Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
(Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)

A. Problem und Ziel

Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ist der Schutz von Guthaben auf einem Zahlungskonto neu gestaltet und das Pfändungsschutzkonto (im Folgenden: P-Konto) eingeführt worden. Seit dem 1. Januar 2012 erfolgt der Schutz von Guthaben auf Zahlungskonten ausschließlich nach den Regelungen über das P-Konto. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde eine rechtstatsächliche Untersuchung der Auswirkungen auf den Kontopfändungsschutz durchgeführt; zugleich wurde im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Pfändungsschutz für Leistungen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" evaluiert. Der Schlussbericht der Evaluierung (Das P-Konto auf dem Prüfstand, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin 2016) hat ergeben, dass das P-Konto sich seit seiner Einführung bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Dieser Entwurf dient insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht angesprochenen Problemstellungen, die in der Praxis auftreten, und gestaltet den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter.

Darüber hinaus werden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden sind. Dies betrifft den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des P-Kontos werden ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt.

Die Ergebnisse des Schlussberichts aufgreifend, werden in dem Entwurf erstmalig Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird ebenfalls erweitert. Zudem wird der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Außerdem werden für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen.

Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen in § 850c Absatz 4 ZPO-E wird zu Mehrausgaben von etwa 21 000 Euro innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Bundes und der Länder führen (siehe unter E.3). Der sich daraus ergebende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit einer Entlastung der Bürger ist insbesondere dadurch zu rechnen, dass die derzeitige Bescheinigungspraxis, die die Inhaber von P-Konten belastet, auf eine neue, vereinfachende Grundlage gestellt wird. Davon betroffen sind insgesamt rund 500 000 Inhaber von Pfändungsschutzkonten, von denen mindestens ein Drittel Sozialleistungen erhalten. Das Einsparpotenzial für die Bürgerinnen und Bürger liegt bei insgesamt mindestens 500 000 Stunden; die maximal mögliche Ersparnis würde sogar etwa 870 000 Stunden betragen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Als Folge der Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen ist bei einzelnen Arbeitgebern als Drittschuldnern von einem Erfüllungsaufwand von 200 000 Euro in jedem zweiten Jahr, mithin jährlich von 100 000 Euro auszugehen.

Der Entwurf sieht erweiterte Informationspflichten für die Kreditinstitute vor. Die grundlegende Funktionsweise des P-Kontos wird jedoch nicht verändert, so dass die bestehenden - im Wesentlichen informationstechnisch unterstützten - Verfahrensweisen beibehalten werden können. Dabei ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa 270 000 Euro und einem laufenden Erfüllungsaufwand von etwa 1 200 000 Euro zu rechnen. Bezogen auf die Zahl der derzeit bestehenden etwa 2 000 000 P-Konten bedeutet dies im Durchschnitt einen zusätzlichen Aufwand von etwa 0,60 Euro. Demgegenüber sieht der Entwurf erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen mit einem Bruttoentlastungsvolumen von etwa 7 500 000 Euro pro Jahr für die Kreditwirtschaft vor. Das Einsparvolumen dürfte den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mithin insgesamt weit - in einer Größenordnung von etwa 6 300 000 Euro - jährlich übertreffen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Nach dem Vorstehenden ist von einmaligen Bürokratiekosten aus Informationspflichten von rund 20 000 Euro und laufenden Kosten von etwa 600 000 Euro auszugehen; die Kosten von 600 000 Euro sind in dem laufenden Erfüllungsaufwand von 1 200 000 Euro bereits enthalten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Als Folge der Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen in § 850c Absatz 4 ZPO-E ist in der öffentlichen Verwaltung des Bundes und der Länder ein Erfüllungsaufwand von etwa 21 000 Euro jährlich anzusetzen.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Im Übrigen wird den Kreditinstituten ein Auslagenersatzanspruch für eine Reihe von zusätzlich eingeführten Mitteilungspflichten gewährt, der zudem unmittelbar aus dem Kontoguthaben realisiert werden kann.

Durch die Effektivierung und übersichtlichere Gliederung der Regelungen wird der Zugang zum P-Konto erleichtert und seine Anwendung in der Rechtspraxis vereinfacht. Somit ist ebenfalls eine verstärkte Nutzung des durch das P-Konto gewährten Schuldnerschutzes zu erwarten, was auch eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme nach sich ziehen dürfte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zuge der Umsetzung zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Vollstreckungsgerichte kommen kann, was gegebenenfalls erhöhte personalbezogene Ausgaben in den Justizhaushalten der Länder nach sich ziehen könnte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. April 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.20

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos".

"Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902 Erhöhungsbeträge
§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen
§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910 Verwaltungsvollstreckung
§§ 911 bis 915h (weggefallen)".

2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b" durch die Wörter " §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907" ersetzt.

3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:

"10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;

10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;".

4. § 835 wird wie folgt geändert:

5. § 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 850c wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

(2) Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle."

b) Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "Absatz 3 Satz 2" werden durch die Wörter "Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

7. § 850f wird wie folgt geändert:

8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst:

" § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos

(1) Unterhält eine natürliche Person mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, darf das Kreditinstitut nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben, das auf dem Konto besteht oder in dem vorgenannten Zeitraum dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(2) Die natürliche Person kann während des Zeitraums nach Absatz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf ihren Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen und dieses Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Für die Übertragung ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des die Übertragung verlangenden Kontoinhabers an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 3 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

(3) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 übertragenen Guthaben fort."

9. Die Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird wie folgt gefasst:

"Titel 5
Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen".

10. § 882a wird wie folgt geändert:

11. Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

§ 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 Halbsatz 1 abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne von § 899 Absatz 1 Satz 1.

§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

§ 902 Erhöhungsbeträge

Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

§ 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne von § 902 Satz 1 Nummer 2 bis 7 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringen, sind verpflichtet, auf Antrag des Schuldners in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 folgende Angaben zu ihren Leistungen zu machen:

Darüber hinaus sind sie verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon haben, auf Antrag des Schuldners Folgendes zu bescheinigen:

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

§ 904 Nachzahlung von besonderen Leistungen

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 4 bis 7 handelt.

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

(3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne von § 903 Absatz 1 Satz 2.

§ 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne von § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er

§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Soweit die Voraussetzungen der §§ 850a bis 850c, 850e bis 850g, 850i, 851a bis 851d sowie des § 54 Absatz 2, 3 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 76 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2

(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

§ 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

§ 908 Aufgaben des Kreditinstituts

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über

(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

§ 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

§ 910 Verwaltungsvollstreckung

Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts."

12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 850k Absatz 4 und § 850l" durch die Wörter " § 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907" ersetzt.

13. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

§ 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "850g bis 850k, 851c und 851d" durch die Wörter "850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904 sowie 906 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

Artikel 3
Folgeänderungen

(1) In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter "gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend" durch die Wörter "gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto" ersetzt.

(2) § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden."

(3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083) wird die Angabe " § 850k Absatz 5" durch die Wörter " § 903 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

(4) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 841 bis 886" ein Komma und die Angabe "899 bis 910" eingefügt.

(5) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter " §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " §§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2. § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 910 der Zivilprozessordnung entsprechend."

3. § 314 wird wie folgt geändert:

4. § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Zwangsverwalterordnung" durch das Wort "Zwangsverwalterverordnung" ersetzt.

6. In § 319 wird die Angabe " §§ 850 bis 852" durch die Wörter "den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August ... [einsetzen: 2020 oder die Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, wenn das Gesetz am oder nach dem 1. August 2020 verkündet wird] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ist das Recht der Kontopfändung durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos (im Folgenden: P-Konto) für Einkünfte, die der Existenzsicherung des Schuldners dienen, umfassend reformiert worden. Ziel der Regelung war es, dass der Schuldner über Einkünfte, die auf seinem als P-Konto geführten Zahlungskonto gutgeschrieben werden, trotz einer Pfändung des Kontoguthabens im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen verfügen kann, damit er weiterhin Geldgeschäfte des täglichen Lebens vornehmen kann. Die Blockade des Zahlungskontos, die - entsprechend dem vor Einführung des P-Kontos geltenden Recht - zunächst durch eine Pfändung eintrat, wurde somit beseitigt. Zudem wurde auf diese Weise auch der Kontopfändungsschutz von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und für sonstige Einkünfte sichergestellt, weil es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto grundsätzlich auf die Art der Einkünfte nicht ankommt. Der automatische Schutz des Grundfreibetrages sollte zudem eine weitgehende Entlastung der Vollstreckungsgerichte bewirken, da nicht mehr in jedem Fall ein vollstreckungsgerichtlicher Freigabebeschluss erforderlich ist, um die Blockade des Zahlungskontos aufzuheben.

Die Bundesregierung hatte bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs angekündigt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft wird, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind (Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 16). Die Untersuchung sollte sich auch darauf erstrecken, ob der neue Pfändungsschutz - insbesondere durch die unberechtigte Unterhaltung von mehreren P-Konten - missbrauchsanfällig ist (Bundestagdrucksache 16/7615, S. 31). Mit der Durchführung der Evaluierung im Rahmen einer rechtstatsächlichen Untersuchung beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahre 2013 das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg. Ende 2014 wurde das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Auftraggeber an der Studie beteiligt. Entsprechend der Koalitionsvereinbarung für die 18. Legislaturperiode sollte bei der Untersuchung ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, wie bei der Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto der Schutz von Mitteln der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vor dem Hintergrund der besonderen Problemlagen der betroffenen Frauen vereinfacht werden kann.

Das iff führte zunächst eine Vorstudie durch, in der die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der Auftragserteilung vorgegebenen Fragestellungen weiter verfeinert wurden. Bei der Durchführung der Hauptstudie wurden Gerichte, Banken, Schuldnerberatungsstellen, Jobcenter, Arbeitsagenturen, Familienkassen und Schwangerenberatungsstellen mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden, zu denen Telefoninterviews, die Erstellung und Auswertung von Fragebögen, Befragungen sowie Aktenanalysen gehörten, beteiligt. Das iff legte am 1. Februar 2016 den Schlussbericht über die Evaluierung vor. In dem Bericht werden die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgegebenen Fragen sowie weitere, erst im Verlauf der Untersuchung zu Tage getretene Themen ausführlich behandelt. Zudem enthält der Schlussbericht Empfehlungen zur weiteren Optimierung des Kontopfändungsschutzes. Der Schlussbericht und eine hierzu erstellte Kurzfassung können auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden.

Die Evaluierung behandelt folgende Themenstellungen:

Der Schlussbericht hat ergeben, dass die Einführung des P-Kontos insgesamt als ein Erfolg zu bewerten ist, aber noch in einzelnen Bereichen Nachsteuerungsbedarf besteht, der mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden soll.

Dabei bedürfen nachfolgende in der Evaluierung behandelte Themen keiner Fortentwicklung:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

Nach bisher geltendem Recht ist die zentrale Vorschrift für den Kontopfändungsschutz § 850k ZPO. Daneben finden sich Regelungen zum P-Konto in § 835 Absatz 4 und § 850l ZPO. Durch eine Neustrukturierung der Vorschriften soll die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zum Kontopfändungsschutz verbessert werden.

Der Entwurf sieht vor, dass § 850k ZPO-E die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos regelt. Neben § 850l ZPO-E, der Vorschriften zur Pfändung des Gemeinschaftskontos enthält, wird im Übrigen auf den neuen Abschnitt 4 des Buches 8 verwiesen; dort werden die weiteren Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in den §§ 899 bis 910 ZPO-E eingeführt.

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

Der vorliegende Entwurf greift die Empfehlungen der Evaluierung auf, soweit aktueller Handlungsbedarf besteht. Dabei wird statt des bislang verwandten Begriffs "Girokonto" nunmehr der Begriff "Zahlungskonto" verwandt, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist. Demgegenüber wird der in verschiedenen Bestimmungen der ZPO verwandte und hier übliche Begriff des "Kreditinstituts" beibehalten; damit soll jedoch keine inhaltliche Abweichung etwa von der im BGB eingeführten Begrifflichkeit einhergehen.

Der neue § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO-E entspricht weitgehend dem bisherigen § 850k Absatz 7 ZPO, der die Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto zum Inhalt hat. Entsprechend wird geregelt, dass die Erklärung zur Umwandlung des Zahlungskontos in ein P-Konto auch durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erfolgen kann. Zugleich wird in § 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO-E klargestellt, dass der Umwandlungsanspruch auch für ein Konto besteht, das einen negativen Saldo aufweist. In § 850l ZPO-E werden Regelungen für die Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto getroffen. In dem neuen Abschnitt 4 des Buches 8 der ZPO wird der gesetzgeberische Regelungsbedarf insbesondere hinsichtlich der folgenden Themenstellungen umgesetzt:

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

Neben den Regelungen zum Kontopfändungsschutz enthält der Entwurf weitere Änderungen des Rechts des Pfändungsschutzes:

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 7 (Bürgerliches Recht; gerichtliches Verfahren sowie öffentliche Fürsorge) des Grundgesetzes (GG).

Nach Artikel 72 Absatz 2 GG hat der Bund auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 7 GG das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da der Kontopfändungsschutz bezüglich der betroffenen bundesweit tätigen Kreditinstitute nur bundeseinheitlich durchgeführt werden kann.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die klarere Strukturierung der Regelungen wird der Zugang zum P-Konto gestärkt und seine Anwendung in der Rechtspraxis vereinfacht. Diese verstärkte Nutzung des P-Kontos dürfte damit auch zu einer Verbesserung des gewährten Schuldnerschutzes führen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Mit den im Entwurf vorgeschlagenen Neuregelungen der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz sowie insbesondere durch weitere Änderungen des Rechts des Pfändungsschutzes (jährliche Anpassung des Grundfreibetrages, besonderer Schutz von Kultusgegenständen etc.) soll der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums von Schuldnern gestärkt und die Möglichkeit der Teilnahme von Schuldnern am gesellschaftlichen Leben verbessert werden. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung des Zieles 10 der Vereinten Nationen, Ungleichheit in und zwischen den Ländern abzubauen und entspricht dem Prinzip 5 "Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern" der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen in § 850c Absatz 4 ZPO-E wird zu Mehrausgaben von etwa 21 000 Euro innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Bundes und der Länder führen (zu den Details siehe unter 4c). Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Inhaber von Zahlungskonten, die diese als P-Konto unterhalten, ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Vielmehr ist mit einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, die über ein P-Konto verfügen, insbesondere dadurch zu rechnen, dass die derzeitige - die Inhaber von P-Konten belastende - Bescheinigungspraxis auf eine neue, vereinfachende Grundlage gestellt wird. Davon betroffen sind insgesamt mindestens 500 000 Inhaber von P-Konten, wobei mindestens ein Drittel von diesen (ca. 170 000 Personen) Sozialleistungen erhalten.

Im Hinblick auf die neu eingeführte Verpflichtung der Sozialleistungsträger, eine Bescheinigung auszustellen, ergibt sich eine Zeitersparnis von etwa 350 000 Stunden für die betroffenen Bürger und Bürgerinnen; denn dadurch werden bislang anfallende zusätzliche Wege-, Warte- und Vorsprechzeiten bei anderen Stellen entbehrlich. Dabei wird von einem zeitlichen Einsparungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger von zwei Stunden ausgegangen, um eine Bescheinigung zu erhalten (mindestens 170 000 Personen x 2 Stunden). Wenn Sozialleistungsträger von der neuen Möglichkeit der Erklärung im Sozialleistungsbescheid Gebrauch machen, werden Wege-, Warte- und Vorsprechzeiten gänzlich wegfallen, weil in diesen Fällen die Bescheinigung automatisch erfolgt. Damit ergäbe sich im Ergebnis eine Zeitersparnis für die Bürgerinnen und Bürger von mindestens 700 000 Stunden. In den übrigen rund 330 000 Fällen, in denen es nicht um die Bescheinigung von Sozialleistungen geht, kann nach dem Ergebnis der Evaluierung davon ausgegangen werden, dass mindestens in einem Viertel der Fälle (also 85 000) es eines zweiten oder noch weiteren Versuchs bedarf, um eine Bescheinigung zu erlangen. Bei einer zurückhaltenden Schätzung ist deshalb von einer zusätzlichen Zeitersparnis von circa 170 000 Stunden auszugehen.

Das Einsparpotenzial für die Bürgerinnen und Bürger liegt daher unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Evaluierung bei insgesamt 520 000 Stunden (350 000 Stunden + 170 000 Stunden); die maximal mögliche Ersparnis würde sogar bei etwa 870 000 Stunden (700 000 Stunden + 170 000 Stunden) liegen.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Entwurf sieht erweiterte Informationspflichten für die Kreditinstitute in § 908 ZPO-E vor. Da der Entwurf jedoch die grundlegende Funktionsweise des P-Kontos nicht ändert, können insoweit die bestehenden - im Wesentlichen informationstechnisch unterstützten - Verfahrensweisen beibehalten werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Zahlungskontos als P-Konto Gebühren nur in einer Höhe verlangen kann, die denen für die Führung eines sonstigen Zahlungskontos zu denselben Bedingungen entsprechen. Ausweislich der Evaluierung wird diese Rechtsprechung inzwischen in der Praxis flächendeckend akzeptiert. Dabei geht es um folgende Informationspflichten: § 908 Absatz 2 ZPO-E sieht eine Angabe der relevanten Übertragungswerte an den Schuldner vor; diese Pflicht ist zumindest einmal im Monat zu erfüllen, etwa wenn dem Kunden Informationen über seinen Kontostand gewährt werden, oder jeweils auf Nach- bzw. Abfrage des Schuldners. Daher dürfte mit den Informationen nach § 908 Absatz 2 ZPO-E kein über die Softwareumstellung hinausgehender dauerhafter Aufwand verbunden sein. Bezüglich der Hinweispflichten in § 908 Absatz 3 (Mitteilung bezüglich der Gültigkeit einer Bescheinigung) ist ein System der Fristenkontrolle erforderlich, das auch automatisiert erfolgen kann. Gleichzeitig wird dadurch der Bearbeitungsbedarf erheblich reduziert, da in vielen Fällen sonst erforderliche individuelle Beratungen entfallen können. Insoweit handelt es sich jedoch um Pflichten, die durch den Versand standardisierter Schreiben erfüllt und gegenüber einem Kunden regelmäßig nur einmal erbracht werden müssen, so dass sich der Aufwand neben der Entwicklung des standardisierten Textes im Wesentlichen auf dessen Versand beschränken wird. Im Einzelnen:

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die vorgenannten Informationspflichten nach § 908 Absatz 2 ZPO-E durch eine einmalige Softwareumstellung erfüllt werden können. Dabei ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die verschiedenen Zweige der Kreditwirtschaft zentralisierter Programmierungsverfahren bedienen - von einem Erfüllungsaufwand für die Kreditwirtschaft für die Erfüllung der Pflichten nach § 908 Absatz 2 ZPO-E von insgesamt 20 000 Euro (Programmieraufwand von 40 Stunden x 500 Euro pauschaler Stundensatz für Softwareanbieter für die Programmierarbeiten) auszugehen, unabhängig davon, ob diese Umstellung intern oder unter Inanspruchnahme externen Sachverstandes erfolgt; auch bezüglich der Höhe der Kosten ist nicht mit signifikanten Unterschieden zu rechnen.

Ferner ist zu beachten, dass ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Softwareumstellung mit Blick auf die Verlängerung des Übertragungszeitraumes in § 899 Absatz 2 ZPO-E in Ansatz zu bringen ist. Hierfür ist - unter Zugrundelegung eines Programmieraufwandes von 500 Stunden - ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 250 000 Euro (500 Stunden x 500 Euro) anzunehmen. Weiterer Erfüllungsaufwand folgt daraus, dass die Kreditinstitute nach § 909 Absatz 2 den Auskunfteien künftig mitteilen müssen, dass das P-Konto nicht mehr geführt wird. Geht man davon aus, dass von dieser Regelung maximal ein Zehntel aller P-Konten jährlich betroffen sind, ergibt sich bei Zugrundelegung eines Betrages für die Erstellung und die Übermittlung von 3 Euro ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 600 000 Euro (200 000 P-Konten x 3 Euro).

Für die Kreditinstitute folgt ein weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand aus den sich aus § 850l ZPO-E ergebenden Pflichten. Dabei ist von einem Arbeitsaufwand von maximal 30 Minuten pro Fall sowie einer anzunehmenden Größenordnung von etwa 20 000 Gemeinschaftskonten auszugehen, so dass sich bei einem Stundensatz für einen qualifizierten Bankmitarbeiter ein Betrag von 500 000 Euro (0,5 Stunden x 20 000 Gemeinschaftskonten x 50 Euro) ergibt.

Mit der Verkürzung des Anpassungszeitraums der Pfändungsfreigrenzen in § 850c Absatz 4 ZPO-E geht bei den Arbeitgebern für die Abrechnungstätigkeit als Drittschuldner Erfüllungsaufwand einher. Dabei bedienen sich diese bei der erforderlichen Softwareumstellung in aller Regel Anbietern von Software, deren Kosten die Arbeitgeber zu tragen haben. Die Kosten der Softwareanbieter stellen sich dabei wie folgt dar: Für jeden Anbieter sind bezüglich der erforderlichen Arbeiten maximal 2 Stunden anzusetzen, wodurch bei Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes für jeden Anbieter in Höhe von 500 Euro und bei Annahme einer Zahl von 200 Anbietern, die einschlägige Softwareprodukte erstellen, sich ein Betrag von 200 000 Euro (2 Stunden x 500 Euro x 200 Anbieter) in jedem zweiten (geraden) Jahr ergibt. Mithin ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Arbeitgebern von jährlich 100 000 Euro.

Demgegenüber sieht der Entwurf erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen vor. Entlastungen für die Kreditinstitute ergeben sich unter anderem aus dem Entfallen der Rückrechnungspflicht bei der Nachzahlung von besonderen Leistungen (§ 904 ZPO-E) sowie aus der Veränderung des Prognosezeitraums und somit der stärkeren Inanspruchnahmemöglichkeit von § 907 Absatz 1 ZPO-E. Auch bei zurückhaltender Schätzung werden diese Entlastungen sicherlich in einer Größenordnung von mehr als 1 000 000 Euro pro Jahr liegen; selbst wenn nur 3 Prozent der P-Konto-Inhaber von diesen Änderungen betroffen sind und von einem Einsparvolumen von 20 Minuten pro Fall bei den Kreditinstituten auszugehen ist, ergibt sich bei einem Stundensatz für einen qualifizierten Bankmitarbeiter von 50 Euro bereits ein Einsparvolumen von 1 000 000 Euro (60 000 betroffene P-Konto-Inhaber [= 3 Prozent von 2 000 000] x 1/3 Stunde x 50 Euro). Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Entlastungseffekte für die Kreditinstitute: Setzt man eine Einsparung von nur drei Minuten Beratungsbedarf in einem Quartal (mithin 12 Minuten im Jahr) für die P-Konto-Inhaber an, die nicht lediglich den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen (etwa ein Drittel der 2 000 000 und damit rund 650 000), so ergibt sich bei einer vorsichtigen Berechnung ein zeitliches Einsparvolumen von rund 130 000 Stunden im Jahr (12 Minuten x 650 000 = 7 800 000 Minuten = 130 000 Stunden). Mithin ergibt sich bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 50 Euro für einen qualifizierten Bankmitarbeiter ein Bruttoentlastungsvolumen von etwa 6 500 000 Euro pro Jahr für die Kreditwirtschaft. Dabei ist die Entlastungswirkung mit Blick auf die etwa 35 000 Filialen der Kreditwirtschaft regional unterschiedlich verteilt, da nicht davon auszugehen ist, dass jede Filiale eine gleiche Anzahl von P-Konten (durchschnittlich mindestens 55 P-Konten) betreut.

Deshalb dürfte das jährliche Einsparvolumen von mehr als 7 500 000 Euro (1 000 000 Euro + 6 500 000 Euro) den Erfüllungsaufwand für die Kreditwirtschaft insgesamt weit übertreffen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Wirtschaft sowohl ein einmaliger als auch ein jährlicher bezifferbarer Erfüllungsaufwand, der sich wie folgt darstellt:

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Verlängerung des Übertragungszeitraums in § 899 Absatz 2 ZPO-E+ 250 000 Euro
Informationspflicht gemäß § 908 Absatz 2 ZPO-E+ 20 000 Euro
Summe einmaliger Erfüllungsaufwand:+ 270 000 Euro

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Absatz 4 ZPO-E+ 100 000 Euro
Aufwand der Kreditwirtschaft im Rahmen von § 850l ZPO-E+ 500 000 Euro
Mitteilung an die Auskunfteien gemäß § 909 Absatz 2 ZPO-E (Informationspflicht)+ 600 000 Euro
Summe jährlicher Erfüllungsaufwand:+ 1 200 000 Euro

Zeit-/Aufwandsersparnis der Kreditinstitute bei Nachzahlungen von besonderen Leistungen und Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben (§§ 904, 907 ZPO-E):- 1000 000 Euro
Zeit-/Aufwandsersparnis der Kreditinstitute durch Entfallen von Beratungsbedarf/verbesserte Nachweismöglichkeiten
(u.a. § 903 ZPO-E):
- 6500 000 Euro
Summe Zeit-/Aufwandsersparnis der Kreditinstitute:- 7500 000 Euro
Saldo (ohne Berücksichtigung des einmaligen Erfüllungsaufwands):- 6300 000 Euro
Saldo (mit Berücksichtigung des einmaligen Erfüllungsaufwands):- 6030 000 Euro

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Als Folge der Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Absatz 4 ZPO-E ist für die Neuberechnung der sich ergebenden Pfändungsfreigrenzen in Vorbereitung der vorgesehenen Bekanntmachung ein Erfüllungsaufwand im Bereich der Bundesverwaltung von maximal 500 Euro entsprechend dem lediglich anzusetzenden einmaligen Rechenaufwand anzusetzen.

Darüber hinaus ist bei öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder als Drittschuldnern - ausgehend von einem Kreis von maximal 40 Softwareanbietern für die öffentliche Verwaltung und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes für die höchstens 2 Stunden dauernden Programmierarbeiten von 500 Euro pro Stunde - ein Erfüllungsaufwand von jährlich maximal 20 000 Euro (40 Anbieter x 2 Stunden x 500 Euro = 40 000 Euro in jedem zweiten Jahr, mithin jährlich 20 000 Euro) anzunehmen.

Dagegen steht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ZPO-E genannten Stellen bezüglich der Erteilung von Bescheinigungen nicht zu erwarten; zwar wird möglicherweise eine Umverteilung der Inanspruchnahme dieser Stellen stattfinden, die Gesamtzahl der zu erteilenden Nachweise wird sich jedoch aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben nicht erhöhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die in dem Entwurf vorgegebenen klareren und transparenteren Strukturen der Bescheinigungserteilung eine Entlastung der öffentlichen Verwaltung eintritt.

5. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch die Effektivierung und übersichtlichere Gliederung der Regelungen wird der Zugang zum P-Konto gestärkt und seine Anwendung in der Rechtspraxis vereinfacht. Somit ist ebenfalls eine verstärkte Nutzung des durch das P-Konto gewährten Schuldnerschutzes zu erwarten, was auch eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme nach sich ziehen dürfte. Allerdings steht zu erwarten, dass es im Zuge der Umsetzung zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Vollstreckungsgerichte kommen kann, was gegebenenfalls erhöhte personalbezogene Ausgaben in den Justizhaushalten der Länder nach sich ziehen könnte, die mit Blick auf die Organisationshoheit der Länder im Justizbereich indes nicht beziffert werden können. Einige Länder haben - auf entsprechende Anfrage bei allen Ländern nach den Kostenfolgen der Regelungen - zwar mitgeteilt, dass sie von steigenden Kosten ausgehen würden; konkrete Angaben über die Höhe wurden jedoch in keinem Fall gemacht.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf berührt keine gleichstellungspolitischen Aspekte. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht angezeigt.

Die Bundesregierung wird nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des auf diesem Entwurf beruhenden Gesetzes überprüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, die entstandenen Kosten hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind. Bei der Evaluierung ist zu untersuchen, ob insbesondere die folgenden Ziele eingetreten sind: Verbesserung des Schuldnerschutzes, Vereinfachung des Verfahrens und Klarstellung der Verfahrenswege. Kriterien für die Zielerreichung sind unter anderem die Einschätzungen der betroffenen Personen und Stellen über die Funktionsweise der neuen Vorschriften.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderungen in der Inhaltsübersicht der Zivilprozessordnung (ZPO) sind durch die nachfolgenden Änderungen der Nummern 8, 9 und 11 veranlasst.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 788 ZPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neugliederung und die Neufassung der Vorschriften über das P-Konto.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 811 ZPO)

Die Änderung von § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO und Neueinfügung von § 811 Absatz 1 Nummer 10a ZPO-E erweitert den Schutz von Kultusgegenständen vor Pfändungen. Diese Erweiterung geht auf eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. Die frühere Nummer 10 wird in die Nummern 10 und 10a aufgeteilt.

In § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO-E wird nun geregelt, dass Bücher pfändungsgeschützt sind, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind. Der nach bisheriger Rechtslage unter § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO fallende Pfändungsschutz im Zusammenhang mit "Kirche" und "häuslicher Andacht" wird in die neue Nummer 10a verlagert.

In § 811 Absatz 1 Nummer 10a ZPO-E wird nun geregelt, dass Kultusgegenstände pfändungsgeschützt sind, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt. Die Erweiterung in Nummer 10a trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der mit der Zeit gewandelten Lebensumstände eine Vielfalt der häuslichen Kultusgegenstände denkbar ist, die ebenfalls die Mannigfaltigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Religionen und Weltanschauungen widerspiegelt. Im Vergleich zu § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO in seiner bisherigen Fassung erfährt der Pfändungsschutz in der neuen Nummer 10a zwei Erweiterungen: Zum einen bezieht sich der Pfändungsschutz nicht ausschließlich auf Bücher, sondern auf Kultusgegenstände. Zum anderen sind die Gegenstände geschützt, soweit sie der Ausübung der durch Artikel 4 des Grundgesetzes garantierten Religions- oder Weltanschauungsfreiheit dienen oder in diesem Sinne Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind. Damit wird aber auch klargestellt, dass nur solche Kultusgegenstände geschützt sind, die der Schuldner zu religiösen oder weltanschaulichen Zwecken nutzt; nicht erfasst sind Gegenstände, die etwa nur als Andenken oder zu dekorativen oder wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden.

Es wird eine Wertgrenze in Höhe von 500 Euro eingeführt. Der vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachtende Pfändungsschutz besteht daher nur, wenn die zu pfändenden Gegenstände einen Wert von maximal 500 Euro haben. Im Hinblick auf die Festsetzung dieser Wertgrenze ist zu berücksichtigten, dass die Anschaffungskosten für Kultusgegenstände bezüglich der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften variieren können, insoweit jedoch eine einheitliche Schutzgrenze geboten ist. Der Wert ist vom Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung, ob der Gegenstand der Pfändung unterliegt, im Wege der Schätzung zu bestimmen; eine solche Schätzung muss er auch im bisherigen Pfändungsschutzrecht - etwa bei § 811 Absatz 1 Nummer 1 ZPO - vornehmen, um festzustellen, ob die dort aufgeführten Gegenstände einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung entsprechen. Soweit der Schuldner im Einzelfall einen weitergehenden Schutz begehrt, ist er nicht schutzlos gestellt. Vielmehr steht ihm weiterhin das Verfahren über einen Antrag nach § 765a ZPO offen, wobei die dort entwickelten Maßstäbe von der Änderung nicht berührt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage kann der Schuldner zwar Pfändungsschutz für nicht unter § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO fallende Kultusgegenstände nur durch Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses nach § 765a ZPO erlangen. Damit gewährt auch die bisherige Rechtslage das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes der Ausübung von Religion oder Weltanschauung - im Ergebnis - im Vollstreckungsrecht. Dieses Verfahren ist jedoch aufwändig, da für den Schuldner erforderlich ist, einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen; erst durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts wird der Pfändungsschutz konstitutiv hergestellt. Eine Aufnahme von Kultusgegenständen in den Katalog des § 811 Absatz 1 ZPO vereinfacht diesen Vorgang erheblich, da der Schutz von Amts wegen zu beachten ist. Damit wird der Schuldnerschutz gestärkt und die Vollstreckungsgerichte entlastet. Bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Kultusgegenstand im Einzelfall vom Pfändungsschutz umfasst ist, können Schuldner und Gläubiger auch künftig eine gerichtliche Klärung - im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO - erreichen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 835 ZPO)

In § 835 Absatz 3 ZPO wird die Frist von vier Wochen auf einen Monat verändert. In § 835 Absatz 5 ZPO (jetzt Absatz 4) wurde die Frist ebenfalls auf einen Monat festgesetzt. Dies dient der Vereinheitlichung der Fristen im Zusammenhang mit der Pfändung von Konten und damit der Vereinfachung der Rechtsanwendung. Dabei wird berücksichtigt, dass der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und für das Guthaben auf dem P-Konto jeweils monatsbezogen erfolgt.

Der § 835 Absatz 4 ZPO wird aufgehoben. Dies ist redaktionell begründet. Die Wirkungen des P-Kontos werden nach dem Entwurf in den neuen §§ 899 ff. ZPO-E geregelt. Der bisherige § 835 Absatz 4 ZPO wird künftig in den § 900 Absatz 1 ZPO-E übernommen.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 840 ZPO)

In § 840 Absatz 1 Nummer 4 ZPO-E werden redaktionelle Änderungen vorgenommen und die Angabe " § 850l" durch die Angabe " § 906" sowie das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt. Die Verwendung des Begriffes "festgesetzt" entspricht dabei der nunmehr eingeführten einheitlichen Terminologie hinsichtlich der Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts.

In § 840 Absatz 1 Nummer 5 ZPO-E wird der Inhalt der Drittschuldnererklärung dahingehend erweitert, dass anzugeben ist, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l handelt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist nun zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. Mit dieser Erweiterung wird der Gläubiger in die Lage versetzt, Besonderheiten im Zusammenhang mit der Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto oder einem Gemeinschaftskonto zu berücksichtigen und seine Entscheidung über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 850c ZPO)

Der § 850c ZPO erfährt eine umfangreiche Neustrukturierung. Damit soll die Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender verbessert werden. Nach dem Verfahren zur dynamischen Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ändern sich die Pfändungsfreigrenzen in bestimmten Abständen; die jeweils maßgeblichen Beträge sind der aktuellen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorzunehmenden Bekanntmachung zu entnehmen. Demgegenüber geben die im Text des § 850c ZPO an verschiedenen Stellen enthaltenen Beträge noch den Stand vom 1. Januar 2002 wieder - dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638). Die im Gesetz aufgeführten Beträge sind mithin überholt. Um die im Gesetz enthaltenen Beträge an den geltenden Rechtszustand anzupassen, sollen klarstellend alle Beträge in § 850c ZPO auf die aktuellen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachten Pfändungsfreigrenzen umgestellt werden. Eine inhaltliche Änderung - etwa in Bezug auf die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2017 (VII ZB 14/16) behandelte Problematik, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet - ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe a

Die früheren Absätze 1 bis 3 werden durch die Absätze 1 bis 5 ersetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass Arbeitseinkommen bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar ist. Die folgende Bezifferung der Pfändungsfreigrenzen orientiert sich unverändert an dem jeweiligen Zeitraum, für welchen Arbeitslohn gezahlt wird. Der jeweils aktuelle Betrag ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt macht (Absatz 4).

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass sich der nach Absatz 1 pfändungsfreie Betrag erhöht, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt gewährt. Dabei hat sich der Kreis der relevanten unterhaltsberechtigten Personen im Vergleich zur geltenden Rechtslage nicht verändert. Eine inhaltliche Änderung - etwa in Bezug auf die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2017 (VII ZB 14/16) behandelte Problematik, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Absatz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet - ist damit ebenfalls nicht verbunden. Die Höhe der jeweiligen pfändungsfreien Beträge ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2).

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Regelungen für Fälle, in denen das Arbeitseinkommen den pfändungsfreien Betrag nach Absatz 1 übersteigt.

Satz 1 bestimmt, dass das den Betrag des Arbeitseinkommens nach Absatz 1 übersteigende Arbeitseinkommen hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar ist. Diese Vorschrift ist inhaltlich identisch mit § 850c Absatz 2 ZPO bisheriger Fassung.

Nach Satz 2 sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar, wenn der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt gewährt. Auch diese Vorschrift ist deckungsgleich mit der bisher geltenden Rechtslage (§ 850c Absatz 2 ZPO).

Satz 3 besagt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags nach den Sätzen 1 und 2 das Arbeitseinkommen lediglich bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Regelungen zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Satz 1 regelt, wer (das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) was (die in den Nummern 1 bis 3 genannten Beträge) wo (im Bundesgesetzblatt) bekannt zu machen hat.

In Satz 2 ist eine dynamische Anpassung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen. Derzeit erfolgt die Anpassung der Pfändungsgrenzen alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli eines Jahres mit einer ungeraden Jahreszahl.

Diese Regelung führt dazu, dass sich Erhöhungen des steuerlichen Grundfreibetrages unter Umständen erst mit einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren auf die Pfändungsfreigrenzen auswirken. Mit dem bisherigen Anpassungsrhythmus wird der Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen somit zeitlich erheblich verzögert umgesetzt. Ein schnellerer Anpassungsrhythmus ist aber gerade für Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, von besonderer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens sowie bei der Pfändung von Guthaben auf einem P-Konto wird der höhere Verwaltungsaufwand, der durch die nunmehr jährliche Anpassung der Pfändungsgrenzen entsteht, von immer geringerer Bedeutung sein. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen daher die sich für den Schuldner ergebenden Vorteile einer schnelleren Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.

Der frühere Anhang zur ZPO in Tabellenform wird nicht mehr fortgeführt, es wird allein auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung Bezug genommen (s. Begründung zu Nummer 13).

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Frage von Abrundungen des pfändbaren Arbeitsentgelts.

Nach Satz 1 ist, um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf die nächste Zahl abzurunden, die - ohne dass sich ein Bruchteil ergibt - bei monatlicher Auszahlung durch 10, bei wöchentlicher Auszahlung durch 2,5 und bei täglicher Auszahlung durch 0,5 teilbar ist. Daraus ergeben sich in der Tabelle Intervalle von 9,99 Euro bei monatlicher Auszahlung, von 2,49 Euro bei wöchentlicher Auszahlung und von 0,49 Euro bei täglicher Auszahlung.

Nach Satz 2 sind die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Infolge der Aufhebung der Anlage zu § 850c ZPO wird künftig allein auf die - im Bundesgesetzblatt veröffentlichte - der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beigefügte Tabelle verwiesen. Eine Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist weiterhin im Pfändungsbeschluss zulässig.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich hierbei um rechtsförmliche Anpassungen ohne inhaltliche Änderung.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 850f ZPO)

Zu Buchstabe a

In § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO-E werden die Wörter "der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c)" durch die Angabe " § 850c" ersetzt. Hintergrund ist die Streichung der Anlage zum Gesetz. Die Werte ergeben sich nunmehr allein aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, auf die in § 850c ZPO-E verwiesen wird, weshalb eine Bezugnahme auf diese Norm ausreicht.

Zu Buchstabe b

Der § 850f Absatz 3 ZPO wird gestrichen. Hintergrund ist der letztlich sehr geringe praktische Anwendungsbereich der Norm im Lichte des § 850c Absatz 3 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und dem sich daraus ergebenden Höchstbetrag.

Zu Nummer 8 (Änderung der §§ 850k und 850l ZPO)

Zu 850k ZPO-E (Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos)

Der neu gefasste § 850k ZPO-E regelt die Einrichtung und Beendigung des P-Kontos. Nach geltendem Recht enthält § 850k ZPO als zentrale Norm für den Kontopfändungsschutz alle wesentlichen Vorschriften, die das P-Konto betreffen. Dieser Regelungsansatz wird zugunsten einer besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen und im Hinblick auf die nunmehr weitere Ausdifferenzierung des P-Kontos nicht mehr beibehalten.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Regelungen über die Einrichtung eines P-Kontos.

In Satz 1 wird geregelt, dass eine natürliche Person jederzeit verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in der Bundesrepublik ein P-Konto unterhalten kann. Dieser Anspruch auf Umwandlung eines Zahlungskontos übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 850k Absatz 7 Satz 2 ZPO. Für Basiskonten enthält § 33 ZKG entsprechende Regelungen.

§ 33 ZKG bestimmt, dass das Basiskonto auch von Beginn an als P-Konto geführt werden kann. Einer gesonderten Regelung in der ZPO bedarf es insoweit nicht. Mit der Formulierung "kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen" wird klargestellt, dass der Kunde einen Anspruch auf die Umwandlung hat. Nach § 850k Absatz 7 Satz 1 ZPO ist - neben dem Kunden - bislang nur der gesetzliche Vertreter berechtigt, die Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto zu verlangen. Auf diese Einschränkung verzichtet § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, weil die bislang vorgesehene Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter nicht mehr als notwendig angesehen wird. Auch der kraft Rechtsgeschäfts oder aufgrund anderer Vorschriften bevollmächtigte Vertreter ist nunmehr zu der Abgabe der Erklärung befugt. Eine Aufzählung der vertretungsberechtigten Personen ist nach der Systematik des Vertretungsrechts nicht erforderlich. Die Regelung ist insbesondere im Hinblick auf einen barrierefreien Zugang zu einem P-Konto von Bedeutung und vereinfacht den Zugang etwa in den Fällen, in denen ein Vorsorgebevollmächtigter für den Kontoinhaber handelt.

