Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 167/18 (PDF) = AE-Nr. 180392 und
Drucksache 227/18 (PDF) = AE-Nr. 180539
Europäische Kommission
Brüssel, den 14.1.2020 COM (2020) 22 final 2020/0006 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Am 2. Mai 2018 nahm die Europäische Kommission ihren Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-20271 an. Der Vorschlag war Ausdruck der höher gesteckten Ziele der Kommission in Bezug auf klimabezogene Maßnahmen und sah vor, 25 % der Ausgaben für derartige Maßnahmen aus dem Unionshaushalt, d.h. 320 Mrd. EUR, bereitzustellen.
Am 29. und 30. Mai 2018 nahm die Kommission ihre Legislativvorschläge für den Einsatz der kohäsionspolitischen Mittel im genannten Zeitraum an. Eines der Hauptziele der EU-Investitionen im Zeitraum 2021-2027 ist ein "grüneres, CO₂-armes Europa durch Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements"2, wodurch das Klimaschutzübereinkommen von Paris umgesetzt werden soll. Gemäß dem Vorschlag der Kommission wird sich ein erheblicher Teil der Kohäsionsmittel auf diese Priorität konzentrieren. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren geht es nun darum, diesen Anteil festzuschreiben.
Am 11. Dezember 2019 nahm die Kommission eine Mitteilung über den europäischen Grünen Deal an, in der sie ihren Fahrplan für eine neue Wachstumspolitik für Europa darlegte. Diese Wachstumspolitik beruht auf ehrgeizigen Klima- und Umweltzielen sowie auf partizipativen Prozessen, die Bürgerinnen und Bürger, Städte und Regionen bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Umweltschutz zusammenbringen. Im Einklang mit dem Ziel, die Klimaneutralität der EU bis 2050 auf wirksame und faire Weise zu erreichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgeschlagen, der auch einen Fonds für einen gerechten Übergang umfasst, damit niemand zurückgelassen wird. Die schwächsten Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Gleichzeitig wird die Bewältigung des Übergangs zu erheblichen strukturellen Veränderungen führen. Bürger und Arbeitnehmer werden auf unterschiedliche Weise betroffen sein, und nicht alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet.
Wie in der Mitteilung über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa3 näher ausgeführt" wird sich der Mechanismus für einen gerechten Übergang auf die Regionen und Sektoren konzentrieren, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, wie Kohle, Torf und Ölschiefer, oder treibhausgasintensiven industriellen Prozessen am stärksten von dem Übergang betroffen sind. Einige Sektoren werden schrumpfen, und die Wirtschaftsleistung und das Beschäftigungsniveau bei Wirtschaftstätigkeiten, die mit einer hohen Treibhausgasemissionsintensität verbunden sind oder auf der Produktion und dem Einsatz fossiler Brennstoffe, insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer, beruhen, werden unumkehrbar zurückgehen. Andere Sektoren mit hoher Treibhausgasemissionsintensität hingegen, in denen technologische Alternativen zu CO₂-intensiven Prozessen gefunden werden können, um die Wirtschaftsleistung aufrechtzuerhalten und die Beschäftigungslage zu verbessern, müssen sich umstellen. In 108 europäischen Regionen gibt es Kohleinfrastrukturen, und annähernd 237 000 Menschen sind im Kohlebereich, fast 10 000 Menschen im Torfabbau und rund 6000 in der Ölschieferindustrie beschäftigt. Die Ölschieferindustrie steht angesichts der sehr hohen CO₂-Emissionen dieses Brennstoffs besonders im Fokus. Zahlreiche weitere indirekte Arbeitsplätze hängen auch von der Wertschöpfungskette fossiler Brennstoffe und treibhausgasintensiven industriellen Prozessen ab.
Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird den erheblichen Beitrag aus dem EU-Haushalt ergänzen, den alle für den Übergang unmittelbar relevanten Instrumente leisten, insbesondere der Europäische Fonds für regionale Entwicklung ("EFRE") und der Europäische Sozialfonds Plus ("ESF+").
Der Mechanismus umfasst drei Säulen:
- 1. einen Fonds für einen gerechten Übergang, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird,
- 2. eine spezielle Regelung im Rahmen von InvestEU und
- 3. eine Darlehensfazilität der EIB-Gruppe für den öffentlichen Sektor, um zusätzliche Investitionen für die betroffenen Regionen zu mobilisieren.
Der Fonds für einen gerechten Übergang wird in erster Linie für die Gewährung von Finanzhilfen verwendet; die spezielle Regelung für den Übergang im Rahmen von "InvestEU" wird private Investitionen erschließen, die Partnerschaft mit der EIB wird öffentliche Mittel mobilisieren.
Der Schwerpunkt des Fonds für einen gerechten Übergang wird auf der wirtschaftlichen Diversifizierung der von der Energiewende am stärksten betroffenen Gebiete sowie auf der Umschulung und aktiven Eingliederung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden liegen. Die Förderfähigkeit von Investitionen im Rahmen der beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang wird weiter gefasst sein, damit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende unterstützt werden können. Die spezielle InvestEU-Regelung wird Projekte in den Bereichen Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Gasinfrastruktur und Fernwärme, sowie Dekarbonisierungsprojekte umfassen. Die öffentliche Darlehensfazilität der EIB soll den Behörden ermöglichen, Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Klimaneutralität durchzuführen. Die Projekte reichen von der Energie- und Verkehrsinfrastruktur über Fernwärmenetze bis hin zu Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Gebäudesanierung.
Zusätzliche öffentliche und private Mittel werden durch einen kohärenten Rechtsrahmen erschlossen, insbesondere durch sektorspezifische Vorschriften für staatliche Beihilfen, wodurch die Nutzung nationaler Mittel für Projekte erleichtert wird, die den Zielen eines gerechten Übergangs entsprechen. Auch Beratungsleistungen und technische Hilfe für die Regionen werden fester Bestandteil des Mechanismus für einen gerechten Übergang sein.
Angesichts der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit, die globalen Klimaschutzmaßnahmen zu intensivieren, billigte der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2019 das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union im Einklang mit den Zielen des Klimaschutzübereinkommens von Paris zu erreichen, und begrüßte die Ankündigung der Kommission, im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang Investitionen in Höhe von 100 Mrd. EUR vorzuschlagen, um diese Ziele erreichen zu können. Die Mittel des Mechanismus und des Fonds für einen gerechten Übergang werden bereitgestellt, um die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Zusagen im Hinblick auf eine klimaneutrale Union bis 2050 zu unterstützen.
Der Fonds für einen gerechten Übergang
Der Fonds für einen gerechten Übergang wird ein zentrales Instrument dafür sein, die vom Übergang zur Klimaneutralität am stärksten betroffenen Gebiete zu unterstützen und die Zunahme regionaler Unterschiede zu verhindern. Der Fonds ist daher im Bereich der Kohäsionspolitik angesiedelt, die das wichtigste politische Instrument der EU ist, um regionale Ungleichheiten zu verringern und den Strukturwandel in den Regionen Europas zu bewältigen - der Fonds dient dabei vor dem besonderen Hintergrund des Übergangs zur Klimaneutralität den gleichen kohäsionspolitischen Zielen. Der Fonds wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung in enger Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Interessenträgern umgesetzt. Dadurch wird die Eigenverantwortung für die Strategie für den Übergang sichergestellt und die Instrumente und Strukturen für einen effizienten Verwaltungsrahmen werden bereitgestellt.
Der Fonds für einen gerechten Übergang wird alle Mitgliedstaaten unterstützen. Die Zuteilung der Fondsmittel orientiert sich an der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die für die Bewältigung des Übergangs zur Klimaneutralität notwendigen Investitionen zu finanzieren.
Die Zuteilungsmethode berücksichtigt daher das Ausmaß der Herausforderung des Übergangs in den Regionen mit der höchsten Treibhausgasintensität (anhand der entsprechenden CO₂-Emissionen der Industrie), die sozialen Herausforderungen im Hinblick auf potenzielle Arbeitsplatzverluste in der Industrie, im Stein- und Braunkohlebergbau und in der Torf- und Ölschiefergewinnung. Die Methode wird außerdem dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung der Mitgliedstaaten und den damit verbundenen Investitionskapazitäten Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten werden die Mittelzuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang durch ihre Mittelzuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+ im Zuge eines spezifischen und endgültigen Übertragungsmechanismus ergänzen. Die Unionsmittel werden auch durch nationale Mittel der Mitgliedstaaten ergänzt. Die Höhe der Kofinanzierung durch die Union richtet sich nach der Regionenkategorie, in der sich die betroffenen Gebiete befinden. Da die Übertragungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ zusammengenommen mindestens dem Eineinhalbfachen und höchstens dem Dreifachen der Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang entsprechen, wird die Gesamtfinanzierungskapazität dieses Fonds unter Berücksichtigung der nationalen Kofinanzierung 30 Mrd. EUR übersteigen und eventuell 50 Mrd. EUR erreichen. Damit die Kohäsionspolitik als solche weiterhin Wirkung zeigen kann, sollte kein Mitgliedstaat mehr als 20 % seiner ursprünglichen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+ (je Fonds) als ergänzende Unterstützung auf den Fonds für einen gerechten Übergang übertragen.
Planung des Fonds für einen gerechten Übergang
Die Planung, einschließlich der Festlegung der Interventionsgebiete und der entsprechenden Maßnahmen, erfolgt im Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters. Bei den Interventionsgebieten muss es sich um Gebiete handeln, die von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs am stärksten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen und die Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Analyse der Kommission erarbeiten die Mitgliedstaaten einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang, in dem bzw. denen der Übergangsprozess bis 2030 umrissen wird und die für eine Unterstützung infrage kommenden, am stärksten betroffenen Gebiete ermittelt werden, und dies in Übereinstimmung mit den nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Für jedes dieser Gebiete werden in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und gegebenenfalls Einzelheiten zum Bedarf an wirtschaftlicher Diversifizierung, Umschulung und Umweltsanierung dargelegt.
Damit der Fonds für einen gerechten Übergang Wirkung zeigen kann, muss die Unterstützung konzentriert werden. Die ermittelten Gebiete entsprechen daher Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon.
Die Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang wird sich auf territoriale Pläne für einen gerechten Übergang stützen und eine oder mehrere Prioritäten betreffen, entweder im Rahmen von auch aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen oder im Rahmen eines speziellen Programms des Fonds für einen gerechten Übergang. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sind Teil der Programme und werden mit demselben Beschluss der Kommission angenommen wie das Programm. Voraussetzung für die Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang ist die Genehmigung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang; diese Pläne müssen insbesondere eine Beschreibung der Verpflichtung des Mitgliedstaats in Bezug auf den Übergang enthalten, die mit seinen nationalen Energie- und Klimaplänen und dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang steht. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten auch eine Begründung für die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen ergänzenden Mittel sowie für jede Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU enthalten, wenn diese für notwendig erachtet wird. Die Genehmigung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang ermöglicht nicht nur eine Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang, sondern auch aus der speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU (zweite Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang) und der in Partnerschaft mit der EIB aufgelegten Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (dritte Säule), mit der Investitionen für die betreffenden Gebiete unterstützt werden. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten aktualisiert und erforderlichenfalls erneut angenommen werden, insbesondere im Falle einer Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne. Wie bei allen kohäsionspolitischen Programmen üblich, werden auch die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang unterstützten Programme einer Halbzeitüberprüfung unterzogen. Auf der Grundlage der Ergebnisse könnten Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang 2025 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung innerhalb des Mitgliedstaats neu zugewiesen werden. Die Halbzeitüberprüfung wird auch die Möglichkeit bieten, die Mittel für die Jahre 2026 und 2027 zuzuweisen, die zu Beginn des nächsten Zeitraums zurückgestellt werden.
Gebiete, die Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang erhalten, werden außerdem eine spezielle Fazilität für technische Hilfe in Anspruch nehmen können. Zweck dieser Fazilität ist es, auf einfache und umfassende Weise ein maßgeschneidertes Maßnahmenpaket auszuarbeiten, das das gesamte Spektrum der verfügbaren Unterstützung durch die Kommission, die EIB und andere internationale Organisationen abdeckt. Bereits 2020 wird die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang unterstützen. Darüber hinaus wird die InvestEU-Beratungsplattform einschließlich Jaspers (eine gemeinsame Initiative der Kommission und der EIB für die Projektentwicklung im Rahmen der Strukturfonds) die Vorbereitung der Projektpipeline unterstützen. Ferner wird die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, um den bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren auf der Grundlage der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel zu ermöglichen.
Komplementarität mit der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und der Darlehensfazilität der EIB für den öffentlichen Sektor
Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird einen starken Steuerungsrahmen umfassen, dessen zentrales Element territoriale Pläne für den Übergang sind.
Die Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang wird im Hinblick darauf durch eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU ergänzt. Damit wird ein breiteres Spektrum von Investitionen unterstützt, insbesondere durch Förderung des Übergangs durch Unterstützung CO₂-armer und klimaresilienter Tätigkeiten wie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienzprogramme. Im Rahmen dieser Regelung können auch Finanzmittel für Energie- und Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Gasinfrastruktur und Fernwärme, aber auch für Dekarbonisierungsprojekte, die wirtschaftliche Diversifizierung der Regionen und die soziale Infrastruktur bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird eine gemeinsam mit der EIB aufgelegte neue Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor den lokalen Behörden eine subventionierte Finanzierung zugunsten der betreffenden Regionen zur Verfügung stellen. Die Unterstützung durch die EU könnte unter anderem in Form eines aus dem EU-Haushalt finanzierten Zins- oder Investitionszuschusses erfolgen, der mit Darlehen der EIB an kommunale, regionale und andere Behörden kombiniert wird.
Die beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang werden einen breiteren geografischen Anwendungsbereich haben als der Fonds für einen gerechten Übergang und nicht nur Investitionen in Projekte in den vom Fonds für einen gerechten Übergang erfassten Gebieten unterstützen, sondern auch außerhalb dieser Gebiete, sofern diese Projekte für den Übergang in den vom Fonds für einen gerechten Übergang erfassten Gebieten wichtig sind.
Dieser Vorschlag sieht als Geltungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 174 Absatz 1 AEUV gerechtfertigt:
"Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern."
Um die Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang zu ermöglichen, muss sich der Vorschlag auf Artikel 175 AEUV stützen; darin wird die Union ausdrücklich aufgefordert, die Bemühungen zur Verwirklichung der in Artikel 174 genannten Ziele durch die Politik zu unterstützen, die sie mithilfe der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
In Artikel 175 Absatz 3 AEUV heißt es ferner:
"Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden".
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV erstreckt sich die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit auf den Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf bestimmte Aspekte der Sozialpolitik. Die Union ist auch für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Industrie zuständig (Artikel 6 AEUV).
Die Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Umsetzung an die Mitgliedstaaten und die Regionen. Die Maßnahmen der Union gehen daher nicht über das zur Erreichung der in den Verträgen dargelegten Ziele der Union erforderliche Maß hinaus.
Mit der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen und die Programme gemeinsam kofinanzieren.
- Wahl des Instruments
Die Kohäsionspolitik ist der geeignete Rahmen für den Fonds für einen gerechten Übergang, da sie die wichtigste EU-Politik zur Bewältigung des Strukturwandels in den Regionen Europas darstellt. Sie stellt finanzielle Unterstützung für Investitionen in einer Vielzahl von Bereichen bereit, die zu Beschäftigung und Wachstum beitragen, und arbeitet dabei mit den Akteuren vor Ort zusammen.
Sie bietet ferner einen integrierten ortsbezogenen Ansatz, der Synergien und Kohärenz zwischen den Investitionen, die aus dem Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und den aus den allgemeinen kohäsionspolitischen Programmen unterstützten Investitionen gewährleistet. Dadurch wird die wirtschaftliche Entwicklung und Umstellung der betroffenen Regionen beschleunigt.
Darüber hinaus wird die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten und Regionen gefördert. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für den Fonds für einen gerechten Übergang, der in maßgeschneiderten Strategien für den territorialen Übergang verankert werden muss, damit die zahlreichen mit dem Übergang verbundenen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen umfassend berücksichtigt werden können.
Das gewählte Instrument im Rahmen der Kohäsionspolitik ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
Im Mai und Juni 2018 nahm die Kommission ihre Vorschläge für den langfristigen Haushalt für die Zeit nach 2020 und die nächste Generation von Programmen und Fonds an. Als festen Bestandteil dieses Prozesses führte die Kommission eine Reihe öffentlicher Konsultationen zu großen Ausgabenbereichen durch, um die Meinungen aller interessierten Kreise darüber einzuholen, wie jeder einzelne Euro aus dem EU-Haushalt am besten genutzt werden kann.
Im Zuge der öffentlichen Konsultation zum langfristigen EU-Haushalt im Bereich der Kohäsion, die vom 10. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 stattfand, gingen 4395 Stellungnahmen ein. 85 % der Antwortenden hielten den Übergang zu einer CO₂-armen Kreislaufwirtschaft, die die Umwelt schützt und die Resilienz gegenüber dem Klimawandel gewährleistet, für eine wichtige Herausforderung. Allerdings waren nur 42 % der Antwortenden der Ansicht, dass dieser Herausforderung mit den derzeitigen Programmen/Fonds angemessen begegnet wird.4
Im Zuge der Verhandlungen über den langfristigen Haushalt für die Zeit nach 2020 forderte das Europäische Parlament in seinem Zwischenbericht vom 7. November 2018 die Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (4,8 Mrd. EUR) für einen neuen "Fonds für eine gerechte Energiewende" als Reaktion auf gesellschaftliche, sozioökonomische und ökologische Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gemeinschaften, die durch den Ausstieg aus der Kohle und die Verringerung der Abhängigkeit von CO₂ beeinträchtigt werden.
Diese Forderung wurde vom Ausschuss der Regionen aufgegriffen, der in einer Stellungnahme5 zum sozioökonomischen Strukturwandel der Kohleregionen in Europa die Bereitstellung zusätzlicher, auf die Bedürfnisse der Kohleregionen zugeschnittener Mittel forderte. In der Stellungnahme wird vorgeschlagen, 4,8 Mrd. EUR für einen neuen "Fonds für eine faire Energiewende" bereitzustellen, um die sozialen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs in diesen Regionen abzumildern.
Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2019 seine Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass die EU weiterhin eine Führungsrolle bei einem sozial gerechten und fairen Übergang zu einer grünen Wirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens von Paris wahrnimmt. Der Europäische Rat billigte am 12. Dezember 2019 in seinen Schlussfolgerungen das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale EU zu erreichen. Darüber hinaus billigte er den Grundsatz der maßgeschneiderten Unterstützung der vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Sektoren durch einen Mechanismus für einen gerechten Übergang.
- Folgenabschätzung
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds6 wurden von einer Folgenabschätzung7 begleitet. In der Folgenabschätzung wurde das für diese Fonds vorgeschlagene Durchführungssystem validiert, das im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa8 geregelt ist und das auch die Planung und Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang regeln wird (siehe Kapitel 4).
In der Folgenabschätzung wurden auch die Herausforderungen untersucht, die mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und der Kohäsionspolitik angegangen werden sollen. Die Folgenabschätzung bestätigte im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, dass eine saubere und faire Energiewende durch ein spezifisches politisches Ziel und einen entsprechenden Mechanismus für die thematische Konzentration unterstützt werden muss (siehe Kapitel 2.2 und 3.2).
Das Ziel des Fonds für einen gerechten Übergang ist daher gerechtfertigt, da der Fonds eine gerechte Energiewende sicherstellen soll, indem die mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Kosten verringert werden. Der Fonds für einen gerechten Übergang wird zu diesem Zweck die für eine erfolgreiche Energiewende erforderliche Umstellung der industriellen Prozesse unterstützen und im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung in Bezug auf die Notwendigkeit, den intelligenten industriellen Wandel zu unterstützen, die wirtschaftliche Diversifizierung der am stärksten betroffenen Gebiete fördern (siehe Kapitel 2.2).
In der Folgenabschätzung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Energiewende ungleich verteilt sind (siehe Kapitel 3.3). Insbesondere wurde herausgestellt, dass die Herausforderungen der am stärksten betroffenen Regionen darauf zurückgehen, dass sie von der Produktion fester Brennstoffe abhängen und ihr Energieträgermix für die Stromerzeugung einen hohen Anteil fester Brennstoffe umfasst. Diese Bewertung rechtfertigt die geplante Konzentration des Fonds für einen gerechten Übergang auf die am stärksten betroffenen Gebiete und die vorgeschlagene Aufteilung der nationalen Zuweisungen.
Die vorstehenden Analysen und Elemente der Folgenabschätzung unterstützen die Ziele und Hauptmerkmale des Fonds für einen gerechten Übergang. Eine eigenständige Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da sie die Annahme dieses Legislativvorschlags verzögert hätte, wodurch sich die die laufenden Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen verlangsamen könnten.
- Lehren aus der Umsetzung ausgewählter Initiativen für den Übergang
Gegenstand und Ziel des Fonds für einen gerechten Übergang sind die mit diesem Übergang zur Klimaneutralität verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen in den betroffenen Gebieten; der Fonds betrifft somit Tätigkeiten zur Gewinnung fester fossiler Brennstoffe (Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer), aber auch die infolge dieses Übergangs notwendige Umstellung energieintensiver industrieller Prozesse.
In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen der Initiativen für Kohleregionen im Wandel und der Pilotaktion für Regionen im industriellen Wandel bereits Maßnahmen ergriffen. Obwohl mit dem Fonds für einen gerechten Übergang umfassendere Ziele und ein stärker integrierter Ansatz verfolgt werden, werden bei der Planung und Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang auch Erfahrungen aus diesen Initiativen, z.B. hinsichtlich vorhandener Arbeitsmethoden und -strukturen, berücksichtigt.
Im Rahmen der kohäsionspolitischen Initiative "Kohleregionen im Wandel" wird der Übergang in 21 wirtschaftlich stark vom Kohlebergbau abhängigen Pilotregionen (ab Januar 2020) unterstützt. Die strukturellen Änderungen werden ganzheitlich mit einem Ansatz angegangen, der die wirtschaftliche, industrielle, technologische und soziale Dimension des Umstellungsprozesses umfasst; die lokalen Akteure, einschließlich Sozialpartner, Industrie und Nichtregierungsorganisationen, werden partnerschaftlich einbezogen.
Der Dialog zwischen verschiedenen Interessenträgern und der Wissensaustausch haben sich als äußerst wichtig herausgestellt, um gemeinsame Fortschritte und Transparenz sicherzustellen und die wirksamsten Mittel zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs zu mobilisieren.
Die Unterstützung konzentriert sich auf den wirtschaftlichen Wandel im Einklang mit den Strategien für intelligente Spezialisierung (z.B. Unterstützung von KMU, Gründerzentren, Innovation und Zusammenarbeit von Industrie und Forschung), die Umschulung von vormals im Kohlesektor Beschäftigten und die Förderung von Energieeffizienz und alternativen erneuerbaren Energiequellen.
Der Erfolg der Initiative hängt von der Eigenverantwortung der betroffenen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, ab. Ergänzt wird dies durch nationale Kofinanzierungsanforderungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowie die Einbeziehung von Partnern in die Entwicklungsstrategie.
Ferner wurde zur Unterstützung der EU-Regionen bei der Bewältigung des Übergangs zu einer zukunftsfähigeren CO₂-armen Wirtschaft und des durch Energiewende und Klimawandel ausgelösten industriellen Wandels eine vergleichbare spezifische Unterstützung für die Förderung der Innovation, die Beseitigung von Investitionshindernissen und die Ausstattung der Menschen mit den richtigen Kompetenzen bereitgestellt. Die Pilotmaßnahme für Regionen im industriellen Wandel bietet Unterstützung durch Experten der Kommission sowie technische Hilfe aus dem EFRE. 12 Regionen wurden für eine EU-Unterstützung ausgewählt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kommission ist bestrebt, ihre in den politischen Leitlinien festgelegten Prioritäten als Teil des umfassenderen Ziels für den EU-Haushalt weiterzuverfolgen. Ein ambitionierter Fonds für einen gerechten Übergang ist in diesem Zusammenhang eine Priorität. Aus diesem Grund legt die Kommission diesen Legislativvorschlag, der die bestehenden Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ergänzt, schon kurz nach ihrem Amtsantritt vor. Der Vorschlag wird in die Verhandlungen über den nächsten MFR einfließen und voraussichtlich in eine umfassende Einigung über den nächsten MFR einbezogen.
Die Haushaltsmittel für den JTF sollten sich auf 7,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) belaufen mit der Möglichkeit, diesen ambitionierten Betrag gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufzustocken.
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Rechtsrahmen besteht aus einem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang und den erforderlichen Änderungen am Vorschlag der Kommission für die Dachverordnung, um den Fonds für einen gerechten Übergang neben dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF+ als neuen Fonds im Rahmen der Dachverordnung zu verankern. Die Gestaltung und Durchführung des Fonds für einen gerechten Übergang unterliegen der Dachverordnung.
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang konzentriert sich auf folgende Aspekte:
- - Festlegung des Gegenstands des Fonds für einen gerechten Übergang;
- - Festlegung einer Definition des entsprechenden spezifischen Ziels im Hinblick auf den Einsatz der Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen einer spezifischen Priorität oder eines spezifischen Programms im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" der Kohäsionspolitik;
- - Festlegung des geografischen Anwendungsbereichs und der Methode für die Zuweisung von Finanzmittel für den JTF;
- - Festlegung des Umfangs der Unterstützung durch den JTF;
- - Festlegung des Inhalts der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, einschließlich der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, die Gebiete zu ermitteln, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind und auf die sich die Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang konzentrieren wird;
- - Festlegung eines Rahmens zur Messung der erzielten Ergebnisse anhand entsprechender Indikatoren sowie eines Mechanismus zur Anpassung der Unterstützung für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.
2020/0006 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ("europäischer Grüner Deal")11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.
(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen - insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer - oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.
(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.
(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.
(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ("Joint Transition Fund", "JTF") eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.
(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.
(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.
(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.
(9) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" festlegen.
(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 5013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.
(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.
(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.
(13) Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ("EFRE"), dem Europäischen Sozialfonds Plus ("ESF+") oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sollten die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.
(14) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.
(15) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.
(16) Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden.
(17) Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Elemente in Bezug auf die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen - auch auf Sachverständigenebene - durchführt und dass diese Konsultationen mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung15 niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.
(18) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten gemäß Anhang I festlegen kann.
(19) Die Ziele dieser Verordnung, d.h. die Unterstützung von Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ("Joint Transition Fund", "JTF") eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
(2) In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, sein geografischer Anwendungsbereich und seine Mittelausstattung, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannte Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
Artikel 2
Spezifisches Ziel
Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, "Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen".
Artikel 3
Geografischer Anwendungsbereich und Mittelausstattung des JTF im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum"
(1) Der JTF unterstützt das Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" in allen Mitgliedstaaten.
(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum", die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 7,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.0,35 % des in Unterabsatz 1 genannten Betrags werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt.
(3) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der Mittel, einschließlich der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode festgelegt wird.
(4) Abweichend von Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erfordern zusätzliche Mittel nach Absatz 2, die dem JTF im Unionshaushalt zugewiesen oder aus anderen Mitteln bereitgestellt werden, keine ergänzende Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+.
Artikel 4
Umfang der Unterstützung
(1) Der JTF unterstützt nur Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Umsetzung der gemäß Artikel 7 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.
(2) Im Einklang mit Absatz 1 unterstützt der JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten:
- a) produktive Investitionen in KMU, einschließlich Startup-Unternehmen, die zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;
- b) Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;
- c) Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;
- d) Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien;
- e) Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität;
- f) Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen;
- g) Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;
- h) Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten;
- i) Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche;
- j) aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden;
- k) technische Hilfe.
Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Artikel 5
Ausschluss vom Anwendungsbereich
Der JTF unterstützt nicht
- a) die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken;
- b) die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
- c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16;
- d) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;
- e) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.
Artikel 6
Planung der JFT-Mittel
(1) Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt. Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf die JTF-Priorität übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen.
Artikel 7
Territorialer Plan für einen gerechten Übergang
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik ("Regionen der NUTS-3-Ebene") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates17, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
(2) Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:
- a) eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;
- b) eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;
- c) eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;
- d) eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;
- e) eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;
- f) eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen: Partnerschaftsvereinbarungen, geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen und zuständige Stellen;
- g) eine Beschreibung der Art der geplanten Vorhaben und ihres erwarteten Beitrags zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs;
- h) bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;
- i) bei Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine erschöpfende Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;
- j) Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen und Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang, um den ermittelten Entwicklungsbedarfs zu decken.
(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen.
(4) Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel [23] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten territorialen Strategien, mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen. Erfordert die Überarbeitung eines nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vorgenommen.
Artikel 8
Indikatoren
(1) Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang III und, sofern dies im territorialen Plan für einen gerechten Übergang hinreichend begründet ist, programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren werden gemäß [Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a], [Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii] und [Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegt.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativom Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel [14 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.
(3) Unterstützt eine JTF-Priorität die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben h, i oder j genannten Tätigkeiten" so werden Daten zu den Indikatoren für Teilnehmer nur dann übermittelt, wenn alle den jeweiligen Teilnehmer betreffenden, gemäß Anhang III erforderlichen Daten verfügbar sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der zu verwendenden Indikatoren entsprechend anzupassen.
Artikel 9
Finanzkorrekturen
Kommt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms zu dem Schluss, dass mindestens 65 % des für einen oder mehrere Output- oder Ergebnisindikatoren für die JTF-Mittel festgelegten Ziels nicht erreicht wurden, kann sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel [98] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vornehmen, indem sie die Unterstützung aus dem JTF für die betreffende Priorität im Verhältnis zu den Ergebnissen verringert.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1 COM (2018) 322 final.
- 2 COM (2018) 375, Artikel 4.
- 3 COM (2020) 21 vom 14.1.2020.
- 4 Öffentliche Konsultation zu EU-Fonds im Bereich der Kohäsion. https://ec.europa.eu/info/consultations/publicconsultationeufundsareacohesion_de
- 5 Europäischer Ausschuss der Regionen, Stellungnahme "Sozioökonomischer Strukturwandel der Kohleregionen in Europa", 136. Plenartagung, 7.-9. Oktober 2019, ECON-VI/041.
- 6 COM (2018) 372 final.
- 7 SWD(2018) 282 final.
- 8 COM (2018) 375 final.
- 9 ABl. C vom, S. .
- 10 ABl. C vom, S. .
- 11 COM (2019) 640 final vom 11.12.2019.
- 12 COM (2020) 21 vom 14.1.2020.
- 13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: "Ein sauberer Planet für alle - Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft" (COM (2018) 773 final).
- 14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- 15 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.
- 16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
- 17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Finanzbogen zu Rechtsakten Europäische Kommission
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
Brüssel, den 14.1.2020 COM (2020) 22 final
ANNEXES 1 to 3
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Anhang I
Methode für die ZUWEISUNG von Mitteln des FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Für jeden Mitgliedstaat wird die Finanzausstattung wie folgt festgelegt:
- a) Der Anteil jedes Mitgliedstaats wird als gewichtete Summe der Anteile berechnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt und wie angegeben gewichtet werden:
- i) Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen in Regionen der NUTS-2-Ebene, in denen die Kohlenstoffintensität, definiert als das Verhältnis der Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1 gemeldet wurden, zur Bruttowertschöpfung der Industrie, um den Faktor zwei über dem Durchschnitt der EU-27 liegt. Wird dieser Wert in einem Mitgliedstaat in keiner Region der NUTS-2-Ebene überschritten, so werden die Treibhausgasemissionen von Industrieanlagen der Region der NUTS-2-Ebene mit der höchsten Kohlenstoffintensität herangezogen (Gewichtung 49 %);
- ii) Arbeitsplätze im Stein- und Braunkohlebergbau (Gewichtung 25 %);
- iii) Beschäftigung in der Industrie in den Regionen der NUTS-Ebene 2, die für die Zwecke von Ziffer i berücksichtigt werden (Gewichtung: 25 %);
- iv) Torfgewinnung (Gewichtung: 0,95 %);
- v) Ölschieferproduktion (Gewichtung: 0,05 %);
- b) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 2 Mrd. EUR erhält. Beträge, die 2 Mrd. EUR pro Mitgliedstaat übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;
- c) die sich aus der Anwendung von Buchstabe b ergebenden Anteile der Mitgliedstaaten werden negativ oder positiv mit einem Koeffizienten des Anderthalbfachen der Differenz angepasst, um die das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE der EU-27-Mitgliedstaaten (Durchschnitt: 100 %) übersteigt oder unterschreitet.
Diese Anpassung gilt nicht für Mitgliedstaaten, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde;
- d) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe c ergeben, werden so angepasst, dass die endgültige Zuweisung aus dem JTF eine Pro-Kopf-Beihilfeintensität (gemessen an der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats) von mindestens 6 EUR über den gesamten Zeitraum zur Folge hat.
Die Beträge zur Gewährleistung der Mindestbeihilfeintensität werden anteilig von den Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen abgezogen, deren Zuweisung gemäß Buchstabe b gekappt wurde.
Die Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang erfolgt zusätzlich zu der Zuweisung, die sich aus den Nummern 1 bis 16 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] ergibt, und ist nicht in der Zuweisungsgrundlage enthalten, auf die die Nummern 10 bis 15 des Anhangs XXII des [Vorschlags für eine neue Dachverordnung] angewandt werden.
Anhang II
MUSTER für TERRITORIALE PLÄNE für einen GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Prozess des Übergangs und der Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
1.1 Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
1.2 Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Begleiterscheinungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1 Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Begleiterscheinungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Textfeld [12000]
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
- - schrumpfende Wirtschaftszweige, die ihre Tätigkeiten im Zuge des Übergangs voraussichtlich einstellen oder erheblich einschränken werden, mit entsprechendem Zeitplan
- - Wirtschaftszweige im Wandel, die voraussichtlich eine Umstellung ihrer Tätigkeiten, Prozesse und Ergebnisse durchlaufen werden Für beide Kategorien von Wirtschaftszweigen:
- - erwartete Arbeitsplatzverluste und erwarteter Umschulungsbedarf unter Berücksichtigung von Kompetenzprognosen
- - Potenzial für die wirtschaftliche Diversifizierung und Entwicklungschancen
2.2 Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Textfeld [6000]
- - Entwicklungsbedarf zur Bewältigung der Herausforderungen des Übergangs
- - Ziele und Ergebnisse, die von der Umsetzung der JTF-Priorität erwartet werden
2.3 Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e Textfeld [6000]
- - Strategien für intelligente Spezialisierung
- - territoriale Strategien gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]
- - sonstige regionale oder nationale Entwicklungspläne
2.4 Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g
- Arten der geplanten Vorhaben und erwarteter Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen der Energiewende
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
- - eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne diese Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
- - eine erschöpfende Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe j
- - Synergien und Komplementaritäten der geplanten Maßnahmen mit anderen Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" (Unterstützung des Übergangs), anderen Finanzierungsinstrumenten (dem Fonds für die Modernisierung des Emmissionshandels der Union) und den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (spezielles Programm im Rahmen von InvestEU und mit der Europäischen Investitionsbank aufgelegte Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor), um den ermittelten Investitionsbedarf zu decken
2.5 Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Bezug: Artikel 8 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
- - Begründung der Notwendigkeit programmspezifischer Output- oder Ergebnisindikatoren auf der Grundlage der geplanten Arten von Vorhaben
Tabelle 1 Outputindikatoren
Spezifisches Ziel | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Etappenziel (2024) | Zielwert (2029) |
Tabelle 2 Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Ausgangs- oder Referenzwert | Bezugsjahr | Zielwert (2029) | Datenquelle [200] | Bemerkungen [200] |
3. Governancemechanismsen
Bezug: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f Textfeld [5000]
3.1. Partnerschaft
- - Vorkehrungen für die Einbeziehung der Partner in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang
- - Ergebnisse der öffentlichen Konsultation 3.2. Überwachung und Evaluierung
- - geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich Indikatoren zur Messung der Fähigkeit des Plans, seine Ziele zu erreichen
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben
Anhang III
REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame OUTPUTINDIKATOREN ("RCO") und REGIONALPOLITISCHE Gemeinsame ERGEBNISINDIKATOREN ("RCR") für den FONDS für einen GERECHTEN ÜBERGANG2
Outputs | Ergebnisse |
RCO 01 unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, | RCR 01 in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze |
kleine, mittlere und große Unternehmen) | RCR 02 private Investitionen in Ergänzung öffentlicher |
RCO 02 durch Finanzhilfen unterstützte Unternehmen | Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) |
RCO 03 durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen | RCR 03 KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen |
RCO 04 Unternehmen mit einer Unterstützung nicht finanzieller Art | RCR 04 KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen |
RCO 05 unterstützte Startup-Unternehmen | |
RCR 05 KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit | |
RCO 10 mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen | RCR 06 Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt |
RCO 120 Unternehmen, die unterstützt werden, um | RCR 29 geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten |
Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten zu verringern, die in | Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie |
Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind | 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCR 11 Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen | |
RCO 13 für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und | RCR 12 Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und |
Produkte | Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden |
RCO 15 geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen | RCR 17 drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen |
RCR 18 KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen | |
RCR 97 unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU | |
RCO 101 KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren | RCR 98 Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) |
RCO 22 zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) | RCR 31 Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCR 32 erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) | |
RCR 46 an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung | |
RCO 34 zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung | RCR 47 wiederverwerteter Abfall |
RCR 48 als Rohstoffe verwendeter wiederverwerteter Abfall | |
RCR 49 verwerteter Abfall | |
RCO 38 Fläche des unterstützten sanierten Geländes | RCR 50 Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der |
RCO 39 installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung | Luftqualität profitiert RCR 52 sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
für Teilnehmer3'4: | |
RCO 200 Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose | |
RCO 201 Langzeitarbeitslose | für Teilnehmer6: |
RCO 202 Nichterwerbstätige | RCR 200 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche |
RCO 203 Erwerbstätige, auch Selbstständige | sind |
RCO 204 Unter-30-Jährige | RCR 201 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren |
RCO 205 Über-54-Jährige | RCR 202 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung |
RCO 206 Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) | erlangen RCR 203 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz |
RCO 207 Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) | haben, einschließlich Selbständige |
RCO 208 Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) | |
RCO 209 Gesamtzahl der Teilnehmers |
- 1 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG /EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
- 2 Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen kohäsionspolitischen Fondsverordnungen enthalten sind.
- 3 Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
- 4 Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nichtbinär). Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.
- 5 Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet
- 6 Alle Indikatoren sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.