990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, § 3 Satz 1, § 4 Absatz 2
In § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, § 3 Satz 1, § 4 Absatz 2 ist die Angabe "31. Juli 2020" jeweils durch die Angabe "30. September 2020" zu ersetzen.
Begründung:
Die Reiseverbindungen in viele Heimatstaaten von in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Schengen-Visum eingereisten Personen sind weiterhin stark eingeschränkt, so dass diese Personen auch in den nächsten Monaten nur schwer oder überhaupt nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können. Während in einigen EU-Mitgliedstaaten die Infektionszahlen mit dem COVID-19-Virus zurückgehen, befinden sie sich in anderen Staaten, deren Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Schengen-Visum benötigen, weiterhin auf hohem Niveau oder steigen sogar noch an (zum Beispiel: Russische Föderation und Ukraine, asiatische, südamerikanische und afrikanische Staaten).
Darüber hinaus ist bei vielen Ausländerbehörden noch nicht die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und es ist dort weiterhin eine pandemologisch gebotene Kontaktreduzierung zu beachten. Eine persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde und eine aufwändige Einzelfallprüfung zur Verlängerung eines Schengen-Visums, die schon ab dem 1. August 2020 wieder in einer Vielzahl von Fällen erfolgen müsste, wenn die Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa nur bis zum 31. Juli 2020 gelten würde, würde die Ausländerbehörden zusätzlich zum allgemeinen Geschäftsanfall vor erhebliche organisatorische Probleme stellen.
Vor diesem Hintergrund sollte die Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa, wie auch in dem ursprünglichen Referentenentwurf der Verordnung vom 14. Mai 2020 vorgesehen, bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
Die Regelung in § 2 Absatz 2 der 2. Schengen-COVIS-19-V, die es Ausländern, die nach § 2 Absatz 1 der 2. Schengen-COVIS-19-V vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, erlaubt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, korreliert zeitlich mit der Regelung in § 2 Absatz 1 der 2. Schengen-COVIS-19-V. Daher muss auch bis zum 30. September 2020 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Die Regelung der Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise in § 3 der 2. Schengen-COVIS-19-V korreliert zeitlich mit der Regelung in § 2 der 2. Schengen-COVIS-19-V zur Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Daher muss die Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch bis zum 30. September 2020 gelten.
Da die Regelungen zur Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa in § 2 der 2. Schengen-COVIS-19-V und zur Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise in § 3 der 2. Schengen-COVIS-19-V bis zum 30. September 2020 verlängert werden, muss auch das Außerkrafttreten der Verordnung in § 4 Absatz 2 der 2. Schengen-COVIS-19-V bis zum 30. September 2020 verlängert werden.