Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- b) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- cc) In Nummer 3 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- c) In § 11 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- d) In § 12 Absatz 3 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
- e) In § 26 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "bis zu" zu streichen.
Begründung:
Für eine erfolgreiche Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen und für dessen Akzeptanz in den betroffenen Revieren ist die Verbindlichkeit der vom Bund angekündigten Maßnahmen essenziell.
Die gegenwärtigen Formulierungen zu den Finanzierungszusagen des Bundes lassen indes erhebliche Abweichungen von der sowohl im Abschlussbericht der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" als auch seitens der Bundesregierung öffentlichkeitswirksam avisierten Zielgröße von insgesamt 40 Milliarden Euro (über den gesamten Förderzeitraum bis 2038) zu. Dies beeinträchtigt zum einen die Planungssicherheit der betroffenen Gebietskörperschaften, unter anderem in Bezug auf die Etatisierung der erforderlichen Kofinanzierungsbeiträge, und zum anderen die Akzeptanz des Gesetzes in den Revieren.
Im Sinne eines erfolgreichen Strukturwandels in den Kohleregionen sollte der Charakter des Gesetzes daher durch konkrete Ankündigungen geprägt sein. Durch die vorgeschlagenen Streichungen werden die bisherigen Obergrenzen durch eindeutige Zielgrößen des Bundes für die Unterstützung der Braunkohlereviere und Steinkohlestandorte ersetzt.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach § 1 Absatz 1 ist nach Satz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die Bereitstellung der Mittel nach Satz 2 erfolgt aus einem Sondervermögen "Strukturhilfefonds Braunkohle"."
- b) In § 26 Absatz 2 Satz 1 sind nach den Wörtern "bis zum Jahr 2038" die Wörter "aus dem Sondervermögen "Strukturhilfefonds Braunkohle" " einzufügen.
Begründung:
Zur Absicherung des im Gesetzentwurf enthaltenen Gebots der überjährigen Verwendung der Bundesmittel sowie zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens ist die Errichtung eines Sondervermögens sowohl hinsichtlich der in Kapitel 1 geregelten Finanzhilfen nach Artikel 104b GG als auch im Hinblick auf die in den Kapiteln 3 und 4 geregelten Maßnahmen des Bundes unerlässlich. Aus diesem Sondervermögen können die Mittel des Bundes in Höhe von jeweils durchschnittlich gut 2 Mrd. EUR p.a. bis zum Jahr 2038 verbindlich, transparent, bedarfsgerecht und überjährig bereitgestellt werden. Ein Sondervermögen über die 40 Milliarden Euro bietet die notwendige Planungssicherheit für die Braunkohle-Länder und führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.
Über die genannten Änderungen hinaus bedarf es eines gesonderten Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 InvKG)
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 3 Satz 3 das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Weiterentwicklung der Leitbilder, die dem Gesetzentwurf beigefügt sind, soll allenfalls an das Erfordernis eines Benehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geknüpft werden. Die bisherige Formulierung suggeriert das Ergebnis eines Prozesses, der noch nicht in allen Braunkohlerevieren abgeschlossen ist; vielmehr sind die Leitbildprozesse teilweise erst angelaufen und die Ausführungen zu den Leitbildern in dem Gesetz können allenfalls Orientierungscharakter haben. Überdies werden die Leitbilder allein schon aufgrund der vorgesehenen Dauer des Strukturentwicklungsprozesses regelmäßig fortzuschreiben sein. Die Bindung der Fortschreibung an das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erscheint vor diesem Hintergrund als eine unnötig hohe Hürde und ist durch eine adäquate Form zu ersetzen.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 3 Buchstabe a InvKG)
In Artikel 1 § 2 Nummer 3 Buchstabe a ist das Wort "Stadt" durch die Wörter "Kreisfreie Stadt" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß § 1 SächsKrGebNG ist die Stadt Leipzig keinem sächsischen Landkreis angehörig.
5. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 InvKG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
"Forschung und Wissenschaft einschließlich Lehre, Technologietransfer und Gründungen,"
Begründung:
Durch die Einschränkung der Finanzhilfen auf Investitionen ist die Nutzung des Infrastrukturbegriffs entbehrlich.
Die Erweiterung der Aufzählung um die Lehre ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auch wirtschaftsbezogene Investitionen in Infrastruktur zur wissenschaftsbasierten Weitergabe akademischer Kenntnisse erfasst sind.
Wichtig ist zudem die Benennung der Themen Technologietransfer und Gründungen. Denn die Investitionen in spezifisch darauf ausgerichtete Strukturen, wie zum Beispiel die Gründerinitiativen, sind notwendig, um Ergebnisse aus Wissenschaft und Forschung in die Wirtschaft zu transportieren und Unternehmensgründungen bzw. -ansiedlungen zu unterstützen.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Nummer 2a - neu - InvKG)
In Artikel 1 ist § 4 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "einschließlich" ist durch das Wort "insbesondere" zu ersetzen.
- bb) Die Wörter "zur Bodensanierung, zum Wassermanagement" sind durch die Wörter "zum Bodenschutz, Gewässerschutz" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 ist am Ende das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. Erhalt einer lebenswerten Umgebung für die Bevölkerung und eines leistungsfähigen Wasserhaushalts auch zur Gewährleistung von Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung von Bevölkerung und Wirtschaft, soweit hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen und die betreffenden Maßnahmen nicht Gegenstand anderweitiger Finanzierungsregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind, oder"
Begründung:
Die Einstellung des Braunkohletagebaus hat erhebliche wasserwirtschaftliche Folgen, deren Kosten Bevölkerung und Wirtschaft in der Region treffen werden, wenn sie nicht anderweitig übernommen werden.
In einer Region, in der über viele Jahrzehnte das Grundwasser zur Braunkohlegewinnung massiv abgesenkt worden ist, müssen bei Einstellung der Braunkohlegewinnung innerhalb kurzer Zeit umfangreiche wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden mit Auswirkungen auf Bodenschutz und Naturschutz, um die Landschaft an die geänderten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und weiterhin eine gesicherte und ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gewährleisten.
So sind Tagebaurestseen anzulegen, die sich über Jahrzehnte mit Grundwasser füllen und deren Befüllung in einigen Fällen durch die Zuleitung von Wasser anderer Gewässer über Rohrfernleitungen beschleunigt werden muss.
Einige oberirdische Gewässer in einer solchen Region nehmen Sümpfungswässer und Kühlwässer auf und werden nach Einstellung der Sümpfung bzw. Kühlwassereinleitung nur noch einen Bruchteil des Abflusses abführen. So reduziert sich beispielsweise der Abfluss der Erft von etwa 10 m3/s auf etwa 1,5 m3/s (mittlerer Abfluss der Unteren Erft). Wasserabhängige Biotope drohen trocken zu fallen. Um massive ökologische Schäden zu verhindern und weiterhin die Einleitung von Abwasser zu ermöglichen, müssen diese Gewässer für die neuen Abflussverhältnisse umgebaut werden. Dabei sind viele Nutzer massiv betroffen und weitergehenden Anforderungen ausgesetzt. In Teilen wird eine Nutzung nicht mehr möglich sein. So wird die Abwasserbeseitigung von Kommunen und Wirtschaft in Anbetracht des verringerten Abflusses im Gewässer weitergehende Anforderungen an die Abwasserreinigung in kurzer Zeit erfüllen müssen und einige Nutzungen wie die Wasserkraft werden nicht mehr wirtschaftlich möglich sein. Die Wasserversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft wird teilweise eine Ersatzwasserversorgung brauchen. Es wird Bereiche geben, in denen in Zukunft eine Grundwasserhaltung erforderlich ist.
Alle diese Maßnahmen sind mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Aufwand erhöht sich relevant angesichts der verkürzten Zeit, die zur Verfügung steht. Der wasserwirtschaftliche Umbau einer gesamten Region in wenigen Jahren ist eine Herausforderung, die mit üblichem Aufwand nicht erfolgreich bewältigt werden kann.
Eine funktionierende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie eine Landschaft mit einem funktionierenden Wasserhaushalt sind für das wirtschaftliche Wachstum einer Region unabdingbare Voraussetzung.
Die Änderungen unter Buchstabe a dienen der Klarstellung. Der Begriff des Wassermanagements ist gesetzlich nicht unterlegt, dagegen der des Gewässerschutzes. Dadurch wird eine einheitliche Terminologie gewährt.
Die Änderungen unter Buchstabe b ergänzen den Kriterienkatalog um die Ziele, die mit den beschriebenen Maßnahmen erreicht werden müssen.
§ 4 Absatz 2 regelt die Kriterien, nach denen die Investitionen, für die Finanzhilfen gewährt werden, ausgewählt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die zwingend erforderlichen wasserwirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen eine entsprechende Wichtung bekommen. In den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, auf die Nummer 3 verweist, kommt der umfassende wasserwirtschaftliche Ansatz nicht ausreichend zum Ausdruck.
7. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 InvKG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. Klima- und Umweltschutz, insbesondere Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zum Lärmschutz und, soweit hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen und die betreffenden Maßnahmen nicht Gegenstand anderweitiger Finanzierungsregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind, [zum Wassermanagement und zur Bodensanierung]*,"
- b) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
"9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung, soweit hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen und die betreffenden Maßnahmen nicht Gegenstand anderweitiger Finanzierungsregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind."
Begründung:
Zu Buchstaben a und b:
Dahingehende Klarstellung zu den Förderbereichen Klima- und Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, dass mit den Maßnahmen des Wassermanagements, der Bodensanierung und der Renaturierung, Umgestaltung und Aufforstung ehemaliger Tagebauflächen solche Vorhaben gemeint sind, die nicht bereits Gegenstand von bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter oder anderweitiger Finanzierungregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind.
Zu Buchstabe a:
Das Wort "einschließlich" soll durch das Wort "insbesondere" ersetzt werden.
§ 4 Absatz 1 legt die Förderbereiche fest, für die Finanzhilfen gewährt werden sollen. Vorgesehen ist dies für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, wobei die wichtigsten hiervon betroffenen Bereiche nach einem "insbesondere" in den Nummern 1 bis 9 aufgeführt sind. In den Nummern 1, 2, 3 und 9 werden die dortigen Oberbegriffe dann durch ein zusätzliches "insbesondere" weiter beispielhaft konkretisiert. Lediglich in Nummer 8 wird die Konkretisierung nicht durch ein "insbesondere", sondern durch den Begriff "einschließlich" eingeleitet. Um spätere Missverständnisse bei der Auslegung des Gesetzes zu vermeiden, sollte jedoch auch der in Nummer 8 aufgeführte Oberbegriff "Klima- und Umweltschutz" genauso wie in den Nummern 1, 2, 3 und 9 mittels des Begriffs "insbesondere" konkretisiert werden. Ein sachlich begründeter Unterschied zwischen den Nummern 1, 2, 3 und 9 sowie der Nummer 8 besteht nicht.
8. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2b* - neu - InvKG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
* siehe Ziffer 6
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:
"2b. Umsetzung der Energiewende, insbesondere der technischen Transformation des Energiesystems sowie der Weiterentwicklung der Sektorenkopplung oder"
Begründung:
Mit dem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung sind in den betroffenen Regionen einschneidende Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur verbunden. Dies gilt umso mehr für das strukturschwache Mitteldeutsche und Lausitzer Revier. Beide Regionen sind stark durch die Energiewirtschaft geprägt und verfügen über eine breite und gut entwickelte Energieinfrastruktur sowie über ein großes Potenzial gut ausgebildeter Fachkräfte im Energiesektor. Nicht nur unter volkswirtschaftlichen Aspekten sollte es daher ein vorrangiges Ziel sein, diese Potenziale sowie die bestehende Kraftwerks-, Leitungs- und sonstige Infrastruktur weiter zu nutzen und zu entwickeln für die Transformation des Energiesystems hin zu einem dezentralen, digitalen (intelligenten) und vor allem sektorenübergreifenden System der Energieerzeugung, -verteilung und -speicherung. Hierbei werden vor allem innovative Energietechnologien, darunter Powerto-X-, Wasserstoff-, Speicher- und Wärmetechnologien zur Anwendung kommen.
9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 InvKG)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition. Den verbleibenden Anteil trägt der Bund."
Begründung:
Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" hatte eine Kofinanzierung von Ländern und Kommunen abgelehnt (siehe Seite 104 des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung"):
"Angesichts der Betroffenheit der Länder und Kommunen ist auf eine Kofinanzierung zu verzichten. Zudem ist zu ermöglichen, dass Kofinanzierungsanteile in EU-geförderten Maßnahmen auch aus Bundesmitteln erbracht werden können." Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weicht von diesem erzielten Konsens ab, indem in § 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfs eine Beteiligung der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände von "mindestens 10 Prozent" gefordert wird.
