A. Problem und Ziel
Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Abweichend hiervon beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 0,06 Prozent nach Maßgabe der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2020 liegen vor.
B. Lösung
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,06 Prozent festgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 8. Juli 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)
Vom ...
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 beträgt 0,06 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Abweichend hiervon beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 0,06 Prozent nach Maßgabe der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2020 liegen vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,06 Prozent festgesetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Verordnungsentwurf die Finanzierung des Insolvenzgeldes sichert, ohne die Arbeitgeber übermäßig zu belasten, berücksichtigt er die Ziele der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung.
3. Demografische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf berührt nicht die Demografiestrategie der Bundesregierung.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Erfüllungsaufwand
Für die Wirtschaft, für die Verwaltung und für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.
7. Weitere Verordnungsfolgen
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert.
VI. Befristung; Evaluation
Die Festsetzung des Insolvenzgeldumlagesatzes gilt für das Kalenderjahr 2020.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Umlagesatz)
Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Nach § 358 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB III ist die monatliche Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld (§ 165 ff. SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 175 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 SGB III).
Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Für das Kalenderjahr 2019 wurde ein abweichender Umlagesatz in Höhe von 0,06 Prozent bestimmt. Das BMAS ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.
Die Festsetzung des Umlagesatzes ist grundsätzlich antizyklisch auszugestalten. In konjunkturell guten Jahren sollen Rücklagen für Krisenzeiten aufgebaut werden. Zugleich sollen Arbeitgeber nicht mit einem Umlagesatz belastet werden, der mittelfristig über dem Bedarf der Insolvenzgeldaufwendungen liegt. Der Umlagesatz wird anhand einer makroökonomischen Zeitreihenbetrachtung sowie der aktuellen konjunkturellen Entwicklung und der Projektion voraussichtlicher Einnahmen und Aufwendungen aus der Umlage angelehnt an die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung festgesetzt.
Die aktuelle Rücklage und die aktuelle konjunkturelle Lage ermöglichen eine Beibehaltung des Umlagesatzes für das Jahr 2020 von 0,06 Prozent. Dieser Umlagesatz führt bei stabiler bis guter konjunktureller Entwicklung zur leichten Abschmelzung der in den Vorjahren aufgebauten Rücklage.
Der Umlagesatz von 0,06 Prozent berücksichtigt auch die Erwartung einer annährend stabilen Anzahl von Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2020. Diese Einschätzung basiert auf der aktuellen konjunkturellen Entwicklung.
Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2019 und 2020 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 882 Millionen Euro im Jahr 2020 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 1,082 Billionen Euro im Jahr 2019 auf voraussichtlich rund 1,124 Billionen Euro im Jahr 2020 gegenüber:
Im Jahr 2019 wird ein Defizit aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von rund 200 Millionen Euro erwartet. Voraussichtlich wird sich somit bis Ende des Jahres 2019 eine Rücklage von rund 1,605 Milliarden Euro aus der Umlage gebildet haben. Die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der dem Kalenderjahr 2020 vorhergehenden fünf Kalenderjahre 2015 bis 2019 werden voraussichtlich rund 715 Millionen Euro betragen. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, sind die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 erfüllt.
Der Umlagesatz von 0,06 Prozent im Jahr 2020 unterstützt die Verstetigung der bereits akkumulierten Rücklage. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent lässt einen negativen Saldo von rund 206 Millionen Euro erwarten. Folglich schmilzt die Rücklage aus der Umlage auf voraussichtlich rund 1,399 Milliarden Euro zum Ende des Jahres 2020 ab. Diese Prognose ist aus dem zu erwartenden umlagepflichtigen Bruttoentgelt im Jahr 2020 abgeleitet.
Eine Beibehaltung des Umlagesatzes von 0,06 Prozent entlastet die Arbeitgeber und verstetigt zugleich die Fortschreibung einer stabilen Rücklage. Dieser trägt sowohl der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung als auch potenziellen statistischen und konjunkturellen Unwägbarkeiten Rechnung.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.