Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 12. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/6674 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften - Drucksache 18/6284 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 344/15 (PDF)
1. In Artikel 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. In der Eingangsformel wird die Angabe "21. Oktober 2014" durch die Angabe "21. Juli 2014" ersetzt.
1b. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:
"20a. § 123 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 122 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt." "
2. In Artikel 2 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:
"1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen."
1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.
1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches" eingefügt."
3. Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Rente" wird durch das Wort "Versichertenrente" ersetzt und nach dem Wort "Rentenwert" werden die Wörter "bei einer Regelaltersrente" eingefügt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 berücksichtigt."
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."