Antrag des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Geschiedenen"

Freistaat Sachsen Dresden, den 31. August 2004
Der Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte

zuzuleiten.

Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Georg Milbradt

Anlage

Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Geschiedenen"

I. Der Bundesrat stellt fest, dass die von der Bundesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitsgruppe zwar drei Modellvorschläge für eine Lösung des Anliegens der im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 geschiedenen Ehegatten erarbeitet hat, die Bundesregierung dennoch nicht gesetzgeberisch aktiv geworden ist und insoweit noch immer keine Abhilfe geschaffen hat.

II. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung abermals mit Nachdruck auf, für die Altgeschiedenen" nun endlich eine befriedigende Lösung zu finden und eine Gesetzesänderung herbeizuführen.

Begründung

In den alten Ländern werden an geschiedene Ehegatten Geschiedenenhinterbliebenenrenten geleistet, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Ehe mit dem Verstorbenen vor dem 01.07.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte unterhaltsberechtigt war. Wurde die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, findet grundsätzlich ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und anderen Anwartschaften statt.

Für die bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geschiedenen Ehegatten sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen weder eine Hinterbliebenenrente noch Leistungen aus einem Versorgungsausgleich, der im Beitrittsgebiet erst zum 01.01.1992 eingeführt wurde, vor. Dies folgt aus dem bis zum 31.12.1991 geltenden Rentenrecht der DDR.

Daraus ergeben sich erhebliche soziale Härten insbesondere bei älteren geschiedenen Frauen, die in der DDR ihr Leben ­ wie viele Frauen in den alten Ländern auch ­ vorrangig der Familie und der Erziehung der Kinder gewidmet haben. Die betreffenden Personen verfügen regelmäßig über eine nur sehr geringe eigene Altersrente oder haben gar keinen Anspruch auf eine Altersrente. Der Alterssicherungsbericht 2001 bestätigt, dass die in der DDR geschiedenen Ehefrauen im Vergleich zu anderen Personengruppen über die geringsten Alterseinkünfte verfügen.

Die von der Bundesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitsgruppe hat im Dezember 2003 drei Modelle erarbeitet. Die Arbeitsgruppe konnte sich allerdings nicht dazu entschließen, eine Änderung der bestehenden Rechtslage vorzuschlagen.

Zur Begründung führte sie an, dass jedes der drei Modelle erhebliche verfassungsrechtliche Risiken in sich berge und keines die erhobenen Forderungen auch nur annähernd befriedige. Daneben stünde die Kostenfrage, denn die Lösungen nach den Modellen 2 und 3 hätten neben verwaltungsmäßigen Problemen Relevanz für den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die interministerielle Arbeitsgruppe verwies diesen Personenkreis auf den Anspruch auf Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das ist keine hinnehmbare Lösung.