Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5194 - vom 22. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission - Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen (KOM (2007) 0620),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine Anhörung zu Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der aktiven Einbeziehung von arbeitsmarktfernen Personen (KOM (2006) 0044) sowie des Syntheseberichts der Kommissionsdienste über das Ergebnis dieser Konsultation,
- - in Kenntnis der Empfehlung des Rates 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung1 sowie der Empfehlung des Rates 92/442/EWG vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes2,
- - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu einem angemessenen Arbeitsentgelt (KOM (1993)0388),
- - in Kenntnis der nationalen Lissabon-Reformprogramme, der nationalen Berichte über Strategien für sozialen Schutz und soziale Integration 2006-2008 und Aktualisierungen 2007, vorgelegt von den Mitgliedstaaten,
- - in Kenntnis des Gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 (KOM (2008) 0042) sowie des vom Rat am 13./14. März 2008 angenommenen Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2007/2008,
- - in Kenntnis des Berichts der Task Force des Sozialschutzausschusses über Armut und Wohlergehen der Kinder in der EU vom Januar 2008,
- - in Kenntnis des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO von 1966,
- - unter Hinweis auf die Artikel 3, 16, 18, 23, 25, 26 und 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
- - unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/46/121, A/RES/47/134, A/RES/47/196, A/RES/49/179 und A/RES/50/107,
- - unter Hinweis auf die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN.4/1987/NGO/2, E/CN.4/1987/SR.29, E/CN.4/1990/15, E/CN.4/1996/25 und E/CN.4/Sub.2/RES/1996/25,
- - unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das 1979 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere Beseitigung von Armut und Hunger (erstes Ziel), Verwirklichung der allgemeinen Grundschulbildung (zweites Ziel), Chancengleichheit für Frauen und Männer (drittes Ziel) sowie Umweltschutz (siebtes Ziel),
- - in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 (Kinderrechtskonvention) und ihres Fakultativprotokolls über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie,
- - in Kenntnis der Internationalen Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen der UNO von 1990,
- - unter Hinweis auf den Internationalen Aktionsplan der Vereinten Nationen über das Altern von 2002 ,
- - in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen von 2006 und ihres Fakultativprotokolls,
- - in Kenntnis der ILO-Übereinkommen Nr. 26 und 131 über die Mindestlohnfestsetzung,
- - unter Hinweis auf die Agenda der UNO und der ILO für menschenwürdige Arbeit,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern: Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit (KOM (2006) 0249) sowie unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"3,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des informellen Treffens der Minister für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Berlin zum Thema "Gute Arbeit" vom 18., 19. und 20. Januar 2007,
- - unter Hinweis auf die Artikel 34, 35 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, die insbesondere das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau und Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festschreiben,
- - in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer von 1989 und der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta des Europarates von 1996,
- - in Kenntnis der Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht "Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner" vom 18. Oktober 2007,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft5 sowie unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der Roma in der Europäischen Union6,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zur Anwendung der offenen Koordinierungsmethode8,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Die soziale Wirklichkeit in Europa - eine Bestandsaufnahme, Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates" (KOM (2007) 0063) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15 .November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit9,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie" (KOM (2006) 0367) und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 0810, davon insbesondere die Ziffern 94 bis 117,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung" (KOM (2008) 0418),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (KOM (2007) 0797) und den am 17. Juni 2008 angenommenen diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments11,
- - unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit12,
- - unter Hinweis auf die Erkenntnisse und Empfehlungen der wichtigen Studie des UN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder aus dem Jahr 2006, wonach wirtschaftliche Ungleichheiten und soziale Ausgrenzung Risikofaktoren für Kindesmisshandlungen darstellen
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008 mit dem Titel "Ein neues Europäisches Sozialaktionsprogramm" ,
- - in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel "Aktive Einbeziehung" vom 18. Juni 2008,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher" (KOM (2007) 0386),
- - gestützt auf Artikel 136 bis 145 des EG-Vertrages,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0364/2008),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 das EU-Ziel vorgegeben hat, bis zum Jahre 2010 eine entscheidende und spürbare Verringerung der Armut und sozialen Ausgrenzung zu erreichen; in der Erwägung, dass die Fortschritte auf dem Wege zu diesem Ziel verbessert werden sollten,
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 übereingekommen ist, die Kinderarmut in Europa bis 2010 zu beseitigen,
C. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Empfehlung von 1992 betreffend die Garantie von Mindesteinkommen über die Sozialversicherungssysteme umzusetzen,
D. in der Erwägung, dass in der Empfehlung 92/441/EWG des Rates anerkannt wird, dass "jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können",
E. in der Erwägung, dass in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 den Arbeitnehmern das Recht auf ein "gerechtes Arbeitsentgelt" garantiert wird; in der Erwägung, dass sich das Parlament und die Kommission im Jahre 1993 mit der Notwendigkeit von koordinierten Politikmaßnahmen für Mindestlöhne befasst haben, um dieses Recht der Arbeitnehmer auf ein "Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu erlauben" , umzusetzen,
F. in der Erwägung, dass im Jahre 2001, als sich die Union erstmals verpflichtete, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, 55 Millionen Menschen in der Union von einkommensbedingter Armut bedroht waren (15% der Bevölkerung der EU-15); in der Erwägung, dass im Jahre 2005 diese Zahl auf 78 Millionen gestiegen war (16% der Bevölkerung der EU-25),
G. in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern Frauen in eine schwächere Ausgangsposition drängt, wenn es darum geht, einen Weg aus der Armut zu finden,
H. in der Erwägung, dass bei Fehlen sämtlicher Sozialleistungen das Armutsrisiko in der Union, insbesondere für Frauen, von 16 % auf 40 % bzw. 25 % bei Nichtberücksichtigung der Rentenzahlungen ansteigen würde,
I. in der Erwägung, dass die kürzeren, langsamer verlaufenden und schlechter bezahlten Berufskarrieren von Frauen sich ebenfalls auf ihr Armutsrisiko auswirken, insbesondere bei den über 65-Jährigen (21 % - d.h. 5 % mehr als bei Männern),
J. in der Erwägung, dass Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen und 19 Millionen Kinder von Armut bedroht und viele von ihnen aufgrund der Armut ihrer Familien von diesen getrennt sind; in der Erwägung, dass es einen komplexen Zusammenhang gibt zwischen Armut, Wahrnehmung der Elternrolle und Wohlergehen der Kinder in unterschiedlichen sozialen Verhältnissen, einschließlich Schutz der Kinder vor jeglicher Art von Missbrauch,
K. in der Erwägung, dass vor allem äußerste Armut und soziale Ausgrenzung eine Verletzung sämtlicher Menschenrechte darstellen,
L. in der Erwägung, dass ein nicht geringer Teil der Bevölkerung der Union nach wie vor sozial ausgegrenzt ist, da jeder Fünfte in einer nicht dem Standard entsprechenden Wohnung lebt und jeden Tag circa 1,8 Millionen Menschen Unterkunft in speziellen Einrichtungen für Obdachlose suchen, 10 % in Haushalten leben, in denen keiner berufstätig ist, die Langzeitarbeitslosigkeit an die 4 % beträgt, 31 Millionen Arbeitnehmer oder 15 % äußerst niedrige Löhne erhalten, 8 % oder 17 Millionen der Arbeitnehmer trotz Beschäftigung arm sind, der Anteil der Schulabbrecher mehr als 15 % beträgt und die "digitale Kluft" nach wie vor besteht (44 % der EU-Bevölkerung haben keine Internet- oder Computer-Kenntnisse),
M. in der Erwägung, dass Armut und Ungleichheit in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen betreffen, dass das Durchschnittseinkommen der Frauen nur 55 % des Einkommens der Männer beträgt; in der Erwägung, dass Frauen in hohem und unverhältnismäßigem Maße von Altersarmut betroffen sind; in der Erwägung, dass das Unvermögen, Zugang zu Dienstleistungen von hoher Qualität zu erhalten, das Armutsrisiko für Frauen in nicht hinnehmbarer Weise erhöht,
N. in der Erwägung, dass regionale und kommunale Gebietskörperschaften bereits eine beträchtliche Verantwortung für die Bereitstellung allgemeiner öffentlicher Dienstleistungen und Sachleistungen haben, aber gleichzeitig besonders dem Kürzungsdruck der öffentlichen Haushalte unterworfen sind,
O. in der Erwägung, dass Investitionen in Kinder und Jugendliche zur Hebung des wirtschaftlichen Wohlstands für alle beitragen und helfen, den Bedürftigkeitskreislauf zu durchbrechen; in der Erwägung, dass es darauf ankommt, Probleme zu vermeiden und einzugreifen, sobald sie erkannt werden, um die Lebenschancen der Kinder zu wahren,
P. in der Erwägung, dass Armut und Arbeitslosigkeit im Zusammenhang stehen mit schlechter Gesundheit und mangelndem Zugang zur Gesundheitsfürsorge aufgrund von Faktoren wie schlechte Ernährung, schlechte Lebensbedingungen in benachteiligten Gegenden, unzureichende Wohnungssituation und Stress,
Q. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Ungleichheit, von Armut, sozialer Ausgrenzung und fehlenden Möglichkeiten in Wechselwirkung zueinander stehen und auf Ebene der Mitgliedstaaten eine kohärente Strategie erfordern, die sich nicht nur auf Einkommen und Wohlstand konzentriert, sondern auch Fragen wie Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsdienste, Informationsgesellschaft, Kultur, Verkehr und die Möglichkeiten für künftige Generationen umfasst,
R. in der Erwägung, dass im Zeitraum 2000 bis 2005 die Einkommensungleichheit in der Union (S80/S20-Verhältnis) laut Angaben der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) beträchtlich von 4,5 auf 4,9 gestiegen ist, so dass im Jahre 2005 die reichsten 20 % der Bevölkerung der Union ein Einkommen aufwiesen, das nahezu fünfmal höher als das der verbleibenden 80 % der Bevölkerung war,
S. verweist darauf, dass eine Haft ohne angemessene Rehabilitation und Bildungsmaßnahmen häufig zu weiterer sozialer Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit führt;
T. in der Erwägung, dass 16 % der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung in der Union behindert ist (Eurostat 2002); in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten bei Behinderten, einschließlich Menschen mit geistigen Problemen, älteren Menschen und ethnischen Minderheiten, in der gesamten Union nach wie vor inakzeptabel hoch sind; in der Erwägung, dass nach wie vor 500 000 Behinderte in großen geschlossenen Anstalten leben,
Ein ganzheitlicherer Ansatz zur aktiven sozialen Einbeziehung
- 1. begrüßt den Ansatz der Kommission zur aktiven sozialen Einbeziehung; ist der Auffassung, dass das übergeordnete Ziel politischer Strategien zur aktiven sozialen Einbeziehung die Umsetzung von Grundrechten sein muss, damit den Menschen ein Leben in Würde sowie die Mitwirkung in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht wird;
- 2. ist der Auffassung, dass aktive soziale Integrationsstrategien sich entscheidend auf die Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung auswirken müssen, sowohl für die Menschen mit Arbeit (die in Armut lebenden Berufstätigen - "working poor") als auch für die Menschen ohne Erwerbstätigkeit; stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass ein ganzheitlicherer Ansatz zur aktiven sozialen Einbeziehung auf folgenden gemeinsamen Grundsätzen beruhen sollte:
- (a) Eine zur Verhütung der sozialen Ausgrenzung ausreichende Einkommensunterstützung: es sollten gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die Mitgliedstaaten Mindesteinkommenssysteme, damit verbundene Leistungen und soziale Unterstützung definieren, die leicht zugänglich sind und ausreichende Mittel bereitstellen, und sollten diese mit einer Strategie für Politikmaßnahmen zur aktiven Einbeziehung begleiten, um die Menschen aus der Armut zu befreien und die soziale Ausgrenzung zu verhindern (es sei darauf verwiesen, dass eine aktive Einbeziehungspolitik gerechtere soziale Schutzsysteme umfasst und auch konkrete flankierende Maßnahmen bietet (z.B. Rehabilitation, Ausbildung, Beratung, Kinderbetreuung, Wohnung, Sprachkurse für Einwanderer und Unterstützungsdienste), um den Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen);
- (b) Verknüpfung mit integrativen Arbeitsmärkten: eine aktive Einbeziehungspolitik sollte auf die Förderung stabiler und sicherer hochqualifizierter Arbeitsplätze, attraktivere Arbeitsplätze, die Schaffung von Arbeitsplätzen guter Qualität und die Förderung von Beschäftigungsqualität, ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau am Arbeitsplatz, Produktivitätssteigerung und aktive Unterstützung der am meisten Benachteiligten, konkrete Unterstützungsmaßnahmen und -dienste zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und die Förderung des Verbleibens der Menschen auf dem Arbeitsmarkt, die Förderung des Unternehmertums und Bereitstellung einer Unterstützung bei der Arbeitssuche, einer allgemeinen Bildung, Berufsbildung, Weiterbildung und eines lebenslanges Lernens von hoher Qualität, von individueller Beratung, besonderer Unterstützung und unterstützter Beschäftigung für schutzbedürftige Gruppen wie Arbeitnehmer mit Behinderungen, wo dies unbedingt notwendig ist, abzielen;
- (c) Verknüpfung mit einem besserer Zugang zu Dienstleistungen hoher Qualität: die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Offenheit, Transparenz, Universalität und Qualität von wesentlichen Dienstleistungen - (soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse) - müssen verstärkt werden, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, Grundrechte zu gewährleisten und für ein menschenwürdiges Leben insbesondere für schutzbedürftige und benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft zu sorgen, beispielsweise Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Familien mit allein erziehenden Elternteilen und kinderreiche Familien, und die Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass die Bedürfnisse unterschiedlicher Gruppen berücksichtigt werden; eine weitere Privatisierung der öffentlichen und sozialen Dienstleistungen muss verhindert werden, wenn nicht Erschwinglichkeit, Qualität und Zugänglichkeit für alle Bürger gewährleistet sind
- (d) Gender Mainstreaming, Bekämpfung der Diskriminierung und aktive Beteiligung: eine aktive Integrationspolitik muss die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten und zur Beseitigung der Diskriminierung in allen oben genannten Aspekten der aktiven sozialen Einbeziehung beitragen; aktive Mitwirkung: eine verantwortungsvolle Regierungsführung, die Mitwirkung und Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure müssen gefördert werden durch die direkte Einbeziehung sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene der von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheit betroffenen Menschen - vor allem der in äußerster Armut lebenden Menschen - sowie der Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen und der Medien in Entwicklung, Management, Umsetzung und Bewertung von Strategien;
- 3. ist der Auffassung, dass die Empfehlung 92/441/EWG des Rates auf eine breitere Basis gestellt und aktualisiert werden muss anhand der Ergebnisse der Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit der Union und des vorgeschlagenen ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf aktive Einbeziehung, und dass diese Empfehlung auch dem Entstehen neuer sozialer Gefahren in Verbindung mit dem demographischen Wandel und der wissensbasierten und Dienstleistungswirtschaft entsprechend Rechnung tragen muss;
- 4. teilt die Auffassung der Kommission, dass ein ganzheitlicherer Ansatz in Bezug auf aktive Einbeziehung auch der Beseitigung der Kinderarmut, von Ungleichheiten in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung und auf das Gesundheitsniveau, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung in Verbindung mit staatlichen und privaten Renten- und Ruhestandsregelungen und der Bereitstellung einer menschenwürdigen qualitativ hochwertigen Langzeitpflege besonderes Augenmerk schenken sollte; Gewährleistung ausreichender Zuwendungen, um allen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen zu können
- 5. verweist darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten der EU-27 über nationale Mindesteinkommenssysteme verfügen, einige jedoch nicht; fordert die Mitgliedsstaaten auf für garantiertes Mindesteinkommenssysteme zur sozialen Einbeziehung Sorge zu tragen und ermutigt sie zum Austausch guter Praktiken; erkennt an, dass dort, wo Sozialhilfe angeboten wird, die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Ansprüche kennen und sie auch wahrnehmen können;
- 6. bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, die anerkennt, dass "jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können";
- 7. stimmt der Kommission zu, dass die Sozialhilfeniveaus in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterhalb einer Schwelle der Armutsgefährdetheit liegen; pocht darauf, dass das zentrale Ziel von Einkommensstützungssystemen darin bestehen muss, Menschen aus der Armut zu führen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die armutsbekämpfende Wirkung des bedingungslosen Grundeinkommens für alle zu prüfen;
- 8. fordert die Kommission auf, einen ausführlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die sozialen Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten (u. a. Mindesteinkommenssysteme und damit verbundene Leistungen, Arbeitslosenunterstützung, Erwerbsunfähigkeitsund Hinterbliebenenleistungen, gesetzliche und Zusatzrentensysteme, Vorruhestandsleistungen) Einkünfte oberhalb der Armutsgefährdetheitsschwelle der Union von 60 % des nationalen Medianäquivalenzeinkommens vorsehen;
- 9. schlägt der Kommission vor, in Betracht zu ziehen, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten (Korb von Waren und Dienstleistungen) einzuführen, um vergleichbare Messgrößen für das Armutsniveau zu gewährleisten, und ein Kriterium für das unabdingbare sozialpolitische Eingreifen festzulegen;
- 10. erinnert daran, dass das Risiko, in extreme Armut zu geraten, für Frauen größer als für Männer ist; weist darauf hin, dass der anhaltende Trend zur Feminisierung der Armut in der europäischen Gesellschaft heute zeigt, dass der derzeitige Rahmen der Sozialschutzsysteme und die breite Palette der Sozial-, Wirtschafts- und Beschäftigungsmaßnahmen in der Union nicht darauf ausgelegt sind, den Bedürfnissen von Frauen gerecht zu werden und die Unterschiedlichkeit der Tätigkeit von Frauen zu berücksichtigen unterstreicht, dass die Armut von Frauen und ihre soziale Ausgrenzung in Europa gezielte, vielfältige und geschlechtsspezifische politische Antworten erfordern;
- 11. stellt fest, dass angemessene Mindesteinkommenssysteme eine Grundvoraussetzung für eine auf sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle basierende Europäische Union darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ein angemessenes Mindesteinkommen für Zeiträume der Arbeitslosigkeit oder für Übergangszeiten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gewährt wird, insbesondere im Hinblick auf Gruppen von Frauen, die zusätzliche Verantwortung zu tragen haben;
- 12. fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60% des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, sowie des Weiteren einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren;
- 13. ist der Auffassung, dass das Risiko, in Armut zu geraten, für Frauen größer ist als für Männer, insbesondere für ältere Frauen, da die Sozialschutzsysteme häufig auf dem Grundsatz einer ununterbrochenen bezahlten Erwerbstätigkeit beruhen; fordert einen individualisierten Anspruch auf ein angemessenes Mindesteinkommen, das nicht zwangsläufig an die mit einer Berufstätigkeit verbundenen Beitragszahlungen geknüpft ist
- 14. ist der Auffassung, dass Armut bei Personen, die bereits einer Arbeit nachgehen, ein ungerechter Zustand ist, und fordert die Konzentration aller Anstrengungen auf die Behebung dieses Problems, so dass die Entlohnung im Allgemeinen und Mindestlöhne im Besonderen - ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder tarifvertraglich vereinbart sind - geeignet sind, einkommensbedingte Armut zu verhindern und einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten;
- 15. fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindestlöhne (gesetzlich, tarifvertraglich vereinbart auf nationaler, regionaler oder Branchenebene), die eine Vergütung von mindestens 60% des maßgeblichen (nationalen, branchenspezifischen usw.) Durchschnittslohns gewährleistet, sowie des Weiteren einen Zeitplan zur Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren;
- 16. ist der Auffassung, dass Mindesteinkommenssysteme durch ein Paket von Stützungsmaßnahmen zur Förderung der sozialen Integration flankiert werden sollten, wobei das Paket Erleichterungen der sozialen Integration beispielsweise im Bereich Wohnung sowie Unterstützung bei Bildung, Ausbildung und Umschulung sowie lebenslangem Lernen wie auch Regelungen für Einkommensstützung und korrekte Ausgabenverwaltung enthält, so dass ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Einzelpersonen und Haushalte geleistet und die Befriedigung von Grundbedürfnissen sowie des Anspruchs auf lebenslanges Lernen insbesondere für Einzelpersonen, Familien mit einem Elternteil und kinderreiche Familien gewährleistet wird;
- 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr häufig komplexes und verwobenes Netz von Einkommensstützungssystemen zu prüfen, ungeachtet ihrer spezifischen Natur (seien es Mindesteinkommenssysteme und damit verbundene Leistungen, beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme oder sonstige), um deren Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Effizienz zu verbessern;
- 18. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zielgerichtete zusätzliche Leistungen für Benachteiligte (z.B. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende oder kinderreiche Familien) gewähren sollten, die zusätzliche Kosten u. a. in Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung, Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztlicher und sozialer Betreuung abdecken, indem u.a. erschwingliche Arzneimittelpreise für sozial benachteiligte Gruppen festgelegt werden; unterstreicht wie wichtig die Gewährleistung angemessener Invaliditäts- und Altersrenten ist;
- 19. erkennt an, dass das Einkommen zwischen Selbstständigen ungleich verteilt ist, dass ein Viertel der Selbstständigen unterhalb der Armutsgrenze lebt und dass daher mehr institutionalisierte Unterstützung erforderlich ist, damit Unternehmer nicht in die Armutsfalle geraten; Beseitigung der Kinderarmut: von der Analyse zu zielgerichteten Politik und Umsetzung
- 20. stellt die Bedeutung eines ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf die materielle Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern heraus, der die auf die Rechte des Kindes gerichtete Sichtweise der Kinderrechtskonvention zur Grundlage hat, damit Familien, insbesondere kinderreiche Familien, über ausreichende Einkommen verfügen, um ihren Kindern angemessene Ernährung und Wohnbedingungen sowie Zugänglichkeit von Gesundheits- und Sozialdiensten und Bildung von hoher Qualität bieten zu können, damit sie sich sowohl körperlich als auch persönlich harmonisch entwickeln können; vertritt den Standpunkt, dass die Grundbedürfnisse der Kinder Vorrang haben sollten vor finanziellen Erwägungen der Mitgliedstaaten;
- 21. fordert die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Vereinigungen der Zivilgesellschaft auf, sicherzustellen, dass die Teilhabe von Kindern stets nach den Grundprinzipien einer sicheren und sinnvollen Teilhabe gestaltet wird;
- 22. verweist auf die folgenden Dimensionen eines ganzheitlichen Ansatzes:
- (a) die Einsicht, dass Kinder und junge Menschen Bürger und unabhängige Träger von Rechten ebenso wie Teil einer Familie sind;
- (b) die Gewährleistung, dass Kinder mit ausreichenden Mitteln und jeglicher Art von Unterstützung aufwachsen, damit allen Aspekten ihrer emotionalen, sozialen, körperlichen erzieherischen und kognitiven Bedürfnisse entsprochen werden kann die Bereitstellung der unerlässlichen Unterstützung insbesondere für in äußerster Armut lebende Eltern und Familien, damit sie die Mittel erwerben können um ihren elterlichen Pflichten nachkommen zu können, und dadurch verhindert wird, dass Kinder von Eltern mit prekären finanziellen Verhältnissen verlassen oder in Anstalten untergebracht werden;
- (c) die Gewährleistung des Zugangs zu Diensten und Möglichkeiten, die für alle Kinder erforderlich sind, um ihr aktuelles und künftiges Wohlergehen zu fördern; besonderes Augenmerk auf Kinder, die besondere Unterstützung benötigen (ethnische Minderheiten, Einwanderer, Straßenkinder und Kinder mit Behinderungen); sie in die Lage versetzen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und das Entstehen kritischer Situationen vermeiden, insbesondere die Armut über mehrere Generationen, auch durch die Gewährleistung, dass Kinder Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung haben;
- (d) das Zugeständnis an die Kinder, an der Gesellschaft teilzuhaben, auch an den ihrem Alter angemessenen Entscheidungen, die ihr Leben unmittelbar betreffen, ebenso am gesellschaftlichen und kulturellen Leben und an Freizeit- und Sportaktivitäten;
- (e) Gewährleistung von finanzieller Unterstützung für kinderreiche Familien als Maßnahme zur Aufhaltung des demographischen Rückgangs sowie für Alleinerziehende, die eines oder mehrere Kinder aufziehen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung ihrer Integration oder Reintegration in den Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Fälle immer häufiger auftreten und Alleinerziehende dabei viel größere Schwierigkeiten bewältigen müssen als Familien mit beiden Elternteilen;
- (f) die Anerkennung der Rolle der Familien in Bezug auf das Wohlergehen und die Entwicklung der Kinder;
- (g) betont, wie wichtig es ist, die Wiederzusammenführung von Straßenkindern, von Kindern, die Opfer des Kinderhandels geworden sind, und unbegleiteten Jugendlichen mit ihren Familien zu fördern und dabei in jedem einzelnen Fall die Interessen der Kinder zu berücksichtigen; betont, dass Wiederzusammenführung von speziellen sozialen Wiedereingliederungsmaßnahmen flankiert sein sollte, wenn die soziale und wirtschaftliche Lage das Kind dazu verleitet hat, illegalen Einkommen schaffenden Tätigkeiten nachzugehen, die nachteilig für seine physische und psychische Entwicklung sind, wie beispielsweise Prostitution und Drogenhandel; fordert eine gemeinsame koordinierte Aktion zur Beseitigung der Ursachen von extremer Marginalisierung und Armut von Straßenkindern und ihren Familien, indem ihr Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen verbessert und der Kampf gegen das organisierte Verbrechen verstärkt wird; fordert den Rat auf, sich über eine EU-weite Verpflichtung zu einigen, die auf der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 16. Januar 2008 "Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie" basiert, um sicherzustellen, dass bis zum Jahr 2015 keine Kinder mehr auf der Straße leben müssen;
- (h) ermutigt die Mitgliedstaaten anzuerkennen, dass der Teufelskreis von extremer Armut, Gefährdung, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung für Kinder - vor allem für Straßenkinder - ganz besondere Risiken mit sich bringt und dass differenzierte und individualisierte Maßnahmen notwendig sind, um den zahlreichen Situationen von Entbehrung, unter denen Kinder leiden, zu begegnen drängt die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame EU-Maßnahme zu verabschieden um Kinderhandel und Kinderprostitution, Drogenabhängigkeit von Kindern, Gewalt gegen Kinder und Jugendkriminalität zu stoppen;
- 23. fordert die Kommission auf, die Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern in einem weiter gefassten Kontext der EU-Politik zu betrachten und auch Themen wie Zuwanderung, Behinderung, Diskriminierung, Schutz der Kinder vor allen Formen der Misshandlung und des Missbrauchs, Kinder- und Erwachsenenbetreuer, Geschlechtergleichstellung, Unterstützung der Familien, aktive soziale Einbeziehung, Kleinkinderbetreuung und -erziehung, lebenslanges Lernen und Vereinbarung von Arbeits-, Privat- und Familienleben einzubeziehen;
- 24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Arbeit von gleichem sozialem Wert wirksam umzusetzen und eine spezielle Analyse und Reform der Sozialschutzsysteme durchzuführen und EU-Leitlinien für die Reform der Sozialschutzsysteme unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtergleichstellung einschließlich der Individualisierung von Rechten der sozialen Sicherheit auszuarbeiten, durch die die Sozialschutzsysteme und -leistungen an sich wandelnde Familienstrukturen angepasst werden und gewährleistet wird, dass die Sozialschutzsysteme besser auf die prekäre Lage von Frauen reagieren bzw. den Bedürfnissen der gefährdetsten Gruppen von Frauen besser entsprechen;
- 25. fordert die Kommission auf, das Benchmarking und die Überwachung im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu verbessern, gemeinsame Indikatoren einzuführen und vergleichbare Daten hoher Qualität und langfristige Statistiken zur Lage der Kinder zu sammeln, die sämtliche Aspekte eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Bekämpfung der Kinderarmut und sozialen Ausgrenzung, einschließlich Wohnung für Kinder und Familien, zu verbessern, um das Wohlergehen der Kinder zu überwachen;
- 26. ermutigt Eurostat, eine Verknüpfung mit dem Set von Indikatoren herzustellen, das derzeit im Auftrag der Grundrechte-Agentur der Europäischen Union entwickelt wird, um die Auswirkungen der EU-Maßnahmen auf die Rechte und das Wohlergehen von Kindern zu untersuchen; weist darauf hin, dass die Kommission, die Agentur für Grundrechte und die Mitgliedstaaten gemeinsam Bemühungen unternehmen müssen, um in Kooperation mit den entsprechenden UN-Fachorganisationen, mit internationalen Organisationen und mit Forschungszentren auf eine verbesserte Erhebung vergleichbarer statistischer Daten über die Lage von Kindern in der Union hinzuarbeiten worauf es in seiner oben genannten Entschließung vom 16. Januar 2008 hingewiesen hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch alle erdenklichen Maßnahmen die Einhaltung der Empfehlung sicherzustellen, die in dem am 17. Januar 2008 angenommenen Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Kinderarmut und das Wohlergehen von Kindern in Europa zum Ausdruck gebracht wurde und in der betont wird dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen auf nationaler und regionaler Ebene verfügbaren Datenquellen über Kinder in kritischen Lebensumständen überprüfen sollten
- 27. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Präventivstrukturen zur Ermittlung von kritischen Situationen einzurichten, z.B. unmittelbar bevorstehender Verlust der Wohnung der Eltern, abrupter Schulabbruch der Kinder oder Fälle von Misshandlung der Eltern in ihrer Kindheit; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, eine aktive Politik zur Verhinderung des frühzeitigen Schulabgangs von Kindern durch Mechanismen, die Risikogruppen eine Unterstützung bieten, zu entwickeln;
- 28. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die Zuständigkeit für die Einführung und Verwaltung von Hilfestrukturen für Kinder in Not zugunsten ihrer lokalen Gebietskörperschaften zu dezentralisieren, um diesen größtmögliche Effizienz zu garantieren;
- 29. unterstützt die Auffassung der Kommission, wonach ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der gezielten Förderung der Vielfalt moderner Familienstrukturen und der gezielten Förderung der Rechte des Kindes die besten Ergebnisse bei der Bekämpfung der Kinderarmut erzielt;
- 30. fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Mischung von mit entsprechenden Mitteln und mit klaren Zielvorgaben ausgestatteten politischen Maßnahmen zu fördern, die den spezifischen nationalen Verhältnissen Rechnung trägt und den Schwerpunkt auf Sofortintervention legt;
- 31. fordert die Mitgliedstaaten auf, den wechselseitigen Lernprozess sowie die Überwachung erfolgreicher und nicht erfolgreicher Strategien bei der Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung zu verstärken;
- 32. unterstreicht die Bedeutung einer integrierten, ganzheitlichen Familienpolitik, die nicht nur eine aktive Einbeziehung anstrebt, sondern sich mit sämtlichen Aspekten des Wohlergehens von Kindern und Familien und mit der Beseitigung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung in der Union befasst;
- 33. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Beteiligung der Kinder bewährte Verfahren auszutauschen und die Einbeziehung der Kinder in Entscheidungen über ihre Zukunft zu fördern, da dies der beste Weg ist, um die Dinge aus der Sicht der Kinder betrachten zu können;
- 34. begrüßt, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen klaren Zusammenhang herzustellen zwischen der Kinderrechte-Agenda und der Bekämpfung der Kinderarmut und Ausgrenzung, da Kinderarmut und Not eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen; ermutigt die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung ihrer Strategien zur sozialen Einbeziehung die Empfehlungen des Übereinkommensausschusses in Reaktion auf die Umsetzungsberichte von staatlichen und Nichtregierungsorganisationen zu beachten;
- 35. weist darauf hin, dass Alleinerziehende gegenüber Paaren mit Kindern hinsichtlich Leistungen und Entlastungen nicht schlechter gestellt sein dürfen;
- 36. ruft die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, nationale Strategien zu einer Verringerung und Ausmerzung von Kinderarmut zu entwickeln, die sich auf eine differenzierte Herangehensweise gründen, wobei die Unterschiede in den Armutsstufen in Abhängigkeit von den Regionen und dem Alter berücksichtigt werden;
- 37. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder und Familien, auch diejenigen die arm und sozial ausgegrenzt sind, Zugang zu Sozialdiensten von hoher Qualität haben, die ein klares Verständnis der Auswirkungen der Armut auf Familien widerspiegeln einschließlich des erhöhten Risikos und der Auswirkungen von Kindesmissbrauch und -misshandlung; Beschäftigungspolitik für sozial integrative Arbeitsmärkte
- 38. ist mit der Kommission einer Meinung, dass die Tatsache, über einen Arbeitsplatz zu verfügen der beste Weg ist, Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, dass dies aber nicht immer eine Garantie bedeutet, da 8 % der Arbeitnehmer in der Union laut amtlichen Statistiken armutsgefährdet sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie 2000/78/EG wirksam umzusetzen;
- 39. fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wirksamer umzusetzen;
- 40. weist darauf hin, dass 20 Millionen Menschen in der Union, die meisten davon Frauen, trotz Erwerbstätigkeit von Armut betroffen sind, oder mit anderen Worten: 6 % der Gesamtbevölkerung und 36 % der erwerbstätigen Bevölkerung leben mit dem Risiko der Armut trotz Erwerbstätigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine Mindestlohngesetzgebung als integraler Bestandteil der aktiven Eingliederung zu einigen
- 41. betont, dass der Anteil der Teilzeitbeschäftigten in der Union sich bei Frauen derzeit auf 31 % und bei Männern auf 7,4 % beläuft; hebt hervor, dass es sich bei der Teilzeitbeschäftigung für Frauen häufig um eine geringfügige marginale Beschäftigung mit schlechter Bezahlung und unzureichendem Sozialschutz handelt; weist darauf hin, dass Frauen daher ein höheres Armutsrisiko tragen, insbesondere im Alter, da die Rentenansprüche aus den Teilzeitbeschäftigung sehr häufig nicht ausreichen, um ein unabhängiges Leben zu führen;
- 42. ist der Auffassung, dass die aktive Einbeziehung in den Arbeitsmarkt für die am meisten benachteiligten Gruppen spezifische Maßnahmen erfordert:
- (i) Unterstützung der persönlichen Entwicklung durch Bildung, Ausbildung , lebenslanges Lernen, die Aneignung einer Befähigung zur Arbeit mit Informationstechnologien und Evaluierung sowie familiäre Stabilität, soziale Eingliederung und Integration vor einer Beschäftigung, unter Anerkennung, dass die Eigenverantwortlichkeit bei der Integration in die Gesellschaft von großer Bedeutung ist und angeregt werden sollte;
- (ii) Gewährleistung maximalen Zugangs zu Informationen und individueller Wege zu einer sicheren und stabilen Beschäftigung von hoher Qualität im Einklang mit den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Menschen; Beseitigung von Hemmnissen, die die Integration bzw. Reintegration in den Arbeitsmarkt erschweren, wobei Alleinerziehende in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten, und Förderung des abgestuften und flexiblen Übergangs in den Ruhestand zur Verbesserung des Einkommensniveaus der älteren Menschen sowie zur Armutsverhinderung;
- (iii) Stützungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und der Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, (z.B. Möglichkeiten der innerbetrieblichen Schulung und des lebenslangen Lernens); Förderung von Unternehmertum sowie von Beschäftigungsvereinbarungen, die Randgruppen in die Lage versetzen, die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit ihren Bemühungen zur Überwindung der sozialen Benachteiligung zu vereinbaren (wie Fehlen einer angemessenen Unterbringung, Betreuungsverpflichtungen und Gesundheitsprobleme);
- (iv) Kontrolle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Personen im Renteneintrittsalter im Interesse des Freiwerdens von Stellen;
- 43. ist der Auffassung, dass Strategien mit dem Ziel, Arbeit lohnend zu machen, sich mit dem Problem der Niedriglohnfalle und dem Wechsel zwischen Niedriglohn und keinem Lohn am unteren Ende des Arbeitsmarktes befassen sollten, wo sich die Menschen zwischen unsicheren, schlecht bezahlten, qualitativ schlechten und wenig produktiven Beschäftigungen und der Beschäftigungslosigkeit und/oder Untätigkeit bewegen unterstreicht, dass vorrangig dem Erfordernis der Flexibilität in Bezug auf Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen entsprochen werden sollte; ist der Ansicht, dass Sozialsysteme die Menschen aktiv dazu motivieren sollten, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen, dabei gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für eine Veränderung durch Milderung der Einkommenseinbußen und durch Schaffung von Bildungsmöglichkeiten zu fördern; fordert die politischen Entscheidungsträger auf, den Begriff der Flexicurity in ihren Strategien unter dem Motto "Arbeit soll sich lohnen" zu verwenden;
- 44. fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktivierungsmaßnahmen zu überdenken, die auf zu restriktiven Kriterien für die Bezugsberechtigung und sonstigen Auflagen für die Leistungsempfänger beruhen, die Menschen in Tätigkeiten niedriger Qualität zwingen, die für einen angemessenen Lebensstandard nicht ausreichen;
- 45. schlägt vor, ein Gleichgewicht zwischen der persönlichen Verantwortung des Einzelnen und der geleisteten Sozialhilfe zu erreichen, so dass jeder Mensch ein menschenwürdiges Leben führen und an der Gesellschaft teilhaben kann;
- 46. streicht den Standpunkt des Rates heraus, wonach eine aktive Arbeitsmarktpolitik "gute Arbeit" und die soziale Mobilität nach oben fördern und Aufstiegsmöglichkeiten hin zu regulärer, lohnender Beschäftigung mit entsprechendem Sozialschutz, menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und Entlohnung schaffen sollte;
- 47. stellt das Potenzial der Sozialwirtschaft, von Sozialunternehmen und des gemeinnützigen Sektors sowie des öffentlichen Dienstes heraus, unterstützte Beschäftigung und ein Arbeitsumfeld für gefährdete Gruppen zu bieten, das von den Mitgliedstaaten und im Rahmen der Gemeinschaftspolitik so umfassend wie möglich ausgelotet und unterstützt werden sollte (Europäischer Sozialfonds, Regional- und Kohäsionsfonds usw.);
- 48. stimmt der Kommission zu, dass die Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht arbeiten können (z.B. starke Behinderung, Alter oder Arbeitsunfähigkeit, Auswirkungen anhaltender und generationenlanger Armut und/oder Diskriminierung, Überlastung durch familiäre oder pflegerische Verantwortung oder lokale Notsituationen) durch aktive Einbeziehungsmaßnahmen Einkommensstützung und sonstige Unterstützung erhalten müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden und solchen Menschen ein Leben in Würde und die Mitwirkung in der Gesellschaft zu ermöglichen;
- 49. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Steuerlast nicht nur bei Geringverdienern, sondern auch bei mittleren Verdienern zu verringern, damit die Niedriglohnfalle für Arbeitnehmer vermieden und der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Einhalt geboten wird
- 50. weist auf den sozialen Wandel in Europa hin, der die traditionelle Struktur der Haushalte verändert; fordert die Berücksichtigung dieses Wandels durch die Beseitigung von Barrieren für den Zugang zum Arbeitsmarkt für den nicht berufstätigen Partner bei unverheiratet zusammen lebenden Paaren (nichteheliche Lebensgemeinschaften);
- 51. ist der Auffassung, dass die Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Entlohnung bieten und auch die Geschlechtergleichstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung fördern müssen (Beseitigung der geschlechtsbedingten Lohnunterschiede, Beitritt zu Tarifvereinbarungen, Zahlung von Mindestlöhnen und Gewährleistung von Gleichbehandlung);
- 52. stellt fest, dass trotz einer begrüßenswerten Zunahme der Hochschulteilnehmerzahlen die Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, praxisbezogene Lehren beizubehalten und zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente Ausbildungsstrategien zu schaffen die Mindestgarantien und angemessene Entlohnung bieten, und ferner die derzeitigen Tendenzen zu bekämpfen, Arbeitsplätze als unbezahlte Praktika zu kaschieren
- 53. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein kohärentes Konzept von den Bildungssystemen in der Union bis zum Prozess der beruflichen Orientierung zu entwickeln das auf ähnlichen Coaching-Methoden beruht, die Jugendliche in die Lage versetzen in praxisorientierten Bereichen eine Ausbildung zu erhalten, die sie als Teil ihrer beruflichen Karriere wählen; weist darauf hin, dass Ausbildungssysteme auf der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungszeugnissen basieren und - mit Blick auf die Beseitigung von Kommunikationshindernissen innerhalb der Union - Sprachunterricht umfassen sollten; ist der Auffassung, dass Umschulungsmaßnahmen ein Gleichgewicht zwischen emotionalem und beruflichem Wohlbefinden herstellen sollten, so dass berufliche Umorientierung nicht als ein Handicap oder als ein Hindernis für berufliches Fortkommen betrachtet wird;
- 54. verweist darauf, dass die aktive Einbeziehung von Jugendlichen, älteren Menschen und Zuwanderern bei allen Bemühungen, einen integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen, gefördert werden muss; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend ein Paket mit Sofortmaßnahmen gegen das Phänomen der Schwarzarbeit, der Kinderzwangsarbeit und der Ausbeutung von Arbeitnehmern auszuarbeiten und die irreführende Verwechslung von Wirtschaftsmigration mit Asylsuche bzw. der beiden genannten Phänomene mit illegaler Zuwanderung zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Ausbeutung von schutzbedürftigen Beschäftigten durch Bandenbosse zu erlassen und die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren; Bereitstellung von Dienstleistungen hoher Qualität und Gewährleistung des Zugangs für schutzbedürftige und benachteiligte Gruppen
- 55. begrüßt die Auffassung der Kommission, wonach gesetzliche und zusätzliche Systeme der sozialen Sicherung sowie Gesundheitsdienste und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse präventiv wirken und auch günstig für den sozialen Zusammenhalt sein, die soziale Integration fördern und die Wahrnehmung der Grundrechte gewährleisten müssen; verweist darauf, dass für die Bedürftigen zugängliche und erschwingliche Pflegedienste hoher Qualität geschaffen werden und die Betreuungspersonen unterstützt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Situation von Pflegekräften auseinanderzusetzen, die häufig zum Verbleiben außerhalb des Arbeitsmarktes gezwungen sind;
- 56. stimmt der Kommission zu, wonach sämtliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich der Leistungen von Netzsektoren, wie zum Beispiel Verkehrswesen, Telekommunikation und Energie sowie sonstige öffentliche Versorgungsunternehmen und Finanzdienstleistungen, in Bezug auf die Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und zur aktiven Einbeziehung beitragen sollten;
- 57. betont, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger das Recht auf Zugang zu Gütern und Dienstleistungen haben sollten, und begrüßt deshalb den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie zur Ergänzung der Richtlinie 2000/78/EG und zur Bekämpfung sämtlicher Arten von Diskriminierungen aus den in Artikel 13 EG-Vertrag genannten Gründen, die dazu beitragen sollte, Diskriminierungen in anderen Bereichen des Lebens als der Beschäftigung zu bekämpfen, einschließlich Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung; hält gleichzeitig weitere Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien der Gemeinschaft für erforderlich
- 58. ermutigt die Mitgliedstaaten zu überlegen, inwieweit soziale Regeltarife für Risikogruppen (beispielsweise im Energiebereich und im öffentlichen Verkehrswesen) sowie Zugangsmöglichkeiten zu Kleinstkrediten (Mikrokrediten) eingeführt werden können um eine aktive Einbeziehung zu fördern; ebenso der kostenlosen Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen für Menschen mit Schwierigkeiten materieller Art;
- 59. bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Universaldienstverpflichtungen (beispielsweise im Sektor Telekommunikations- und Postdienste) zu fördern, um die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von wesentlichen Diensten zu verbessern und zielgerichtete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für gefährdete und benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft zu stärken;
- 60. fordert den Rat auf, eine EU-weite Verpflichtung zu vereinbaren, dass bis zum Jahre 2015 Obdachlosigkeit beseitigt wird, und verlangt, dass die Mitgliedstaaten integrierte Politikmaßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu einer erschwinglichen Wohnung guter Qualität für alle ausarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Winternotfallpläne auszuarbeiten und Agenturen zu schaffen, die die Bereitstellung und den Zugang zu Wohnungen für Gruppen ermöglichen sollen, die diskriminiert werden schlägt vor, vergleichbare Daten über das Ausmaß von Obdachlosigkeit und schlechter Wohnsituation zu sammeln; fordert die Kommission auf, eine EU-Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;
- 61. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als erste Verpflichtung im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarmut in der Union die Kinderarmut bis 2012 um 50 % zu verringern wobei eine solche Verringerung anhand von nicht nur ökonomischen Indikatoren gemessen werden sollte, und ausreichende Mittel zur Erreichung dieses Ziels bereitzustellen; ist der Auffassung, dass die Indikatoren zur Messung dieser Verringerung die Kinder aus in extremer Armut lebenden Familien besonders berücksichtigen müssen;
- 62. unterstreicht die Bedeutung der Förderung integrierter Dienste, die den vielfältigen Erscheinungsformen von Armut und sozialer Ausgrenzung entsprechen und die sich beispielsweise mit dem Zusammenhang zwischen Armut und Obdachlosigkeit, Gewalt, Gesundheit und geistiger Gesundheit, Bildungsniveau, sozialer und gesellschaftlicher Integration, mangelndem Zugang zu Informationstechnologien und Infrastrukturen und Vergrößerung der digitalen Kluft befassen;
- 63. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Konzept der Einbeziehung der Gesundheit in sämtliche Politikbereiche zu verfolgen und integrierte Sozial- und Gesundheitsstrategien zur Bekämpfung von Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zur Prävention und in Bezug auf den Gesundheitszustand zu entwickeln insbesondere insofern gefährdete Gruppen und die am schwierigsten zu erreichenden Menschen betroffen sind;
- 64. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ehrenamtliche Tätigkeiten zu fördern und zur sozialen Integration von Personen beizutragen, die keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarkt mehr haben oder nicht mehr daran teilnehmen;
- 65. begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf eine bessere Zugänglichkeit (Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit) und eine bessere Qualität von Dienstleistungen legt (Einbeziehung der Nutzer; Überwachung, Leistungsbewertung, gute Arbeitsbedingungen, Gleichstellung bei Einstellungsstrategien und bei der Dienstleistungserbringung, Koordinierung und Integrierung von Dienstleistungen und angemessene materielle Infrastruktur);
- 66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung von öffentlichen Diensten zu verbessern, insbesondere die Verbindung zwischen Diensten für Kinder und denen für Erwachsene; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Unterstützungsprogramme für Eltern auf verschiedenen Gebieten einzuführen, wo Armut zu mangelndem Wissen in Bezug auf Kindererziehung führt, und dafür Sorge zu tragen dass Kinder-Telefonnotrufdienste ausreichend Mittel erhalten; betont, dass öffentliche Dienstleistungen für Kinder und Familien gewährleisten müssen, dass die richtigen Strukturen, Anreize, Leistungssysteme, Finanzströme und Arbeitskräfte vorhanden sind, um für bessere Prävention und Soforteinsatz im gesamten System zu sorgen dass die Einsatzkräfte an vorderster Front über die richtigen Fähigkeiten, Kenntnisse und das Vertrauen verfügen, um bessere Prävention und Soforteinsatz leisten zu können, und dass die Dienste den Bedürfnissen der Nutzer, insbesondere denen gefährdeter Familien, entsprechen;
- 67. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Tatsache größere Bedeutung zu schenken, dass Kürzungen von Zuschüssen für Sachleistungen wie Essensgeld, Lehrmittelfreiheit, Schülertransporte sowie bei notwendigen Freizeit- und außerschulischen Bildungsangeboten vor allem für Kinder aus sozial schwachen Familien zu einer direkten sozialen Ausgrenzung führen können; betont die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, gleiche Möglichkeiten zur Integration aller Kinder durch eine aktive Sportpolitik in den Schulen und Zugang zu Informationstechnologien zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Dienste für Kinder wie Kindertagesstätten, Schultransport und schulische Verpflegung in die Liste der Sozialdienste der Daseinsfürsorge aufzunehmen;
- 68. begrüßt, dass behinderte Menschen weniger in Heimen betreut werden sollen, stellt jedoch fest, dass dafür ein hinreichendes Maß an gemeinwesenbasierten Unterstützungs- und Betreuungsdiensten von hoher Qualität erforderlich ist, um ein unabhängiges Leben führen zu können, mit dem Recht auf individuelle Hilfe, auf die Kontrolle der eigenen Ausgaben und auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft;
- 69. betont die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Durchführung umfassender lokaler, regionaler und nationaler Strategien über das Altern fördern;
- 70. hält sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene mehr Maßnahmen für erforderlich, damit häusliche Gewalt und der Missbrauch von Kindern und älteren Menschen wahrgenommen und untersucht werden und stärker dagegen vorgegangen wird
- 71. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem konstruktiveren Ansatz in der Drogenpolitik zu gelangen und dabei stärker auf Schulung und Behandlung von Abhängigen als auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen;
- 72. fordert die Mitgliedstaaten auf, gesundheitspolitischen Maßnahmen, die auf die radikale Beseitigung der bestehenden Ungleichheit beim Gesundheitszustand und beim Zugang zur medizinischen Versorgung in vielen ethnischen Minderheiten abzielen, Vorrang einzuräumen;
- 73. stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten Alkohol- und Drogenmissbrauch zu Kriminalität, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung führen kann; hält es für nicht hinnehmbar dass für viele Menschen der einzige Zugang zu Behandlung und Beratung über den Strafvollzug führt;
- 74. hebt hervor, dass viele Formen der Behinderung existieren, u.a. Mobilitätsprobleme, Sehschwächen, Hörschäden, psychische Probleme, chronische Erkrankungen und Lernschwierigkeiten; betont, dass Menschen mit Mehrfachbehinderung sowie mehrfach diskriminierte Menschen besonders großen Problemen ausgesetzt sind;
- 75. fordert die Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen und Lernschwierigkeiten, die Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens, die Verhütung psychischer Störungen sowie mehr Ressourcen für Behandlung und Pflege;
- 76. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gesetze gegen Menschenhandel und Diskriminierung durchzusetzen und die Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;
- 77. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, an einer auf den Menschenrechten basierenden Asylpolitik im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und sonstigen einschlägige Menschenrechtsvorschriften festzuhalten und gleichzeitig danach zu streben, die Abhängigkeit von Asylbewerbern von Leistungen zu beenden und ihnen die Erwerbstätigkeit zu erlauben und die Entwicklung von weiteren legalen Einwanderungswegen zu prüfen; Verbesserung der politischen Koordinierung und Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure
- 78. bedauert, dass der Gemeinsame Bericht der Kommission über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 keinen ausreichend strategischen Schwerpunkt auf die Beseitigung der Armut und die Überwindung der sozialen Ausgrenzung legt;
- 79. stimmt der Kommission zu, dass der Ansatz einer aktiven Einbeziehung einen integrierten Umsetzungsprozess auf EU-Ebene, auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene unter Einbeziehung aller betroffenen Akteure (Sozialpartner, NRO, kommunale und regionale Behörden usw.) fördern und auch die aktive Mitwirkung benachteiligter Menschen an der Entwicklung, Verwaltung, Umsetzung und Bewertung von Strategien vorsehen muss;
- 80. unterstreicht die Notwendigkeit, ein einheitliches europäisches Strategiepaket zur Vorbeugung und Ahndung jeglicher Formen des Missbrauchs von Minderheiten jeder Art, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auszuarbeiten, das konkrete Maßnahmen zur Verminderung der Schutzbedürftigkeit dieser Gruppen, auch in materieller Hinsicht, vorsieht;
- 81. fordert den Rat und die Kommission auf, die Beseitigung der Armut und die Förderung der sozialen Integration im Rahmen der Sozialagenda 2008 bis 2012 wieder zu einem klaren strategischen Schwerpunkt zu machen; fordert im nächsten Zyklus der offenen Koordinierungsmethode in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung ein ausdrücklicheres Bekenntnis zu einer dynamischen und wirksamen Gemeinschaftsstrategie, die sinnvolle Ziele vorgibt und zur Schaffung wirksamer Instrumente und zu Kontrollmechanismen führt, die auf die Bekämpfung der Armut, der sozialen Ausgrenzung und Ungleichheit konzentriert sind; fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit den Problemen im Zusammenhang mit den verschiedenen Koordinierungsprozessen (Lissabon-Strategie, EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die offene Methode der Koordinierung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Integration) dergestalt zu befassen, dass für ein klares Engagement bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung der sozialen Integration im Rahmen dieser gesamten Politik gesorgt ist;
- 82. fordert die Kommission, den Ausschuss für Sozialschutz und die Mitgliedstaaten auf, gleichstellungsspezifische Ziele und Vorgaben zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung auszuarbeiten sowie eine Palette von politischen Maßnahmen zur Unterstützung derjenigen Gruppen von Frauen, die ein höheres Armutsrisiko und ein höheres Risiko der sozialen Ausgrenzung tragen, wie beispielsweise nichttraditionelle Familien und Alleinerziehende, Zuwanderinnen, Flüchtlinge und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ältere Frauen und behinderte Frauen;
- 83. bestärkt die Sozialpartner darin, ihre bereits mit der Gemeinsamen Sozialpartneranalyse und ihrem Arbeitsprogramm 2006 bis 2008 für die Integration benachteiligter Menschen in den Arbeitsmarkt begonnenen Bemühungen fortzusetzen; ist der Auffassung, dass bei der Koordinierung dieser arbeitsmarktbezogenen Tätigkeiten der Sozialpartner einerseits und dem breiter angelegten Zivildialog (NRO usw.) über soziale Eingliederung über Beschäftigung hinaus andererseits ein besseres Management erforderlich ist;
- 84. unterstützt die Auffassung der Kommission, dass in Bezug auf die Empfehlung 92/441/EWG und die offene Koordinierungsmethode im Bereich des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung angemessene Indikatoren und umfassende nationale Systeme für die Erhebung und Analyse von Daten erforderlich sind (z.B. statistische Daten über das durchschnittlich verfügbare Einkommen, den Verbrauch der privaten Haushalte, das Preisniveau, Mindestlöhne, Mindesteinkommen und damit verbundene Leistungen); ist der Auffassung, dass die Überwachung und die Überprüfung der Umsetzung der Strategien für die soziale Einbeziehung und die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten nachweisen sollten, ob das Grundrecht auf ausreichende Einkünfte und soziale Unterstützung, damit die Menschen mit Würde leben können, in jedem Mitgliedstaat und auch auf regionaler Ebene beachtet wird;
- 85. begrüßt die Mitteilung der Kommission "Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung" (KOM (2008) 0418), in der vorgeschlagen wird, die offene Koordinierungsmethode im Bereich Soziales durch Verbesserung der Außenwirkung und der Arbeitsmethoden und durch den Ausbau ihrer Verbindungen zu anderen Politikbereichen zu stärken; begrüßt vor allem die Vorschläge der Kommission, Ziele für die Verringerung der Armut vorzugeben (allgemein, Kinderarmut, Armut trotz Erwerbstätigkeit und anhaltende Langzeitarmut), ebenso wie für ein Mindesteinkommensniveau durch Renten und für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität (Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit und Erhöhung der Lebenserwartung usw.);
- 86. fordert die Mitgliedstaaten auf, effektive Maßnahmen zur Verwirklichung der Barcelona-Ziele betreffend Betreuungseinrichtungen für Kinder zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Notwendigkeit von Betreuungsdiensten in Europa angegangen werden kann (im Einzelnen die Organisation und Finanzierung von Betreuungseinrichtungen für Kinder und andere abhängige Personen), und zwar einschließlich der Festlegung präziser Ziele und Indikatoren im Hinblick auf das Ziel, bis 2015 in der gesamten Union Betreuungseinrichtungen für 90 % aller Kinder vom Säuglingsalter bis zum schulpflichtigen Alter sowie ein ausreichendes Niveau an Betreuungseinrichtungen für andere von der Familie abhängige Personen zu schaffen; unterstreicht die Tatsache, dass alle Betreuungseinrichtungen erschwinglich, gut zugänglich und qualitativ hochwertig sein müssen, damit die Kindererziehung und die Betreuung von abhängigen Personen in der Familie nicht mehr nur ein spezielles "Armutsrisiko" für Frauen darstellt
- 87. betont, dass Gemeinschaftsprogramme wie der Europäische Sozialfonds und die EQUAL-Initiative stärker den am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernten Menschen zugute kommen sollten; fordert die Kommission auf, den Beitrag der Strukturfonds zu den Zielen der offenen Koordinierungsmethode auf der Grundlage sozialer Integrationsindikatoren zu bewerten und die Anwendung der Bestimmungen der neuen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds und die Verwendung von Mitteln aus dem Programm Progress zur Unterstützung aktiver Einbeziehungsmaßnahmen zu fördern und Möglichkeiten für eine Zweckbindung von ESF-Mitteln zu sondieren oder einen spezifischen Haushalt für eine Gemeinschaftsinitiative in diesem Bereich auszuweisen ist der Meinung, dass dies auch die Schaffung von Netzen bewährter Verfahren bei der Bekämpfung der Armut voranbringen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern wird;
- 88. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu wirksamen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verpflichten, das einen wesentlichen Teil der langfristigen Bekämpfung von Armut darstellen sollte;
- 89. fordert die Kommission auf, die sichere und sinnvolle Mitwirkung von Kindern an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen und dabei zu gewährleisten, dass alle Kinder gleichberechtigte Möglichkeiten zur Mitwirkung haben;
- 90. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Ausschuss für Sozialschutz zu übermitteln.
- 1 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
- 2 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.
- 3 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
- 4 ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
- 5 ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
- 6 ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.
- 7 ABl. L 302 vom 2.12.2000, S. 16.
- 8 AB1. C 68 E vom 18.3.2004, S. 604.
- 9 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0541.
- 10 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.
- 11 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.
- 12 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.