A. Problem und Ziel
- Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Ermittlung der Ausgleichsrenten der Versorgungsberechtigten sowie der Hinterbliebenenbeihilfen in den Ländern, in denen das BVG bereits vor dem 1. Januar 1991 galt nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
B. Lösung
- Anhebung des in § 56 des BVG genannten Bemessungsbetrages um 0,12 v. H.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Anpassung des Bemessungsbetrages ergeben sich im Haushaltsjahr 2005 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rd. 0,36 Mio. Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2006 bis 2008 betragen (in Mio. Euro):
2006 2007 2008 0,66 0,59 0,53 Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Ansätze des Einzelplans 15 des Bundeshaushalts.
- 2. Vollzugsaufwand
Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Angaben von Länderseite ist erfahrungsgemäß die Anpassung aller Versorgungsbezüge mit etwa 2,30 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen; für die Anpassung nur einer Teilleistung dürfte daher ein Vollzugsaufwand von durchschnittlich 1,00 Euro pro Fall ausreichen. Demzufolge dürfte bei der Anpassung des Bemessungsbetrages, von der lediglich etwa 20.000 Versorgungsberechtigte betroffen sein werden, mit rund 20.000 Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft wird durch die Regelungen nicht berührt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dreizehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 - 13. KOV-AnpV 2005)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dreizehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 - 13. KOV-AnpV 2005)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Dreizehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 - 13. KOV-AnpV 2005)
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch (BGBl. I S: ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch . (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Zahl "25 692" durch die Zahl "25 723" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind in den alten Ländern die laufenden Rentenleistungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt mit dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung des Bemessungsbetrages nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG erfolgt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
Da sich für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der aktuellen Rentenwerte im Jahr 2005 zum 1. Juli 2005 keine Veränderung ergibt, ergeben sich auch für die in § 56 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten laufenden Rentenleistungen keine Veränderungen gegenüber der bisherigen Höhe.
Mit der vorliegenden Verordnung ist deshalb nur der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG um den Vomhundertsatz von 0,12 zu erhöhen, um den sich in den alten Ländern die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum verändert hat.
Die Anpassung des Bemessungsbetrages hat lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Freibeträge für die Ermittlung der einkommensabhängigen Ausgleichsrenten und Elternrenten sowie als Rechengröße für die Ermittlung, ob im Einzelfall bei schädigungsungsunabhängigem Tod eines rentenberechtigten Beschädigten einkommensabhängige Hinterbliebenenbeihilfen gezahlt werden müssen.
Auswirkungen auf die Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern können sich daraus nur mittelbar ergeben. Dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Ermittlung des Bemessungsbetrages entsprechend dem Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zwischen alten und neuen Ländern.
- 2. Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 3 BVG sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des jeweiligen Steigerungssatzes ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet, dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Anpassung des Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG um 0,12 v. H.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juli 2005.
C. Finanzieller Teil
- 1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich nur auf die marginalen Auswirkungen bei den Beziehern von Ausgleichs- und Elternrenten in den alten Ländern. Auf die Ausgleichs- und Elternrenten der Berechtigten in den neuen Ländern kann sich die Veränderung des Bemessungsbetrages wegen der Ankoppelung der Leistungshöhe an das Niveau der jeweils verfügbaren Standardrenten nur indirekt geringfügig auswirken.
- 1.1 Zusammenfassung für das Jahr 2005 1.1.1 Anpassung des Bemessungsbetrages
Da durch die Anhebung des Bemessungsbetrages lediglich der Freibetrag bei den sonstigen Einkünften um 1 Euro steigt können sich Auswirkungen nur bei denjenigen Ausgleichsrentenbeziehern ergeben, die mit ihren sonstigen Einkünften am untersten Rand einer Einkommensstufe lagen. Die jeweiligen Einkommensstufen liegen bei durchschnittlich 5 Euro, so dass rechnerisch nur jeder Fünfte aus dieser ca. 100.000 Berechtigte umfassenden Personengruppe in die nächste günstigere Stufe kommt und damit eine um 3 Euro höhere Ausgleichsrente bekommen wird.
Ausgleichs- und Elternrenten (ca. 20.000 x 3 Euro x 6 Monate) 0,36 Mio. Euro
1.1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro
2006 2007 2008 0,66 0,59 0,53 - 1.2 Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2005 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2008 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 15 finanziert.
- 1.1 Zusammenfassung für das Jahr 2005 1.1.1 Anpassung des Bemessungsbetrages
- 2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte sind nicht bezifferbar, jedoch allenfalls geringfügig.
- 3. Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Angaben von Landesseite ist erfahrungsgemäß eine komplette Anpassung mit etwa 2,30 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen; für die Anpassung nur einer Teilleistung dürfte ein Vollzugsaufwand von durchschnittlich 1,00 Euro pro Fall ausreichen. Demzufolge dürfte bei der Anpassung des Bemessungsbetrages, von der allenfalls etwa 20.000 Versorgungsberechtigte betroffen sein werden, mit rund 0,02 Mio. Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
- 4. Kosten- und Preiswirkungen
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt. Der Gegenfinanzierungsbedarf der öffentlichen Haushalte erfordert keine Gegenfinanzierung, von der mittelbare preisrelevante Effekte ausgehen.
- 5. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten.