Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

b) Bürgerinnen und Bürger

c) Verwaltung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.02.10

Entwurf Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Artikel 2 des Gesetzes ermächtigt wird, Rechtsverordnungen abweichend von Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 gibt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Möglichkeit, die Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 ergänzen, durch Rechtsverordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 der Konstitution können die weltweiten Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste die in diesem Artikel aufgeführten Vollzugsordnungen teilweise oder vollständig ändern. Ihre Beschlüsse müssen jedoch gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 der Konstitution in jedem Fall den Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion entsprechen. Damit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Möglichkeit erhält, auch eine solche Änderung in gleicher Weise in innerstaatliches Recht umzusetzen, schließt die Ermächtigung diesen Fall ein.

Es ist vorgesehen, dass Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Denn bei den Vollzugsordnungen handelt es sich um eine nachrangige Rechtsmaterie, deren Inhalt in jedem Fall den Bestimmungen der Konstitution und der Konvention entsprechen muss, denen der Bundesrat im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens bereits zugestimmt hat.

Wegen des großen Volumens der in den Vollzugsordnungen enthaltenen technischen und betrieblichen Detailvorschriften und ihrer großen Änderungshäufigkeit erscheint eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bezüglich der Verkündung der Rechtsverordnungen - nämlich der Verzicht auf eine vollständige Verkündung im Bundesgesetzblatt - geboten. Auch dann sind die vollständigen Texte dem Bürger jederzeit zugänglich, da die vorgesehene Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird und in der Rechtsverordnung eine Regelung über die anderweitige Verkündung der betroffenen Vollzugsordnungen enthalten ist.

Zu Artikel 3

Nach Artikel 3 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die geänderte Fassung in der Neufassung bekannt machen.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel 28 der Konstitution einen Beitrag zu den Ausgaben der Internationalen Fernmeldeunion zu leisten. Dieser Beitrag, dessen Höhe von den Ausgaben der Union abhängig ist und der zurzeit etwa 6 Millionen Euro pro Jahr beträgt, wird aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Einzelplans 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gezahlt. Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Der Gesetzentwurf verursacht bei der Wirtschaft, insbesondere bei den mittelständischen Unternehmen, keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise bzw. das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.

Verwaltungsaufwendungen verbleiben wie bisher; durch die Reduktion der Frequenz der Weltfunkkonferenz von zwei bis drei Jahren auf drei bis vier Jahre ergeben sich geringe Einsparungspotenziale, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können.

Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)

Änderungsurkunde zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992),

geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten

Die Änderungen, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) im Vergleich zu den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Texten der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) angenommen wurden, sind mit den folgenden Zeichen am Rand versehen:

Diesen Zeichen folgt die Nummer der vorhandenen Bestimmung. Eine neue Bestimmung (Zeichen ADD) ist an der Stelle eingefügt, die der Nummer der betreffenden Bestimmung entspricht; der Nummer ist ein Buchstabe beigefügt.

Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992)

geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommene Änderungen)

(Übersetzung)

Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion*) (Genf 1992)

Teil I
Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), (Minneapolis 1998) und (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:

Kapitel I
Grundlegende Bestimmungen

Artikel 11
Generalsekretariat

Der Generalsekretär handelt als gesetzlicher Vertreter der Union. ADD* 73bis SUP* 76

Kapitel II
Sektor für das Funkwesen

Artikel 13
Funkkonferenzen und Funkversammlungen

2 Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden. MOD 90 PP-98
3 Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten. MOD 91 PP-98

Kapitel V
Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union

Artikel 28
Finanzen der Union

(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach der vorstehenden Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens vier Wochen vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen. MOD 161C PP-98
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so bald wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein Datum, spätestens aber den Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen. MOD 161E PP-98 PP-02

Artikel 29
Sprachen

1 (1) Die Amtssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. MOD 171

Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006

Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992)

geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommene Änderungen)

Konvention der Internationalen Fernmeldeunion*) (Genf 1992)

(Übersetzung)

Teil I
Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) nachstehende Änderungen der oben genannten Konvention beschlossen:

Kapitel I
Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

Artikel 2
Wahlen und damit verbundene Fragen Gewählte Beamte

1 Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann. MOD 13

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

1 Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann. MOD 20

Abschnitt 2

Artikel 4
Rat

9ter) Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen. SUP 58 MOD 60B PP-02
7) er prüft und beschließt das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht. Der Rat überprüft die Einnahmen und Ausgaben jährlich, um bei Bedarf Anpassungen gemäß der Entschließungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzunehmen; MOD 73 PP-98 PP-02
14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind. Zu diesem Zweck schließt er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution und den in den Nummern 269B und 269C dieser Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden; MOD 80 PP-94

Abschnitt 3

Artikel 5
Generalsekretariat

m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt; MOD 96
q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten einen Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens deckt. Dieser Budgetentwurf besteht aus einem umfassenden Budget, das Informationen zum auf den Kosten beruhenden Budget enthält und auf die Ergebnisse für die Union ausgerichtet ist, und wird nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs sowie in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf einem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschließung wird allen Mitgliedstaaten der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; MOD 100 PP-98
Die Änderung betrifft nicht die französische Fassung. MOD 105

Abschnitt 4

Artikel 6
Koordinierungsausschuss

4 Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. MOD 111 PP-02

Abschnitt 5
Sektor für das Funkwesen

Artikel 12
Büro für das Funkwesen

b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; MOD 178 PP-98

Abschnitt 6
Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Artikel 15
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; MOD 203 PP-98

Abschnitt 7
Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Artikel 16
Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens

a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie beschließen aufgrund der oben genannten Arbeitsprogramme die Beibehaltung oder Auflösung bestehender Studienkommissionen oder die Einsetzung neuer Kommissionen und weisen ihnen die zu prüfenden Fragen zu; MOD 209

Artikel 17A
Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens

1

An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch den Direktor.
MOD 215C

Artikel 18
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution; MOD 220

Abschnitt 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

Artikel 19
Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union

5 Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Rechtsträger und Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 269B und 269C dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. (MOD) 235
6 Jeder Antrag einer der in den Nummern 269B bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen. (MOD) 236
7 Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 269B bis 269D dieser Konvention erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend. (MOD) 237 PP-98
10 Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. MOD 240 PP-98

Artikel 21
Empfehlungen einer Konferenz an eine andere

2 Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 44 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sammeln, koordinieren und bekannt geben kann. (MOD) 251

Kapitel II
Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen

Artikel 23
Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten PP-02

d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Rechtsträger in beratender Eigenschaft; MOD 269 PP-94 PP-02
e) die Beobachter der in den Nummern 229 bis 231 dieser Konvention genannten Sektormitglieder. MOD 269E PP-02

Artikel 24
Zulassung zu den Funkkonferenzen PP-02

b) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen und Institutionen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können; MOD 278 PP-02
c) die Beobachter anderer, gemäß der einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union eingeladener internationalen Organisationen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können; MOD 279 PP-02
d) die Beobachter der Mitglieder des Sektors für das Funkwesen; MOD 280 PP-98

Artikel 25
Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens PP-98 PP-02

b) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder; ADD 296 bis
c) folgende Beobachter, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können: MOD 297 PP-02
i) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen und Institutionen;ADD 297 bis SUP 298A SUP 298B
ii) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind. (MOD) 298C PP-02 SUP 298D SUP 298E SUP* 298F

Kapitel IV
Andere Bestimmungen

Artikel 33
Finanzen

1 1) Nach folgender Tabelle wählt jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468B seine Beitragsklasse gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution: MOD 468 PP-98


Klasse von 40 Einheiten
Klasse von 35 Einheiten
Klasse von 30 Einheiten
Klasse von 28 Einheiten
Klasse von 25 Einheiten
Klasse von 23 Einheiten
Klasse von 20 Einheiten
Klasse von 18 Einheiten
Klasse von 15 Einheiten
Klasse von 13 Einheiten
Klasse von 11 Einheiten
Klasse von 10 Einheiten
Klasse von 8 Einheiten
Klasse von 6 Einheiten
Klasse von 5 Einheiten
Klasse von 4 Einheiten
Klasse von 3 Einheiten
Klasse von 2 Einheiten
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 1/8 Einheit
Klasse von 001/16 (PDF) Einheit

4 1) Die in den Nummern 269A bis 269E dieser Konvention erwähnten Organisationen, andere, ebenfalls in Kapitel II dieser Konvention genannte internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) sowie die in Nummer 230 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder, die gemäß den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäß den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, außer im Falle regionaler Funkkonferenzen. MOD 476 PP-94 PP-98 PP-02
5bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159A der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden. (MOD) 480A PP-98
5ter) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rat eine Senkung der Anzahl der Beitragseinheiten genehmigen, wenn ein Sektormitglied dies beantragt und den Nachweis erbringt, dass es seinen Beitrag nach der ursprünglich gewählten Beitragsklasse nicht mehr leisten kann. ADD 480B

Anlage
Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen. MOD 1002 PP-94 PP-98

Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006

Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006)*)

Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden.

1 Original: Spanisch

Für die Republik Östlich des Uruguay: Die Delegation der Republik Östlich des Uruguay behält ihrer Regierung das Recht vor,

2 Original: Englisch

Für die Republik der Philippinen:

Die Delegation der Republik der Philippinen behält dem philippinischen Staat und seiner Regierung das Recht vor, jede ihnen notwendig und erforderlich erscheinende Maßnahme gemäß ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls die von den Vertretern anderer Mitgliedstaaten der Union geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste behindern oder ihre Souveränitätsrechte einschränken. Die Delegation der Philippinen behält darüber hinaus dem philippinischen Staat und seiner Regierung das Recht vor, Erklärungen und Vorbehalte zu formulieren und/oder bei Bedarf andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bevor eine Ratifikationsurkunde zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt wird.

3 Original: Französisch

Für die Republik Burundi: Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der ITU (Antalya 2006) behält die Delegation der Republik Burundi ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten der ITU, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der ITU sowie ihrer Anhänge, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der ITU (Antalya 2006), missachten oder falls die von anderen Mitgliedstaaten formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste und -netze / IKT beeinträchtigen sollten.

4 Original: Französisch

Für die Republik Niger:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Antalya (2006) behält sich die Delegation der Republik Niger für ihre Regierung das Recht vor, jede Handlung oder Entschließung abzulehnen, die gegen ihre Interessen verstößt.

Der Vorbehalt des Niger gilt insbesondere für Handlungen, die den Bestimmungen der Verfassung der Republik, der nationalen Souveränität und ihren lebenswichtigen Interessen und den Erfordernissen ihrer Fernmeldedienste zuwiderlaufen.

Der Niger behält sich des Weiteren vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jeweiligen Ratifizierungsurkunde Vorbehalte gegen die Schlussakte dieser Konferenz einzulegen.

5 Original: Englisch

Für die Republik Suriname:

Bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Suriname mit der Unterzeichnung der Schlussakten der genannten Konferenz, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,

6 Original: Englisch

Für Thailand:

Die Delegation von Thailand behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) geändert wurden, oder die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder falls die von einem anderen Mitglied der Union formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen.

7 Original: Englisch

Für die Republik San Marino:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation der Republik San Marino ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und ihrer Anhänge, der Zusatzprotokolle und der Vollzugsordnungen missachtet.

Die Regierung der Republik San Marino behält sich ebenfalls das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste einschränken oder beeinträchtigen.

8 Original: Französisch

Für den Staat Vatikanstadt:

Der Staat Vatikanstadt behält sich das Recht vor, jede ihm notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um seine Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitglieder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachten oder falls von anderen Ländern formulierte Vorbehalte seinen Interessen schaden.

