Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)

Vom ...

Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Absatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, von denen § 97 Absatz 6 und § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Meldepflichtige

§ 2 Zu meldende Personen

§ 3 Meldefristen

§ 4 Zu übermittelnde Daten

§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen

§ 6 Zusätzliche Daten in besonderen Fällen

§ 7 Vergabe der Verfahrensnummer

§ 8 Datenannahme und Datenrückmeldung

(1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen. (2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.

§ 9 Übergangsregelungen

(1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von § 6 Absatz 3 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln. (2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln. (3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar 2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei der zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung zu beantragen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der ELENA-Datensatzverordnung werden Form, Inhalt und Verfahren für die Übermittlung der Daten vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle genauer geregelt. Damit werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, die für die Umsetzung in eine entsprechende Datensatzbeschreibung notwendig sind. Die Umsetzung des Verfahrens soll im Rahmen von Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind alle Arbeitgeber. Das sind für das ELENA-Verfahren, in das Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Soldaten und Soldatinnen einbezogen wurden, auch die Dienstherren sowie die Personen, die Meldepflichten wie ein Arbeitgeber haben (siehe § 28m des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und die vom Bundesministerium für Verteidigung beauftragten Stellen, die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständig sind.

Zu § 2

Es erfolgt eine genauere Beschreibung der zu meldenden Personen. Dazu gehören auch besondere Personengruppen wie z.B. Meldepflichtige nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie Bezieher und Bezieherinnen von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatengesetz.

Zu § 3

Die Meldefrist entspricht dem zu meldenden Zeitraum für die Entgeltabrechnung. In den Fällen des Absatzes 2 sind zwei Meldungen für den Meldezeitraum zu erstatten. Absatz 3 stellt klar, dass die ELENA-Meldungen unabhängig von der Entgeltzahlung im Meldezeitraum abzugeben sind. Absatz 4 regelt Meldungen für geringfügig Beschäftigte, die daneben in Elternzeit sind oder Wehr- oder Zivildienst leisten.

Zu § 4

In dieser Vorschrift werden die Daten aufgezählt, die notwendig sind, um die nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzenden Bescheinigungen zu erstellen. Die Daten sind mit den Vertretern und Vertreterinnen der betroffenen Leistungsbehörden nach § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestimmt; sie sind für die zukünftige Leistungsberechnung unverzichtbar.

Nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 ist das fiktive beitragspflichtige laufende oder einmalige Bruttoarbeitsentgelt zu melden, das angefallen wäre, wenn nicht gesetzliche Sonderregelungen gelten würden, z.B. Regelungen für die Gleitzone, Kurzarbeitergeld, Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV, Beschäftigungsvereinbarungen nach § 421t SGB III oder Arbeitsentgelt, welches ohne Altersteilzeitvereinbarung erzielt worden wäre.

Zu den §§ 5 und 6

In diesen Vorschriften werden Daten aufgezählt, die nur in besonderen Fällen, z.B. bei Ausbildungsverhältnissen oder bei Kündigung zu übermitteln sind. In der Praxis wird dies über gesonderte Datenbausteine in der Meldung erfolgen, die nur in diesen genannten Fällen genutzt werden müssen.

Zu § 7

Die Vorschrift regelt das Verfahren und die zu übermittelnden Daten in den Fällen, in denen bei der ersten Meldung im ELENA-Verfahren des Arbeitgebers noch keine Verfahrensnummer vorliegt. Durch die Rückmeldung wird sichergestellt, dass die Meldung unter Nutzung der Verfahrensnummer unverzüglich vorgenommen werden kann.

Zu § 8

Diese Vorschrift regelt das Verfahren zur Datenübermittlung im ELENA-Verfahren und zur Rückmeldung an den Sender sowie das Verfahren bei festgestellten Fehlern bei der Datenannahme durch die Zentrale Speicherstelle. Dieses Verfahren nutzt die bewährten Strukturen der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV).

Zu § 9

Für bestimmte Bescheinigungen besteht die Notwendigkeit, sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu übermitteln. Um keine unnötige Datensammlung vorzunehmen, die dann durch die Zentrale Speicherstelle gelöscht werden müsste, erfolgt in den Absätzen 1 und 2 eine besondere Fristsetzung für die Übermittlung.

Absatz 3 bestimmt für den Antrag auf Zulassung von Programmen für die Datenübermittlung analog zum DEÜV-Verfahren eine Frist von einem halben Jahr. Da rund 250 Programme angepasst und geprüft werden müssen, ist die Übergangsfrist notwendig, da ansonsten ein reibungsloser Ablauf der Übermittlung zum 1. Januar 2010 nicht garantiert werden könnte.

Zu § 10

Die Vorschrift setzt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung fest. Damit wird sichergestellt, dass die Meldungen zum ELENA-Verfahren rechtzeitig und korrekt abgegeben werden können.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Es entstehen weder zusätzliche Kosten noch ein Vollzugsaufwand.

D. Kosten für die Wirtschaft

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Unternehmen, die ihre Entgeltabrechnungssoftware auf die Anforderungen des ELENA-Verfahrens umstellen müssen bzw. erstmals ein Entgeltabrechungsprogramm einsetzen, werden mit einmaligen Investitionskosten belastet, die geringfügig über den jährlichen Kosten für die Anpassungen der Abrechnungsprogramme liegen. Diese Kosten werden durch die mittelfristige Entlastung der Unternehmen von Bescheinigungspflichten mehr als ausgeglichen.

E. Bürokratiekosten

Die Änderungen durch die Verordnung führen zu keinen weiteren Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft, die über die im Gesetzgebungsverfahren im Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates genannten Be- und Entlastungszahlen hinausgehen.

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1091:
Entwurf einer Verordnung zur Übermittlung der Daten im ELENA-Verfahren (ELENA-Datensatzverordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung selbst werden keine Informationspflichten eingeführt. Die Verordnung konkretisiert jedoch eine Informationspflicht für die Wirtschaft, die durch das Gesetz über die Einrichtung des Verfahrens eines elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) in § 97 Absatz 1 SGB IV eingefügt worden war. Demnach hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält, die in die erfassten Entgeltnachweise aufzunehmen sind.

Die ELENA - Datensatzverordnung hat Einfluss auf den bürokratischen Aufwand des ELENA -Verfahrens, insbesondere bei der Eingabe von Änderungsmerkmalen (z.B. bei Kündigung). Der NKR war in seinem Gutachten im Dezember 2007 davon ausgegangen, dass diese Eingabe nur erfolgt bei der Beendigung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Dies betrifft rund 6,5 Mio. Fälle pro Jahr.

Hinsichtlich des Zeitaufwands zur Eingabe von Änderungsmerkmalen waren die am Gutachten beteiligten Ressorts davon ausgegangen, dass der Datensatz so gestaltet wird, dass hierfür fünf Minuten angesetzt werden können.

Zwar wurde die Anzahl der erforderlichen Datenanforderungen gegenüber dem ersten Entwurf der ELENA-Datensatzverordnung reduziert. Allerdings sind im vorliegenden Entwurf weiterhin zahlreiche Anforderungen vorgesehen, so dass der Rat nicht abschließend beurteilen kann, ob hierfür fünf Minuten im einzelnen Fall ausreichen. Der Rat bittet daher das Ressort, die Kostenschätzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Bei einigen Unternehmen besteht die Sorge, dass die Umstellung auf das ELENA-Verfahren zu einem Bürokratieaufwand führt. Um diese Sorge aufzugreifen, fordert der Rat die Bundesregierung auf, ein Konzept zur Einbeziehung der übrigen Verdienstbescheinigungen bis zur Mitte des kommenden Jahres zu erarbeiten. Weiterhin sollte die im Koalitionsvertrag formulierte Absicht zur Harmonisierung der Entgeltbegriffe zeitnah umgesetzt werden. Diese Harmonisierung könnte zu einer deutlichen Reduzierung des Datensatzes führen.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter