Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005

Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.


Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden in Bukarest am 8. April 2005 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit,

2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit.

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

3. das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,

4. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen,

5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit den Übereinkünften das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.

Zu Artikel 2

Durch diese Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Für den Bund ergeben sich nicht nennenswerte mittelbare finanzielle Auswirkungen im Hinblick auf den Bundeszuschuss für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Durch das Abkommen werden sich geringfügige Mehrausgaben für die deutsche Rentenversicherung ergeben, denen entsprechende Leistungen auf der rumänischen Seite gegenüberstehen werden.

Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Das Gesetz wurde unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming auf seine Geschlechterrelevanz überprüft. Gleichstellungspolitische Aspekte werden nicht angesprochen. Frauen und Männer sind von dem Gesetz nicht unterschiedlich betroffen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Die Bundesrepublik Deutschland
und
Rumänien -

in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln -
sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. "Staatsangehöriger"

2. "Rechtsvorschriften"

3. "zuständige Behörde"

4. "Träger"

5. "zuständiger Träger"

6. "Versicherungszeiten"

7. "Geldleistung" oder "Rente"

8. "Flüchtling"

9. "Staatenloser"

10. "gewöhnlicher Aufenthalt"

(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über die

2. auf die rumänischen Rechtsvorschriften über

(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Soweit das andere Abkommen oder das überstaatliche Recht Versicherungslastregelungen enthalten, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind, gehen diese vor.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für folgende Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten:

Artikel 4
Gleichbehandlung

(1) Die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens unmittelbar und mittelbar erfassten Personen (Artikel 3), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts

Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die von diesem Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (Artikel 3), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats haben.

Artikel 6
Versicherungspflicht von Arbeitnehmern

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats befindet.

Artikel 7
Versicherungspflicht bei Entsendung in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats

Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der dort gewöhnlich tätig ist, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats im Voraus zeitlich begrenzt entsandt, um dort ausschließlich eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.

Artikel 8
Versicherungspflicht von Seeleuten

(1) Für die an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge eines der beiden Vertragsstaaten führt, beschäftigten Personen gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht.

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats hat und nicht Eigentümer des Schiffs ist, so gelten in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als wäre er in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.

Artikel 9
Versicherungspflicht anderer Personen

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht gelten entsprechend für andere Personen, auf die sich die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) beziehen.

Artikel 10
Versicherungspflicht von Beschäftigten bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.

(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem, einem Mitglied oder einem Bediensteten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.

(3) Hatte ein in Absatz 2 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Beschäftigungsstaat, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in Bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung an.

(4) Beschäftigt die diplomatische oder konsularische Vertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat die diplomatische oder konsularische Vertretung die Verpflichtungen, die dem örtlichen Arbeitgeber gemäß den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats obliegen, einzuhalten.

(5) Beschäftigt ein Mitglied oder ein Bediensteter einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat das Mitglied oder der Bedienstete die Verpflichtungen, die dem örtlichen Arbeitgeber gemäß den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats obliegen, einzuhalten.

Artikel 11
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungspflicht

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag einer Person, die von Artikel 9 erfasst wird, können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht abweichen unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.

Teil II Besondere Bestimmungen

Kapitel 1
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12
Berücksichtigung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vor, dass bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats fallenden Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.

(2) Der zur Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Artikel 13
Berücksichtigung gesundheitsgefährdender Beschäftigungen

(1) Für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit berücksichtigt der zuständige Träger eines Vertragsstaats auch Beschäftigungen, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen (gesundheitsgefährdende Beschäftigung). Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf Rente, so hat der zuständige Träger nur den Teil zu erbringen, der dem Verhältnis der Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung bei Anwendung der Rechtsvorschriften des eigenen Vertragsstaats zur Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung bei Anwendung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Neufeststellung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. Beruht diese auf einer erneuten gesundheitsgefährdenden Beschäftigung, besteht Anspruch auf Rente für die Verschlimmerung nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, unter dessen Rechtsvorschriften diese Beschäftigung ausgeübt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen an Hinterbliebene.

Kapitel 2
Rentenversicherung

Artikel 14
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

(1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.

(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.

(3) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

Artikel 15
Besonderheiten für den deutschen Träger

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 14 Absatz 1) gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt.

(3) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften Rumäniens gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in Rumänien.

(4) Nach den rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.

(5) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versicherungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach rumänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind.

Artikel 16
Besonderheiten für den rumänischen Träger

(1) Die durchschnittlichen jährlichen Punktezahlen werden auf Grundlage der erzielten Einkünfte festgelegt, für die Sozialversicherungsbeiträge nach den rumänischen Rechtsvorschriften gezahlt oder geschuldet wurden.

(2) Ist nach den rumänischen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der rumänische Träger die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.

Teil III
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 17
Amts- und Rechtshilfe sowie ärztliche Untersuchungen

(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos. An dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation werden erstattet.

(2) Für die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe von Gerichten der Vertragsstaaten gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Amtshilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung sowie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und an dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 18
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vertragsstaats widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gilt. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muss mit der Vollstreckungsklausel versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Insolvenz- oder Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats.

Artikel 19
Schadensersatzansprüche des Trägers gegen Dritte

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der andere Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaats nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten einen ursprünglichen Ersatzanspruch, so erkennt der andere Vertragsstaat dies an.

(3) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaats als auch einem Träger des anderen Vertragsstaats zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaats auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaats auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

(4) Soweit der Schadensersatzanspruch einer Person den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht auch dieser Ersatzanspruch auf den Leistungsträger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

Artikel 20
Gebühren und Legalisation

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 21
Zustellung und Verkehrssprachen

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.

(2) Urteile, Gerichtsbeschlüsse, Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden; dies gilt auch für Urteile, Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.

(3) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.

Artikel 22
Gleichstellung von Anträgen

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.

(3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.

Artikel 23
Datenschutz

(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung des für jeden Vertragsstaat geltenden Rechts:

1. Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaats für strafrechtlich geschützte Belange oder für steuerliche Zwecke eine Verpflichtung besteht. Im Übrigen darf die Weiterübermittlung an andere Stellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.

4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird.

5. Hat eine Stelle des einen Vertragsstaats personenbezogene Daten aufgrund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaats sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

6. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden.

7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten festzuhalten.

8. Die übermittelnde und empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 24
Durchführung dieses Abkommens und Verbindungsstellen

(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).

(2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

1. in der Bundesrepublik Deutschland

2. in Rumänien

die Nationale Renten- und Sozialversicherungskasse (CNPAS), Bukarest (Casa Nationalä de Pensie $l alte Drepturi de Asiguräri Sociale, Bucure$tl).

(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist bei Zuordnung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, Würzburg, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn

Dies gilt für Leistungen zur Teilhabe nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

(4) Die Verbindungsstellen werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die gemäß Artikel 11 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen.

Artikel 25
Währung und Umrechnungskurse

(1) Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaats mit befreiender Wirkung erbracht werden. Werden die Geldleistungen in der Währung des anderen Vertragsstaats erbracht, ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.

(2) Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten.

(3) Hat ein Träger in den Fällen des Artikels 18 (Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden) oder des Artikels 19 (Schadensersatzansprüche des Trägers gegen Dritte) an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des ersten Vertragsstaats zu leisten.

Artikel 26
Erstattungen

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.

Artikel 27
Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens und des Schlussprotokolls werden auf diplomatischem Wege und gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.

Teil IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 28
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und die anderen rechtserheblichen Sachverhalte berücksichtigt.

(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.

(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt.

(5) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 4 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.

Artikel 29
Schlussprotokoll

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30
Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Artikel 31
Abkommensdauer

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Geschehen zu Bukarest am 8. April 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Norman Walter
Klaus Theo Schröder
Für Rumänien
Gheorghe Barbu

Schlussprotokoll

zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nr. 10 des Abkommens:

Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.

2. Zu Artikel 2 des Abkommens:

3. Zu Artikel 4 des Abkommens:

4. Zu Artikel 5 des Abkommens:

5. Zu den Artikeln 6 bis 11 des Abkommens:

6. Zu Artikel 7 des Abkommens:

7. Zu Artikel 9 des Abkommens:

Die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen und anderen beschäftigungsunabhängigen Handlungen im Ausland bleiben unberührt. Besteht Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so wird die günstigere Leistung gezahlt unter Anrechnung der Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.

8. Zu Artikel 10 des Abkommens:

Die in Absatz 3 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.

9. Zu Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 des Abkommens:

Unterliegt bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und Artikels 11 des Abkommens die betroffene Person den deutschen Rechtsvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 7 des Abkommens zustandegekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.

10. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Artikel 11 des Abkommens gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, der vorübergehend von einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht.

11. Zu Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens:

In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens werden Sachleistungen und Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften und durch den Träger des Vertragsstaats erbracht, in dessen Hoheitsgebiet die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

12. Zu Artikel 28 des Abkommens:

13. Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbare Versicherungszeiten bleiben unberührt.

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung Rumäniens -

auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet -
haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen bestimmten Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2
Aufklärungspflichten

Den nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und den gemäß Artikel 11 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen.

Artikel 3
Mitteilungspflichten

(1) Die in Artikel 24 Absätze 2 und 5 sowie in Artikel 17 des Abkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.

Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) In den Fällen der Artikel 7, 10 und 11 des Abkommens erteilt die zuständige Stelle des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber oder die in Artikel 9 des Abkommens bezeichneten Personen diesen Rechtsvorschriften unterstehen. Diese muss in den Fällen der Artikel 7 und 11 des Abkommens mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein.

(2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt in den Fällen der Artikel 7 und 10 des Abkommens der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn, die Bescheinigung aus.

(3) Sind die rumänischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt die Nationale Renten- und Sozialversicherungskasse (CNPAS), mit Sitz in Bukarest, diese Bescheinigung aus.

(4) Bestehen Zweifel an der Bescheinigung, hat die Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, diese auf Verlangen zu überprüfen.

Artikel 5
Zahlverfahren

Geldleistungen an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats können unmittelbar oder unter Einschaltung von Verbindungsstellen ausgezahlt werden.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen

Kapitel 1
Unfallversicherung

Artikel 6
Arbeitsunfallanzeige

(1) Für die Anzeige des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen die Versicherung besteht.

(2) Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet. Geht dem Träger des Aufenthaltsortes die Anzeige zu, so übersendet er sie unverzüglich dem zuständigen Träger.

Kapitel 2
Verschiedenes

Artikel 7
Statistiken

Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Rentenzahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen erstrecken. Die Statistiken werden ausgetauscht.

Abschnitt III
Schlussbestimmung

Artikel 8
Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer.

Geschehen zu Bukarest am 8. April 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Norman Walter
Klaus Theo Schröder
Für die Regierung von Rumänien
Gheorghe Barbu

Denkschrift

I.Allgemeines

Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung deutscher und rumänischer Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 des Abkommens enthält Bestimmungen der in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden

Die Nummer 1 des Schlussprotokolls enthält darüber hinaus eine weitere Präzisierung des in Artikel 1 des Abkommens definierten Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt".

Artikel 2 , der durch Nummer 2 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht. In Absatz 2 ist klargestellt, dass bei Anwendung des Abkommens andere Abkommen oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht, wenn diese zwischenstaatlichen Verträge oder das innerstaatliche Recht Versicherungslastregelungen enthalten.

Die in Nummer 2 des Schlussprotokolls getroffene Regelung ergibt sich einerseits daraus, dass die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht in die innerstaatlichen deutschen Vorschriften über Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer einbezogen ist und andererseits aus den Besonderheiten des rumänischen Rechts.

Artikel 3 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4 enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten. Das Recht auf Gleichbehandlung wird auch bestimmten weiteren Personengruppen zuerkannt. Nach Absatz 2 der Bestimmung ist die uneingeschränkte Gleichbehandlung im Leistungsrecht bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem dritten Staat vorgesehen.

Zu Artikel 4 sind unter Nummer 3 des Schlussprotokolls ergänzende Regelungen enthalten. Nummer 3 Buchstabe c knüpft für rumänische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rumänien das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung u. a. an die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 60 Monaten in der deutschen Rentenversicherung.

Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen auch erbracht werden, wenn sich die leistungsberechtigte Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält. Nummer 4 des Schlussprotokolls enthält hierzu ergänzende Regelungen. Insbesondere bestimmt Buchstabe a, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit Aufenthalt in Rumänien gezahlt werden, wenn bei der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle gespielt hat.

Die Artikel 6 bis 1 1 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht bei einer Kollision der deutschen und rumänischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.

Die Bestimmungen werden durch die Nummer 5 des Schlussprotokolls ergänzt. Nach Buchstabe a finden auf Personen, die den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstellt sind, auch deren Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Anwendung. Damit gelten für alle erwerbstätigen Personen im Bereich der Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nur die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats.

Nach Artikel 6 finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei über die Versicherungspflicht Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).

Die Artikel 7 bis 10 , die durch die Nummern 6 bis 9 des Schlussprotokolls ergänzt werden, regeln bestimmte Fallgruppen. In Nummer 6 Buchstabe a sind Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in den anderen Vertragsstaat entgegenstehen.

Artikel 11 beruht auf der Erwägung, dass mitunter die aufgrund der vorgenannten Vorschriften vorgenommene Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt und lässt abweichende Vereinbarungen zu.

Nummer 10 des Schlussprotokolls enthält als Beispiel einen Anwendungsfall der Bestimmung des Artikels 11.

Die Artikel 12 und 13 und die Nummer 11 des Schlussprotokolls enthalten die besonderen Regelungen für die Unfallversicherung. Insbesondere bestimmt Artikel 13 , dass bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund einer Berufskrankheit gesundheitsgefährdende Beschäftigungen im anderen Vertragsstaat mit berücksichtigt werden.

Die Artikel 14 bis 16 enthalten die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.

Artikel 14 bestimmt, dass Versicherungszeiten, die in der deutschen und rumänischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung des Leistungsanspruchs, also vor allem für die Wartezeit, zusammengerechnet werden.

Artikel 15 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen, Artikel 16 nähere Regelungen für die Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften.

Die Artikel 17 bis 27 enthalten Regelungen für das Zusammenwirken der in beiden Staaten mit der Durchführung des Abkommens betrauten Stellen.

Die Artikel 28 bis 31 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Artikel 28 , der die Bestimmungen über die Leistungsansprüche auf der Grundlage des Abkommens enthält, wird durch Nummer 12 des Schlussprotokolls ergänzt.

Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Nach Artikel 2 obliegt den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Abkommen.