9 Original: Spanisch

Für Honduras:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation von Honduras seiner Regierung das Recht vor,

10 Original: Englisch

Für Malaysia:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation von Malaysia ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr notwendig erscheint, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitglieder ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder falls Mitglieder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Urkunden zur Änderung (Antalya 2006) der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, oder der dazugehörenden Anhänge missachten oder auch für den Fall, dass die von anderen Mitgliedern geäußerten Vorbehalte zur Folge haben, dass das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährdet wird.

Die Delegation von Malaysia behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, alle zusätzlichen Vorbehalte zu formulieren, die ihr hinsichtlich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten notwendig erscheinen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunde.

11 Original: Englisch

Für die Sozialistische Republik Vietnam:

Im Namen ihrer Regierung gibt die Delegation der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) folgende Erklärung ab:

12 Original: Englisch

Für die Union Myanmar:

Die Delegation der Union Myanmar behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) das Recht vor,

13 Original: Französisch

Für die Republik Guinea:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation der Republik Guinea ihrer Regierung das uneingeschränkte Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen, um ihre nationalen Rechte und Interessen zu schützen, falls gewisse Mitgliedstaaten der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der genannten Schlussakten nicht beachten und direkt oder indirekt die Interessen ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder die Sicherheit der nationalen Souveränität gefährden sollten.

14 Original: Englisch

Für die Republik Simbabwe:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation Simbabwes ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten genannten Bedingungen nicht beachtet oder falls die von welchem Land auch immer formulierten Vorbehalte nachteilig oder schädlich für die Interessen Simbabwes sein sollten. Darüber hinaus behält Simbabwe sich das Recht vor, vor der Ratifikation der Schlussakten Vorbehalte zu formulieren oder Erklärungen zu bestimmten Punkten abzugeben.

15 Original: Englisch

Für die Bundesrepublik Nigeria:

Die Delegation der Bundesrepublik Nigeria bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (Antalya 2006) behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der genannten Konferenz das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006), und ihrer Anhänge und Protokolle Erklärungen und/oder Vorbehalte zu formulieren.

Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria behält sich darüber hinaus das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen der Dokumente zur Änderung (Antalya 2006) der genannten Konstitution und Konvention der ITU verstoßen oder falls die von ihnen weiterhin eingelegten Vorbehalte oder die dauerhafte Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen das Funktionieren der nigerianischen Fernmeldedienste beeinträchtigen oder behindern.

16 Original: Französisch

Für die Gabunische Republik:

Die Delegation der Gabunischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor,

17 Original: Englisch

Für die Republik Indonesien:

Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass die Delegation der Republik Indonesien die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen hat, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden. Im Namen der Republik Indonesien behält die Delegation der Republik Indonesien bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das Recht vor,

18 Original: Spanisch

Für die Argentinische Republik:

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Argentinischen Republik, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen hat und sich für ihre Regierung das Recht vorbehält,

19 Original: Arabisch

Für das Königreich Bahrain:

Die Delegation des Königreiches Bahrain bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt, dass die Regierung des Königreiches Bahrain sich das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Änderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992), ihrer Änderungen (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) und Anhänge, die von der genannten Konferenz angenommenen wurden, missachten, sich nicht an den Ausgaben der Union beteiligen oder ihre derzeitigen oder zukünftigen Vorbehalte oder die Tatsache, dass sie die Konstitution und die Konvention missachten, das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste des Königreiches Bahrain beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung seines Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.

Die Delegation des Königreiches Bahrain behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu den genannten Schlussakten zusätzliche Vorbehalte gegen die von der genannten Konferenz angenommenen Schlussakten einzulegen.

20 Original: Spanisch

Für die Republik El Salvador:

Die Delegation der Republik El Salvador behält ihrer Regierung das Recht vor,

21 Original: Englisch/Arabisch

Für das Haschemitische Königreich Jordanien: Die Delegation des Haschemitischen Königreiches Jordanien behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) das Recht vor,

22 Original: Englisch

Für die Republik Malediven:

Die Delegation der Republik Malediven behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, für den Fall, dass andere Mitglieder der Union die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Schlussakten der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006), und der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachten oder falls die von anderen Mitgliedern der Union formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen, ihre Souveränität gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen.

Die Delegation der Republik Malediven behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, alle ihr notwendig erscheinenden ergänzenden Vorbehalte gegen die von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten einzulegen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Ratifikationsurkunde.

23 Original: Englisch/Französisch

Für die Republik Polen:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Polen im Namen ihrer Regierung,

24 Original: Französisch

Für die Republik Côte d"Ivoire:

Die Delegation der Republik Côte d"Ivoire erklärt mit der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,

25 Original: Spanisch

Für die Bolivarische Republik Venezuela:

Die Delegation der Bolivarischen Republik Venezuela behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere, derzeitige oder künftige, Mitglieder die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Antalya 2006) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, und die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachten oder falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden. Sie äußert ebenfalls Vorbehalte bezüglich der Artikel der Änderungsurkunden (Antalya 2006) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, die sich auf die Schlichtung als Mittel zur Regelung von Streitfällen beziehen, und zwar entsprechend der diesbezüglichen internationalen Politik der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela.

26 Original: Französisch

Für die Republik Togo:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von 2006, die vom 6. bis zum 24. November 2006 in Antalya (Türkei) stattfand, erklärt die Delegation Togos Folgendes:

Die Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von 2006 erfolgt vorbehaltlich derjenigen Bestimmungen der genannten Schlussakten, die die Souveränität der Republik Togo, ihre Gesetzgebung oder die Bestimmungen aus internationalen Abkommen, die Togo unterzeichnet hat, gefährden.

Desgleichen behält sich die Republik Togo das Recht vor, die Bestimmungen der genannten Schlussakten bezüglich all jener Parteien nicht anzuwenden, die diese Bestimmungen verletzen oder in ihren Beziehungen zu Togo nicht anwenden.

