A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Agrarausschuss (A) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, auf eine Absenkung der Roaming-Entgelte innerhalb der EU hinzuwirken. Er teilt auch die Einschätzung der Kommission, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Roaming-Dienstleistungen ein gemeinschaftsweites Vorgehen hierzu geeignet ist.
(bei Annahme entfällt Ziffer 2) - 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit ihrem Verordnungsvorschlag die unverhältnismäßig hohen Gebühren dämpfen will, die den Kunden für mobile Telefonate im Ausland berechnet werden.
(entfällt bei Annahme von Ziffer 1)Der Bundesrat begrüßt den Ansatz der Kommission, das Problem durch eine direkte, gemeinschaftsweit verbindliche Regelung anzugehen.
- 3. Die Höhe der derzeit geltenden Roaminggebühren stellt für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine erhebliche finanzielle Belastung im Zusammenhang mit Reisen ins europäische Ausland dar. Roaminggebühren in der gegenwärtigen Ausgestaltung tragen nicht zur der Stärkung eines gemeinsamen Binnenmarkts bei. Es schadet dem gemeinsamen Markt, wenn solche Zuschläge innerhalb Europas zu weit höheren Gebühren als beispielsweise in den USA führen.
- 4. Der Bundesrat vertritt jedoch die Auffassung, dass Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene im Hinblick auf die nationalen Besonderheiten der Telekommunikationsmärkte und ihre unterschiedliche Entwicklung die Ausnahme bleiben müssen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ausnahmecharakter der geplanten Verordnung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen.
- 5. Der Bundesrat äußert Vorbehalte gegen den Vorschlag der Kommission zur Einführung von Preisobergrenzen auf Endkundenebene. Dieser Vorschlag steht im Widerspruch zum geltenden europäischen Rechtsrahmen, der - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - einen klaren Vorrang der Regulierung von Vorleistungen postuliert und Endkundenmarktregulierungen grundsätzlich nur für zulässig erachtet, soweit die Vorleistungsregulierung nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt. Auch im Bereich des Auslands-Roamings sollten daher Vorgaben für den Endkundenbereich erst dann erfolgen, wenn die Endkundenpreise auch nach einer Übergangsphase nicht oder nur unwesentlich sinken. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren in diesem Sinn einzusetzen.
(bei Annahme entfällt Ziffer 6) - 6. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Roaminggebühren durch die Einführung von Preisobergrenzen sowohl auf Groß- als auch auf der Endkundenebene zu begrenzen. Eine Regelung, die sich allein auf das Verhältnis der Anbieter untereinander beschränkt, würde nicht den nötigen Wettbewerbsdruck auslösen. Die Kommission hat festgestellt, dass nicht nur die zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte zu hoch sind, sondern auch die darauf erhobenen Aufschläge durch die "heimischen" Netzbetreiber. Eine Einbeziehung der Endkundenebene muss gewährleisten, dass die entstehenden Kostenvorteile von den "heimischen" Netzbetreibern an die Kunden weitergegeben werden.
- 7. Der Bundesrat hält zum jetzigen Zeitpunkt die Einführung von Preisobergrenzen, die sich aus den durchschnittlichen nationalen Zustellungsentgelten ergeben, für ein geeignetes Instrument, um die Roaminggebühren zwischen den Netzbetreibern zu begrenzen. Ausgangspunkt der Berechnung von Preisobergrenzen sind geltende Tarife, die sich im Wettbewerb der Anbieter in den jeweiligen Mitgliedstaaten für den heimischen Markt gebildet haben. Es handelt sich somit um eng an den Wettbewerbspreisen angelehnte Preisobergrenzen.
- 8. Ferner ist zu begrüßen, dass die Preisobergrenzen einen Maximalwert darstellen, der von den Anbietern beliebig unterschritten werden kann. Durch die verstärkten Informationspflichten entsteht mehr Wettbewerb. Für die Anbieter ergibt sich so die Chance, durch ein Unterschreiten der Preisobergrenzen neue Kunden zu gewinnen.
- 9. Der Bundesrat hält es ebenso wie die Kommission für zielführend, den unterbreiteten Vorschlag in der Rechtsform einer Verordnung gemäß Artikel 249 Abs. 2 EGV zu realisieren. Insbesondere die Bildung von Preisobergrenzen muss nach einheitlichen Kriterien in den Mitgliedstaaten erfolgen. Ein einzelstaatlicher Gestaltungsspielraum zur Umsetzung dieser Maßnahme würde entweder zu Lasten der Unternehmen oder zu Lasten der Verbraucher gehen.
B
- 10. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.