Der Bundesrat begrüßt, dass den Ländern projektoffene Finanzhilfen bereitgestellt werden und dass der Bund darüber hinaus umfangreiche eigene Maßnahmen und Investitionen in den Revieren zusichert. Nach gängiger Rechtsauffassung schließt die vorgesehene Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104b GG eine Vollfinanzierung des Bundes aus. Die bislang in § 7 Absatz 1 geregelte Kofinanzierung ist jedoch in mehrerer Hinsicht problematisch. Zum einen ist die Formulierung "mindestens 10 Prozent" höchst unkonkret und lässt eine belastbare Erhebung des haushälterischen Mittelbedarfs auf Landes- und Kommunalebene nicht zu. Zum anderen ist die notwendige Kofinanzierung der Länder und Gemeinden in den betroffenen Ländern ohnehin bereits ein Hemmnis für den Mittelabfluss in strukturpolitisch relevanten Förderprogrammen. Ein Kofinanzierungserfordernis oberhalb der genannten 10 Prozent lässt daher Einschränkungen im Mittelabfluss erwarten. Eine Präzisierung der Anforderung auf "genau" 10 Prozent würde beide Schwachstellen gesetzeskonform beheben.
10. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 - neu - InvKG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 ist nach der Angabe " § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3" das Wort "erheblich" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Satz 2 findet keine Anwendung, sofern der Grund für die verfrühte Mittelanordnung nicht im Einflussbereich der Länder liegt."
Begründung:
Bereitstellungszinsen des Bundes sollen nur dann anfallen, wenn Verzögerungen bei der Mittelweiterleitung eine bedeutsame Zeitspanne aufweisen und auf das Handeln der Länder zurückzuführen sind. Im Falle von unvorhersehbaren oder zeitlich unbedeutenden Verzögerungen in der Mittelverwendung sollen die Länder indes nicht mit einer Zinszahlung belastet werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - InvKG)
In Artikel 1 ist dem § 11 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Strukturhilfemaßnahmen."
Begründung:
Die regionale Entwicklung ist entsprechend der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Staat primär eine Länderaufgabe. Sie muss mit den jeweiligen Strategien zur nachhaltigen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes abgestimmt sein.
Analog zu den Regelungen in § 7 Absatz 3 Investitionsgesetz Kohleregionen ist es auch in Bezug auf die Strukturhilfemaßnahmen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken erforderlich, klarstellend zu regeln, dass die Länder für die Auswahl der Strukturhilfemaßnahmen zuständig sind. Da eine erfolgreiche Strukturentwicklung jedoch nur mit den Akteuren vor Ort gelingt, muss die Auswahl hier grundsätzlich in enger Abstimmung erfolgen.
12. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Einleitungsteil InvKG)
In Artikel 1 § 12 Absatz 1 ist der Einleitungsteil wie folgt zu fassen:
"Auf dem Gebiet folgender Gemeinden und Gemeindeverbände als strukturschwacher Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, und in ihrem regionalen Umfeld können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:"
Begründung:
In der Begründung des Entwurfs des Strukturstärkungsgesetzes wird in Bezug auf die Braunkohlereviere durchgehend auf das Erfordernis einer regionalen Verankerung der Strukturhilfemaßnahmen verwiesen. Eine solche regionale Verankerung ist auch für die Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken sachgerecht, um das regionale Potential bei der Sicherung und Entwicklung von Wertschöpfung und Beschäftigung zu heben und so eine umfassende Umsetzung der Förderziele zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die in hochverdichteten Räumen verorteten Standorte des Steinkohlesektors. Vor diesem Hintergrund ist die Einbindung der Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken in das jeweilige regionale Umfeld der Standorte unverzichtbar.
Zur Erreichung der Förderziele kann eine Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre von Hochschulen sowie eine Förderung von Innovationen auch in Unternehmen etwa durch Maßnahmen zur Dynamisierung des Wissens- und Technologietransfers und des Gründungsgeschehens wesentlich beitragen. Daher ist es erforderlich zu ermöglichen, dass Antragsteller von Strukturhilfemaßnahmen nicht nur Gemeinden und Gemeindeverbände sein können, sondern auch auf dem Gebiet dieser Gemeinden und Gemeindeverbände ansässige Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen.
13. Zu Artikel 1 (§ 13 Satz 1 InvKG)
In Artikel 1 § 13 Satz 1 sind nach dem Wort "Kapitel" die Wörter ", insbesondere zur Festlegung der Höhe und Dauer," einzufügen.
Begründung:
Die in § 13 vorgesehenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern mit Steinkohlekraftwerksstandorten zu Einzelheiten der Durchführung der Förderung sind grundsätzlich zu begrüßen. Da das Gesetz selbst keine Angaben zu den prozentualen und absoluten Länderanteilen an dem Gesamtfördervolumen von bis zu 1,0 Milliarde Euro sowie deren zeitliche Disponierung enthält, müssen diese jeweils in den Verwaltungsvereinbarungen verankert werden.
14. Zu Artikel 1 (§ 14 InvKG)
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfes, neben den Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur auch einen Förderschwerpunkt des Bundes im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung zu setzen.
- b) Der Bundesrat erkennt an, dass Innovationen einen notwendigen Treiber für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Reviere darstellen.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Förderung von Innovationen im Entwurf des Strukturstärkungsgesetzes nur unzureichend berücksichtigt wurde. Der Verweis auf Artikel 91b GG stellt mit Blick auf die erforderlichen Investitionen in die außeruniversitäre Forschungsinfrastruktur allein die ohnehin geltende Rechtslage dar. Ohne Erleichterungen bei der länderseitigen Kofinanzierung wird kein Anstieg der Förderaktivitäten erwartet.
- d) Der Bundesrat stellt fest, dass im Ergebnis der Finanzierungszusagen des Bundes in §§ 1, 6 und 26 die Investitionen in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung nach § 14 nicht durch zusätzlich bereitgestellte Bundeshaushaltsmittel, sondern überwiegend durch Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts des Bundes erfolgen sollen.
- e) Der Bundesrat stellt fest, dass die Verbindlichkeit der vom Bund angekündigten Maßnahmen essenziell für eine erfolgreiche Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen und dessen Akzeptanz in den betroffenen Revieren ist.
- f) Der Bundesrat fordert deshalb, Erleichterungen bei der länderseitigen Kofinanzierung zu prüfen und zusätzliche Haushaltsmittel für die vorgesehenen Maßnahmen des § 14 ab dem Haushaltsjahr 2020 bereitzustellen. Der Umfang der zusätzlichen Mittel soll sicherstellen, dass die in den Fördergebieten des § 2 vorgesehenen Maßnahmen des § 14 nicht zu einer Reduktion vergleichbarer Fördermaßnahmen außerhalb der Fördergebiete des § 2 führt.
Begründung:
Projektideen im Bereich der außeruniversitären Forschung und Wissenschaft gehören zu den vielversprechendsten Ansätzen für einen erfolgreichen und innovativen Strukturwandel. Von den insgesamt avisierten 40 Milliarden Euro als Fördervolumen für die Maßnahmen der Kapitel 1, 3 und 4 sollen bis zum Jahr 2038 jährlich nur 500 Millionen Euro zusätzlich im Bundeshaushalt bereitgestellt werden. Investitionen in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung nach § 14 müssen damit überwiegend durch Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts des Bundes erfolgen. Die Zielstellung zusätzlicher innovativer Impulse in den Fördergebieten nach § 2 kann ohne gleichzeitige Reduktion vergleichbarer Fördermaßnahmen außerhalb der Fördergebiete des § 2 nur durch die Bereitstellung zusätzlicher Bundeshaushaltsmittel erfolgen. Um die Innovationskraft der Braunkohlereviere stärken zu können, wird der Bund aufgefordert, eine derartige Mittelbereitstellung zu veranlassen.
Die im § 14 genannten Förderungen nach Artikel 91b GG stellen zudem nur eine Beschreibung der ohnehin geltenden Rechtslage dar. Die betroffenen Länder sind entsprechend gefordert, ihren Finanzierungsanteil weiterhin vollständig selbst aufzubringen. Die intendierte Erleichterung der Kofinanzierung wird durch die bisherige Ausrichtung des § 14 nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, Erleichterungen bei der länderseitigen Kofinanzierung zu prüfen.
15. Zu Artikel 1 (§ 15 InvKG)
- a) Der Bundesrat bewertet es positiv, dass der Gesetzentwurf neben der umfangreichen Förderung von investiven Maßnahmen in den Fördergebieten des § 2 auch eine Förderung von konsumtiven Ausgaben vorsieht.
- b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Einzelheiten durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt werden sollen.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass sich im § 15 keinerlei Hinweise auf Finanzierungsmöglichkeiten für konsumtive Ausgaben finden. Diese werden allein in der zu § 15 gehörigen Begründung angekündigt. Verbindliche und konkrete Förderzusagen stehen damit aus.
- d) Der Bundesrat fordert, im § 15 Spezifizierungen hinsichtlich des Fördervolumens sowie der konkreten Förderbereiche vorzunehmen. Ein Bedarf an nichtinvestiven wirtschaftsfördernden Maßnahmen wird dabei insbesondere in den Bereichen Gründerkultur, Digitalisierungsvorhaben, Forschung und Entwicklung sowie der technischen Hilfe gesehen.
- e) Der Bundesrat stellt fest, dass "Zukunft Revier" als Bundesprogramm konzipiert werden soll, womit die Länder keine originäre Förderhoheit erhalten. Eine Beteiligung der Länder soll daher bei der Erstellung der Förderrichtlinie erfolgen.
Begründung:
Allein mithilfe der Förderung von Investitionen kann eine erfolgreiche Transformation der Kohleregionen nicht gelingen. Zur Beantragung und Inanspruchnahme der Investitionen, zum Beispiel in den Bereichen der regionalen Wirtschaftsförderung bzw. der Forschung und Entwicklung, fallen in den Fördergebieten des § 2 auch umfangreiche konsumtive Ausgaben an. Das im § 15 angekündigte Bundesprogramm "Zukunft Revier" sieht eine Förderung von derartigen konsumtiven Leistungen vor, zum Beispiel Ausgaben für Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Personalausgaben, Ausgaben für externe Beratungsleistungen, Ausgaben für Maßnahmen zur Vernetzung und zur Kommunikation zwischen den Akteuren und Veranstaltungen, sowie Studien. Diese Intention findet sich jedoch ausschließlich im zu § 15 gehörigen Begründungstext.
Weitere Informationen, die für den Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen in den Revieren, aber auch für die Planung von Einzelprojekten notwendig sind, fehlen im Gesetzentwurf. Der Bundesrat fordert, diese Präzisierung vorzunehmen und dabei die betroffenen Länder zu beteiligen.
16. Zu Artikel 1 (§ 17 Nummer 31 - neu - InvKG)
In Artikel 1 ist dem § 17 nach Nummer 30 - neu - folgende Nummer 31 anzufügen:
"31. Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung eines funktionierenden Wasserhaushalts für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers durch ein nachhaltiges Wassermanagement in den Braunkohleregionen, soweit hierfür keine bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter bestehen und die betreffenden Maßnahmen nicht Gegenstand anderweitiger Finanzierungsregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind."
Begründung:
Durch den Braunkohleabbau wurde der Wasserhaushalt (Flüsse, Seen und Grundwasser) in den betroffenen Gebieten nachhaltig und zum Teil irreversibel verändert. Diese Problematik wird durch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Braunkohleabbau deutlich verschärft. Es ist absehbar, dass trotz der von den Sanierungspflichtigen und den Bergbaubetreibern durchzuführenden Arbeiten auf Dauer eine erhebliche Beeinträchtigung der Güte der Gewässer (pH-Wert, Gehalte an Sulfat und Eisen, u.a.) zu erwarten ist. Unabhängig davon ist eine dauerhafte Bodenstabilität in den Tagebaugebieten zu gewährleisten.
Der Strukturwandel kann nur dann erfolgreich und nachhaltig gestaltet werden, wenn die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und Güte in angemessenen Zeiträumen sichergestellt ist und lebenswerte Landschaften, zu denen auch nutzbare und saubere Fließgewässer und Seen sowie Grundwasservorkommen gehören, entstehen.
Dies kann langfristig nur über gemeinsame Aktivitäten von Bund und Ländern erfolgen, wobei der Bund aufgrund der Dimension des Problems und der auf Bundesebene getroffenen Entscheidung eines vorzeitigen Braunkohleausstiegs eine hervorgehobene Rolle spielen muss.
Für die Lösung der erheblichen wasserwirtschaftlichen Probleme in den Bergbau(folge)regionen bedarf es daher eines gesamtheitlichen und nachhaltigen Vorgehens unter Beteiligung des Bundes.
Die bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter oder die Finanzierungregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sollen vor diesem Hintergrund durch ein Programm bzw. Initiativen des Bundes im Sinne des § 17 zur Finanzierung solcher Maßnahmen ergänzt werden, die nicht bereits Gegenstand der insoweit vorrangigen bergrechtlichen Sanierungsverpflichtungen Dritter oder anderweitiger, ebenfalls vorrangigen Finanzierungregelungen im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes sind.
17. Zu Artikel 1 (§ 26 InvKG)
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung den Strukturwandel in den Kohleregionen mit Hilfe des Entwurfes eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen unterstützen will.
Der Bundesrat bittet, die dafür bis 2038 erforderlichen Haushaltsmittel in vollem Umfang als zusätzliche Verstärkungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
In der Begründung zu § 26 heißt es, dass für die im Gesetz vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr im Bundeshaushalt als zusätzliche Verstärkungsmittel veranschlagt (2019-2021) bzw. vorgesehen sind (2022-2023). Nach 2023 sollen die Ressorts weiterhin 500 Millionen Euro pro Jahr als zusätzliche Verstärkungsmittel erhalten. Darüber hinaus erforderliche Haushaltsmittel sind wegen der gesamtstaatlichen Aufgabe durch Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts sicherzustellen und werden im Einzelplan 60 etatisiert.
Um die in diesem Gesetz genannten Förderhöchstbeträge (insgesamt 40 Milliarden Euro) zu erreichen, müssen daher Haushaltsmittel aus bereits bestehenden Programmen/Politikbereichen prioritär zu Gunsten der in diesem Gesetzentwurf genannten Regionen eingesetzt bzw. umgeschichtet werden.
Es ist arithmetisch offenkundig, dass dies zu Lasten anderer Regionen geht, bei denen ebenfalls die Überwindung von Strukturschwäche aber auch die Bewältigung von wichtigen Zukunftsausgaben, wie zum Beispiel Energiewende, Digitalisierung, demografischer Wandel, große Herausforderungen darstellen. Das von der Bundesregierung verfolgte Ziel der Schaffung von gleichwertigen Lebensverhältnissen, zu dessen Umsetzung die Kommission für "Gleichwertige Lebensverhältnisse" neu eingesetzt worden ist, gerät so weiter ins Hintertreffen.
Dem kann nur durch eine Bereitstellung der für die nach diesem Gesetz erforderlichen Haushaltsmittel als in vollem Umfang zusätzliche Verstärkungsmittel entgegengewirkt werden.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat erkennt an, dass die Folgen des Kohleausstiegs in den betroffenen Regionen strukturpolitische Handlungsbedarfe auslösen können.
- b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass lediglich im Umfang von 10 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 Vorfestlegungen zum vorgesehenen Finanzvolumen in Höhe von insgesamt bis zu 40 Milliarden Euro festgeschrieben werden und nur insoweit die beabsichtigte Zusätzlichkeit der Mittel sichergestellt ist. Dies bedeutet, dass bis zu 30 Milliarden Euro bis 2038 durch Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushaltsplans erbracht werden müssen.
- c) Der Bundesrat sieht hierin die Gefahr, dass fachpolitische Erwägungen in den jeweils betroffenen Förderprogrammen des Bundes zurückgestellt werden und fachlich vordringliche Projekte in anderen Regionen, einschließlich strukturschwachen Regionen, nicht gefördert werden können.
- d) Dies widerspräche nicht zuletzt den Prämissen des gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen, zu denen unter anderem die Fachautonomie aller Bundesprogramme innerhalb des Fördersystems gehört. Diese Prämisse sollte nach Ansicht des Bundesrats für die betroffenen Bundesprogramme auch im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes gelten.
- e) Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass fachlich vordringliche Projekte in anderen Ländern nicht deshalb zurückgestellt werden müssen, weil Mittel per Umschichtung im Gesamthaushaltsplan für bestimmte Projekte im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes vorbelegt sind.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat befürwortet den vorliegenden Gesetzentwurf, mit dem die Bundesregierung den bevorstehenden Strukturwandel in den vom Kohleausstieg betroffenen Regionen finanziell unterstützt und damit eine wesentliche Empfehlung der von ihr eingesetzten Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" umsetzt. Der Bundesrat bewertet darüber hinaus die in § 6 des Gesetzentwurfs vorgenommene Definition von drei Förderperioden für das Investitionsgesetz Kohleregionen mit degressivem Mitteleinsatz positiv.
- b) Der Bundesrat hält zudem eine Regelung für erforderlich, die zeitliche und fördertechnische Flexibilität dahingehend schafft, dass innerhalb eines Haushaltsjahres nicht abgeflossene Mittel auch noch mit einem gewissen Nachlauf verausgabt und abgerechnet werden können.
- c) Der Bundesrat empfiehlt einen Abrechnungsnachlauf n+3 entsprechend der EU-Strukturfonds-Regelung sowohl für die einzelnen Förderperioden als auch für das Ende der Förderung im Jahr 2038 sowie eine entsprechende Anpassung des Artikel 1 Kapitel 1 § 6 Absatz 3.
Begründung:
Zu Buchstabe b und c:
Der Entwurf des Investitionsgesetzes Kohleregionen sieht in Artikel 1 Kapitel 1 § 6 Absatz 3 vor, dass im Jahr 2038 Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden können, die bis zum 31. Dezember 2037 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2038 vollständig abgerechnet werden. Mit dieser Regelung wäre ein Abrechnungsnachlauf nach Ende einzelner Förderperioden bzw. nach Ende des gesamten Förderzeitraums bis 2038 nicht vorgesehen. Dies wäre zum einen mit Blick auf die fehlende zeitliche und fördertechnische Flexibilität in der Förderpraxis nur mit großen Schwierigkeiten umsetzbar. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beendigung der Kohleverstromung sowie der Bewirtschaftung der Tagebaue in manchen Fällen erst kurz vor Ende des Förderzeitraums im Jahr 2038 erfolgen wird. Daraus folgt, dass in den betroffenen Regionen einige der dadurch erforderlich werdenden Maßnahmen zur Gestaltung des Strukturwandels erst spät anlaufen und somit eine angemessene zeitliche Perspektive benötigen.
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat unterstützt den Strukturwandel in den Kohleregionen als Bestandteil eines umfassenden Transformationsprozesses hin zu einer kohlendioxidneutralen Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050. Der Ausstieg aus Kohleabbau und Kohleverstromung darf nicht einseitig die kohlestromerzeugenden Regionen und Standorte belasten. Die Unterstützung der Kohleregionen darf aber nicht zu Lasten anderer Landesteile erfolgen.
- b) Es dürfen nicht die Regionen aus dem Blick geraten, in denen weder Steinnoch Braunkohle abgebaut und verstromt werden, die aber einen integralen Beitrag zum Gelingen der Energiewende beitragen. Ihre Leistungsfähigkeit im Bereich der Erneuerbaren Energien ist vielmehr eine Grundvoraussetzung für einen gelingenden Ausstieg aus der nationalen Kohleverstromung.
- c) Um die Potentiale für eine nachhaltige und wirtschaftlichdynamische Energiewende in Deutschland ausschöpfen zu können, bedarf es daher einer koordinierten Unterstützung von Maßnahmen und Projekten durch die Bundesregierung auch in diesen Regionen. Dazu zählen unter anderem Projekte der Energieforschung, der anwendungsorientierten Entwicklung von Speichertechnologien, die Schaffung von Rahmenbedingungen für den Aufbau einer marktfähigen Wasserstoffwirtschaft.
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 40 Milliarden Euro bis 2038 für die Strukturentwicklung der deutschen Braunkohleregionen nicht dazu führen darf, dass Mittel für die Strukturförderung an anderer Stelle zurückgefahren werden, insbesondere jene zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland.
Überdies stellt der Bundesrat fest, dass der Kohlekompromiss auf der Verknüpfung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung mit dem Ausbau einer zukunftsfähigen Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energien beruht. Um deren Potenzial in ausreichendem Maße erschließen zu können, ist eine breite, regional nicht beschränkte Förderung innovativer Technologien notwendig.
22. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht es als notwendig an, dass die Regionen, die durch den Kohleausstieg besonders betroffen sind, unterstützt werden.
Durch die Umsetzung der zusätzlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte in den betroffenen Regionen darf es aber nicht zu Verzögerungen bei der Finanzierung oder Umsetzung von Projekten in anderen Regionen kommen.
Begründung:
Die Förderung der Infrastruktur in bestimmten Regionen die vom Strukturwandel betroffen sind, darf nicht dazu führen, dass wichtige Projekte in anderen Regionen erst später verwirklicht werden. Die Projekte in anderen Regionen haben einen volkswirtschaftlichen Mehrwert, so dass deren verzögerte Umsetzung zu volkswirtschaftlichen Verlusten führen würde.
23. Zu Artikel 1 Kapitel 1
Die Bundesregierung wird gebeten klarzustellen, dass die Adressaten von Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Grundgesetz die Länder sind. Gefördert werden können Investitionen der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände in den Braunkohleregionen.
Begründung:
Die Regelung zur Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104b Grundgesetz sieht vor, dass die Finanzhilfen den Ländern für Investitionen der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden. Empfänger der Bundesmittel sind daher unmittelbar die Länder.
* vgl. zu den Begriffen in eckiger Klammer Ziffer 6