Punkt 32 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 9 und 11 der Drucksache426_1/20 beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 2, 4 - neu - GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 2 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "nicht mehr als 49 Personen" durch die Wörter "nicht mehr als 49 Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Arbeiten mehrere Unternehmer nach Satz 2 in einer übergreifenden Organisation im Sinne von § 6a Absatz 4 zusammen oder stehen sie unter einer einheitlichen Leitung im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes (Konzern), so sind bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen im Sinne des Satzes 2 alle für die einzelnen Unternehmer nach Satz 3 ermittelten Personen zusammenzuzählen."
Begründung:
Durch die Regelung des § 2 Absatz 2 GSA
Fleisch-E sollen die §§ 6 bis 6b GSA
Fleisch-E keine Anwendung finden. Das Fleischerhandwerk wird dabei unter anderem durch die Anzahl der dort in der Regel tätigen Personen (bis zu 49) bestimmt. Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Anzahl außerdem anhand der Empfehlung der Europäischen Kommission für die Definition kleiner Unternehmen sowie mit dem in Unternehmen dieser Größenordnung erwirtschafteten durchschnittlichen Umsatz je Person von der industriellen Arbeitsorganisation und den industriellen Produktionsbedingungen abgegrenzt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist das Fleischerhandwerk aufgrund seiner handwerkstypischen Arbeitsweise, der vergleichsweise geringen Zahl der dort tätigen Personen sowie der transparenten Organisationsstrukturen weniger anfällig für die beschriebenen Missstände in der Fleischwirtschaft.
Zu 1.
Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die Produktion und somit auf das eigentliche Ausüben des Fleischerhandwerks bezieht und Verwaltung und Vertrieb nicht der Personenbegrenzung zugerechnet werden. Dies ist folgerichtig, da sich die nachfolgenden Einschränkungen des § 6a auf eben diese Tätigkeiten beziehen.
Zu 2.
Die oben beschriebene Differenzierung zwischen Fleischerhandwerk und Fleischindustrie beruht nicht zuletzt auf dem eher persönlichen Kontakt zu allen Mitarbeitern in solchen, vergleichsweise kleinen Arbeitseinheiten. Diese positive Gestaltung der Arbeitsbeziehungen ist aber gefährdet, wenn diese Betriebe in einer übergreifenden Organisation, in der die Arbeitsabläufe aufeinander abgestimmt sind, oder einem Konzern zusammenarbeiten. Damit diese Konstruktionen nicht zur Umgehung der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden, müssen sie sich gegebenenfalls an die Vorgaben für Unternehmen der Fleischindustrie halten.