Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Schreiben vom 1. April 2005 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache. 770/04(Beschluss) ) wie folgt Stellung genommen:
Zur Entschließung allgemein
Die Bestimmungen für bauliche Anforderungen an Fahrgastschiffe orientieren sich am Stand der Technik. Insbesondere die Sicherheit der Fahrgäste hat oberste Priorität bei der Erstellung von entsprechenden Vorschriften. Gleichzeitig sind die wirtschaftlichen Belastungen für das betroffene Gewerbe in angemessenem Maß zu berücksichtigen.
Dem tragen die Bestimmungen des am 25. November 2005 verabschiedeten Kapitels 15 "Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe" der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) im wesentlichen Rechnung. Dennoch war es sinnvoll, die Initiative des Bundesrates aufzugreifen und einige Änderungen in den Bestimmungen vor deren Verabschiedung vorzunehmen.
Daher begrüßt die Bundesregierung den von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) vorgesehenen Workshop zu Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmungen des neuen Kapitels 15 der RheinSchUO, der noch für dieses Jahr geplant ist. Auch die Anhörung des Gewerbes durch die ZKR hinsichtlich der vom Entwicklungszentrum für Schiffstechnik und Transportsysteme e.V. erarbeiteten Studie zu alternativen Rettungsformen wird vom BMVBW unterstützt.
Die Ergebnisse beider Veranstaltungen sollten ggf. zu einer Weiterentwicklung der Bestimmungen des Kapitels 15 der RheinSchUO durch die ZKR führen.
Zu den Forderungen des Bundesrates
Ziffer 1/2
Die Bundesregierung hat diese Forderungen dahingehend aufgegriffen, dass die Bestimmungen des Kapitels 15 der RheinSchUO so geändert wurden, dass auf trockene Sammelrettungsmittel in Form von Rettungsflößen vollständig verzichtet wird. Um ggf. einen Ausgleich hierfür finden zu können, wird die Bundesregierung in der ZKR darauf drängen, dass bei der Anhörung zur Studie des Entwicklungszentrums für Schiffstechnik und Transportsysteme e.V. Alternativen hinsichtlich der Rettungsmittel entsprechende Vorschläge in Zusammenarbeit mit den Betroffenen diskutiert und ggf. im neuen Kapitel 15 der RheinSchUO übernommen werden.
Ziffer 3
Die am 25. November 2005 verabschiedete Fassung des Kapitels 15 der RheinSchUO beinhaltet die Forderung für den Zwei-Abteilungsstatus nur noch für neu zu bauende Schiffe mit einer Länge von mehr als 45 m bzw. einer Personenanzahl, die über 250 liegt. Die Forderung einer früheren verpflichtenden Einführung eines zweiten Antriebes wurde vorerst nicht übernommen. Sie könnte aber im Ergebnis der Anhörung zur Studie des Entwicklungszentrums für Schiffstechnik und Transportsysteme e.V. zu alternativen Rettungsformen bei Bedarf umgesetzt werden.