A. Problem und Ziel
Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 2,10 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 2,08 vom Hundert durch die Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-AnpV 2015).
C. Alternativen
Die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 ergeht ohne Ermessensspielraum.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2015 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2016 bis 2019 betragen (in Millionen Euro):
2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
12,8 | 11,0 | 9,3 | 7,8. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2015 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2019 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnungen nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 184 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,91 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die 21. KOVAnpassungsverordnung 2015 nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Verordnung der Bundesregierung
Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 - 21. KOV-AnpV 2015)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. April 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 - 21. KOV-AnpV 2015) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 - 21. KOV-AnpV 2015)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "154" durch die Angabe "157" ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,939" durch die Angabe "1,980" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 132 Euro, von 40 in Höhe von 181 Euro, von 50 in Höhe von 243 Euro, von 60 in Höhe von 307 Euro, von 70 in Höhe von 426 Euro, von 80 in Höhe von 515 Euro, von 90 in Höhe von 619 Euro, von 100 in Höhe von 693 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 27 Euro, von 70 und 80 um 34 Euro, von mindestens 90 um 41 Euro."
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 80 Euro, Stufe II 165 Euro, Stufe III 246 Euro, Stufe IV 329 Euro, Stufe V 410 Euro, Stufe VI 494 Euro."
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 426 Euro, |
von 70 oder 80 | 515 Euro, |
von 90 | 619 Euro, |
von 100 | 693 Euro." |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "29 367" durch die Angabe "29 978" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "77" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "287" durch die Angabe "293" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "490, 696, 893, 1 161 oder 1 427" durch die Angabe "500, 711, 912, 1 185 oder 1 457" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1 640" durch die Angabe "1 674" und die Angabe "821" durch die Angabe "838" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "1 640" durch die Angabe "1 674" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "408" durch die Angabe "417" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "450" durch die Angabe "459" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "115" durch die Angabe "117" und die Angabe "215" durch die Angabe "220" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "202" durch die Angabe "206" und die Angabe "281" durch die Angabe "287" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "552" durch die Angabe "564" und die Angabe "385" durch die Angabe "393" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "101" durch die Angabe "103" und die Angabe "75" durch die Angabe "77" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "313" durch die Angabe "320" und die Angabe "227" durch die Angabe "232" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 640" durch die Angabe "1 674" und die Angabe "821" durch die Angabe "838" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (21. KOVAnpassungsverordnung 2015) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015) von 28,61 Euro auf 29,21 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,10 v.H. in den alten Ländern. Die Anpassung des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG und entspricht der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung in den alten Bundesländern. Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben. In ganz Deutschland werden seitdem alle Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 2,10 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 2,08 vom Hundert durch die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015.
Danach unterliegen der Anpassung
- - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Absatz 1, §§ 40 und 46 BVG),
- - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Absatz 4 BVG), - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 47 BVG),
- - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- - die Elternrenten (§ 51 BVG), - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- - das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 2,10 vom Hundert vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 2,08 vom Hundert erhöht.
III. Alternativen
Bei der 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 besteht kein Ermessen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Durch die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 2,10 vom Hundert und der Bemessungsbetrag um 2,08 vom Hundert angehoben.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich nur durch die Anpassung der Versorgungsbezüge aufgrund der 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015.
Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2016 bis 2019 betragen (in Millionen Euro):
2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
12,8 | 11,0 | 9,3 | 7,8. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2015 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2019 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand fällt durch die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.
Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.
Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 51 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 70 Euro zu veranschlagen.
Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 184 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,91 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.
5. Weitere Kosten
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Durch die vorgeschlagene Anpassung der 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluation
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 14
Anpassung der Versorgungsbezüge und des Bemessungsbetrages gemäß § 56 BVG.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3292:
Entwurf einer einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Einmaliger Aufwand der Länder: | Rund 910.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Für die Verwaltung der Länder wird aus dem Regelungsvorhaben einmaliger Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser entsteht auf Grund der erforderlichen Software-Anpassungen und der Umstellung der laufenden Zahlfälle:
- - Der Aufwand für die Anpassung der Software wird mit rund 50.000 Euro veranschlagt.
- - Die Umstellung der laufenden Fälle wird größtenteils maschinell, in manchen Fällen von Hand erfolgen.
Insgesamt ist für die Anpassung der laufenden Fälle mit Kosten in Höhe von rund 860.000 Euro zu rechnen.
Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin