Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2007) 196 endg.; Ratsdok. 8650/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. April 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 19. April 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 19. April 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 642/99 = AE-Nr. 993213

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Kommissionsvorschlags für eine neue Verordnung des Rates über die Erhebung von Daten im Fischereisektor ist die Ausarbeitung langfristiger, integrierter regionaler Stichprobenprogramme, die biologische, wirtschaftliche, umweltbezogene und soziale Daten abdecken. Mit der überarbeiteten Verordnung über die Datenerhebung soll auf neue Anforderungen reagiert werden, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, zu einem erweiterten Fischereimanagement (einem stärker flotten- und gebietsbezogenen Management statt der bisherigen Bestandsbewirtschaftung) und einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement überzugehen. Eine wichtige Neuerung des Vorschlags ist die Einführung der Erhebung von Umweltdaten, die vorrangig dazu dienen sollen, die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf das marine Ökosystem zu überwachen.

Das neue Datenerhebungssystem deckt den gesamten Prozess ab und reicht von der eigentlichen Erhebung der Daten bis zu ihrer Verwendung hauptsächlich durch Wissenschaftler und beratende Gremien.

Die Kontrolle der Qualität der Daten und ihre Validierung sind sehr wichtig. Die Kommission ist der Auffassung, dass der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft an die Durchführung der Qualitätskontrolle und die Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards geknüpft werden sollte. Sie hat daher Finanzberichtigungen eingeführt, die vorgenommen werden, wenn die einzelstaatlichen Programme nicht den Vorschriften entsprechen oder von schlechter Qualität sind.

Große Bedeutung wurde auch der Verbesserung des Zugangs zu Daten und ihrer Verwendung beigemessen, einschließlich des Zugangs zu zusätzlichen Datensätzen wie denen der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS). Hierzu wurden neue Regeln festgelegt. Außerdem wurden Regeln für die Verwendung der Daten aufgestellt, um die Interessen der Datenlieferanten zu schützen.

Die Vereinfachung der Verfahren ist ein wichtiges Ziel, da die einzelstaatlichen Programme künftig für drei Jahre aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen (z.B. um der zunehmenden internationalen Koordinierung Rechnung zu tragen). Mehrjährige Planungszeiträume verringern den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten.

- Allgemeiner Kontext

Die systematische Erhebung zuverlässiger Daten über die Fischerei ist grundlegende Voraussetzung für die Bestandsabschätzung und für wissenschaftliche Gutachten. Daher ist sie auch von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

Die Kommission hat das derzeitige System der Datenerhebung nach mehreren Jahren seiner Anwendung einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die dringend abgestellt werden müssen, damit Wissenschaftlern und Fischereimanagern die Daten zur Verfügung gestellt werden können, die sie benötigen, um wirksame Managemententscheidungen treffen zu können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind. Mit dieser Verordnung wurde ein erster Rahmen für die Konsolidierung und Intensivierung der Datenerhebung in den Mitgliedstaaten geschaffen.

- Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit den Umweltaspekten der Fischerei und leistet den notwendigen Beitrag für die Anwendung des Ökosystemansatzes im Fischereimanagement.

Der Vorschlag trägt auch der Notwendigkeit zur Vereinfachung der geltenden Vorschriften Rechnung.

Im Grünbuch "Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere" wird anerkannt, welche Bedeutung die Erhebung und Verwaltung zuverlässiger Daten und Informationen über Aktivitäten auf dem Meer sowie deren Auswirkungen auf die Ressourcen für die Durchführung der EU-Meeresstrategie haben. Behandelt werden auch bestehende Probleme mit der Harmonisierung und Zuverlässigkeit der erhobenen Daten sowie Überwachungslücken in Regionen der EU. Ein verbesserter Rahmen für die Erhebung und Verwaltung von Daten wäre hier ein Schritt in die richtige Richtung.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Erste Sitzung mit einzelstaatlichen Beauftragten für Datenerhebung, Direktoren von Fischereiforschungsinstituten und Vertretern beratender wissenschaftlicher Gremien (ICES, STECF) in Brüssel am 24. Februar. Es wurde erläutert und erörtert, welche Überlegungen den vorgeschlagenen Änderungen des derzeitigen Systems zugrunde liegen.

Zweite Sitzung mit einzelstaatlichen Beauftragten für Datenerhebung und Direktoren von Fischereiforschungsinstituten (Brüssel, 14. Juli). Auf dieser Sitzung wurde ein Entwurf des Kommissionsvorschlags vorgelegt und erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Wissenschaftler haben den Vorschlag im Allgemeinen befürwortet. Bedenken wurden jedoch geäußert zu den bei Nichteinhaltung von Vorschriften zu verhängenden Sanktionen, zu den Bestimmungen über den Zugang zu Daten und zur Definition von Surveys.

Die Bemerkungen wurden geprüft und größtenteils im Vorschlag berücksichtigt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Bei diesem Vorschlag geht es um die Anpassung geltender Gemeinschaftsvorschriften, die vereinfacht und effektiver gestaltet werden sollen.

Aus diesen Gründen wurde eine Folgenabschätzung nicht für erforderlich gehalten.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Grundlegende Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens für die Erhebung von Grunddaten über die Fischerei und ihre Verwendung für wissenschaftliche Gutachten.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Für die Bewirtschaftung gemeinsamer Fischereiressourcen sind gemeinsame Datensätze auf regionaler Ebene in der EU und einheitliche Standards für die Datenerhebung erforderlich.

Mit der Verordnung sollen sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Kosten für die Mitgliedstaaten verringert werden, und zwar insbesondere durch

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Der bestehende Rahmen für die harmonisierte Erhebung von Daten muss beibehalten und verbessert werden.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Mitgliedstaaten können für die Erhebung, Verwaltung, Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Gutachten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen. Die Haushaltsmittel für die Datenerhebung und für wissenschaftliche Gutachten belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf durchschnittlich 58 Mio. EUR im Jahr (s. beigefügten Finanzbogen).

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die EU und für einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Datenerhebung und Datenverwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme

Abschnitt 1
Gemeinschaftsprogramm und Nationale Programme

Artikel 3
Gemeinschaftsprogramm

Artikel 4
Nationale Programme

Artikel 5
Koordination und Zusammenarbeit

Artikel 6
Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

Artikel 7
Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft

Abschnitt 2
Anforderungen an die Datenerhebung

Artikel 8
Stichprobenprogramme

Artikel 9
Zugang zu Beprobungszwecken

Artikel 10
Beobachter auf See

Artikel 11
Surveys auf See

Kapitel III
Verwaltung der Daten

Artikel 12
Datenlagerung

Artikel 13
Datenqualitätskontrolle und Validierung

Kapitel IV
Verwendung der Daten im Rahmen der GFP

Artikel 14
Betroffene Daten

Artikel 15
Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

Artikel 16
Verarbeitung der Daten

Artikel 17
Übertragung detaillierter und aggregierter Daten

Artikel 18
Vorlage detaillierter und aggregierter Daten

Artikel 19
Verfahren der Datenübertragung

Artikel 20
Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübertragung

Artikel 21
Pflichten der Endnutzer

Kapitel V
Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten

Artikel 22
Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien

Artikel 23
Koordination und Zusammenarbeit

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 25
Monitoring

Artikel 26
Ausschuss

Artikel 27
Aufhebung

Artikel 28
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Vergleichstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 vorgeschlagene Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3, 4, 5
Artikel 4 Artikel 14
Artikel 5 Artikel 3, 24
Artikel 6 Artikel 4, 7
Artikel 7 Artikel 12, 17
Artikel 8 Artikel 24, 25
Artikel 9 Artikel 26
Artikel 10 Artikel 25
Artikel 11 Artikel 28

FINANZBOGEN

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.