Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschlussprüfung einen maßgeblichen Beitrag zur Schaffung von Vertrauen der Marktteilnehmer für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit von Finanzmärkten leistet.
- 2. Der Bundesrat begrüßt daher, dass die Kommission mit dem Grünbuch "Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung - Lehren aus der Krise" im Rahmen einer öffentlichen Konsultation die Diskussion über Lösungsansätze zur weiteren Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung intensivieren will.
- 3. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die Aussagekraft der von Abschlussprüfern testierten Unternehmensabschlüsse in engem Zusammenhang mit den zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsregeln steht. Insofern verweist der Bundesrat als Lehre aus der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die dringende Notwendigkeit, die Aussagekraft der Rechnungslegung zu stärken. In diesem Zusammenhang sollten insbesondere die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) kritisch daraufhin überprüft werden, inwieweit sie dem Gedanken einer vorsichtigen und nachhaltigen Bilanzierung hinreichend Rechnung tragen.
- 4. Neben dem Rechnungslegungssystem ist nach Auffassung des Bundesrates eine Fortentwicklung der Abschlussprüfung auch in den breiten Kontext des Corporate-Governance-Systems einzubetten. Potenziale für eine weitere Steigerung des Wertes der Abschlussprüfung könnten hierbei insbesondere in einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfern und den Aufsichtsorganen des Unternehmens durch einen verstärkten wechselseitigen Austausch liegen.
- 5. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Einschätzung der Kommission, wonach der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern für die Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertrauensmittler zwischen den Unternehmen und deren Stakeholdern hohe Bedeutung zukommt. Durch Maßnahmen wie das Selbstprüfungsverbot oder das Verbot der Übernahme von Geschäftsführungsentscheidungen durch den Abschlussprüfer wird diesem Aspekt in Deutschland bereits Rechnung getragen.
- 6. Der Bundesrat verkennt nicht, dass unter bestimmten Konstellationen (z.B. bei Fusion zweier prüfungspflichtiger Unternehmen) sogenannte Joint Audits, also eine arbeitsteilige Abschlussprüfung zweier Prüfungsgesellschaften, sinnvoll sein können. Bezüglich einer verpflichtenden Einführung von Joint Audits gibt der Bundesrat jedoch zu bedenken, dass mit einem Joint Audit unweigerlich ein erhöhter Koordinationsaufwand der Abschlussprüfer untereinander sowie zwischen den Abschlussprüfern und den zuständigen Organen des Mandanten verbunden ist, der die Gefahr von Kommunikationsproblemen in sich birgt. Die notwendigen Abstimmungen führen zudem zwangsläufig zu höheren Prüfungskosten und damit zusätzlichen Kostenbelastungen für die Unternehmen. AuditKonsortien sollten daher nicht generell vorgeschrieben werden, zumal es den Nachfragern nach Prüfungsleistungen schon heute freisteht, Joint Audits durch zwei Prüfer zu beauftragen.
- 7. Eine Beauftragung und die Vergütung des Abschlussprüfers durch eine staatliche Regulierungsbehörde lehnt der Bundesrat ab. Durch ein derartiges Verfahren würde nicht nur mehr Bürokratie verursacht und massiv in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen. Vielmehr bleibt auch völlig unklar, wie eine staatliche Regulierungsbehörde die nötigen Kenntnisse über die jeweilige Branche und das zu prüfende Unternehmen im Hinblick auf dessen Geschäftsprozesse, Organisation und Risikostruktur erlangen soll, die für eine sachgerechte Auswahl des Abschlussprüfers unerlässlich sind.
- 8. Die Abschlussprüfung dient nicht zuletzt dem Gläubigerschutz. Deshalb gibt der Bundesrat im Hinblick auf die im Grünbuch zur Diskussion gestellten Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, für diese eine neue, auf sie zugeschnittene Form von Prüfungsleistungen einzuführen (z.B. "begrenzte Prüfung" oder "gesetzliche Prüfung"), zu bedenken, dass dieser Vorschlag die Gefahr einer Verunsicherung der Marktteilnehmer in sich birgt. Im Ergebnis könnten sich daraus für kleine und mittlere Unternehmen Nachteile ergeben (z.B. Finanzierungsrestriktionen), die mögliche Vorteile begrenzter Prüfungen, wie niedrige Verwaltungslasten, übersteigen.