27 Original: Englisch

Für die Föderative Republik Brasilien:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation Brasiliens seinen Verwaltungsbehörden das Recht vor, jede ihnen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitgliedstaat der Union, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten dargelegten Bedingungen missachtet oder falls die von einem Mitgliedstaat formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste Brasiliens beeinträchtigen.

Darüber hinaus behält sich Brasilien das Recht vor, spezifische Erklärungen oder zusätzliche Vorbehalte zu formulieren, und zwar zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Notifikation an die Internationale Fernmeldeunion, mit der es die Verbindlichkeit der Revisionen der Konstitution und der Konvention sowie der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Entscheidungen anerkennt.

28 Original: Englisch

Für Nepal:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation Nepals ihrer Regierung das Recht vor,

29 Original: Französisch/Arabisch

Für Tunesien:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der siebzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) hinterlegt die tunesische Delegation die folgenden Erklärungen und Vorbehalte:

30 Original: Französisch

Für Frankreich:

31 Original: Englisch

Für die Republik Singapur:

Die Delegation der Republik Singapur behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geändert wurden, oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder falls ein von einem Mitglied der Union formulierter Vorbehalt das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Republik Singapur gefährdet, ihre Souveränität beeinträchtigt oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führt.

32 Original: Arabisch

Für das Königreich Saudi-Arabien:

Die Delegation des Königreichs Saudi-Arabien erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006), dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere Mitgliedstaaten die von dieser Konferenz angenommenen Bestimmungen zur Änderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und ihrer Änderungen (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) sowie ihrer Anhänge nicht beachten oder falls sie ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder aber falls ihre zum jetzigen oder einem zukünftigen Zeitpunkt formulierten Vorbehalte oder ihre Missachtung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste des Königreichs Saudi-Arabien gefährden oder eine Erhöhung seines Anteils an den Ausgaben der Union mit sich bringen.

Die Delegation des Königreichs Saudi-Arabien behält darüber hinaus ihrer Regierung das Recht vor, zusätzliche Vorbehalte zu formulieren, welche sie hinsichtlich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten für notwendig erachtet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu den genannten Schlussakten.

33 Original: Englisch

Für Island, das Fürstentum Liechtenstein und Norwegen:

Die Delegationen der oben genannten Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass die genannten Mitgliedstaaten die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Instrumente gemäß der Verpflichtungen, die sich für sie aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, anwenden.

34 Original: Spanisch

Für Mexiko:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion, die 2006 in Antalya (Türkei) angenommen wurden, behält die Delegation von Mexiko ihrer Regierung das Recht vor,

35 Original: Englisch/Arabisch

Für die Republik Irak:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation der Republik Irak ihrer Regierung das Recht vor,

36 Original: Französisch

Für Belgien:

Die Unterzeichnung durch die Mitglieder der Delegation ist auch für die französische, flämische und deutschsprachige Gemeinschaft bindend.

37 Original: Englisch

Für die Föderierten Staaten von Mikronesien:

Die Föderierten Staaten von Mikronesien behalten sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ggfs. erforderlich erscheinen, um im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Auflage 1999) und eventueller Abänderungen ihre eigenen Interessen zu wahren. Die Föderierten Staaten von Mikronesien behalten sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts der von den genannten Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen für erforderlich halten, um ihre Interessen zu schützen.

38 Original: Englisch

Für Portugal:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation Portugals im Namen ihrer Regierung:

39 Original: Französisch

Für die Republik Mali:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006), behält die Delegation der Republik Mali ihrer Regierung das uneingeschränkte Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen oder Vorkehrungen zu ergreifen, um ihre nationalen Rechte und Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten und Sektormitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der genannten Schlussakten nicht einhalten und direkt oder indirekt den Interessen ihrer Fernmeldedienste schaden oder die Sicherheit der nationalen Souveränität gefährden.

40 Original: Französisch

Für die Bundesrepublik Deutschland:

41 Original: Englisch

Für den Staat Israel:

42 Original: Spanisch

Für Nicaragua:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation Nicaraguas ihrer Regierung das Recht vor,

43 Original: Englisch

Für die Republik Indien:

44 Original: Englisch

Für Malawi:

Im Namen ihrer Regierung erklärt die Delegation der Republik Malawi,

45 Original: Englisch

Für die Tschechische Republik:

Die Delegation der Tschechischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichtet oder die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Antalya 2006) zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), bereits geändert durch die Urkunden von Kioto (1994), Minneapolis (1998) und Marrakesch (2002), missachtet oder falls Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

46 Original: Englisch

Für die Republik Botsuana:

Die Delegation der Republik Botsuana erklärt im Namen der Regierung der Republik Botsuana,

47 Original: Englisch

Für die Republik Südafrika:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten behält die Republik Südafrika ihrer Regierung das Recht vor,

48 Original: Englisch

Für die Islamische Republik Pakistan:

Die Delegation der Islamischen Republik Pakistan behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Urkunden zur Änderung der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) angenommen wurden, oder der dazugehörigen Anhänge missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte direkt oder indirekt die Interessen ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Sicherheit und nationale Souveränität schädigen.

49 Original: Englisch

Für die Mongolei:

Die Delegation der Mongolei behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zum Zeitpunkt der Ratifikation der Urkunden zur Änderung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) zu hinterlegen und jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Mongolei gefährden oder zu einer Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.

50 Original: Englisch

Für die Slowakische Republik:

Die Delegation der Slowakischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Antalya 2006) zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), bereits geändert durch die Urkunden von Kioto (1994), Minneapolis (1998) und Marrakesch (2002), halten sollte oder falls Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen könnten.

51 Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:

Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kandidatenländer, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien, erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.

52 Original: Französisch

Für die Republik Senegal:

Nach Kenntnisnahme der Erklärungen der anderen Mitgliedstaaten behält sich die Delegation der Republik Senegal bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) für ihre Regierung das Recht vor,

53 Original: Spanisch

Für die Republik Paraguay:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Paraguay, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, gemäß den Bestimmungen der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Datum der Unterzeichnung und dem Datum der möglichen Ratifikation der internationalen Instrumente, aus welchen die genannten Schlussakten bestehen, zu formulieren.

54 Original: Französisch

Für die Republik Kamerun:

Mit der Unterzeichnung dieser Schlussakten behält sich die Republik Kamerun das Recht vor,

55 Original: Spanisch

Für Ecuador:

Bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) behält sich die Delegation von Ecuador für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie nach ihrem Souveränitätsrecht, nach ihrer nationalen Gesetzgebung und nach dem Völkerrecht für erforderlich hält für den Fall, dass ihre Interessen durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) geänderten Form, insbesondere der Bestimmungen des Artikels 44 der Konstitution, bedroht sind, und um die gemeinsamen Rechte Ecuadors und der anderen Mitgliedstaaten der Andengemeinschaft bezüglich der Frequenzen und Positionierung der Satellitennetze "Simón Bolívar A" und "Simón Bolívar 2A" auf 67° West zu schützen.

56 Original: Spanisch

Für Spanien:

57 Original: Englisch

Für die Arabische Republik Syrien:

Die Delegation der Arabischen Republik Syrien erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) im Namen der Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass diese sich das Recht vorbehält, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheinen könnte, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) missachtet oder falls die von diesem Mitglied zum jetzigen oder einem zukünftigen Zeitpunkt formulierten Vorbehalte, indem es den oben genannten Urkunden beitritt oder sie ratifiziert, das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste Syriens gefährden oder zu einer Erhöhung des Anteils Syriens an den Ausgaben der Union führen.

Die Arabische Republik Syrien behält sich darüber hinaus das Recht vor, alle ihr notwendig erscheinenden zusätzlichen Vorbehalte in Bezug auf die von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der genannten Schlussakten.

58 Original: Spanisch

Für die Republik Kolumbien:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Kolumbien,

59 Original: Englisch/Arabisch

Für die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Saudi-Arabien, das Königreich Bahrein, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Islamische Republik Iran, den Staat Kuwait, Libanon, Malaysia, das Königreich Marokko, die Islamische Republik Pakistan, die Arabische Republik Syrien, die Republik Sudan und Tunesien:

Die Delegationen der oben genannten Länder bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklären, dass die Unterzeichnung und mögliche Ratifikation der Schlussakten dieser Konferenz durch ihre jeweiligen Regierungen nicht gegenüber dem Mitglied der Union gelten, welches die Bezeichnung "Israel" trägt, und in keiner Weise die Anerkennung dieses Mitglieds durch diese Regierungen implizieren.

60 Original: Englisch

Für die Türkei:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Türkei,

61 Original: Englisch

Für die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Litauen:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklären die Delegationen der oben genannten Länder,

62 Original: Englisch/Arabisch

Für das Königreich Saudi-Arabien, die Arabische Republik Ägypten, den Staat Kuwait, Libanon und das Königreich Marokko:

Mit der Unterzeichnung dieser Schlussakten erklären die Delegationen der oben genannten Länder bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) angesichts der Tatsache, dass die Konstitution und die Konvention keine Bestimmungen enthalten, welche die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Sektormitgliedern definieren, die nicht der Autorität des Mitgliedstaates unterstehen, dass sie sich im Falle eines Streitfalls zwischen diesen und den Sektormitgliedern das Recht vorbehalten, Artikel 56 der Konstitution gegenüber dem entsprechenden Mitgliedstaat anzuwenden, um den Streitfall zu regeln.

63 Original: Spanisch

Für Chile:

Nach Kenntnisnahme der von anderen Ländern abgegebenen Erklärungen behält sich die Delegation Chiles mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der ITU (Antalya 2006) für ihre Regierung das Recht vor,

64 Original: Englisch/Chinesisch

Für die Volksrepublik China:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation der Volksrepublik China ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) geändert wurden,oder der dazugehörigen Anhänge missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte ihre Interessen gefährden.

65 Original: Englisch

Für Ghana:

Die Delegation Ghanas gibt im Namen ihrer Regierung nachfolgende Zusatzerklärungen ab:

66 Original: Russisch

Für die Republik Armenien, die Republik Aserbaidschan, die Republik Belarus, die Russische Föderation, die Republik Moldau, die Republik Usbekistan, die Kirgisische Republik und die Ukraine:

Die Delegationen der oben genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsurkunden (Antalya 2006) zu der geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ratifiziert werden, jede Maßnahme zu ergreifen oder jeden Vorbehalt zu äußern, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls sich ein Mitgliedstaat der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.

67 Original: Russisch

Für die Republik Belarus:

Die Republik Belarus behält ihrer Regierung das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Änderungsurkunden (Antalya 2006) der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zu formulieren sowie jede Maßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitgliedstaat der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.

68 Original: Englisch

Für die Republik Serbien:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Serbien im Namen ihrer Regierung,

69 Original: Englisch

Für die Arabische Republik Ägypten:

Im Namen Allahs, des Barmherzigsten und Gnädigsten, Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) behält die Delegation der Arabischen Republik Ägypten bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das Recht vor,

70 Original: Englisch

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

71 Original: Englisch

Für Kanada:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation von Kanada ihrer Regierung das Recht vor, Erklärungen oder Vorbehalte zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunden zur Ratifikation der Änderungen zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer bei dieser Konferenz angenommenen Änderungen zu formulieren. Vor der Unterzeichnung dieser Schlussakten erneuert und nimmt Kanada durch Bezugnahme darüber hinaus alle bei den weltweiten Funkkonferenzen formulierten Vorbehalte und Erklärungen wieder auf.

72 Original: Englisch

Für Australien:

Die Delegation von Australien bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, gemäß Artikel 32B der am 22. Dezember 1992 in Genf unterzeichneten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Erklärungen und Vorbehalte abzugeben, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde zur Ratifikation der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion, die vom 6. bis 24. November 2006 in Antalya stattfand.

73 Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Andorra, Österreich, die Republik Aserbaidschan, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, den Staat Vatikanstadt, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Island, Italien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, die Republik Moldau, Norwegen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Serbien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) erklären die Delegationen der genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.

74 Original: Englisch

Für die Republik Kroatien:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Kroatien im Namen ihrer Regierung,

75 Original: Englisch

Für die Republik Montenegro:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Montenegro im Namen ihrer Regierung,

76 Original: Englisch

Für die Republik Sudan:

Die Delegation der Republik Sudan bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) erklärt im Namen der Regierung der Republik Sudan, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006), missachtet oder falls die von einem Mitgliedstaat formulierten Vorbehalte ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen. Die Republik Sudan behält sich darüber hinaus das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu den genannten Schlussakten zusätzliche, ihr notwendig erscheinende Erklärungen bezüglich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten einzulegen.

77 Original: Englisch

Für Japan:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) und vorbehaltlich ihrer offiziellen Ratifikation behält die Delegation von Japan ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitgliedstaat in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen hält oder falls Vorbehalte anderer Länder ihre Interessen in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

78 Original: Englisch

Für die Islamische Republik Iran:

Im Namen Allahs, des Barmherzigsten und Gnädigsten, Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der siebzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation der Islamischen Republik Iran ihrer Regierung das Recht vor,

79 Original: Englisch

Für die Islamische Republik Iran:

Resolution 102 (Rev. Antalya 2006)

80 Original: Spanisch

Für Kuba:

Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) erklärt die Delegation der Republik Kuba Folgendes:

81 Original: Englisch

Für die Republik Zypern:

Die Delegation der Republik Zypern behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls Mitglieder der Union ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder sich nicht, in welcher Weise auch immer, an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und/oder die Bestimmungen ihrer Anhänge und Zusatzprotokolle, wie sie durch die Urkunden von Kioto (1994), Minneapolis (1998), Marrakesch (2002) und Antalya (2006) geändert wurden, halten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden könnten oder falls andere Maßnahmen, die eine natürliche oder juristische Person ergreift oder zu ergreifen plant, direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigen. Die Delegation der Republik Zypern behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, jede andere Erklärung oder jeden anderen Vorbehalt zu formulieren, bis die Ratifikationsurkunden zu Änderungen (Antalya 2006) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Urkunden von Kioto (1994), die Urkunden von Minneapolis (1998) und die Urkunden von Marrakesch (2002) geändert wurden, von Zypern hinterlegt worden sind.

82 Original: Englisch

Für Papua-Neuguinea:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion(Antalya 2006) behält sich die Delegation von Papua-Neuguinea vor:

83 Original: Englisch

Für Neuseeland:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) behält die Delegation von Neuseeland ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich halten könnte, falls andere Länder sich in irgendeiner Weise nicht an die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder die Interessen von Neuseeland verletzen oder beeinträchtigen. Ferner behält Neuseeland sich das Recht vor, vor der Ratifikation der Schlussakten geeignete spezifische Vorbehalte und Erklärungen vorzubringen.

84 Original: Französisch

Für die Republik Tschad:

Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält sich die Delegation der Republik Tschad das souveräne Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, um ihre nationalen Rechte und Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten oder Sektormitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, ihre Interessen oder Fernmeldedienste/IKT-Dienste direkt oder indirekt missachten oder die Sicherheit der nationalen Souveränität gefährden.

85 Original: Spanisch

Für die Republik Äquatorialguinea:

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006, 6.-24. November) und nach Kenntnisnahme aller von den Verwaltungen formulierten Erklärungen erklärt die Republik Äquatorialguinea, dass sie sich das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für notwendig erachtet, falls ein anderer Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konvention und der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion oder ihrer Anhänge missachtet.

Sie erklärt auch, dass sie weder Erklärungen noch Vorbehalte irgendeiner anderen Verwaltung akzeptiert, die zu einer Erhöhung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Fernmeldeunion führen.

86 Original: Französisch

Für das Fürstentum Monaco:

Nach Kenntnisnahme der im Dokument 179 vom 24. November 2006 aufgeführten Vorbehalte und Erklärungen behält die Delegation des Fürstentums Monaco ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für notwendig erachtet, falls bestimmte Mitgliedstaaten ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder sich, in welcher Weise auch immer, nicht an die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Bestimmungen der Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in ihrer durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002) geänderten Form halten oder wenn im oben genannten Dokument 179 aufgeführte Vorbehalte zu einer Beeinträchtigung des einwandfreien Funktionierens ihrer Fernmeldedienste, so, wie sie von der innerstaatlichen Gesetzgebung des Fürstentums Monaco oder vom hier anzuwendenden Völkerrecht vorgesehen sind, oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.

87 Original: Arabisch/Englisch

Für den Staat Kuwait:

Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte aus dem Dokument 179 der Konferenz behält sich die Delegation des Staates Kuwait bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Länder gegen die von dieser Konferenz verabschiedeten Bestimmungen zur Abänderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und ihrer Abänderungen (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) sowie ihre Anhänge verstoßen oder wenn sie ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht übernehmen oder aber ihre jetzigen oder künftigen Vorbehalte bzw. ihre Nichteinhaltung der Konstitution und der Konvention das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste des Staates Kuwait beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung seiner Beitragszahlungen für die Ausgaben der Union führen.

88 Original: Englisch

Für die Republik Korea:

Nach Prüfung der im Dokument 179 der Konferenz aufgeführten Erklärungen und Vorbehalte behält die Delegation der Republik Korea ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen nicht beachtet oder falls die von einem Land formulierten Vorbehalte die Interessen der Republik Korea verletzen oder beeinträchtigen. Darüber hinaus behält sich die Republik Korea das Recht vor, vor der Ratifikation der Schlussakten geeignete spezifische Erklärungen und Vorbehalte zu formulieren.

89 Original: Englisch

Für das Königreich Swasiland:

Nach Prüfung der im Dokument 179 der Konferenz aufgeführten Erklärungen erklärt die Delegation des Königreiches Swasiland im Namen ihrer Regierung,

90 Original: Englisch

Für den Staat Israel:

Die Erklärung 59, die von einigen Mitgliedstaaten zu den Schlussakten abgegeben wurde, stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze und Ziele der Internationalen Fernmeldeunion dar und entbehrt daher jeglicher Rechtsverbindlichkeit. Die Regierung möchte zur Kenntnis geben, dass sie die genannte Erklärung zurückweist, weil sie eine Politisierung und Unterminierung der Arbeiten der ITU bedeutet. Sollte ein Mitgliedstaat, der die oben genannte Erklärung abgegeben hat, im Verhältnis zu Israel ein Verhalten an den Tag legen, das gegen die Rechte Israels als Mitgliedstaat der ITU verstößt, oder sollte er gegen die Pflichten verstoßen, die er als Mitgliedstaat gegenüber Israel hat, behält sich der Staat Israel vor, gegenüber diesem Mitgliedstaat auf der Basis der Gegenseitigkeit zu reagieren.

91 Original: Französisch

Für die Republik Ruanda:

Nach Prüfung der im Dokument 179 aufgeführten Erklärungen behält die Delegation der Republik Ruanda bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr für den Schutz ihrer Interessen gemäß der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Verträgen, die Ruanda unterzeichnet hat, notwendig erscheinen, falls bestimmte Mitgliedstaaten der ITU, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte ihren Interessen schaden.

92 Original: Englisch

Für den Unabhängigen Staat Samoa:

Nach Prüfung der im Dokument 179 der Konferenz aufgeführten Erklärungen behält die Delegation von Samoa bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen nicht beachtet oder falls die von einem Land formulierten Vorbehalte die Interessen Samoas verletzen oder beeinträchtigen.

Die Delegation von Samoa behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, alle zusätzlichen Vorbehalte zu formulieren, die ihr hinsichtlich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten notwendig erscheinen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunde.

93 Original: Englisch

Für die Türkei:

Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz erklärt die Delegation der Republik Türkei bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006), dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, erforderlichenfalls ergänzende Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu formulieren, und dass sie die Bestimmungen dieser Schlussakten nur auf Staaten anwendet, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält.

94 Original: Englisch

Für Kanada:

Nach Kenntnisnahme der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält sich die Delegation Kanadas im Namen ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, falls andere Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihre nachfolgenden Änderungen oder aber die Vollzugsordnungen, insbesondere die Vorschriften zur Nutzung der Funkfrequenzen und der dazugehörigen Umlaufbahnen, einschließlich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, nicht einhalten.

95 Original: Englisch

Für die Republik Slowenien:

Nach Prüfung der im Dokument 179 der Konferenz aufgeführten Erklärungen und Vorbehalte behält die Delegation der Republik Slowenien ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für notwendig erachtet, falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht leistet oder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in ihrer durch die Urkunden von Minneapolis (1998), Marrakesch (2002) und Antalya (2006) geänderten Form, oder ihrer Anhänge und Protokolle nicht einhält oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen oder aber falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.

96 Original: Englisch

Für die Republik Kenia:

Die Delegation der Republik Kenia erklärt, dass sie nach Kenntnisnahme der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitgliedstaaten, in welcher Weise auch immer, nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), die nachfolgend vorgenommenen Änderungen oder die Bestimmungen der Vollzugsordnungen, einschließlich der Anhänge und Protokolle dieser Urkunden, halten oder falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte ihre vollständigen Souveränitätsrechte oder das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Republik Kenia beeinträchtigen.

Darüber hinaus behält sich die Republik Kenia das Recht vor, zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Notifikation bei der Internationalen Fernmeldeunion, mit der sie ihre Zustimmung gibt, die Änderungen der Konstitution und der Konvention sowie die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Entscheidungen als für sich verbindlich anzusehen, weitere spezifische Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

97 Original: Englisch

Für Jamaika:

Nach Prüfung der Vorbehalte und Erklärungen in dem Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation von Jamaika ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen nicht beachtet oder falls die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Land formulierten Vorbehalte die Interessen Jamaikas verletzen oder beeinträchtigen. Darüber hinaus behält sich Jamaika das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunde ihr notwendig erscheinende, geeignete und spezifische Vorbehalte bezüglich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren.

98 Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Kanada, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Island, Japan, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Serbien, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (Nr. 58), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.

Des Weiteren legen die oben genannten Delegationen Wert auf die Feststellung, dass die Bezugnahme auf die "geographische Lage bestimmter Länder" in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Sonderrechten im geostationären Satelliten-Orbit bedeuten.

99 Original: Englisch

Für die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien:

Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz behält sich die Delegation der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) für ihre Regierung das Recht vor, für den Fall, dass andere Mitgliedstaaten der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) geänderten Form bzw. gegen die Bestimmungen aus ihren Zusätzen und Anhängen verstoßen oder dass die von anderen Ländern eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste/ IKT beeinträchtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren und zu schützen.

Die äthiopische Regierung behält sich für ihre Regierung auch das Recht vor, sich nicht an die Bestimmungen der oben genannten Konstitution oder Konvention der Internationalen Fernmeldeunion gebunden zu fühlen, wenn diese ihre Souveränität beeinträchtigen und gegen die Verfassung, die Proklamation oder andere Gesetze der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien verstoßen.

100 Original: Englisch

Für Barbados:

Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) behält die Delegation von Barbados ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen nicht beachtet oder falls die zu einem späteren Zeitpunkt von einem Land formulierten Vorbehalte die Interessen von Barbados verletzen oder beeinträchtigen. Darüber hinaus behält sich Barbados das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunde ihr notwendig erscheinende, geeignete und spezifische Vorbehalte bezüglich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren.

