschritte wird bei dieser Bewertung festgestellt, ob die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens über den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus verlängert werden soll und inwieweit diese Verordnung und die Satzung des gemeinsamen Unternehmens geändert werden müssten.
- 4. Ende 2017 wird die Kommission das gemeinsame Unternehmen einer Abschlussbewertung unterziehen und hierzu die Hilfe unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
- 5. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Gemeinschaft zu den Haushaltsmitteln des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahrens erteilt.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugbekämpfungsmaßnahmen
- 1. Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
- 2. Sollten die Mitglieder Unregelmäßigkeiten feststellen, haben sie das Recht, weitere Beiträge an das gemeinsame Unternehmen zu reduzieren oder auszusetzen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.
3. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
- 4. Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den vom gemeinsamen Unternehmen geförderten Empfängern und bei den verteilenden Stellen eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen. Hierzu muss das gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und den Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, in seinem Namen die entsprechenden Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen aufzuerlegen.
- 5. Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Die Geschäftsführung genehmigt den Beitritt zu dieser Vereinbarung und beschließt die zur Erleichterung der internen Untersuchungen durch das OLAF erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 15
Vertraulichkeit
- Das gemeinsame Unternehmen sorgt für den Schutz sensibler Informationen, deren Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz und Behandlung von Dokumenten
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission18 gilt für Dokumente im Besitz des gemeinsamen Unternehmens.
- 2. Die Geschäftsführung verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- 3. Gegen die Entscheidungen, die das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
- 4. Das gemeinsame Unternehmen wird die praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung treffen19.
Artikel 17
Geistiges Eigentum
- Das gemeinsame Unternehmen verabschiedet Regeln für die Weitergabe von Forschungsergebnissen, mit denen sichergestellt wird, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden Forschungstätigkeiten gegebenenfalls entstanden sind, geschützt und Forschungsergebnisse genutzt und weitergegeben werden.
Artikel 18
Vorbereitende Maßnahmen
- Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, alle für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens notwenigen Maßnahmen zu ergreifen, bis die für seine Tätigkeit zuständigen Gremien eingerichtet sind.
Artikel 19
Unterstützung des Gastlandes
- Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Sitzvereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen.
Artikel 20
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens "Clean-Sky"
Artikel 1
Name, Ort, Dauer, Rechtspersönlichkeit
- 1. Name: Der Name des gemeinsamen Unternehmens lautet "Gemeinsames Unternehmen - Clean-Sky".
- 2. Sitz: Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
- 3. Dauer des Bestehens: Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 23 verlängert werden, sofern hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens Fortschritte gemacht wurden und die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
- 4. Rechtspersönlichkeit: Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 2
Mitgliedschaft und Beitrittsregeln
- 1. Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme (ITD) und assoziierte Mitglieder. Die Liste der Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme und der assoziierten Mitglieder ist Anhang 2 zu entnehmen.
Die Europäische Kommission und die ITD-Leiter haben den Gesamtüberblick über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und sind für die strategischen Entscheidungen insgesamt zuständig.
Die assoziierten Mitglieder beteiligen sich an einem oder mehreren ITD und sind in die technischen Entscheidungen über diese ITD eingebunden.
- 2. Beitrittsregeln: Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann eine Mitgliedschaft in dem gemeinsamen Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
- - Die Rechtspersonen, die sich als Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme bewerben, verpflichten sich, die Ergebnisse anschließend zu nutzen und sich finanziell sowohl an den laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens, und zwar anteilig am Gesamtbudget, als an den von ihnen geleiteten integrierten Technologiedemonstrationssystemen zu beteiligen.
- - Die Rechtspersonen, die sich als assoziierte Mitglieder bewerben, verpflichten sich, sich finanziell am gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen, indem sie sich an einem oder mehreren ITD in einer Mindesthöhe beteiligen, die vorher proportional zum Budget dieses ITD festgelegt wurde, und sich finanziell an den laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen.
- 3. Entscheidung der Geschäftsführung: Jeder Antrag auf eine Neumitgliedschaft bei dem gemeinsamen Unternehmen ist der Geschäftsführung zur Genehmigung vorzulegen (gemäß dem in Artikel 5 erläuterten Verfahren) und dem Rat zu Kenntnisnahme zu übermitteln.
- 4. Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige Zustimmung der Geschäftsführung auf Dritte übertragen werden.
Artikel 3
Ziele und Maßnahmen
- 1. Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden die nachstehenden Ziele verfolgt:
- - Es soll einen Beitrag zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms und des Themas 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr) des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" leisten.
- - Es sollen einschneidende Neuerungen für das Luftverkehrssystem geschaffen werden, die sich auf die Einbeziehung fortschrittlicher Technologien und umfassender Demonstrationssysteme stützen und das Ziel verfolgen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen reduziert und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert werden.
- - Es soll eine kohärente Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen auf dem Gebiet des umweltfreundlicheren Luftverkehrs gewährleisten.
- - Es soll die Hervorbringung neuer Erkenntnisse, von Innovationen und die Umsetzung der Forschungsergebnisse in strategische Technologien beschleunigen, um so die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche zu stärken.
- - Es soll integrierte Technologiedemonstrationssysteme unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und umfassender Demonstrationssysteme zusammenführen.
- - Es soll sich innerhalb der integrierten Technologiedemonstrationssysteme auf die Ergebnisse konzentrieren, die entscheidend dazu beitragen können, dass Europa seine umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht.
- - Es soll das Verfahren der technologischen Überprüfung verbessern, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können.
- - Es soll die Anforderungen der Nutzer so bündeln, dass sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können.
- - Es soll die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten umsetzen und hierzu gegebenenfalls Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen hat vor allem folgende Aufgaben:
- - Es soll Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsarbeiten seiner Mitglieder und anderer Rechtspersonen gewähren.
- - Es soll den Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen gewährleisten.
- - Es soll auf die sich während der Umsetzung ergebenen Entwicklungen reagieren, indem es die notwendigen Anpassungen vornimmt.
- - Es soll die erforderlichen Mittel des öffentlichen und privaten Sektors mobilisieren.
- - Es soll mit nationalen und internationalen Aktivitäten im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens Verbindungen herstellen.
- - Es soll die Beziehungen zur noch einzusetzenden Gruppe der nationalen Vertreter sowie zum ACARE (beides über die Kommission) pflegen.
- - Es soll Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit informieren, von der Europäischen Investitionsbank Finanzmittel zu leihen, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde.
Artikel 4
Gremien
- 1. Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die Geschäftsführung, der Direktor, die Lenkungsausschüsse der integrierten Technologiedemonstrationssysteme und das Allgemeine Forum.
- 2. Die Geschäftsführung ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des gemeinsamen Unternehmens obliegen.
- 3. Zu seiner Beratung in verwaltungstechnischen, finanziellen und technischen Fragen setzt das gemeinsame Unternehmen gegebenenfalls ein Beratungsgremium ein. Das Beratungsgremium wird von der Kommission ernannt.
Artikel 5
Die Geschäftsführung
- 1. Die Geschäftsführung leitet das gemeinsame Unternehmen.
- 2. Zusammensetzung: Die Geschäftsführung setzt sich aus den ernannten Vertretern der folgenden Parteien zusammen:
- - der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,
- - der Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme
- - eines assoziierten Mitglieds je integriertem Technologiedemonstrationssystem, jährlich rotierend.
- 3. Abstimmungen:
Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat die gleiche Stimmenzahl. Allerdings verfügt die Gemeinschaft über ein Vetorecht in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in folgenden Bereichen:
- - Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags
- - Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung
- - Zulassung neuer Leiter und assoziierter Mitglieder für integrierte Technologiedemonstrationssysteme
- - Auswahl der externen Partner
- - Übertragung von Mitgliedschaften
- - Verabschiedung wesentlicher Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln20 an integrierte Technologiedemonstrationssysteme und innerhalb dieser
- - Maßnahmen gegen Leiter von integrierten Technologiedemonstrationssystemen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und die damit zusammenhängende Streitbeilegung
- - Auswahlverfahren auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Ausschreibungen
- - Schiedsverfahren der zweiten Instanz bei beanstandeten Auswahlentscheidungen
- - Entlassung des Direktors
- - Liquidation und Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens
- - Regeln zur Bewertung der Sachbeiträge
- - Abweichungen von Rahmenfinanzregelungen
- - Änderungen der Satzung des gemeinsamen Unternehmens
- - Weitere Themen können nach Genehmigung durch die Geschäftsführung hinzugefügt werden.
Die Geschäftsführung trifft ihre Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit aller zulässigen Stimmen. Als zulässige Stimmen gelten auch die Stimmen von Mitgliedern, die auf der Sitzung nicht anwesend sind.
Für Änderungen der Mittelzuweisungen für integrierte Technologiedemonstrationssysteme und innerhalb dieser ist die Zustimmung aller betroffenen Leiter von integrierten Technologiedemonstrationssystemen erforderlich.
- 4. Vorsitz:
- a. Die Geschäftsführung ernennt unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- b. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführung werden für einen Zeitraum von einem (1) Jahr gewählt und können für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden.
- 5. Sitzungen: Die Geschäftsführung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Außerordentliche Sitzungen werden auf Wunsch des Vorsitzenden der Geschäftsführung, der Kommission oder des Direktors einberufen.
In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.
Sofern kein gegenteiliger Beschluss vorliegt, nimmt der Direktor an den Sitzungen teil.
- 6. Zuständigkeiten:
Die Geschäftsführung ist insbesondere für Folgendes zuständig:
- - Festlegung der strategischen Ausrichtung
- - Abschluss, Aufhebung und/oder Änderung von Verträgen
- - Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens
- - Verabschiedung von Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln an integrierte Technologiedemonstrationssysteme
- - Verabschiedung des jährlichen ITD-Arbeitsprogramms
- - Entgegennahme der jährlichen Berichte der Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme und des Direktors sowie Überprüfung der Forschungsfortschritte
- - Maßnahmen gegen Leiter von integrierten Technologiedemonstrationssystemen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und Streitbeilegung
- - Zulassung neuer Leiter und assoziierter Mitglieder für integrierte Technologiedemonstrationssysteme
- - Übertragung von Mitgliedschaften
- - Überprüfung und nochmalige Öffnung beanstandeter Auswahlentscheidungen in der zweiten Instanz
- - Verabschiedung von Änderungen bei den wichtigsten Ergebnissen bzw. Zielen
- - Ernennung, Mandatsverlängerung oder Entlassung des Direktors
- - Genehmigung der Vorschläge des Direktors für Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten
- - Überprüfung des Umfangs der Zuständigkeiten des Direktors
- - Genehmigung der Strategie des gemeinsamen Unternehmens für die Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse
- - Genehmigung der Grundsätze der öffentlichen Anhörung und des Dialogs
- - Förderung einer sich an Vielfalt und Chancengleichheit für Männer und Frauen orientierenden Personalpolitik
- - Aufbau einer international ausgerichteten Strategie für externe Beziehungen
- 7. Geschäftsordnung:
Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
Der Direktor
- 1. Zuständigkeit: Der Direktor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter.
Er übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus.
Der Direktor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 9 Absatz 2 der Ratsverordnung über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Befugnisse aus.
- 2. Personal: Der Direktor wird bei der Ausübung seiner Tätigkeit von Direktionspersonal unterstützt. Das Direktionspersonal arbeitet dem Direktor im erforderlichen Umfang zu. Die Aufgaben des Direktionspersonals werden im Einzelnen im Laufe der Überbrückungsmaßnahme festgelegt, die zur Vorbereitung der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens vorgesehen ist.
Dem Direktor des gemeinsamen Unternehmens obliegt die Auswahl und Ernennung des Direktionspersonals.
- 3. Ernennung des Direktors
- 1. Der Direktor wird von der Geschäftsführung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren anhand einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt. Nach Beurteilung der Leistungen des Direktors kann die Geschäftsführung dessen Vertrag einmalig für einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.
- 2. Der Direktor kann von der Geschäftsführung entlassen werden.
- 4. Aufgaben des Direktors: Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
- - Er ist der Geschäftsführung berichts- und rechenschaftspflichtig.
- - Er koordiniert und verfolgt die Tätigkeiten der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (über deren Sitzungen) und erstellt die Fach- und Finanzberichte.
- - Er überwacht die Integrations- und Schnittstellentätigkeiten und fordert bei Bedarf deren Überprüfung an, wobei er den Vorsitz führt.
- - Er führt den Vorsitz des Lenkungsausschusses des "Technology Evaluator" für die integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD) und nimmt als aktiver Beobachter an den Lenkungsausschüssen der integrierten Technologiedemonstrationssysteme teil.
- - Er überwacht die Beteiligung von KMU, um sicherzustellen, dass der angestrebte Anteil an KMU erreicht wird.
- - Er führt Verfahren für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen durch und stützt sich hierbei auf den Inhalt, den der jeweilige Lenkungsausschuss eines ITD festgelegt hat.
- - Er führt im Falle von Einsprüchen die Überprüfungsverfahren der ersten Instanz durch und eröffnet beanstandete Auswahlentscheidungen neu.
- - Er überprüft die finanziellen Beiträge der Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme, der assoziierten Mitglieder, prüft die Planmäßigkeit der Ausgaben und führt die jährliche Überprüfungen der Finanzbeiträge durch.
- - Er erstellt den jährlichen Haushalt, führt diesen aus und vertritt das gemeinsame Unternehmen im jährlichen Haushaltsentlastungsverfahren.
- - Er legt der Geschäftsführung und der Kommission die Fach- und Finanzberichte vor.
- - Er stellt zusammen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung die Tagesordnung für die Sitzungen der Geschäftsführung auf.
- - Er nimmt zusammen mit der Kommission an Sitzungen des ACARE und der Gruppen der Mitgliedstaaten teil und erläutert den Stand des gemeinsamen Unternehmens und geht auch auf Fragen zu KMU ein.
- - Er ist für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit des gemeinsamen Unternehmens zuständig, auch für die Organisation von Veranstaltungen zur Präsentation und Verbreitung der Ergebnisse.
- - Er organisiert den Dialog mit den Nutzern und einschlägigen Interessengruppen.
Artikel 7
Lenkungsausschüsse der integrierten Technologiedemonstrationssysteme
- 1. Einsetzung:
Die Lenkungsausschüsse für die integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD) werden von der Geschäftsführung für jedes der sechs integrierten Technologiedemonstrationssysteme eingesetzt. Die folgenden ITD werden eingesetzt:
- - Intelligentes Starrflügelflugzeug
- - Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr
- - Umweltfreundliche Drehflügler
- - Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb
- - Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren
- - Öko-Design
In der Anlaufphase des gemeinsamen Unternehmens wird ein "Technology Evaluator" eingesetzt. Seine Aufgabe besteht darin, die Fortschritte der einzelnen ITD zu bewerten und Vorschläge zu unterbreiten, wie deren Leistung und Ressourcen für das gesamte Unternehmen betrachtet optimiert werden können.
- 2. Zusammensetzung:
Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem setzt sich zusammen aus
- - einem erfahrenen Vertreter der Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme, der den Vorsitz führt,
- - einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds innerhalb der integrierten Technologiedemonstrationssysteme sowie sonstiger Leiter teilnehmender integrierter Technologiedemonstrationssysteme,
- - dem Direktor und dem zuständigen Mitarbeit für das integrierte Technologiedemonstrationssystem,
- - einem Vertreter der Kommission als Beobachter, der gegebenenfalls vom gemeinsamen Unternehmen angefordert wurde,
- - aus sonstigen Leitern integrierter Technologiedemonstrationssysteme auf Einladung, die ein Interesse an den Ergebnissen des integrierten Technologiedemonstrationssystems haben.
- 3. Sitzungen:
Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.
Außerordentliche Sitzungen werden auf Wunsch des Vorsitzenden des jeweiligen Lenkungsausschusses und des Direktors einberufen.
- 4. Zuständigkeit:
Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem hat folgende Aufgaben:
- - Vorgabe von Leitlinien für die technischen Funktionen des jeweiligen integrierten Technologiedemonstrationssystems und Entscheidungsfindung im Namen des gemeinsamen Unternehmens in allen technischen Fragen, die sich aus dem jeweiligen integrierten Technologiedemonstrationssystem ergeben
- - Erstellung eines detaillierten jährlichen ITD-Arbeitsprogramms
- - Festlegung des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl der externen Partner
- - Festlegung des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitglied
- - Auswahl der Vertreter der assoziierten Mitglieder in der Geschäftsführung
- 5. Abstimmungen:
Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der entsprechend des Finanzbeitrags gewichteten Stimmen, den jedes Mitglied des Lenkungsausschusses für das integrierte Technologiedemonstrationssystem entrichtet. Die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme können ein Veto gegen jede Entscheidung des Lenkungsausschusses des integrierten Technologiedemonstrationssystems einlegen, dessen Leiter sie sind.
- 6. Geschäftsordnung:
Jeder Lenkungsausschuss eines integrierten Technologiedemonstrationssystems gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf gemeinsame Grundsätze für alle ITD stützt und in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Rechte und Pflichten sowie Vetorechte der Leiter des integrierten Technologiedemonstrationssystems hat.
Artikel 8
Allgemeines Forum
- 1. Das Allgemeine Forum ist ein beratendes Gremium des gemeinsamen Unternehmens.
Das Allgemeine Forum setzt sich wie folgt zusammen:
- - aus einem Vertreter jedes Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens
- - aus einem Vertreter der Rechtspersonen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für integrierte Technologiedemonstrationssysteme ausgewählt wurden
- 2. Sitzungen: Das Allgemeine Forum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder des Allgemeinen Forums einberufen.
Die Sitzungen finden in der Regel in Brüssel statt.
- 3. Aufgaben: Das Allgemeine Forum hat folgende Aufgaben:
- - Es wird über den Stand des gemeinsamen Unternehmens informiert.
- - Es wird über den jährlichen Haushalt informiert und bekommt den Jahresabschluss vorgelegt.
- - Es legt der Geschäftsführung und dem Direktor Empfehlungen zu Fragen technischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Art vor, die mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurden.
- 4. Geschäftsordnung: Das Allgemeine Forum gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 9
Auditausschuss
- 1. Der Auditausschuss umfasst fünf Personen, die von der Geschäftsführung nach Konsultation der Kommission aus den Reihen externer Berater mit angemessener Fachkompetenz für die Finanzprüfung und -kontrolle von Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Unternehmen für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden.
- 2. Der Auditausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens aus.
- 3. Der Auditausschuss wählt einen Vorsitzenden.
- 4. Der Auditausschuss prüft den vorläufigen Jahresabschluss und übermittelt der Geschäftsführung und dem Direktor Empfehlungen.
- 5. Der Auditausschuss übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen.
- 6. Der Auditausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die Angaben zu seiner Zusammensetzung, seinen Aufgaben und seinen Zuständigkeiten enthält.
Artikel 10
Finanzierungsquellen
- 1. Sämtliche Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens sind so einzusetzen, dass sie den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zielen dienen.
- 2. Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens setzen sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und den mit ihnen verbundenen Teilnehmern zusammen. Als verbundene Teilnehmer gilt eine Rechtsperson, die:
- - im direkten oder indirekten Besitz des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds ist, von diesen kontrolliert wird, diese besitzt und kontrolliert oder im gleichen Besitz ist oder der gleichen Kontrolle unterliegt wie der jeweilige ITD-Leiter oder das assoziierte Mitglied;
- - ihren Sitz und Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem mit dem 7. Rahmenprogramm assoziierten Staat hat und die dem Recht dieses Staats unterliegt;
- - sich an den Tätigkeiten des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds des "Clean Sky"-Arbeitsprogramms beteiligt.
- 3. Die Europäische Gemeinschaft beteiligt sich mit bis zu 800 Millionen Euro, auch für die laufenden Kosten, an dem gemeinsamen Unternehmen.
- 4. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden zu gleichen Teilen einerseits von der Europäischen Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den Mitgliedern in bar aufgebracht, die die anderen 50 % beisteuern. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens dürfen 3 % seines Gesamthaushalts nicht übersteigen.
- 5. Sämtliche Ressourcen fließen in den jährlichen Haushalt.
- 6. Der jährliche Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft für das gemeinsame Unternehmen unterliegt der Überprüfung der von den anderen Mitgliedern durchgeführten Maßnahmen.
- 7. Kommt ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens oder ein mit einem Mitglied verbundener Teilnehmer seinen Verpflichtungen hinsichtlich des vereinbarten Beitrags nicht nach, entscheidet die Geschäftsführung,
- - ob die verbleibenden Mitglieder einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Mitgliedschaft entziehen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder
- - ob die verbleibenden Mitglieder einem verbundenen Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Teilnahme entziehen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
- 8. Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher Sachanlagen, die es hervorgebracht hat oder die ihm übertragen wurden. Demonstrationssysteme und sonstige materielle und immaterielle Ergebnisse des "Clean Sky"-Forschungs- und Entwicklungsprogramms sind Eigentum der Mitglieder und/oder der Partner, die sie hervorgebracht haben.
Artikel 11
Beiträge zu den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens
- 1. Zur Unterstützung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens stellen die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens Ressourcen in Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zur Verfügung, darin enthalten ist ihr Beitrag zu den laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens.
- 2. Der Gemeinschaftsbeitrag verteilt sich wie folgt:
- - Ein Betrag von bis zu 400 Mio. Euro wird den ITD-Leitern zugewiesen, während bis zu 200 Mio. Euro den assoziierten Mitgliedern21 zugewiesen wird. Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder leisten Beiträge in Höhe von mindestens 50 % des Gemeinschaftsbeitrags.
- - Ein Betrag von mindestens 200 Millionen Euro wird externen Partnern [Projekten] zugewiesen, die über wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist auf 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten beschränkt.
- 3. Eine vorläufige Aufteilung des Gemeinschaftsbeitrags auf die verschiedenen Forschungsaktivitäten kann wie folgt festgelegt werden22.
- - 24 % für das intelligente Starrflügelflugzeug
- - 11 % für umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr
- - 10 % für umweltfreundliche Drehflügler
- - 27 % für nachhaltige und umweltfreundliche Motoren
- - 19 % für Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb
- - 7 % für Öko-Design
- - 2 % für den Technology Evaluator
Eine detaillierte Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für die einzelnen Arbeitspakete und die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens wird im Laufe der Mittelbindungen erfolgen, die in Vorbereitung der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens vorgenommen werden. Die detaillierte Aufteilung der Mittel wird von der Geschäftsführung verabschiedet. Dieses Verfahren wird von der Kommission überwacht und folgt dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedern unter Berücksichtigung der Anmerkung in Fußnote 20.
- 4. Mit Ausnahme der laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens sind Sachbeiträge möglich. Die Sachbeiträge werden einer Prüfung ihres Werts und ihrer Relevanz für die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens unterzogen und müssen von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Das Verfahren zur Bewertung der Sachbeiträge wird im Einzelnen im Laufe der Überbrückungsmaßnahme für das gemeinsame Unternehmen festgelegt und von der Geschäftsführung verabschiedet. Die Bewertung stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
- - Insgesamt stützt sich Bewertung auf die Vorgehensweise beim RP7, bei dem Sachbeiträge für Projekte einer Überprüfung unterzogen werden.
- - Als Leitfaden sind die Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung heranzuziehen.
- - Weitere Fragen werden von den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geregelt.
- - Die Bewertung der Beiträge erfolgt gemäß den auf den fraglichen Märkten in der Regel akzeptierten Werten (Artikel 172 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung).
- - Die Überprüfung führt ein unabhängiger Rechnungsprüfer durch.
- 5. Der Beitrag der anderen Mitglieder wird vom gemeinsamen Unternehmen erfasst.
Artikel 12
Haushaltsrechtliche Verpflichtungen
- Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen den Gesamtbetrag der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht übersteigen.
Artikel 13
Geschäftsjahr
- Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 14
Finanzordnung
- 1. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens muss von der Geschäftsführung vereinbart und verabschiedet werden.
- 2. Für das gemeinsame Unternehmen ist eine Finanzordnung festzulegen, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung23 stützt. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens dies notwendig machen, und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kommission.
Artikel 15
Ausführung des Haushalts
- Der Direktor führt den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens aus.
Artikel 16
Finanzbericht
- 1. Jedes Jahr hat der Direktor der Geschäftsführung einen Haushaltsvorentwurf vorzulegen, der eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben in den zwei Folgejahren enthält. Innerhalb dieser Aufstellung sind die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben für das erste dieser beiden Jahre so detailliert aufzuschlüsseln, wie dies für die Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder hinsichtlich ihres Finanzbeitrags für das gemeinsame Unternehmen erforderlich ist. Der Direktor legt der Geschäftsführung sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben vor.
- 2. Die Geschäftsführung lässt daraufhin dem Direktor ihre Anmerkungen zum Haushaltsvorentwurf und insbesondere zu den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für das Folgejahr zukommen.
- 3. Der Direktor wird den Haushaltsentwurf für das Folgejahr unter Berücksichtung der Anmerkungen der Geschäftsführung aufstellen. Der Direktor legt den jährlichen Haushaltsplan der Geschäftsführung bis zum 1. September jeden Jahres zur Genehmigung vor.
- 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines Haushaltsjahres hat der Direktor der Geschäftsführung den Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
- 5. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss jedes Haushaltsjahrs ist der vorläufige Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens an die Kommission und den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften ("Rechnungshof") zu übermitteln. Der Rechnungshof übermittelt bis zum 15. Juni nach Abschluss jedes Haushaltsjahres seine Anmerkungen zum vorläufigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens.
- 6. Bis spätestens 1. März nach jedem Haushaltsjahr übermittelt der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens den vorläufigen Jahresabschluss an den Rechnungsführer der Kommission zusammen mit einem Bericht über die Haushalts- und Finanzverwaltung des abgelaufenen Haushaltsjahres. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Jahresabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Haushaltsordnung.
Artikel 17
Jährliche Planung und Berichterstattung
- 1. In dem Jahresbericht sind die während des abgelaufenen Jahres durchgeführten Tätigkeiten und die hierbei entstandenen Kosten zu erläutern.
- 2. Der jährliche Durchführungsplan enthält eine Erläuterung der für das Folgejahr geplanten Aktivitäten und der voraussichtlich benötigten Ressourcen.
Artikel 18
Personal
- 1. Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, wie er im jährlichen Haushalt enthalten ist, festgelegt.
- 2. Als Personal stellt das gemeinsame Unternehmen Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete ein, mit denen ein befristeter Vertrag geschlossen wird, der einmal bis zu einer Höchstlaufzeit von sieben Jahren verlängert werden kann.
- 3. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Personal anfallenden Kosten werden gemäß Artikel 9 vom gemeinsamen Unternehmen getragen.
- 4. Die Geschäftsführung erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 19
Haftung und Versicherung
- 1. Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.
- 2. Die Mitglieder haften nicht für die Schulden des gemeinsamen Unternehmens.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen hat entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Artikel 20
Interessenkonflikt
- Das gemeinsame Unternehmen hat jeden Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu vermeiden.
- Mitglieder, die in die Festlegung der Arbeiten eingebunden sind, die Gegenstand einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder einer Ausschreibung sind, können sich an der Ausführung dieser Arbeiten nicht beteiligen.
Artikel 21
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
- Die Grundsätze des gemeinsamen Unternehmens zum Schutz des geistigen Eigentums finden Eingang in die Finanzhilfevereinbarungen, die das gemeinsame Unternehmen schließt.
- Ziel des Unternehmens ist es, vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen neue Erkenntnisse und deren Nutzung zu fördern, eine faire Aufteilung der Rechte zu erreichen, Innovation zu belohnen und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen bei der Einreichung von Projektvorschlägen zu erzielen.
- Die Grundsätze zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sind Folgende:
- 1. Jede Rechtsperson, die eine Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnet hat, behält das Eigentum an
- - den Informationen, über die Teilnehmer bereits vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung verfügten, sowie an Urheberrechten oder anderen Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit diesen Informationen, die bereits vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung beantragt wurden und die für die Durchführung des Projekts oder für die Nutzung neuer Kenntnisse und Rechte aus dem Projekt benötigt werden (nachstehend als "bereits vorhandene Kenntnisse und Rechte" bezeichnet).
- - den Ergebnissen, auch Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, die aus dem jeweiligen Projekt hervorgegangen sind. Zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte oder ähnliche Formen des Schutzes (nachstehend als "neue Kenntnisse und Rechte" bezeichnet). Gemeinsam entwickelte neue Kenntnisse und Rechte sind Eigentum aller an der Entwicklung Beteiligten, sofern deren jeweiliger Beitrag nicht festgestellt werden kann. Sofern nicht anderweitig festgelegt, ist jeder Miteigentümer berechtigt, diese gemeinsam entwickelten neuen Kenntnisse und Rechte für seine eigenen Geschäftszwecke und für künftige Forschungsarbeiten kostenfrei zu nutzen.
- - Diejenigen, die neue Kenntnisse und Rechte hervorgebracht haben, müssen sinnvolle Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen, indem sie vor allem Patente anmelden. Werden diese Maßnahmen von den Erfindern oder anderen Beteiligten am ITD nicht ergriffen, kann das gemeinsame Unternehmen selbst mit Einwilligung des Erfinders über den entsprechenden ITD-Lenkungsausschuss den Schutz beantragen.
- 2. Die Bedingungen hinsichtlich der Zugangsrechte und Lizenzen der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, sind in der Finanzhilfevereinbarung festzulegen, unter Berücksichtigung bereits bekannter Kenntnisse und Rechte und neuer Kenntnisse und Rechte zum Zwecke der Projektfertigstellung, neuer Kenntnisse und Rechte für Forschungszwecke und bereits bekannter Kenntnisse und Rechte, die zur Nutzung neuer Kenntnisse und Rechte für Forschungszwecke benötigt werden.
- 3. Vorbehaltlich entsprechender Geheimhaltungsverpflichtungen veröffentlichen die Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, die Informationen über neue Kenntnisse und Rechte und verbreiten die neuen Kenntnisse und Rechte zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen.
- 1. Jede Rechtsperson, die eine Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen unterzeichnet hat, behält das Eigentum an
Artikel 22
Liquidation und Abwicklung
- 1. Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt.
- 2. Für die Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt die Geschäftsführung einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen der Geschäftsführung unterliegen.
- 3. Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend der Sitzvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, an den Gastgeberstaat zurückgegeben.
- 4. Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Überschüsse sind auf die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abwicklung noch vorhanden sind, entsprechend ihrem tatsächlichen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen aufzuteilen.
- 5. Verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abwicklung noch vorhanden sind, entsprechend ihrem tatsächlichen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen aufzuteilen.
- 6. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und der Dienstleistungs- und Lieferverträge, deren Laufzeit über das Bestehen des gemeinsamen Unternehmens hinausreicht, ist ein Adhoc-Verfahren einzurichten.
Artikel 23
Änderung der Satzung
- 1. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann der Geschäftsführung Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.
- 2. Änderungen der Satzung müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden und werden von der Kommission beschlossen. Haben diese Änderungen Einfluss auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Satzung, müssen sie vom Rat genehmigt werden. Änderungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 setzen die Änderung dieser Verordnung voraus.
Artikel 24
Anwendbares Recht
- In jeder Angelegenheit, die nicht durch diese Satzung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt belgisches Recht.
FINANZBOGEN
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 2 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 68-241.
- 3 9039/03.
- 4 12339/03.
- 5 12487/04.
- 6 KOM (2003) 226.
- 7 15717/06.
- 8 6044/07.
- 9 7224/07.
- 10 Siehe KOM (2007) 2.
- 11 Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben im Frühjahr 2005 erneut die Ziele der EU bekräftigt, die globale Erderwärmung auf höchstens 2 °C (das Zwei-Grad-Ziel) zu begrenzen.
- 12 Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Korrigiert mit ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43).
- 13 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
- 14 ABl. L 312 vom 23.12.1999, S. 1.
- 15 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 16 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 17 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
- 18 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 19 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
- 20 Als "wesentlich" gilt eine Änderung, die 10 % des Haushalts des betreffenden ITD ausmacht.
- 21 Die Kostenaufschlüsselung entspricht der üblichen Praxis bei Projekten der Luftfahrtforschung und -entwicklung, bei denen der größte Teil der Arbeiten und das größte Investitionsrisiko von den Systemführern übernommen werden.
- 22 Diese Aufteilung ergab sich durch Aggregierung, wobei der Mittelbedarf der einzelnen ITD und des "Technology Evaluator" anhand ihrer technischen Ziele veranschlagt wurde.
- 23 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.