In Satz 2 wird klargestellt, dass der Anspruch, dass ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, unabhängig davon besteht, ob das Zahlungskonto einen positiven oder negativen Saldo aufweist.

In Satz 3 wird festgelegt, dass das Pfändungsschutzkonto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf. Bei Zahlungskonten mit einem negativen Saldo darf dieser also nicht auf das P-Konto übertragen, sondern muss getrennt verbucht werden. Die technische Umsetzung wird durch den Entwurf nicht vorgegeben; eine Möglichkeit der Umsetzung für Kreditinstitute dürfte aber das sogenannte "Zwei-Konten-Modell" sein, von dem bereits jetzt umfangreich Gebrauch gemacht wird.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 Satz 1 ist geregelt, dass der Schuldner für den Fall, dass Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden ist, die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern kann. Die Regelung übernimmt den Regelungsinhalt aus § 850k Absatz 7 Satz 3 ZPO.

Nach Satz 2 bleibt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut im Übrigen unberührt. Diese Vorschrift hat lediglich klarstellenden Charakter.

Zu Absatz 3

In Satz 1 ist geregelt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf. Dies entspricht inhaltlich § 850k Absatz 8 Satz 1 ZPO.

Satz 2 übernimmt im Wesentlichen § 850k Absatz 8 Satz 2 ZPO, wobei als Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes "Abrede" das Wort "Verlangen" tritt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt das Verfahren für den Fall, dass ein Schuldner mehrere P-Konten unterhält.

Satz 1 betrifft den Fall, dass ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält. In diesem Fall ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Diese Regelung entspricht § 850k Absatz 9 Satz 1 ZPO.

In Satz 2 ist geregelt, dass der Gläubiger den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen hat. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt (Satz 3). Die Anordnung nach Satz 3 ist allen Drittschuldnern zuzustellen (Satz 4). Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten (Satz 5). Diese Vorschriften entsprechen § 850k Absatz 9 Satz 2, 3, 4 und 5 ZPO.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 ist die Beendigung eines P-Kontos geregelt.

Nach Satz 1 kann der Kontoinhaber mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Bislang fehlt eine Regelung zur Aufhebung der Pfändungsschutzfunktion eines Zahlungskontos. Die nunmehr vorgesehene Regelung sieht diese Möglichkeit ausschließlich für den Kontoinhaber vor und ist nicht auf Kreditinstitute übertragbar. Andernfalls könnte die nicht gewollte Situation eintreten, in der eine Bürgerin oder ein Bürger gar kein P-Konto mehr hat. Vielmehr sieht Absatz 4 Satz 1 in Fällen mehrfacher Führung eines P-Kontos - sollte der Schuldner nicht einen Antrag nach Absatz 5 Satz 1 stellen - abschließend eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor. Die Aufhebung kann nur zum Ablauf eines Kalendermonats erfolgen, um den Kreditinstituten einen erleichterten Abschluss der Pfändungsschutzfunktion zu ermöglichen. Dabei kann der Kontoinhaber jedoch jederzeit die Aufhebung nicht nur für den laufenden Kalendermonat, sondern auch für spätere Kalendermonate verlangen.

Auch in dem Fall, dass der Kontoinhaber von dem Kreditinstitut verlangt, dass ein Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut im Übrigen unberührt (Satz 2).

Zu § 850l (Pfändung des Gemeinschaftskontos)

Die Vorschrift des § 850l ZPO-E trifft erstmals Regelungen für die Pfändung von Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto. Geregelt wird dabei der Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und der Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskontogepfändet ist. Da das Recht auf Pfändungsschutz ein individuelles Recht ist, für dessen Bemessung auch die persönlichen Umstände des betroffenen Schuldners zu berücksichtigen sind, kann der Pfändungsschutz des P-Kontos nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 20); bei diesem das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz soll es auch künftig verbleiben.

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt für den Fall, dass eine natürliche Person mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto unterhält und Guthaben auf diesem Konto gepfändet wird, die Pflichten des Kreditinstituts: Dieses darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben, das auf dem Konto besteht oder in dem vorgenannten Zeitraum dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Anwendbar ist die Regelung nur dann, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wirksam gepfändet wird. Dies ist bei sogenannten "Oder"-Konten bereits dann der Fall, wenn gegen einen der Kontoinhaber ein Vollstreckungstitel vorliegt. Bei "Und"-Konten kann das Guthaben dagegen nur dann wirksam gepfändet werden, wenn gegen alle Kontoinhaber ein Vollstreckungstitel vorliegt. Daraus folgt, dass bei "Und"-Konten, bei denen ein Vollstreckungstitel nicht gegen alle Kontoinhaber vorliegt, eine wirksame Pfändung nicht erfolgt ist und mithin die Regelung nicht greift.

Satz 1 schafft ein (einmaliges) Moratorium von zwei Monaten. Dieses orientiert sich an dem Regelungsmodell des § 835 Absatz 4 ZPO. Das Moratorium beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Überweisungsbeschluss dem Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt wurde. Das Moratorium des Satzes 1 verdrängt für den Anwendungsbereich § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO.

Der Zwei-Monatszeitraum ist in erster Linie erforderlich, um Kontoinhabern zu ermöglichen, die Einrichtung von Einzelkonten zu beantragen, den Pfändungsschutz auf diesen Einzelkonten sicherzustellen und über den Verbleib des Gemeinschaftskontos zu entscheiden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trifft Regelungen für die Übertragung von Guthaben auf einem Zahlungskonto auf Einzelkonten.

Nach Satz 1 kann die natürliche Person während des Zeitraums nach Absatz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf ihren Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen und dieses Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der natürlichen Person um den Schuldner handelt: Auch der Nicht-Schuldner hat einen Anspruch auf Übertragung von Guthaben auf ein Zahlungskonto und darauf, dass dieses Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Sind mehrere natürliche Personen Kontoinhaber, sind alle berechtigt, Guthaben auf Zahlungskonten zu übertragen und diese als P-Konten zu führen. Die Regelung, dass der andere Kontoinhaber bei der Übertragung nicht mitwirken muss, gilt ausschließlich für sogenannte "Oder"-Konten. Juristischen Personen steht der Anspruch nach Satz 1 hingegen nicht zu.

§ 850k Absatz 3 Satz 1 ZPO-E findet Anwendung, d.h., dass auch die Übertragung von Guthaben von einem Gemeinschaftskonto auf ein P-Konto nicht dazu führen darf, dass eine Person mehrere P-Konten hat.

Für den Fall, dass ein Kontoinhaber bereits bei demselben Kreditinstitut ein Einzelkonto unterhält, hat er einen Anspruch, dass dieses als P-Konto geführt wird. Soweit er bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto unterhält, ist Pfändungsschutz für das anteilige Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto auf diesem P-Konto nicht zu erlangen, weil ansonsten ein unzulässiger Austausch des Drittschuldners erfolgen würde.

Mit Satz 1 wird eine beschränkte Übertragung von Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf das neu eingerichtete Einzelkonto ermöglicht. Dies stellt eine Einschränkung der allgemeinen Wirkungen des Pfändungsbeschlusses dar. Denn neben dem Verbot an den Drittschuldner, das Kontoguthaben an den Schuldner auszuzahlen, bewirkt die Pfändung zugleich das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über seinen Anspruch zu enthalten (§ 829 Absatz 1 ZPO). Das Übertragungsverlangen ermöglicht dabei den geordneten Übergang von gepfändetem Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto in die Schutzsystematik des P-Kontos. Allerdings werden Zahlungseingänge, die nach Ablauf des Moratoriums dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben werden, nicht durch Übertragung auf die Einzelkonten geschützt.

Satz 2 besagt, dass für die Übertragung eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich ist. Die Vorschrift ermöglicht die Übertragung von Guthaben auch in den Fällen, in denen die Kontoinhaber sich hierüber nicht einigen können.

In Satz 3 ist geregelt, dass der Übertragungsbetrag sich auf den Kopfteil (entsprechend der Anzahl der Kontoinhaber) des die Übertragung verlangenden Kontoinhabers an dem Guthaben beläuft. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit.

Satz 4 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass sich sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger auf eine von Satz 3 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen können; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufteilung zu Kopfteilen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kontoinhaber nicht hinreichend zutreffend widerspiegelt. Eine Einigung kann nur gemeinsam mit dem Gläubiger erfolgen. Dadurch soll Missbrauch vermieden werden. Die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen und von diesem bei der Aufteilung des Guthabens zugrunde zu legen.

Abgesehen wird davon, eine Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht für die Fälle vorzusehen, bei denen die kopfteilige Aufteilung vermeintlich nicht die wirtschaftliche Realität der Kontoinhaber widerspiegelt und sich die Beteiligten nicht auf eine abweichende Vereinbarung einigen können. Dies liegt daran, dass innerhalb der zweimonatigen Moratoriumsfrist des Absatzes 1 eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts regelmäßig nicht zu erlangen sein dürfte. Auf der einen Seite würde eine Verzögerung insoweit nicht unerhebliche Folgeschwierigkeiten mit sich bringen etwa hinsichtlich der Frage, wie sich die Rechtslage für die Beteiligten nach Ablauf des Moratoriums darstellt. Auf der anderen Seite erscheint der Mehrwert der Möglichkeit eines Rechtsschutzes für die Beteiligten gering zu sein, da insbesondere in Fällen eines gemeinsamen Kontos beispielsweise von zwei Personen den Kontoinhabern zweimal Pfändungsschutz nach § 850c ZPO-E zustünde, obwohl ihnen wirtschaftlich lediglich ein pfändungsfreier Betrag nach § 850c ZPO-E zukäme.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass sich die Pfändung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto nach der Übertragung des Anteils des Guthabens auf das Einzelkonto an dem übertragenen Guthaben fortsetzt. Dies gilt für alle Einzelkonten, die Kontoinhaber nach Absatz 2 bei dem Kreditinstitut einrichten oder bei diesem für die Übertragung des Guthabens nutzen. Hiermit wird sichergestellt, dass das übertragene Guthaben nicht zu Lasten des Gläubigers der auf der Grundlage des Pfändungsbeschlusses bewirkten Verstrickung entzogen wird. Wird das Einzelkonto als P-Konto geführt, gelten sodann die einschlägigen Schutzbestimmungen. Deshalb kann auch der Kontoinhaber, der nicht Titelschuldner ist, seinen Anteil an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nach der Übertragung auf ein Einzelkonto nur nach den für das P-Konto geltenden Vorschriften schützen. Künftige Zahlungseingänge auf dem Einzelkonto des Nichtschuldners stehen diesem unbeschränkt zur Verfügung, weil diese nicht von der Kontopfändung erfasst sind.

Zu Nummer 9 (Änderung der Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 ZPO)

Die Änderung der Überschrift zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 ZPO ist eine Folge des durch § 882a Absatz 4 ZPO-E erweiterten Regelungsbereichs des Titels, der sich nicht mehr nur mit Zwangsvollstreckungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts befasst.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 882a ZPO)

Die Änderung des § 882a ZPO schafft neben Änderungen redaktionellen Charakters erstmals besondere Regelungen über die Zwangsvollstreckung in Sachen, die nicht im Eigentum einer öffentlichen Stelle stehen, jedoch für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

Zu Buchstabe a

Die Änderung hat redaktionellen Charakter; die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung "Minister" wird durch die Bezeichnung "Ministerium" ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Buchstabe aa stellt klar, dass der Pfändungsschutz nach § 882a Absatz 2 ZPO nur für die in § 882a Absatz 1 Satz 1 ZPO genannten Schuldner, somit den Bund oder ein Land, gelten soll. In Buchstabe bb wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung "Minister" durch die Bezeichnung "Ministerium" ersetzt.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift grenzt den Anwendungsbereich des Absatzes 3 des § 882a ZPO von dem der Absätze 1 und 2 ab. Während sich § 882a Absatz 1 und 2 ZPO mit der Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts befasst, regelt § 882a Absatz 3 ZPO die Zwangsvollstreckung in Sachen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei es unerheblich ist, ob diese der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen.

Zu Buchstabe d

§ 885a Absatz 4 ZPO-E schafft Regelungen über den Pfändungsschutz von Sachen, nicht im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer öffentlichen Stelle, sondern vielmehr im Eigentum eines Dritten stehen, und dennoch für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 882a ZPO

Absatz 2 (Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land) und Absatz 3 (Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts), die für Fälle gelten, bei denen die betreffende Sache im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer öffentlichen Stelle steht. Entsprechend seiner systematischen Stellung und der amtlichen Überschrift von § 882a ZPO gilt Absatz 4 nur in Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; in Verfahren der Herausgabevollstreckung findet er dagegen keine Anwendung.

Nach Satz 1 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 ZPO für unzulässig erklären, wenn in eine Sache vollstreckt werden soll, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich ist und im Eigentum eines Dritten steht.

Es entspricht heutigem Verwaltungshandeln, dass sich die öffentliche Hand privater Dienstleister für die Unterstützung ihrer Verwaltungstätigkeit bedient und auf diese Weise auch auf Sachen in deren Eigentum zurückgreift, um öffentliche Aufgaben zu erledigen. Dies gilt beispielsweise bei der informationstechnischen Abwicklung von Vorgängen. So kann etwa die Speicherung von Daten öffentlicher Stellen auf vertraglicher Grundlage auf Servern vorgenommen werden, die im Eigentum privater Dienstleister stehen; den Behörden selbst steht eine entsprechende Kapazität oftmals nicht zur Verfügung. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner der öffentlichen Hand auch auf die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienenden Sachen, die nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zugegriffen wird; hierdurch aber kann im Einzelfall die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.

Die Frage, ob die Sache für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich ist, ist dabei nach der Bedeutsamkeit der Sache für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand zu beurteilen. Diese Voraussetzung darf nicht leichtfertig angenommen werden, weil die Regelung von dem Grundsatz, dass alle schuldnereigenen Sachen zur Befriedigung des Gläubigers dienen, eine Ausnahme darstellt. Gerade die konkret von der Zwangsvollstreckungsmaßnahme betroffene Sache muss für die weitere Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unentbehrlich sein und darf insbesondere nicht in angemessener Zeit durch andere gleichartige Sachen ersetzt werden können.

In Abweichung von § 882a Absatz 2 ZPO ist bei Satz 1 die Vollstreckung in die Sachen Dritter nicht bereits kraft Gesetzes unzulässig, sondern erst, wenn auf Antrag die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Regeln des § 766 ZPO.

Satz 2 regelt, wer antragsberechtigt ist: Dies ist einerseits der Schuldner (Nummer 1) und andererseits der Bund, das Land oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 2).

Satz 3 stellt klar, dass die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 nur der Stelle zukommt, der die Sache zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Dabei wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Stelle durch entsprechende Regelungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit den Dienstleistern sicherstellen wird, dass Mitteilungen über ein bestehendes oder drohendes Zwangsvollstreckungsverfahren sie erreichen; dies ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane. In dem Antrag nach § 766 ZPO ist durch den Antragsteller konkret darzulegen, warum die Sache der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und ihre Nutzung dafür auch weiterhin unentbehrlich ist. Über den Antrag entscheidet das nach den §§ 764, 828 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht, dort der Richter (§ 20 Absatz 1 Nummer 17 des Rechtspflegergesetzes).

Die verfahrensrechtliche Pflicht zur Anhörung des zuständigen Ministeriums nach Satz 4 entspricht § 882a Absatz 2 Satz 3 ZPO. Damit soll nicht zuletzt sichergestellt werden, dass einheitliche Maßstäbe bezüglich der Frage der Unentbehrlichkeit in das Verfahren eingebracht werden.

Das Vollstreckungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle Umstände des Falles abzuwägen. Daraus kann sich auch ergeben, dass die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zeitlich begrenzt auszusprechen ist; so kann es zur Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ausreichen, die Zwangsvollstreckung für den Zeitraum zu beschränken, in dem in zumutbarer Weise Vorkehrungen für eine anderweitige Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe getroffen werden können. Der Umstand, ob der Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung auf andere Vermögensgegenstände des Schuldners zurückgreifen kann, ist ebenso wie die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers von dem Vollstreckungsgericht in den Blick zu nehmen.

Zu Nummer 11 (Abschnitt 4 - §§ 899 bis 910 ZPO-E)

In dem neu gefassten Abschnitt 4 werden die Rechtswirkungen des P-Kontos umfassend geregelt. Dabei verfolgt der Entwurf folgende Zielsetzungen: (1.) die - klarstellende - Neuordnung der bereits in § 835 Absatz 4 und den §§ 850k und 850l ZPO bestehenden Regelungen; (2.) die durch die Evaluierung angestoßenen Änderungen dieser Regelungen; (3.) die Schaffung neuer Vorschriften, etwa das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo.

Zu § 899 (Pfändungsfreier Betrag; Übertragung)

In § 899 ZPO-E werden die allgemeinen Wirkungen des P-Kontos beschrieben.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird der Inhalt des derzeitigen § 850k Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 ZPO weitgehend übernommen; es handelt sich hierbei um die Gewährung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto (sogenannte Stufe 1 des Kontopfändungsschutzes).

Satz 1 besagt, dass für den Fall, dass Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet wird, der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen kann, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 ZPO-E auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Vorschrift spiegelt im Wesentlichen die geltende Rechtslage wider: Wird Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, wird der in § 850c Absatz 1 ZPO-E genannte Betrag nicht von der Pfändung erfasst; insoweit tritt keine Verstrickung ein. Neu eingeführt wird allerdings die Bestimmung, dass der Grundfreibetrag aufzurunden ist, und zwar auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Damit erfolgt eine Angleichung des Grundfreibetrages an den sich aus der Berechnung nach § 850c Absatz 4 ZPO-E ergebenden Betrag.

Satz 2 regelt, dass Satz 1 entsprechend gilt, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Auch dies spiegelt im Wesentlichen die geltende Rechtslage wider. Einzig die Frist von vier Wochen wird - zum Zwecke der Vereinheitlichung der Fristen und vor dem Hintergrund, dass der Kontopfändungsschutz sich jeweils auf den Monat bezieht - durch eine Frist von einem Monat ersetzt.

In Satz 3 wird klarstellend auf § 900 Absatz 2 ZPO-E verwiesen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner - im Rahmen des bestehenden Grundfreibetrages - auch über solches Guthaben verfügen darf, für welches das Moratorium nach § 900 Absatz 1 ZPO-E gilt.

Zu Absatz 2

Satz 1 nimmt - weitgehend wortgleich - die bisherige Regelung in § 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO auf, nach der Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in dem folgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst, sondern in diesen Monat übertragen wird. Übertragen werden kann nach dieser Regelung nur der Teil des pfändungsfreien Guthabens, der nicht verbraucht wurde. Die Übertragbarkeit gilt nach Absatz 2 Satz 1 für den Grundfreibetrag gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1; sie gilt aber auch für die Erhöhungsbeträge nach § 902 (vgl. § 902 Satz 2 ZPO-E).

In dem Entwurf wird die Frist für die Möglichkeit der Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens verlängert, und zwar von einem Monat auf bis zu drei Monate, wobei dies - wie bisher - nur gilt, solange der Schuldner nicht über dieses Guthaben verfügt. Der Schuldner soll - der sozialpolitischen Zwecksetzung des P-Kontos entsprechend - durch einen längeren Ansparzeitraum in die Lage versetzt werden, einen Teil des unpfändbaren Guthabens für größere Anschaffungen und höhere Forderungsbeträge anzusparen. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist (also mit Beginn des vierten Kalendermonats) entfällt der Pfändungsschutz auch in den Fällen, in denen die Gutschriften auf dem P-Konto stets den pfändungsfreien Grundfreibetrag unterschritten haben.

In Satz 2 wird zum Zweck der besseren Handhabbarkeit des Ansparbetrages erstmalig normiert, mit welchen Teilen des Guthabens Verfügungen des Schuldners zuerst verrechnet werden. Diese Verrechnungsvorschrift bezieht sich nur auf die Berechnung des geschützten Betrages bei Anwendung der Übertragungsmöglichkeit im Rahmen des P-Kontos, ist mithin keine allgemeine Verrechnungsregel für Kreditinstitute. Dem Grundgedanken der Ansparmöglichkeit sowie der Wertung des § 366 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht es, dass die Verfügung des Schuldners zuerst auf den Teil des Kontoguthabens angerechnet wird, der am geringsten - weil durch Zeitablauf bedroht - geschützt ist. Die Vorschrift stellt damit das in der Praxis bereits vielfach praktizierte Prinzip des "First In - First Out" auf eine gesicherte Grundlage. Diese Regelung fügt sich ebenfalls in das allgemeine Zahlungskontenrecht ein. Maßgeblich ist hierbei - wie auch sonst im Pfändungsschutzkontenrecht - der Zeitpunkt der Buchung durch das Kreditinstitut.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trifft Regelungen über die Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Berechnung der pfändungsfreien Beträge.

Nach Satz 1 hat der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Monats mitzuteilen. Satz 2 regelt, dass nach Ablauf dieser Frist der Schuldner Einwendungen nicht mehr geltend machen kann, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Mit dieser Ausschlussfrist soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Gleichzeitig wird dem Schuldner eine ausnahmsweise Geltendmachung ermöglicht in Fällen, in denen er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Zu § 900 (Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger)

§ 900 ZPO-E entspricht - bis auf die aus redaktionellen Gründen angepasste Verweisungsnorm in Absatz 2 - den Regelungen in den bisherigen §§ 835 Absatz 4, 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt ein Moratorium im Sinne einer befristeten Leistungssperre für künftiges Guthaben auf einem P-Konto; sie betrifft das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger. Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit wird die bisher in § 835 Absatz 4 ZPO enthaltene Regelung zur Überweisung von künftigem Guthaben, die ausschließlich das P-Konto betrifft, nunmehr in den das P-Konto betreffenden Abschnitt eingefügt.

Satz 1 zweiter Teilsatz greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. das Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14; ferner das Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17) auf, die in ihrer Umsetzung nach den Berichten der Deutschen Kreditwirtschaft teilweise zu Unsicherheiten in der Praxis geführt haben soll. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass durch das in § 900 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz ZPO-E normierte Moratorium keine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 ZPO-E benannten Übertragungszeitraums (von drei Kalendermonaten) erfolgen kann. Vielmehr ist der Übertragungszeitraum unabhängig von der Auszahlungssperre zu bestimmen. Beispielsweise also in Fällen, bei denen dem Schuldner Zahlungseingänge, wie es insbesondere bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes üblich ist, bereits am Ende des Vormonats gewährt werden, endet die Frist nach § 899 Absatz 2 ZPO-E mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt. Die Frist nach § 900 Absatz 1 ZPO-E hingegen endet mit Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Monats.

Satz 2 regelt, dass auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 abweichende Anordnung treffen kann, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde. Mit dieser Vorschrift wird in erster Linie gewährleistet, dass das Vollstreckungsgericht einen von Satz 1 abweichenden kürzeren Moratoriumszeitraum festlegen kann, wenn sonst für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde; hierbei hat das Vollstreckungsgericht die Schutzbedürfnisse des Schuldners zu berücksichtigen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO und betrifft spiegelbildlich zu Absatz 1 das Verhältnis von Drittschuldner und Schuldner. Klargestellt wird, dass Guthaben, das wegen des Moratoriums nicht ausgekehrt werden darf, ebenfalls Teil des geschützten Betrages ist. Hervorzuheben ist auch in diesem Zusammenhang, dass mit der Auszahlungssperre keine weitere Verlängerung des Übertragungszeitraums einhergeht.

Zu § 901 (Verbot der Aufrechnung und Verrechnung)

Die Vorschrift enthält Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Es wird zum einen geregelt, unter welchen Bedingungen für solche Konten ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung besteht (Absätze 1 und 2). Zum anderen wird geregelt, wie mit Gutschriften auf einem Zahlungskonto in diesen Fällen zu verfahren ist (Absatz 3).

§ 901 ZPO-E geht damit auf die in dem Schlussbericht über die Evaluierung enthaltenen Empfehlungen hinsichtlich einer Präzisierung der rechtlichen Regelungen von im Soll befindlichen P-Konten ein.

§ 901 ZPO-E ist in Zusammenhang mit § 850k Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO-E zu sehen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass P-Konten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, dass aber auch der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein P-Konto verlangen kann (s. hierzu oben Ausführungen zu § 850k ZPO-E).

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 darf ein Kreditinstitut in dem Fall, dass eine natürliche Person verlangt, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 1 ZPO-E geführt wird, ab dem Verlangen insoweit nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde. Absatz 1 dient dem Schutz des Kontoinhabers: Es soll vermieden werden, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen seinem Verlangen, sein Zahlungskonto als P-Konto zu führen, und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, verrechnet werden und damit nicht als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen. Denn solche Gutschriften würden ansonsten den negativen Saldo verringern und dieser geringere negative Saldo würde seitens des Kreditinstituts - entsprechend dem in der Praxis bislang weitgehend verfolgten "Zwei-Konten-Modell" - "ausgebucht" werden. Solche Gutschriften sollen aber zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Inhaber eines P-Kontos innerhalb der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt Konstellationen, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo eine Pfändung erfolgt und nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird.

Satz 1 sieht in den genannten Konstellationen das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung vor. Die Kenntnis wird dabei spätestens mit der Zustellung des maßgeblichen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts - in der Regel des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - an das Kreditinstitut vorliegen.

Nach Satz 2 entfällt das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. d.h., dass ein Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut keine Verrechnung oder Aufrechnung vornimmt. Verlangt der Schuldner innerhalb dieser Frist, dass das Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto übertragen (s.

§ 901 Absatz 3 Nummer 2 ZPO-E). Andernfalls kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Regelungen darüber, wie mit Gutschriften nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren ist. Im Falle des Absatzes 1 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto, dessen Einrichtung der Inhaber des Zahlungskontos bereits verlangt hat, zu übertragen. Im Falle des Absatzes 2 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines P-Kontos innerhalb der Frist des § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E verlangt (s. o.).

Zu § 902 (Erhöhungsbeträge)

Die Vorschrift regelt die Erhöhung des automatisch gesicherten Grundfreibetrages (sogenannte Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes). Den Betrag dieser Erhöhungen bezeichnet das Gesetz künftig als Erhöhungsbeträge. Das Kreditinstitut berücksichtigt die Erhöhungsbeträge nur in dem Umfang, in dem der Schuldner hierüber geeignete Nachweise erbringt.

Die in Satz 1 abschließend aufgezählten Leistungen bzw. Tatbestände führen zu einer Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrages. Der Schutz dieser Leistungen soll in aller Regel ohne die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde bewirkt werden. Aus Gründen der Vereinfachung sind die Erhöhungsbeträge in sieben Nummern aufgeführt.

Nummer 1 bestimmt pfändungsfreie Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 ZPO-E als Erhöhungsbeträge, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Dieser Erhöhungsbetrag ist deckungsgleich mit demjenigen aus § 850k Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ZPO nach bislang geltendem Recht.

Nummer 2 bestimmt als Erhöhungsbetrag zum einen Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und zum anderen Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 3 Nummer 3 SGB I.

In Nummer 3 sind Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" genannt, wobei diese Geldleistungen nach materiellem Recht unpfändbar sind. Der Schutz der Geldleistungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" war Gegenstand der Evaluierung. Der Schlussbericht empfiehlt, den Schutz dieser Leistungen für die betroffenen Frauen, die sich häufig in einer äußerst schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation befinden, zu vereinfachen, indem die Leistungen auf der Stufe 2 - ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichts - geschützt werden.

Nummer 4 bestimmt als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E übersteigen. Dieser Erhöhungsbetrag wird neu eingeführt, nachdem nach § 850k Absatz 2 Nummer 1 Buchtstabe b ZPO lediglich Leistungen erfasst sind, die der Schuldner für bestimmte Dritte entgegennimmt (jetzige Nummer 5). Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechen ihrem Zweck nach den Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, so dass insoweit eine Gleichbehandlung erfolgen kann. Der Schutz der in Nummer 4 genannten Leistungen ist allerdings nur in dem Umfang geboten, in dem diese den pfändungsfreien Betrag übersteigen, der dem Schuldner nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E ohnehin zusteht. Auf diese Weise ist in jedem Fall ein Schutz der erfassten Leistungen in vollem Umfang sichergestellt. Zugleich ist eine mehrfache Berücksichtigung, die zu einer unangemessenen Erhöhung des geschützten Betrages führen würde, ausgeschlossen.

Nummer 5 regelt Erhöhungsbeträge, die der Schuldner für Dritte entgegennimmt. Buchstabe a betrifft Geldleistungen, die der Schuldner nach SGB II oder XII für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 SGB II oder der §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 SGB XII leben und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Nummer entspricht § 850k Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ZPO der bislang geltenden Rechtslage (s.o.). Bei der genannten Gemeinschaft kann es sich um eine Bedarfsgemeinschaft (Legaldefinition in § 7 Absatz 3 SGB II), eine Einsatzgemeinschaft (§§ 19, 20, 27, 43 SGB XII) oder eine Haushaltsgemeinschaft (Legaldefinition in § 39 SGB XII) handeln. Im Unterschied zu § 850k Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ZPO in der bislang geltenden Fassung wird die betragsmäßige Beschränkung auf die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Absatz 2a Satz 1 ZPO der bislang geltenden Fassung aufgehoben. d.h., dass die in Nummer 5 genannten Geldleistungen in voller Höhe berücksichtigt werden können, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Buchstabe b definiert als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die der Schuldner nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er einen gemeinsamen Haushalt führt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Nummer wird neu eingeführt.

Nummer 6 bezieht sich auf das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. Nummer 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 850k Absatz 2 Nummer 3 ZPO mit der Ausnahme, dass als Erhöhungsbetrag nicht nur Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gilt, sondern auch andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder.

Nummer 7 nennt Geldleistungen, die dem Schuldner nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. Erforderlich ist dabei, dass das betreffende Gesetz sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung als auch dessen Unpfändbarkeit regelt. Unter Nummer 7 fallen danach etwa Geldleistungen wie das Pflegegeld des Freistaats Bayern nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG). Nicht erfasst hingegen ist etwa das sogenannte Wohngeld, da einerseits die Voraussetzungen für die Gewährung des Wohngeldes im Wohngeldgesetz (WogG) geregelt sind, sich andererseits die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit aus § 54 Absatz 3 Nummer 2a SGB I ergeben. Der Schuldner kann in solchen Fällen jedoch stets die Festsetzung des Erhöhungsbetrages durch das Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO-E beantragen.

Satz 2 stellt - wie bisher - sicher, dass die in Satz 1 bezeichneten Erhöhungsbeträge auf (nunmehr drei) Folgemonate übertragen werden können. Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auf der Stufe 2 kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz besteht.

Zu § 903 (Nachweise für Erhöhungsbeträge)

§ 903 ZPO-E regelt den vom Schuldner zu erbringenden Nachweis der Erhöhungsbeträge. In diesem Zusammenhang wird auch eine Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen eingeführt. Die Evaluierung hat aufgezeigt, dass bei der Ausstellung von Bescheinigungen zur Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages, zu der die in § 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO genannten Stellen bislang berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, häufig dadurch Probleme auftreten, dass der Schuldner erst mehrere Stellen aufsuchen muss, bevor er eine Bescheinigung erhält. Mit der Lösung der Probleme bei der Erlangung von Bescheinigungen und Nachweisen zur Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrages auf der Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes befassen sich die neu aufgenommenen Vorschriften der §§ 903 bis 905 ZPO-E.

Zu Absatz 1

Die Bestimmung in Satz 1 schützt das Kreditinstitut vor Ansprüchen des Schuldners, wenn es - ungeachtet des Vorliegens von Erhöhungsbeträgen - an den Gläubiger leistet. Die Leistung hat allerdings nur dann befreiende Wirkung gegenüber dem Schuldner, wenn ein Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird.

Satz 2 führt auf, welche Stellen für das Ausstellen einer Bescheinigung in Betracht kommen.

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 850k Absatz 5 Satz 2. Unter die Nachweise fallen auch die Bescheinigungen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden (als Sozialleistungsträger). Aufgrund der Verweisung auf § 902 Satz 1 werden nunmehr auch die mit der Gewährung von Geldleistungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" befassten zuständigen Einrichtungen sowie die mit der Gewährung von unpfändbaren Geldleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen erfasst, etwa der nach dem Conterganstiftungsgesetz zuständige Stiftungsvorstand.

Nach Nummer 2 können Bescheinigungen über Erhöhungsbeträge auch durch den Arbeitgeber ausgestellt werden. Auch diese Regelung entspricht § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO.

Nach Nummer 3 kann der Nachweis über Erhöhungsbeträge schließlich erbracht werden, indem die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vorgelegt wird. Hierunter fallen in erster Linie die Schuldnerberatungsstellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen über die Geltungsdauer von Bescheinigungen.

Satz 1 gilt für befristete Bescheinigungen und bestimmt, dass das Kreditinstitut Bescheinigungen nach Absatz 1 für die Dauer zu beachten hat, für die sie ausgestellt sind.

Die Sätze 2 bis 4 gelten für unbefristete Bescheinigungen. Nach Satz 2 hat das Kreditinstitut unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Ziel der Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren. Satz 3 sieht vor, dass das Kreditinstitut, dem der Kontoinhaber eine Bescheinigung nach Absatz 1 vorgelegt hat, eine erneute Bescheinigung verlangen kann, wenn seit Ausstellung der dem Kreditinstitut vorliegenden Bescheinigung zwei Jahre vergangen sind. Das Kreditinstitut muss sich allerdings keine erneute Bescheinigung vorlegen lassen; es kann auch auf Grundlage der vorliegenden Bescheinigung weiterhin die Kontoführung betreiben. Satz 4 regelt, dass das Kreditinstitut vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums eine erneute Bescheinigung verlangen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhalt der Bescheinigung unrichtig ist oder unrichtig geworden ist. Diese Vorschrift zielt darauf ab zu verhindern, dass Zahlungseingänge auf einem P-Konto zu Unrecht als Erhöhungsbeträge behandelt und damit zu Unrecht nicht von einer Pfändung erfasst werden. Diese Unrichtigkeit kann von vornherein bestehen oder aufgrund einer Änderung nachträglich eingetreten sein. Letzteres ist etwa gegeben, wenn der Bescheinigung zu einem weiteren unpfändbaren Betrag wegen der Leistung von Unterhalt zu entnehmen ist, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind volljährig wird oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ausbildung abschließt. In diesen Fällen ist das Kreditinstitut berechtigt, einen neuen Nachweis zu verlangen; ab diesem Zeitpunkt ist der Nachweis für die Zukunft nicht mehr als erbracht anzusehen und daher der Berechnung des künftigen pfändungsfreien Guthabens nicht mehr zugrunde zu legen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Regelungen, die diejenigen des Absatzes 1 ergänzen: Während in Absatz 1 festgelegt wird, welche Stellen eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge ausstellen können, legt Absatz 3 fest, welche Stellen welche Angaben bescheinigen müssen.

Nach Satz 1 sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne von § 902 Satz 1 Nummer 2 bis 7 ZPO-E durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringen - also in erster Linie die Familienkassen und Sozialleistungsträger -, verpflichtet, auf Antrag des Schuldners für die Zwecke der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmte Angaben zu machen. Dabei müssen zunächst die in Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Angaben von der verpflichteten Stelle zu den von dieser Stelle erbrachten Leistungen in die Bescheinigung aufgenommen werden. Darüber hinaus hat die Stelle die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Angaben zu machen.

Satz 2 regelt, dass die Angaben aus Satz 1 Nummer 2 nur gemacht werden müssen, soweit sie der verpflichteten Stelle bekannt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn diese Informationen aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich sind oder wenn sie sich aus Unterlagen ergeben, die der Schuldner beibringt. Zweck der Vorschrift ist die Verfahrensvereinfachung: Es soll ermöglicht werden, dass der Schuldner wegen etwaiger Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E nicht eine weitere Stelle aufsuchen muss.

Hinsichtlich der Art und Weise der Erklärung stehen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Modalitäten zur Verfügung; im Übrigen werden keine Festlegungen getroffen. Die Erklärung kann daher etwa in einem gesonderten Teil des Leistungsbescheides oder in einer Anlage zu dem Leistungsbescheid erfolgen.

Zu Absatz 4

Satz 1 sieht vor, dass dem Kreditinstitut in zeitlicher Hinsicht eine hinreichende Umstellungsmöglichkeit einzuräumen ist, wobei hierfür eine Frist von zwei Geschäftstagen nach Vorlage des Nachweises vorgesehen wird. Satz 2 nimmt die Zielsetzung des bisherigen § 850k Absatz 5 Satz 3 ZPO auf. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Leistung des Kreditinstituts aus einem Guthaben an den Schuldner, über das dieser einen Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 erbracht hat, befreiende Wirkung hat, auch soweit der Nachweis inhaltlich unzutreffend ist; dies setzt allerdings voraus, dass der Nachweis in der vom Gesetz vorgesehenen Weise erbracht worden ist, was ebenfalls bedingt, dass er von einer berechtigten Stelle erteilt worden ist.

Zu § 904 (Nachzahlung von besonderen Leistungen)

§ 904 ZPO-E regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Diese Fälle treten in der Praxis häufig auf und sind deshalb - auch nach dem Ergebnis der Evaluierung - regelungsbedürftig. Bei einer solchen Nachzahlung können Geldleistungen für mehrere Zeiträume zusammengefasst und in einem Betrag auf das Zahlungskonto des Schuldners überwiesen werden. Dies kann dazu führen, dass im Auszahlungsmonat die Pfändungsfreigrenzen überschritten werden, obwohl bei Überweisung in dem Monat, für den die Geldleistungen bestimmt sind, kein pfändbares Guthaben entstanden wäre. Die Auszahlungspraxis lässt den Charakter als laufende Geldleistung im Sinne des Kontopfändungsrechts unberührt. Die Nachzahlung kann daher nicht als eine im Sinne von § 902 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E geschützte einmalige Geldleistung angesehen werden. Die Regelung über die Nachzahlung besonderer Leistungen soll einerseits den Pfändungsschutz für den Schuldner, der in der Regel keinen Einfluss auf die Auszahlung durch den Leistungsträger nehmen kann, gewährleisten. Zum anderen werden in bestimmten Fällen aufwändige Berechnungen darüber vermieden, ob nachgezahlte Geldleistungen in dem Monat, für den sie bestimmt sind, zu pfändbarem Guthaben geführt hätten. Insbesondere soll für die Kreditinstitute ohne weiteres erkennbar sein, welche Nachzahlungsbeträge pfändungsgeschützt sind.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, dass nachgezahlte Geldleistungen nach § 902 Satz 1 Nummer 4 bis 7 ZPO-E in voller Höhe pfändungsgeschützt sind. Es handelt sich um Geldleistungen nach SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Schuldner selbst oder für Personen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 902 Satz 1 Nummer 4 und 5), Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt werden oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird (§ 902 Satz 1 Nummer 6), und um Geldleistungen, die dem Schuldner gewährt werden und die nach sonstigem bundes- und landesrechtlichen Vorschriften unpfändbar sind (§ 902 Satz 1 Nummer 7). Die genannten Geldleistungen sind bei monatlicher Auszahlung zwar zumindest teilweise - sei es im Rahmen des Grundfreibetrages, sei es als Erhöhungsbetrag nach § 902 ZPO-E - geschützt, können aber im Falle der Nachzahlung - vor allem bei längeren Zeiträumen - zu einem pfändbaren Betrag in dem Monat führen, für den sie geleistet werden. Die an der Art der Leistung orientierte Pauschalisierung ist allerdings gerechtfertigt, weil die Leistungen auch bei Nachzahlung in der Regel nicht zu einem pfändbaren Betrag führen würden.

Zu Absatz 2

Gemäß Absatz 2 werden laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch geschützt, soweit der Schutz dieser Leistungen nicht bereits nach Absatz 1 erfolgt. Die Regelung betrifft insbesondere Zahlungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- oder Unfallversicherung, aber auch Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Es wird bestimmt, dass bis zu einer Grenze von 500 Euro diese Geldleistungen in jedem Fall unpfändbar sind. Damit entfällt - zur einfacheren Handhabung von Nachzahlungen - eine Rückrechnung, ob in dem Monat, für den die nachgezahlte Geldleistung bestimmt ist, pfändungsfreies Guthaben entstanden wäre.

Zu Absatz 3

Absatz 3 betrifft die laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne von Absatz 2, die die Bagatellgrenze von 500 Euro übersteigen. Pfändungsschutz kann für diese Geldleistungen nur durch das Vollstreckungsgericht bewirkt werden. Gemäß Satz 1 sind die nachgezahlten Beträge bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie bestimmt sind. Hierbei ist eine nachträgliche Betrachtung der in den jeweiligen Monaten erfolgten Kontobewegungen erforderlich, weil sich nur so ermitteln lässt, ob die Nachzahlung zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Satz 2 enthält eine wesentliche Erleichterung dahingehend, dass der nachgezahlte Betrag bei einer pauschalen Nachzahlung für einen Bewilligungszeitraum von über einem Monat gleichmäßig auf die Zahl der Monate aufzuteilen ist. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil eine genaue Rückrechnung in diesen Fällen nicht möglich sein dürfte. In der gerichtlichen Praxis kann dies beispielsweise bei einer vergleichsweisen Erledigung über den Nachzahlungsbetrag in Betracht kommen. Diese pauschale Umlegung befreit das Vollstreckungsgericht indes nicht davon, aufgrund der von dem Schuldner vorzulegenden Unterlagen für den jeweiligen Monat im Nachzahlungszeitraum den pfändungsfreien Betrag zu ermitteln. Dabei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Schuldner bereits über unpfändbare Beträge verfügt hat.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass hinsichtlich der von Absatz 1 und 2 erfassten Leistungen der Schuldner einen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut entsprechend § 903 ZPO-E erbringen muss. Anderenfalls kann das Kreditinstitut mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten. Der Nachweis muss sich auf die Eigenschaft als nachgezahlte Sozialleistung oder als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, als nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unpfändbare Geldleistung, als Kindergeld oder andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder beziehen.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt klar, dass es in den Fällen von Absatz 3 einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, um die Höhe des pfändungsfreien Betrages festzusetzen, sofern der Grundfreibetrag in dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, überschritten wird. Das Vollstreckungsgericht wird nur auf Antrag des Schuldners tätig. Das Ausstellen einer Bescheinigung im Sinne von § 903 ZPO-E durch das Vollstreckungsgericht ist in diesen Fällen insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der Berechnung erforderlich. Der Schuldner kann und soll sich für derartige Bescheinigungen unmittelbar an das Vollstreckungsgericht wenden. Satz 3 stellt klar, dass dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts dieselbe Wirkung zukommt wie einer Bescheinigung.

Zu § 905 (Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht)

§ 905 Satz 1 ZPO-E nimmt im Grundsatz den Regelungsinhalt des bisherigen § 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO auf, wonach das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge zu bestimmen hat, wenn der Schuldner den Nachweis nicht durch Vorlage einer Bescheinigung einer zur Ausstellung berechtigten Stelle führen kann. Die nunmehr erfolgte Konkretisierung der Voraussetzungen für das Tätigwerden des Vollstreckungsgerichts ist erforderlich, weil die Evaluierung ergeben hat, dass die Gerichte häufig nicht tätig werden. Dies könne, da die zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigten Stellen zur Ausstellung bislang nicht verpflichtet sind, zu einer "Odyssee" der Betroffenen führen (vgl. Schlussbericht S. 154). Um zu verhindern, dass der Schuldner von einer Stelle zur nächsten geschickt wird, wird nunmehr - neben der Verpflichtung für bestimmte Stellen zur Abgabe von Erklärungen in dem neuen § 903 Absatz 3 ZPO-E - die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts konkretisiert.

Neu eingeführt wird eine Bestimmung, nach der es ausreicht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er bereits bei zur Erteilung der Bescheinigung berechtigten Stellen erfolglos versucht hat, einen Nachweis zu erhalten. Soweit er von einer der in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ZPO-E genannten Stellen eine Leistung bezieht, hat er sich gemäß Nummer 1 dabei jedenfalls an diese zu wenden. Dabei ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Schuldner die zur Abgabe einer Erklärung verpflichtete Stelle persönlich aufsucht. Erforderlich ist aber stets, dass der Versuch zur Erlangung der Bescheinigung ernsthaft unternommen wurde.

Nach Nummer 2 hat sich der Schuldner, sollte eine Bescheinigung, die die für den Schuldner im Sinne von § 902 Satz 1 ZPO-E maßgeblichen Umstände erfasst, dort nicht in zumutbarer Weise zu erlangen sein, an eine weitere Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, zu wenden. Bei der weiteren Stelle gemäß Satz 1 Nummer 2 kann es sich auch um eine Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege handeln. Der Schlussbericht der Evaluierung hat hierzu ergeben, dass schon derzeit die Schuldnerberatungsstellen aufgrund ihrer inhaltlichen Kompetenz über eine besondere Erfahrung bei der Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der Erhöhungsbeträge verfügen. Dies gilt umso mehr, als der Schlussbericht gezeigt hat, dass der von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelte Vordruck in einem hohen Maße akzeptiert wird. Zur Erfüllung dieser - weitergehenden - Aufgabenstellung bedarf es allerdings einer verstärkten personellen und finanziellen Ausstattung der Schuldnerberatungsstellen.

Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass er sich darum bemüht hat, zunächst bei der die Leistung gewährenden Stelle - beispielsweise dem Sozialleistungsträger - die erforderliche Bescheinigung zu erlangen, und dies sodann bei einer weiteren Stelle - beispielsweise einer Schuldnerberatungsstelle - nochmals versucht hat. Er hat in diesem Zusammenhang glaubhaft zu machen, dass er die Bescheinigung von den beiden genannten Stellen nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte. Dabei ist hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit gerade auch der Zeitraum zwischen dem Nachsuchen des Schuldners um die Bescheinigung und dem Zeitpunkt, in dem er bei einem geordneten Verwaltungsablauf mit der Ausstellung rechnen kann, maßgeblich. Darüber hinaus sind die den Schuldner im Vollstreckungsverfahren betreffenden Fristen bedeutsam: So besteht zugunsten des Schuldners beispielsweise in den Fällen des § 900 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E ein Moratorium für die Leistung aus dem Guthaben von nur einem Kalendermonat; innerhalb dieses Zeitraums müsste der Schuldner ebenfalls einen Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung führen, um Erhöhungsbeträge pfändungsfrei zu stellen. Diese zeitlichen Kriterien dürften auch für das Vollstreckungsgericht bei der Ausfüllung des Begriffs der Zumutbarkeit in den Blick zu nehmen sein.

Sollte eine Bescheinigung in zumutbarer Weise auch bei einer weiteren berechtigten Selle nicht zu erlangen sein, muss der Schuldner nicht noch weitere Stellen (möglicherweise wiederum erfolglos) aufsuchen. Dem Vollstreckungsgericht kommt in diesen Fällen kein Ermessensspielraum für sein Tätigwerden zu. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Festsetzung der Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO-E muss, um ihm den gleichen praktischen Nutzen für das Kreditinstitut beizumessen, auch die Angaben aufführen, die nach § 903 Absatz 3 ZPO-E von zur Abgabe von Erklärungen verpflichteten Stellen aufzunehmen sind. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bleiben dabei grundsätzlich unberührt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beschlussform und den Amtsermittlungsgrundsatz.

In Satz 2 wird bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 ZPO-E hinweisen soll in Fällen, in denen nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Unpfändbarkeit des Guthabens vorliegen könnten. Auch im Hinblick darauf, dass vor einer Festsetzung der Unpfändbarkeit gemäß § 907 ZPO-E der Gläubiger angehört werden muss, hat die beantragte Festsetzung des Erhöhungsbetrags allerdings zunächst zu erfolgen, womit der ursprünglich gestellte Antrag erledigt wird. In einem etwaigen weiteren Verfahren kann die Festsetzung der Unpfändbarkeit des Kontoguthabens nach § 907 ZPO-E auf Antrag des Schuldners sodann erfolgen.

Satz 3 stellt klar, dass der Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht dieselbe Wirkung zukommt wie einer Bescheinigung. Diese in Beschlussform ergangene Bescheinigung kann durch eine spätere Bescheinigung ersetzt werden, auch wenn diese nicht in Beschlussform ergeht.

Zu § 906 (Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht)

§ 906 ZPO-E regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf der sogenannten dritten Stufe des Kontopfändungsschutzes.

Zu Absatz 1

Satz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 850k Absatz 3 ZPO und ergänzt diesen dahingehend, dass nunmehr auch Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO) einbezogen werden.

In Satz 2 wird die bislang in § 850k Absatz 4 ZPO geregelte Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht im Falle des § 850d Absatz 1 und 2 ZPO - wegen sachlicher Nähe zu dem Regelungsinhalt von Satz 1 - aufgenommen. Dies betrifft den Fall, dass im Rahmen der Pfändung von Guthaben wegen einer Unterhaltsforderung das Vollstreckungsgericht einen pfändungsfreien Betrag festgesetzt hat und der Gläubiger - aber auch der Schuldner - nunmehr beim Vollstreckungsgericht beantragen kann, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsinhalt des bisherigen § 850k Absatz 4 ZPO mit Ausnahme der abweichenden Festsetzung im Falle des § 850d Absatz 1 und 2 ZPO, die nunmehr in Absatz 1 Satz 2 geregelt wird (s. o. bei den Ausführungen zu Absatz 1). Mithin verbleibt es dabei, dass die Aufzählung der Normen zwar die wichtigsten Anwendungsfälle der sogenannten dritten Stufe des Kontopfändungsschutzes umfasst, jedoch keinen abschließenden Charakter hat. Durch den neuen Wortlaut wird allerdings klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht bei seiner Entscheidung auch die §§ 851a und 851b ZPO zu beachten hat. Zudem ist es zwingend zuständig, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Festsetzung erfüllt sind; insoweit gilt das zu § 905 ZPO-E Gesagte. Durch die Bezugnahme auf die Regelungen über die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850a ff. ZPO) in Absatz 2 wird sichergestellt, dass der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen auch bei der Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto Beachtung findet. Im Gegensatz zu Absatz 1 Satz 1 ergehen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ausschließlich auf Antrag.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Vorgaben, die das Vollstreckungsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu beachten hat.

In Nummer 1 wird bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht die Höhe des abweichenden Freibetrages in der Regel beziffern muss. Es gibt allerdings Fallkonstellationen, in denen etwas anderes gilt, weil eine bezifferte Festsetzung des abweichenden pfändungsfreien Betrages sowohl den Schuldner als auch das Vollstreckungsgericht unzumutbar belasten würde. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass das Vollstreckungsgericht in bestimmten Fällen den Freibetrag gemäß § 850k Absatz 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitseinkommen bei dem Arbeitgeber gepfändet ist und ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ZPO abweicht (Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10). In diesen Fällen wird daher auf ein P-Konto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen; hinsichtlich dieser Zahlungseingänge ist daher bereits die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens erfolgt. Der Entwurf greift diese Rechtsprechung auf. Eine Ausdehnung der nicht bezifferten Festsetzung über die dargestellte Rechtsprechung hinaus ist allerdings nicht vorgesehen.

Darüber hinaus wird in Nummer 2 eine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts aufgenommen, nach einem Antrag des Schuldners zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Anordnung der in § 732 Absatz 2 ZPO bezeichneten Art zu erlassen. Dabei ist Maßstab, dass der sich auf einen erhöhten pfändungsfreien Betrag beziehende Pfändungsschutz, soweit er nach einer vorläufigen Prüfung dem Schuldner zusteht, nicht etwa wegen Zeitablaufs tatsächlich ins Leere gehen sollte; dies droht insbesondere dann, wenn der Zeitraum, in dem das Kreditinstitut Guthaben nicht an den Gläubiger auskehren darf, vor einer endgültigen Entscheidung enden würde.

Nummer 3 nimmt die Hinweispflicht auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags nach § 907 ZPO-E im Rahmen des § 905 Satz 2 ZPO-E auf.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt - wie bisher - sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beträge auf (nunmehr drei) Folgemonate übertragen werden können (vgl. § 899 Absatz 2 ZPO-E). Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auf der sogenannten Stufe 3 kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz besteht.

Zu § 907 (Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto)

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 850l ZPO, verkürzt dabei jedoch den Prognosezeitraum auf sechs Monate.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 vorgesehene Verkürzung des Prognosezeitraums nimmt eine Empfehlung des Schlussberichts der Evaluierung auf. Die Evaluierung hat ergeben, dass die Möglichkeit zur Festsetzung der Unpfändbarkeit bislang nur selten genutzt wird. Weitergehende Problemstellungen sind demgegenüber nicht erkennbar geworden. Die Regelung ermöglicht es, vorübergehend die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens festzusetzen, und dient damit zunächst vorrangig den Interessen des Schuldners. Die Vorschrift bewirkt aber ebenfalls eine Entlastung der Gerichte sowie der Kreditinstitute. Denn durch die Festsetzung der Unpfändbarkeit entfällt die Notwendigkeit zur Erbringung von Nachweisen, die zur Erhöhung des Grundfreibetrages führen; Fragen, die im Zusammenhang mit der vielfach komplexen Ansparmöglichkeit stehen, stellen sich darüber hinaus nicht. Durch die Verkürzung der Prognosefrist wird es den Vollstreckungsgerichten erleichtert, einen entsprechenden Beschluss zu erlassen.

Zu Absatz 2

Nach Satz 1 ist auf Antrag jedes Gläubigers die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Dabei sind nicht nur die Interessen des Gläubigers von Belang, der die Vollstreckung betreibt. Vielmehr sind auch weitere Gläubiger antragsberechtigt, beispielsweise solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Pfändung veranlassen. Im Hinblick auf diese Gläubiger kann eine andere Bewertung des Vollstreckungsgerichts geboten sein, etwa weil andere soziale Gesichtspunkte als bei dem ersten Gläubiger eine Rolle spielen.

Überdies hat der Schuldner die Gläubiger nach Satz 2 unverzüglich auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse hinzuweisen. Damit soll den Gläubigern ermöglicht werden, eine Abänderung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in solchen Fällen herbeizuführen, in denen die Voraussetzungen einer Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise entfallen.

Zu § 908 (Aufgaben des Kreditinstituts)

In dem neuen § 908 ZPO-E werden die Aufgaben des Kreditinstituts nunmehr in einer Norm zusammengefasst. Es handelt sich dabei um bereits nach derzeitigem Recht bestehende Verpflichtungen (Absatz 1) sowie um neu hinzukommende Mitteilungspflichten (Absatz 2 und 3). Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Kontoinhaber belasten die Kreditinstitute nicht in unzumutbarer Weise, weil die hierfür erforderlichen Informationen in den Datenbeständen der Kreditinstitute bereits hinterlegt sind oder ohne erheblichen Aufwand dort hinterlegt werden können.

Zu Absatz 1

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 850k Absatz 5 Satz 1 ZPO wird übernommen, wobei zudem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung an den Schuldner das gesamte Guthaben betrifft, das nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht von der Pfändung erfasst wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 gibt dem Schuldner - in Umsetzung der Empfehlungen im Schlussbericht bezüglich der Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit den Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto - einen Anspruch auf bestimmte Mitteilungen zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise zum einen über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben. Zum anderen informiert es ihn über einen aus vorangegangenen Monaten stammenden zusätzlichen pfändungsfreien Betrag im Sinne von § 899 Absatz 2 ZPO-E und den jeweiligen Zeitpunkt des Ablaufs des Schutzes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die entsprechende Mitteilung durch das Kreditinstitut zumindest einmal im Monat erfolgt, ansonsten jedoch jeweils auf Nach- bzw. Abfrage durch den Schuldner. Dabei ist erforderlich, dass das Kreditinstitut dem Schuldner die genannten Informationen in für ihn zumutbarer und geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Daraus folgt, dass eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben wird, jedoch eine bloß mündliche Information als nicht ausreichend angesehen wird.

Zu Absatz 3

Satz 1 bestimmt die Mitteilungspflichten des Kreditinstituts in den Fällen des § 903 Absatz 2 Satz 3 ZPO-E (Fristablauf), wenn die bisherige Bescheinigung nicht mehr berücksichtigt werden soll. In diesen Fällen ist der Kontoinhaber mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Bescheinigung nicht mehr beachtet werden soll, zu informieren. Dem Schuldner wird damit Gelegenheit gegeben, eine aktualisierte Bescheinigung zu beschaffen und rechtzeitig vorzulegen. In den Fällen des § 903 Absatz 2 Satz 4 ZPO-E (Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Unrichtigkeit) ist der Schuldner gehalten, auf das Verlangen des Kreditinstituts einen aktualisierten Nachweis unverzüglich zu erbringen; eine weitergehende Mitteilungspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner besteht nicht.

Zu § 909 (Datenweitergabe; Löschungspflicht)

§ 909 ZPO-E greift die bereits bestehenden Vorschriften zur Weitergabe von Daten an Auskunfteien und zum Abruf dieser Daten auf. Zudem wird eine gesetzliche Löschungsverpflichtung eingeführt.

Zu Absatz 1

Diese Regelung greift den bisherigen § 850k Absatz 8 Satz 3 bis 5 ZPO auf; der Anwendungsumfang der Vorschrift wird dabei nicht geändert. Nach Satz 1 darf das Kreditinstitut nur zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 ZPO-E Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein P-Konto führt. Lediglich zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe gemäß Satz 2 verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Vor dem Hintergrund dieses gesetzlich festgelegten Verarbeitungszwecks ist - so Satz 3 - die Verarbeitung zu einem anderen Zweck auch mit Einwilligung des Kunden unzulässig.

Zu Absatz 2

Die neue Vorschrift begründet bei Beendigung der Führung eines Kontos als P-Konto eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Auskunfteien, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 erhalten hatten. Hierzu gehören beispielsweise Fallgestaltungen, bei denen ein P-Konto vollständig aufgelöst wird oder bei Fortbestehen des Kontos lediglich dessen Führung als P-Konto endet (§ 850k Absatz 5 Satz 1 ZPO-E). Zugleich sind die Auskunfteien nach Eingang der Unterrichtung zur unverzüglichen Löschung der Eintragung verpflichtet.

Zu § 910 ZPO (Verwaltungsvollstreckung)

§ 910 ZPO-E betrifft die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung.

In Satz 1 wird klargestellt, dass die in den §§ 850k und 850l ZPO-E sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Diese Vorschrift bringt im Vergleich zur geltenden Rechtslage keine inhaltliche Änderung mit sich. Die Regelung greift das Ergebnis des Schlussberichts über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes auf: Darin wird ausgeführt, dass etwa 62 Prozent aller Kontopfändungen im untersuchten Jahr 2014 durch öffentliche Gläubiger veranlasst wurden (vgl. Schlussbericht S. 36 f.). Trotz ihres überwiegenden Anteils an den Kontopfändungen sind die Vollstreckungsbehörden weit weniger im Bereich des Vollstreckungsschutzes tätig als die Amtsgerichte, woraus der Bericht schlussfolgert, dass den betroffenen Verwaltungen ihre Rolle und ihre Befugnisse im Gefüge der Regelungen zum P-Konto nicht hinreichend bewusst seien (vgl. Schlussbericht S. 164). Vor diesem Hintergrund stellt die Vorschrift deshalb klar, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukommen. Zugleich vermittelt diese Vorschrift dem Schuldner, sofern ihm der Pfändungsschutz verwehrt wird, Transparenz bezüglich seiner Rechtsstellung. Die bisher verbreitete Praxis, den Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen für Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht beigetrieben werden, durch Verweis auf die Vorschriften der ZPO zu gewähren, wird durch Satz 1 nicht berührt. Vielmehr erscheint es in der Sache auch weiterhin geboten, den Kontenpfändungsschutz im Ergebnis in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht gleichermaßen zu gewähren. Lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen erfolgt eine weitergehende Erstreckung der Regelung nicht.

Satz 2 regelt, dass mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. Dies gilt unabhängig von der Qualifizierung der beizutreibenden Forderung als öffentlichrechtlich oder privatrechtlich. Das vorgesehene Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in § 900 Absatz 1 Satz 2 sowie den §§ 905 und 906 ZPO-E und dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung; eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil sie einzelfallbezogene Fragestellungen betreffen. In den Fällen des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E hingegen erscheint aus Sicht des Gesetzgebers eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht als angezeigt. Anträge sind in den vorgenannten Fällen bei dem Vollstreckungsgericht und nicht bei der Verwaltungsbehörde zu stellen; auf diese Weise wird die bisherige Regelung in § 309 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung aufgegriffen und teilweise erweitert. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Anträge nach § 907 ZPO-E besteht bereits nach geltender Rechtslage (bislang § 850l ZPO) und wird beibehalten. Dagegen wird eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 und des § 904 Absatz 5 ZPO-E neu eingeführt. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist im Fall des § 850k Absatz 4 Satz 1 ZPO-E erforderlich, um die Einheitlichkeit des Vollstreckungsschutzes zu gewährleisten und die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen. Denn es geht dabei in der Regel um Konstellationen, bei denen mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den betroffenen Schuldner betreiben. Für den Fall des § 904 Absatz 5 ZPO-E erscheint eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ebenfalls als angezeigt, da bei der Rückrechnung im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen gemäß § 904 Absatz 2 ZPO-E nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, zumal die Rückrechnung sich in der Regel auf eine Nachzahlung aus einem für die zuständige Behörde fachfremden Bereich beziehen würde.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 954 ZPO)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung an die Neugliederung der Vorschriften zum Pfändungsschutz; § 906 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ZPO-E entspricht funktionell dem bisherigen § 850k Absatz 4 ZPO, § 907 ZPO-E ersetzt funktionell den bestehenden § 850l ZPO.

Zu Nummer 13 (Aufhebung der Anlage)

Die Anlage (zu § 850c) enthält eine tabellarische Übersicht über die pfändbaren Einkommensanteile; diese richten sich nach der Höhe des jeweiligen Arbeitseinkommens und stehen in Abhängigkeit zu der Zahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Anlage gibt jedoch lediglich den Stand des Jahres 2005 (BGBl. I S. 3363) wieder. Die Tabelle ist somit überholt, da in ihr die nach dem Jahr 2005 erfolgten Anpassungen der Pfändungsfreigrenzen im Verfahren nach § 850c Absatz 4 ZPO-E (bislang § 850c Absatz 2a ZPO) nicht aufgenommen worden sind; dies hat in der Praxis häufig zu Unklarheiten geführt. Daher soll die in der Sache überholte Anlage nunmehr auch formell aufgehoben werden.

Eine Tabelle mit den jeweils aktuellen Werten der pfändbaren Einkommensanteile ist weiterhin den nach § 850c Absatz 4 Satz 1 ZPO-E veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als Anlage beigefügt; diese werden rechtzeitig vor jeder Anpassung der Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Anlage wird auch künftig der Rechtspraxis die erforderlichen Informationen bieten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich bei dieser Änderung um eine Folgeänderung zu der neuen systematischen Stellung der Regelungen zum P-Konto in der ZPO, auf die durch die Vorschrift verwiesen wird.

Zu Nummer 2

Der einzufügende § 36 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO-E) hat klarstellenden Charakter.

Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 InsO gehören nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht zur Insolvenzmasse. Soweit somit nach den Regelungen zum P-Konto bestimmte Teile von Guthaben auf dem als P-Konto geführten Zahlungskonto des Schuldners nicht von der Pfändung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erfasst werden, wird klargestellt, dass der Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hierüber verfügen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pfändungsfreiheit auf dem Grundfreibetrag, dem Nachweis von Erhöhungsbeträgen oder einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beruht.

§ 36 Absatz 1 Satz 3 InsO-E stellt vor diesem Hintergrund klar, dass es zur Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners hinsichtlich der nach den Vorschriften über das P-Konto nicht von der Pfändung erfassten Teile des Kontoguthabens keiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedarf, der in diesem Sinne ohnehin nicht tätig werden darf; wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung treten die Wirkungen des P-Kontos vielmehr kraft Gesetzes ein. Der Schlussbericht der Evaluierung hat demgegenüber ergeben, dass einige Kreditinstitute eine zusätzliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter fordern, wodurch jedoch der Zugriff des Schuldners auf die nicht zur Masse gehörenden Teile des Kontoguthabens verhindert wird.

Die Kreditinstitute werden durch § 36 Absatz 1 Satz 3 InsO-E keiner zusätzlichen Belastung gegenüber dem Einzelzwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt: Die Abgrenzung zwischen von der Pfändung nicht erfassten Bestandteilen des Guthabens und solchen, die der Masse zugehörig sind, hat das Kreditinstitut nach denselben Kriterien wie bei der Kontenpfändung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorzunehmen. Diejenigen Teile des Kontoguthabens, für die Pfändungsschutz nach Maßgabe der Vorschriften über die Wirkungen des P-Kontos nicht besteht oder später entfällt, werden somit vom Insolvenzbeschlag erfasst und sind grundsätzlich an den Insolvenzverwalter auszukehren.

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)

In Artikel 3 werden Folgeänderungen redaktioneller Art zur Neugliederung der Vorschriften zum Kontenpfändungsschutz vorgenommen.

Zu Absatz 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens")

Die Änderung hat - wie § 910 Satz 1 ZPO-E - lediglich klarstellenden Charakter und verdeutlicht, dass die Vorschriften der ZPO über das Pfändungsschutzkonto gelten.

Zu Absatz 2 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)

Die Aufhebung des Verweises in § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist eine Folgeänderung zu der Neuregelung des Verrechnungsschutzes; der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen wird zukünftig zentral und abschließend in § 901 ZPO-E sichergestellt.

Zu Absatz 3 (Änderung des Überschuldungsstatistikgesetzes)

Die Abgabe von Erklärungen, die dem Schuldner den Nachweis bezüglich der Erhöhungsbeträge ermöglichen, ist nunmehr in § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E geregelt.

Zu Absatz 4 (Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes)

Die redaktionelle Einfügung eines Verweises auf die in den §§ 899 bis 910 ZPO-E befindlichen Regelungen über die Wirkungen des P-Kontos stellt sicher, dass - wie bisher - auch in Beitreibungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der zivilprozessualen Vollstreckung Anwendung finden.

Zu Absatz 5 (Änderung der Abgabenordnung)

In § 295 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wird die Übernahme der Regelung des neuen § 882a Absatz 4 ZPO-E für die Verwaltungsvollstreckung sichergestellt.

§ 907 ZPO-E ersetzt funktionell den bestehenden § 850l ZPO, auf den in § 309 Absatz 3 AO verwiesen wird.

§ 900 Absatz 1 ZPO-E wiederum übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 835 Absatz 4 ZPO, während § 835 Absatz 5 ZPO zu § 835 Absatz 4 ZPO-E wird, so dass die entsprechenden Verweise in § 314 AO anzupassen sind. Die Änderungen in § 316 AO vollziehen die Änderungen in § 840 ZPO (vgl. Artikel 1 Nummer 5) nach. Die Änderung in § 318 Absatz 5 Satz 2 AO stellt den Verweis auf die Zwangsverwalterverordnung sprachlich richtig. Die redaktionelle Einfügung eines Verweises in § 319 AO auf die nunmehr durch die §§ 899 bis 907 ZPO-E bestimmten Pfändungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Wirkungen des P-Kontos stellt sicher, dass - wie bisher - auch in Vollstreckungsverfahren nach der AO die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der zivilprozessualen Vollstreckung Anwendung finden.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt nach Absatz 1 zum auf die Verkündung folgenden ersten Tag des dreizehnten Kalendermonats in Kraft. Diese Regelung gewährt den Beteiligten eine Übergangsfrist, um sich auf die durch das Gesetz bewirkten gesetzlichen Änderungen einzustellen.

Abweichend von Absatz 1 soll die Neufassung von § 850c gemäß Absatz 2 erst zum 1. August des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten. Damit soll sichergestellt werden, dass zur Vorbereitung der Berechnung und der Neubekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen ausreichend Zeit zur Verfügung steht und sich die große Zahl von Anwendern der Pfändungsfreigrenzen angemessen auf die Anpassung vorbereiten können.