101 Original: Englisch

Für die Vereinigte Republik Tansania:

Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) behält die Delegation der Vereinigten Republik Tansania ihrer Verwaltung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, falls ein Mitgliedstaat der Union, in welcher Weise auch immer, die in den Schlussakten aufgeführten Bedingungen nicht beachtet oder falls die von einem Mitgliedstaat formulierten Vorbehalte das Funktionieren der Fernmeldedienste der Vereinigten Republik Tansania beeinträchtigen. Darüber hinaus behält sich die Vereinigte Republik Tansania das Recht vor, zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Notifikation bei der Internationalen Fernmeldeunion, mit der sie ihre Zustimmung gibt, die Änderungen der Konstitution und der Konvention sowie die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Entscheidungen als für sich verbindlich anzusehen, zusätzliche spezifische Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren.

102 Original: Französisch

Für Burkina Faso:

Nach Prüfung der Erklärungen im Dokument 179 behält die Delegation von Burkina Faso bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) ihrer Regierung das souveräne Recht vor,

103 Original: Französisch

Für die Islamische Republik Mauretanien:

Nach Prüfung der Erklärungen im Dokument 179 der Konferenz behält die Delegation der Islamischen Republik Mauretanien bei der siebzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) mit der Unterzeichnung der Schlussakten der genannten Konferenz ihrer Regierung das souveräne Recht vor, alle für den Schutz ihrer nationalen Rechte und Interessen notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen, falls bestimmte Mitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der genannten Schlussakten nicht einhalten oder das Funktionieren ihrer Fernmeldedienste/Informations- und Kommunikationstechnologien beeinträchtigen oder die nationale Souveränität gefährden.

Darüber hinaus behält sich die Islamische Republik Mauretanien das Recht vor, jeden ihr notwendig erscheinenden zusätzlichen Vorbehalt bezüglich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren.

104 Original: Englisch

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

105 Original: Englisch

Für die Republik Trinidad und Tobago Nach Prüfung der im Dokument 179 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) aufgeführten Vorbehalte und Erklärungen behält die Delegation der Republik Trinidad und Tobago ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für notwendig erachtet, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in ihrer durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002 und Antalya 2006) geänderten Form oder die dazugehörigen Bestimmungen, Anhänge und Vollzugsordnungen nicht einhält, oder falls aufgrund der Auswirkungen von Vorbehalten anderer Mitgliedstaaten die Fernmeldedienste von Trinidad und Tobago direkt oder indirekt beeinträchtigt oder die souveränen Rechte des Landes gefährdet werden.

Die Delegation von Trinidad und Tobago behält darüber hinaus dem Staat und seiner Regierung das Recht vor, vor der Ratifikation der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) alle Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren oder alle geeigneten anderen Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachten.

106 Original: Englisch

Für Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Japan, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:

Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (58), Mexikos (34) und Ecuadors (55), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, sowie auf alle weiteren damit verbundenen Ansprüche, und sind der Ansicht, dass diese Ansprüche von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.

Des Weiteren legen die oben genannten Delegationen Wert auf die Feststellung, dass die Bezugnahme auf die "geographische Lage bestimmter Länder" in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Sonderrechten im geostationären Satelliten-Orbit bedeuten.

107 Original: Englisch

Für die Republik Marshallinseln:

Die Republik Marshallinseln nimmt Bezug auf die Erklärung verschiedener Mitgliedstaaten, die sich das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ggf. erforderlich erscheinen, um im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und eventueller Abänderungen ihre eigenen Interessen zu wahren. Die Republik Marshallinseln behält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts der von den genannten Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen für erforderlich hält, um ihre Interessen zu schützen.

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, die am 22. Dezember 1992 in Genf beschlossen und auf den Regierungskonferenzen am 14. Oktober 1994 in Kioto, am 6. November 1998 in Minneapolis, am 18. Oktober 2002 in Marrakesch sowie am 24. November 2006 in Antalya geändert wurden, regeln auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation und legen den für die internationalen Telekommunikationsdienste notwendigen Rahmen fest. Die Konstitution und die Konvention werden von den in der Internationalen Fernmeldeunion zusammengeschlossenen Mitgliedstaaten beschlossen. Die Union besteht seit 144 Jahren;

Deutschland gehört zu den Gründungsländern. Die Internationale Fernmeldeunion, der zurzeit 191 Mitgliedstaaten angehören ist heute eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

Am 24. November 2006 haben die Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion in Antalya eine Reihe von Änderungen der Konstitution und der Konvention beschlossen. Diese - von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten - Änderungen wurden auf der Basis der am 22. Dezember 1992 in Genf beschlossenen und von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten und ratifizierten Änderungen dieser Konstitution und Konvention sowie der am 14. Oktober 1994 in Kioto, der am 6. November 1998 in Minneapolis und der am 18. Oktober 2002 in Marrakesch beschlossenen und von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unterzeichneten und ratifizierten Änderungen dieser Konstitution und Konvention erarbeitet.

Gemäß des jeweiligen Teiles II der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Antalya 2006 beschlossenen Urkunden über die Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Kioto 1994, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Minneapolis 1998 und der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 beschlossenen Änderungen dieser Konstitution und Konvention treten die in Antalya vereinbarten Änderungen am 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedern der Union in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, sind und die bis zu diesem Tage eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der in Antalya beschlossenen Änderungsurkunden hinterlegt haben. Für die übrigen Mitglieder - wie zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland - werden die Änderungen der Konstitution und der Konvention mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Union wirksam.

Artikel 54 der Konstitution enthält Regelungen über die Verbindlichkeit der von den zuständigen weltweiten Funkkonferenzen und weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste angenommenen Vollzugsordnungen sowie über die vorläufige und endgültige Verbindlichkeit von ihnen revidierter Vollzugsordnungen.

B. Besonderes

Die Änderungen der Konstitution und der Konvention Antalya (2006) betreffen vor allem folgende Punkte:

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1122:
Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter