A. Problem und Ziel
Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2013 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2014 bis 2017 betragen (in Millionen Euro):
2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
2 | 1,7 | 1,5 | 1,3. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2013 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 235 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Verordnung der Bundesregierung
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 16. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 -19. KOV-AnpV 2013)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,902" durch die Angabe "1,907" ersetzt.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) "Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 127 Euro, von 40 in Höhe von 174 Euro, von 50 in Höhe von 234 Euro, von 60 in Höhe von 296 Euro, von 70 in Höhe von 410 Euro, von 80 in Höhe von 496 Euro, von 90 in Höhe von 596 Euro, von 100 in Höhe von 668 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 26 Euro, von 70 und 80 um 32 Euro, von mindestens 90 um 39 Euro."
- (1) "Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 77 Euro, Stufe II 159 Euro, Stufe III 237 Euro, Stufe IV 317 Euro, Stufe V 395 Euro, Stufe VI 476 Euro."
3. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 410 Euro, von 70 oder 80 496 Euro, von 90 596 Euro, von 100 668 Euro."
4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "28 539" durch die Angabe "28 967" ersetzt.
5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "281" durch die Angabe "282" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "481, 683, 876, 1 139 oder 1 400" durch die Angabe "482, 685, 878, 1 142 oder 1404" ersetzt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1 609" durch die Angabe "1 613" und die Angabe "806" durch die Angabe "808" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "1 609" durch die Angabe "1 613" ersetzt.
7. In § 40 wird die Angabe "400" durch die Angabe "401" ersetzt.
8. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "442" durch die Angabe "443" ersetzt.
9. In § 46 wird die Angabe "210" durch die Angabe "211" ersetzt.
10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "198" durch die Angabe "199" und die Angabe "275" durch die Angabe "276" ersetzt.
11. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "542" durch die Angabe "543" und die Angabe "378" durch die Angabe "379" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "307" durch die Angabe "308" und die Angabe "222" durch die Angabe "223" ersetzt.
12. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 609" durch die Angabe "1 613" und die Angabe "806" durch die Angabe "808" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die laufenden Rentenleistungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (19. KOVAnpassungsverordnung 2013) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 um 0,25 vom Hundert angepasst. Die Anpassung des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG und entspricht der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung in den alten Bundesländern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.
Danach unterliegen der Anpassung
- - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Absatz 1, §§ 40 und 46 BVG),
- - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Absatz 4 BVG), - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 57 BVG), - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- - die Elternrenten (§ 51 BVG),
- - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- - das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 0,25 vom Hundert vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 1,50 vom Hundert erhöht.
III. Alternativen
Bei der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht kein Ermessen.
IV. Rechtsetzungskompetenz
Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die laufenden Rentenleistungen und nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG des Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Durch die Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und der Bemessungsbetrag um 1,50 vom Hundert angehoben.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2013 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2014 bis 2017 betragen (in Millionen Euro):
2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
2 | 1,7 | 1,5 | 1,3. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2013 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand fällt nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.
Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.
Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 50 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 50 Euro zu veranschlagen.
Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 235 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.
5. Weitere Kosten
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VII. Befristung; Evaluation
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes die Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 12:
Anpassung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten )
Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2555:
Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Verwaltung | |
Umstellungsaufwand der Länder: | 750.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Für die Verwaltung der Länder wird aus dem Regelungsvorhaben Erfüllungsaufwand resultieren. Dieser entsteht auf Grund der erforderlichen Software-Anpassungen und der Umstellung der laufenden Zahlfälle:
- - Der Aufwand für die Anpassung der Software ist mit 50.000 Euro zu veranschlagen.
- - Die Umstellung der laufenden Fälle wird größtenteils maschinell, in manchen Fällen von Hand erfolgen. Insgesamt ist für die Anpassung der laufenden Fälle mit Kosten in Höhe von rund 700.000 Euro zu rechnen.
Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin