Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

A. Problem

Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), der zuletzt durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des SchKG jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Mit dem Entwurf werden Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen ausgeweitet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch diese Verordnung entstehen voraussichtlich geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang, die von den Ländern getragen werden, aufgrund der marginalen Erhöhung der Fallzahl.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie diejenigen nicht, die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 30. April 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt.

Die Einkommensgrenze beträgt 1033 Euro.

Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.

Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1108) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2012

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Kristina Schröder

Begründung:

I. Allgemeines

Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

III. Kosten

Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden auf der Grundlage der statistischen Angaben für das Jahr 2011 und den Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen auf jährlich unter 100.000 Euro geschätzt, die sich je zur Hälfte in den Jahren 2012 und 2013 auswirken. Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten sehr gering ist.

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht. Zudem sind aufgrund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte keine mittelbar über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.

Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, was geschätzt zu einer geringfügigen Erhöhung der Zahl der Antragstellungen führt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2128:
Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsvorhabens geprüft.

Mit dem Entwurf werden - wie auch im letzten Jahr - die Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen um ca. 287 Fälle ausgeweitet, so dass die Bürokratiekosten für die Bürgerinnen insgesamt marginal ansteigen.

Da die Erstattungskosten pro Fall in den einzelnen Bundesländern variieren, sind die Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand nur schwer abschätzbar. Das Ressort stützt daher die vorliegende Abschätzung auf die bundesweiten Erfahrungswerte des letzen Jahres und geht von Durchschnittskosten in Höhe von ca. 350 Euro pro Fall aus, so dass die Kosten der Länder um insgesamt rund 100.000 Euro ansteigen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter