Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/14427 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR - Drucksachen 19/10817, 19/12086 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 233/19 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht."
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5."
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 17a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "180" durch die Angabe "90" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "300" durch die Angabe "330" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt."
- bb In Satz 3 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt."
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "180" durch die Angabe "90" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den Bundesministerien des Innern und der Finanzen" durch die Wörter "dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Ein Antragsteller, der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch Unterstützungsleistungen, wenn
- 1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
- 2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
- 3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
- 4. die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6."
3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019" gestrichen.
- bb Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist." "
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 nach dem Wort "Zweiten" die Wörter "und Dritten" eingefügt."
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
"2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1" gestrichen und wird die Angabe "214" durch die Angabe "240" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "153" durch die Angabe "180" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "sowie Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter "Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." "
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
"Artikel 5
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:
- 1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,
- 2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
- 3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,
- 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,
- 5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder
- 6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden."
2. Absatz 5 wird aufgehoben."
6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.