Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. April 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 19. April 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. April 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 642/99 = AE-Nr. 993213
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Kommissionsvorschlags für eine neue Verordnung des Rates über die Erhebung von Daten im Fischereisektor ist die Ausarbeitung langfristiger, integrierter regionaler Stichprobenprogramme, die biologische, wirtschaftliche, umweltbezogene und soziale Daten abdecken. Mit der überarbeiteten Verordnung über die Datenerhebung soll auf neue Anforderungen reagiert werden, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, zu einem erweiterten Fischereimanagement (einem stärker flotten- und gebietsbezogenen Management statt der bisherigen Bestandsbewirtschaftung) und einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement überzugehen. Eine wichtige Neuerung des Vorschlags ist die Einführung der Erhebung von Umweltdaten, die vorrangig dazu dienen sollen, die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf das marine Ökosystem zu überwachen.
Das neue Datenerhebungssystem deckt den gesamten Prozess ab und reicht von der eigentlichen Erhebung der Daten bis zu ihrer Verwendung hauptsächlich durch Wissenschaftler und beratende Gremien.
Die Kontrolle der Qualität der Daten und ihre Validierung sind sehr wichtig. Die Kommission ist der Auffassung, dass der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft an die Durchführung der Qualitätskontrolle und die Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards geknüpft werden sollte. Sie hat daher Finanzberichtigungen eingeführt, die vorgenommen werden, wenn die einzelstaatlichen Programme nicht den Vorschriften entsprechen oder von schlechter Qualität sind.
Große Bedeutung wurde auch der Verbesserung des Zugangs zu Daten und ihrer Verwendung beigemessen, einschließlich des Zugangs zu zusätzlichen Datensätzen wie denen der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS). Hierzu wurden neue Regeln festgelegt. Außerdem wurden Regeln für die Verwendung der Daten aufgestellt, um die Interessen der Datenlieferanten zu schützen.
Die Vereinfachung der Verfahren ist ein wichtiges Ziel, da die einzelstaatlichen Programme künftig für drei Jahre aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen (z.B. um der zunehmenden internationalen Koordinierung Rechnung zu tragen). Mehrjährige Planungszeiträume verringern den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten.
- Allgemeiner Kontext
Die systematische Erhebung zuverlässiger Daten über die Fischerei ist grundlegende Voraussetzung für die Bestandsabschätzung und für wissenschaftliche Gutachten. Daher ist sie auch von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).
Die Kommission hat das derzeitige System der Datenerhebung nach mehreren Jahren seiner Anwendung einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die dringend abgestellt werden müssen, damit Wissenschaftlern und Fischereimanagern die Daten zur Verfügung gestellt werden können, die sie benötigen, um wirksame Managemententscheidungen treffen zu können.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind. Mit dieser Verordnung wurde ein erster Rahmen für die Konsolidierung und Intensivierung der Datenerhebung in den Mitgliedstaaten geschaffen.
- Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit den Umweltaspekten der Fischerei und leistet den notwendigen Beitrag für die Anwendung des Ökosystemansatzes im Fischereimanagement.
Der Vorschlag trägt auch der Notwendigkeit zur Vereinfachung der geltenden Vorschriften Rechnung.
Im Grünbuch "Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere" wird anerkannt, welche Bedeutung die Erhebung und Verwaltung zuverlässiger Daten und Informationen über Aktivitäten auf dem Meer sowie deren Auswirkungen auf die Ressourcen für die Durchführung der EU-Meeresstrategie haben. Behandelt werden auch bestehende Probleme mit der Harmonisierung und Zuverlässigkeit der erhobenen Daten sowie Überwachungslücken in Regionen der EU. Ein verbesserter Rahmen für die Erhebung und Verwaltung von Daten wäre hier ein Schritt in die richtige Richtung.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Erste Sitzung mit einzelstaatlichen Beauftragten für Datenerhebung, Direktoren von Fischereiforschungsinstituten und Vertretern beratender wissenschaftlicher Gremien (ICES, STECF) in Brüssel am 24. Februar. Es wurde erläutert und erörtert, welche Überlegungen den vorgeschlagenen Änderungen des derzeitigen Systems zugrunde liegen.
Zweite Sitzung mit einzelstaatlichen Beauftragten für Datenerhebung und Direktoren von Fischereiforschungsinstituten (Brüssel, 14. Juli). Auf dieser Sitzung wurde ein Entwurf des Kommissionsvorschlags vorgelegt und erörtert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Wissenschaftler haben den Vorschlag im Allgemeinen befürwortet. Bedenken wurden jedoch geäußert zu den bei Nichteinhaltung von Vorschriften zu verhängenden Sanktionen, zu den Bestimmungen über den Zugang zu Daten und zur Definition von Surveys.
Die Bemerkungen wurden geprüft und größtenteils im Vorschlag berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Bei diesem Vorschlag geht es um die Anpassung geltender Gemeinschaftsvorschriften, die vereinfacht und effektiver gestaltet werden sollen.
Aus diesen Gründen wurde eine Folgenabschätzung nicht für erforderlich gehalten.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Grundlegende Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens für die Erhebung von Grunddaten über die Fischerei und ihre Verwendung für wissenschaftliche Gutachten.
- Rechtsgrundlage
Artikel 37 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Für die Bewirtschaftung gemeinsamer Fischereiressourcen sind gemeinsame Datensätze auf regionaler Ebene in der EU und einheitliche Standards für die Datenerhebung erforderlich.
Mit der Verordnung sollen sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Kosten für die Mitgliedstaaten verringert werden, und zwar insbesondere durch
- - mehrjährige Programme (keine jährlichen Genehmigungsverfahren mehr)
- - eine obligatorische regionale Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Der bestehende Rahmen für die harmonisierte Erhebung von Daten muss beibehalten und verbessert werden.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die Mitgliedstaaten können für die Erhebung, Verwaltung, Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Gutachten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen. Die Haushaltsmittel für die Datenerhebung und für wissenschaftliche Gutachten belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf durchschnittlich 58 Mio. EUR im Jahr (s. beigefügten Finanzbogen).
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden vereinfacht.
- - Die einzelstaatlichen Programme werden nicht mehr jährlich, sondern für drei Jahre aufgestellt.
- - Die einzelstaatlichen Programme werden vereinfacht, denn es gibt nur noch ein obligatorisches Kernprogramm (kein erweitertes fakultatives Programm mehr).
- - Die Erhebung bestimmter Daten wird regional koordiniert.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik3 wird der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (nachstehend "STECF") in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört.
- (2) Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zusammenzustellen.
- (3) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nichtgemeinschaftsgewässern muss sich die Gemeinschaft an den Bemühungen beteiligen, die insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen zur Erhaltung der Fischereiressourcen unternommen werden.
- (4) Am 23. Januar 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik mit Leitsätzen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Umstellung auf einen Ökosystemansatz im Fischereimanagement4.
- (5) Am 13. Oktober 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft"5, in der die Anforderungen der Gemeinschaft an wissenschaftliche Gutachten noch einmal erläutert, Mechanismen für die Vorlage von Gutachten beschrieben, die Bereiche mit verstärktem Bedarf ausgewiesen und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen vorgeschlagen werden.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind6, muss überarbeitet werden, um einem flottenbezogenen Ansatz im Fischereimanagement angemessen Rechnung zu tragen, die Qualität und Vollständigkeit von Fischereidaten sowie den Zugriff auf diese Daten zu verbessern, die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten effizienter zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
- (7) Die derzeit geltenden Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2847/1993 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik7, Verordnung (EG) Nr. 779/1997 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee8, Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur9, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände10, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/9511, Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 088/9812 sowie der Verordnung (EG) Nr. 026/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft13 enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu Fischereifahrzeugen, zu deren Tätigkeiten und Fängen und zur Preisüberwachung, zu Walbeifängen und Bedingungen für die Tiefseefischerei, die im Interesse der Einführung einer umfassenden und kohärenten Regelung für die Datenerhebung in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden sollten.
- (8) Die für wissenschaftliche Einschätzungen erhobenen Daten sollten biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen, die Ergebnisse von Surveys zur Bestandslage und zu den Umweltfolgen von Fischfang und Aquakultur sowie Angaben zu den Fangflotten und ihren Tätigkeiten umfassen. Ferner sollten Daten zur Preisbildung und weitere Daten aufgenommen werden, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage der Fischfangbetriebe und der Verarbeitungsindustrie sowie die Beschäftigungsentwicklung in diesen Sektoren leichter einschätzen lassen.
- (9) Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die die vorliegende Regelung gilt, lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates14 im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie definierten Umweltinformationen unberührt.
- (10) Die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten sollte in die direkte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme nach Maßgabe des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms erstellen.
- (11) Im Interesse des Schutzes und der Erhaltung der lebenden Meeresschätze und ihrer nachhaltigen Nutzung sollte im Fischereimanagement zunehmend ein Ökosystemansatz verfolgt werden. Die Wechselbeziehungen zwischen Fischerei und Umwelt und besonders die Umweltfolgen von Fischfang und Aquakultur sowie nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem müssen stärker berücksichtigt werden.
- (12) Prioritäten sowie die Verfahren für die Datenerhebung und Datenverarbeitung innerhalb der Gemeinschaft sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Einheitlichkeit des Gesamtsystems sowie, durch Schaffung eines Mehrjahresrahmens, eine optimale Kostenwirksamkeit gewährleistet werden können.
- (13) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre nationalen Programme entsprechend koordinieren.
- (14) Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, um befugten Endnutzern den Zugriff hierauf sowie den Austausch von Daten zu ermöglichen. Für die Wissenschaftsgemeinde ist es wichtig, dass Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten zur Verfügung stehen.
- (15) Die Umsetzung der nationalen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten ist sehr kostenaufwändig. Der wirkliche Nutzen solcher Programme kommt aber nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts15 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten vorzusehen.
- (16) Stellt die Kommission im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben Unregelmäßigkeiten fest, werden nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 Finanzberichtigungen vorgenommen.
- (17) Das Fischereimanagement erfordert zur Klärung spezifischer Fragen die Verarbeitung detaillierter Daten. Bei der Zusammenstellung der benötigten Daten sollte in jedem Einzelfall die geeignete Aggregationsebene gewählt werden.
- (18) Die Kommission wird keine zentrale Datenbank einrichten, sollte aber Zugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten haben.
- (19) Zur Verbesserung und größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Gutachten, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend "GFP") erforderlich sind, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.
- (20) Es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass in den Sachverständigengruppen, die die zur Durchführung der GFP erforderlichen wissenschaftlichen Abschätzungen vornehmen, die entsprechenden wissenschaftlichen Experten vertreten sind.
- (21) Die Wissenschaftsgemeinde sollte zur Frage der Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften konsultiert und die Vertreter der Fischwirtschaft und andere Interessengruppen hierüber informiert werden. Die einschlägigen Gremien zur Einholung der erforderlichen Stellungnahmen sind der mit Kommissionsbeschluss 2005/62916 eingesetzte STECF, der mit Kommissionsbeschluss 1999/478/EG17 eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und die mit Ratsbeschluss 2004/585/EG18 eingerichteten Regionalbeiräte.
- (22) Es ist Aufgabe des Verwaltungsausschusses, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu stärken, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach Maßgabe des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse19 zu erlassen.
- (23) Angesichts der bisherigen Erfahrungen und des festgestellten künftigen Bedarfs ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen - Hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Verordnung regelt
- (a) die Erhebung und Verwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme von biologischen, umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Daten über den Fischereisektor;
- (b) die Verwendung von Daten über den Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend "GFP").
- 2. Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Fischereisektor" die gewerbliche Fischerei, die Sportfischerei, die Aquakultur sowie die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;
- (b) "Sportfischerei" die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen durch Fischfang als Hobby oder Sport;
- (c) "Meeresgebiete" die in Anhang I des Ratsbeschlusses 2004/585/EG aufgelisteten geografischen Gebiete sowie die von regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;
- (d) "Primärdaten" Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;
- (e) "detaillierte Daten" auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen nicht auf die Identität natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden kann;
- (f) "aggregrierte Daten" das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;
- (g) "Endnutzer" an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten über den Fischereisektor interessierte natürliche oder juristische Personen oder Organisationen;
- (h) "flottenbezogene Stichproben" die Erhebung biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Flottensegmente;
- (i) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft" ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Kapitel II
Datenerhebung und Datenverwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme
Abschnitt 1
Gemeinschaftsprogramm und Nationale Programme
Artikel 3
Gemeinschaftsprogramm
- 1. Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung von Bio-, Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialdaten über
- (a) die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;
- (b) die Sportfischerei in Gemeinschaftsgewässern;
- (c) Aquakultur im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in Gemeinschaftsgewässern;
- (d) die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
- 2. Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum deckt die Jahre 2008 bis 2010 einschließlich ab.
Artikel 4
Nationale Programme
- 1. Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erheben die Mitgliedstaaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend das "nationale Programm") Primärdaten in den Bereichen Biologie, Umwelt, Wirtschaft und Soziales.
- 2. Das nationale Programm enthält insbesondere die nachstehenden Angaben gemäß den Anforderungen in Abschnitt 2:
- (a) nationale Stichprobenprogramme;
- (b) eine Beobachterregelung auf See, sofern erforderlich;
- (c) eine Regelung auf See durchgeführter Surveys.
- 3. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Programmen die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Abschätzung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit.
- 4. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Programme werden elektronischen an die von der Kommission vorgegebene Adresse übermittelt.
- 5. Um möglichen Vereinbarungen auf regionaler Ebene Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten während der Programmlaufzeit Änderungen zu ihren nationalen Programmen mitteilen. Solche Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung mitgeteilt.
- 6. Das erste nationale Programm bezieht sich auf die Tätigkeiten in den Jahren 2008 bis 2010 einschließlich.
Artikel 5
Koordination und Zusammenarbeit
- 1. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten in demselben Meeresgebiet und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, die in demselben Meeresgebiet über ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellte Gewässer verfügen.
- 2. Die Mitgliedstaaten stützen sich, soweit möglich, auf bestehende Datenerhebungsprogramme und -tätigkeiten, um langfristige, integrierte regionale Stichprobenprogramme zu entwickeln.
- 3. Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 untereinander und mit Drittländern ebenfalls zusammen, wenn die Bewirtschaftung bestimmter Arten in Binnengewässern durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird.
Artikel 6
Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme
- 1. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) bewertet
- (a) die Übereinstimmung der nationalen Programme und etwaiger Änderungen dazu mit der vorliegenden Verordnung sowie
- (b) die wissenschaftliche Relevanz der zu erhebenden Daten.
- 2. Stellt der STECF fest, dass ein nationales Programm die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt oder wissenschaftlich nicht relevant ist, setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen zu besagtem Programm vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission hierauf ein überarbeitetes nationales Programm.
- 3. Die Kommission genehmigt die nationalen Programme auf der Grundlage der Bewertung durch den STECF sowie der von ihren Dienststellen vorgenommenen Kostenabschätzung.
Artikel 7
Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft
- 1. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu den nationalen Programmen wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 abgewickelt.
- 2. Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.
- 3. Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.
- 4. Die Kommission kann, nachdem den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in den nachstehenden Fällen um bis zu 25 % der Gesamtjahreskosten eines nationalen Programms kürzen:
- (a) wenn das nationale Programm der Kommission nicht fristgerecht übermittelt wird;
- (b) wenn das nationale Programm unvollständig ist;
- (c) wenn von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten besagtem Endnutzer nicht rechtzeitig geliefert werden.
- 5. Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder wiedereinziehen, wenn die Bewertung durch den STECF gemäß Artikel 6 ergibt, dass die Daten nicht den Qualitätsnormen vergleichbarer regionaler und internationaler Anforderungen genügen.
- 6. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird in einem Umfang gekürzt, der dem Ausmaß der Nichtbeachtung bestehender Auflagen entspricht, und die Abzüge werden zeitlich gestaffelt.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Datenerhebung
Artikel 8
Stichprobenprogramme
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Stichprobenprogramme.
- 2. Die nationalen Stichprobenprogramme umfassen insbesondere:
- (a) einen Stichprobenplan für die Erhebung biologischer Daten auf der Grundlage einzelner Fangflotten, gegebenenfalls einschließlich der Sportfischerei;
- (b) einen Stichprobenplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Wechselbeziehungen zwischen den Arten und die Folgen der Fischerei für die Umwelt einschätzen lassen und ein Beitrag zur Überwachung des Zustands der Meeresumwelt geleistet werden kann;
- (c) einen Stichprobenplan für die Erhebung von Wirtschafts- und Sozialdaten, anhand deren sich die wirtschaftliche Situation des Fischereisektors einschätzen und seine Entwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen durchgeführt werden können.
- 3. Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Stichprobenprogramme sind möglichst
- (a) über die gesamte Laufzeit konstant;
- (b) regional vereinheitlicht; und
- (c) sie entsprechen den Qualitätsnormen, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien und den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen aufgestellt wurden.
- 4. Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten werden regelmäßig eingeschätzt.
Artikel 9
Zugang zu Beprobungszwecken
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Prüfer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben zu
- (a) allen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporten an Aquakulturanlagen;
- (b) Geschäftsräumlichkeiten für die Erhebung von Wirtschaftsdaten.
Artikel 10
Beobachter auf See
- 1. Ist dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich, so werden von den Mitgliedstaaten Programme für den Einsatz von Beobachtern auf See erstellt und durchgeführt.
- 2. Die Aufgaben der Beobachter auf See werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
- 3. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten die Einschiffung der Beobachter, die von der für das nationale Programm zuständigen Stelle ernannt werden, und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.
- 4. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können lediglich aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels an Bord oder aus Sicherheitsgründen ablehnen, Beobachter an Bord zu nehmen. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft zur Datenerhebung ein eigenes Probenahmeprogramm durch, das von der für das nationale Programm zuständigen Stelle entworfen und überwacht wird.
Artikel 11
Surveys auf See
- 1. Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Surveys durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.
- 2. Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Surveys auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen.
Kapitel III
Verwaltung der Daten
Artikel 12
Datenlagerung
- Die Mitgliedstaaten
- (a) stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gelagert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung dieser Daten zu gewährleisten;
- (b) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten gegen unabsichtliche oder unerlaubte Zerstörung, unabsichtlichen Verlust, Qualitätsminderung, Weitergabe oder unbefugtes Abrufen zu schützen.
Artikel 13
Datenqualitätskontrolle und Validierung
- 1. Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übertragen werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- (a) die im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordentlich auf Fehler geprüft werden;
- (b) detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden;
- (c) die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen und dem STECF angenommen wurden.
Kapitel IV
Verwendung der Daten im Rahmen der GFP
Artikel 14
Betroffene Daten
- Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2003/4/EG hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für
- (a) alle im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/1993, (EG) Nr. 779/1997, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1954/2003, (EG) Nr. 812/2004 erhobenen Daten;
- (b) im Rahmen der vorliegenden Verordnung:
- (i) Daten über die Tätigkeit von Schiffen auf der Grundlage von Informationen über Satellitenüberwachung oder andere Überwachungssysteme in vorgeschriebenem Format;
- (ii) Daten, die eine zuverlässige Schätzung der Gesamtfänge aus einem Bestand nach Fischereifahrzeugen, geografischen Gebieten und Fangzeiten erlauben, einschließlich Rückwürfen, sowie gegebenenfalls Daten über Fänge in der Sportfischerei;
- (iii) alle zur Überwachung des Zustands befischter Bestände erforderlichen biologischen Daten;
- (iv) erforderliche Ökosystemdaten zur Abschätzung der Umweltfolgen von Fischfang und Aquakultur;
- (v) Daten zur Beurteilung von Wechselbeziehungen zwischen Arten;
- (vi) Wirtschafts- und Sozialdaten zu den Fangflotten und der Verarbeitungsindustrie.
Artikel 15
Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission direkten elektronischen Zugriff auf die in die nationalen elektronischen Datenbanken eingegebenen Primärdaten hat, um sich von der Speicherung dieser Daten zu überzeugen.
- 2. Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Verträge über den Computerzugang, um direkten Zugriff auf ihre Datenbanken zu gewährleisten.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen von Surveys auf See erhobenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an internationale Wissenschaftsorganisationen und die zuständigen Wissenschaftsgremien regionaler Fischereiorganisationen übertragen werden.
Artikel 16
Verarbeitung der Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten bereiten die Primärdaten im Einklang mit
- (a) einschlägigen internationalen Standards;
- (b) gegebenenfalls auf regionaler Ebene vereinbarten Protokollen auf zu Datensätzen detaillierter oder aggregierter Daten.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Endnutzer und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Aufbereitung der angeforderten Daten sowie deren statistischen Merkmale.
Artikel 17
Übertragung detaillierter und aggregierter Daten
- Die Mitgliedstaaten stellen den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen zur Verfügung:
- (a) als Grundlage für Empfehlungen im Fischereimanagement;
- (b) im Interesse öffentlicher Diskussionen und der Mitwirkung der Akteure an der Gestaltung der Politik;
- (c) zur Veröffentlichung in Forschungsmagazinen oder zu Schulungszwecken.
Artikel 18
Vorlage detaillierter und aggregierter Daten
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den einschlägigen internationalen Wissenschaftsorganisationen und den zuständigen Wissenschaftsgremien regionaler Fischereiorganisationen nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten unverzüglich zugeleitet werden.
Artikel 19
Verfahren der Datenübertragung
- 1. Die Mitgliedstaaten übertragen detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format.
- 2. Bei der Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten zur Veröffentlichung in Forschungsmagazinen oder zu Schulungszwecken können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen die Übertragung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,
- (a) wenn aus diesen Daten auf die Identität einzelner natürlicher und/oder juristischer Personen geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Anforderungen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten;
- (b) in den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Fällen.
- 4. Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen internationalen Wissenschaftsorganisationen und zuständigen Wissenschaftsgremien regionaler Fischereiorganisationen andere Daten angefordert als die internationalen Wissenschaftsorganisationen und den zuständigen Wissenschaftsgremien regionaler Fischereiorganisationen automatisch gelieferten Daten, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übertragung in Rechnung stellen.
Artikel 20
Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübertragung
- 1. Lehnt es ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a ab, Daten zur Verfügung zu stellen, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine ausreichenden Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln.
- 2. Falls es der Mitgliedstaat versäumt, besagte Daten binnen längstens zwei Monaten zu übermitteln, gilt Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c.
Artikel 21
Pflichten der Endnutzer
- 1. Die Datenendnutzer
- (a) verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 17;
- (b) geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;
- (c) sind verantwortlich für eine korrekte und angemessene Verwendung der Daten;
- (d) unterrichten die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten über vermutete Probleme mit den Daten;
- (e) verweisen die beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission auf die Ergebnisse, die unter Verwendung der Daten erzielt wurden.
- 2. Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, dass diesem Endnutzer nur noch ein begrenzter oder gar kein Datenzugriff mehr eingeräumt wird.
- 3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über Versäumnisse von Endnutzern, bevor sie den Datenzugriff einschränken oder verweigern.
Kapitel V
Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten
Artikel 22
Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen internationaler Gremien und regionaler Fischereiorganisationen teilnehmen.
Artikel 23
Koordination und Zusammenarbeit
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Gutachten sowie die Arbeitsprogramme und die Arbeitsmethoden internationaler Wissenschaftsgremien und der Wissenschaftsgremien regionaler Fischereiorganisationen weiter zu verbessern.
- 2. Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Debatte unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Gutachten zum Ziel.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Durchführungsmaßnahmen
- Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen.
Artikel 25
Monitoring
- Zusammen mit dem STECF überwacht die Kommission den Stand der Durchführung der nationalen Programme in dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (nachstehend "Ausschuss").
Artikel 26
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- 3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Aufhebung
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Für nationale Programme allerdings, die vor dem 31. Dezember 2007 genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin gültig.
- 2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Vergleichstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 28
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt nach dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Vergleichstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 | vorgeschlagene Verordnung |
---|---|
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3, 4, 5 |
Artikel 4 | Artikel 14 |
Artikel 5 | Artikel 3, 24 |
Artikel 6 | Artikel 4, 7 |
Artikel 7 | Artikel 12, 17 |
Artikel 8 | Artikel 24, 25 |
Artikel 9 | Artikel 26 |
Artikel 10 | Artikel 25 |
Artikel 11 | Artikel 28 |
- 1 ABl. C [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...], S. [...].
- 3 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- 4 KOM (2002) 186
- 5 C(2003)625
- 6 ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.
- 7 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- 8 ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.
- 9 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 10 ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- 11 ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1
- 12 ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.
- 13 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
- 14 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
- 15 ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
- 16 ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.
- 17 ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).
- 18 ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
- 19 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.
FINANZBOGEN
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.